Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
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Zusammenfassung<br />
Eine grundlegende Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>srechts<br />
ist notwendig, um den<br />
verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu<br />
tragen und den <strong>Versorgungsausgleich</strong> als<br />
Rechtsinstitut des Familienrechts zu er<strong>halten</strong>.<br />
Der vorliegende Gesetzentwurf ist geeignet, die<br />
schwerwiegenden Mängel des derzeitigen <strong>Versorgungsausgleich</strong>srechts<br />
zu beheben. Allerdings<br />
sind Korrekturen am Gesetzentwurf erforderlich,<br />
um die mit dem <strong>Versorgungsausgleich</strong> verbundenen<br />
<strong>Belastungen</strong> der betrieblichen Altersvorsorge<br />
so <strong>gering</strong> wie möglich <strong>halten</strong> zu können. Der weitere<br />
Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge darf<br />
nicht durch vermeidbare bürokratische <strong>Belastungen</strong><br />
Schaden nehmen. Insbesondere folgende<br />
Korrekturen und Anregungen sollten in der Gesetzesberatung<br />
berücksichtigt werden:<br />
Externe Realteilung ohne Obergrenze ermöglichen<br />
Arbeitgebern muss <strong>–</strong> unabhängig vom jeweils<br />
gewählten Durchführungsweg der betrieblichen<br />
Altersvorsorge <strong>–</strong> ermöglicht werden, die ausgleichsberechtigte<br />
Person ohne Betragsobergrenzen<br />
im Wege der sog. externen Realteilung<br />
abzufinden. Damit würde die Durchführung des<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für die Unternehmen erheblich<br />
vereinfacht und zudem eine unerwünschte<br />
Zersplitterung der Anwartschaften vermieden<br />
werden. Der Entwurf, der nach Durchführungswegen<br />
differenziert, beschränkt diese Möglichkeit<br />
insbesondere für die externen Durchführungswege<br />
(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung)<br />
auf nur <strong>gering</strong>e Beträge. Für diese<br />
Durchführungswege sollte die Betragsgrenze von<br />
derzeit 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />
(§ 18 SGB IV) auf 4 Prozent verdoppelt werden,<br />
um eine Verwaltung von Kleinstanwartschaften<br />
zu vermeiden.<br />
Auffanglösung bei externer Realteilung<br />
Die Ausgestaltung der externen Realteilung sollte<br />
Wertverluste durch einen Transfer von der kapitalgedeckten<br />
Altersvorsorge in die gesetzliche<br />
Rente vermeiden, die entstehen, wenn die ausgleichsberechtigte<br />
Person keine Zielversorgung<br />
auswählt. Mit diesem Transfer sind außerdem<br />
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />
Dezember 2008<br />
steuerliche Probleme verbunden. Deshalb sollte<br />
die Einrichtung einer <strong>Versorgungsausgleich</strong>skasse<br />
für die ausgleichsberechtigten Personen geprüft<br />
werden. Diese Einrichtung könnte für die<br />
berechtigten Personen weiterhin eine kapitalgedeckte<br />
Altersvorsorge in Form einer garantierten<br />
Rentenleistungen sicherstellen.<br />
Auf Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />
verzichten<br />
Zudem sollte auf den Ausgleich von noch verfallbaren<br />
Anwartschaften verzichtet werden. Die im<br />
Entwurf vorgesehene Beibehaltung des schuldrechtlichen<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für verfallbare<br />
Anwartschaften konterkariert das selbst gesetzte<br />
Ziel, den Ausgleich mit der Scheidung abzuschließen<br />
und den schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />
zurückzudrängen. Die Unternehmen<br />
wären durch die parallele Anwendung<br />
sowohl der Realteilung als auch des schuldrechtlichen<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s doppelt belastet,<br />
weil sie dauerhaft zwei Ausgleichssysteme zu<br />
administrieren hätten.<br />
Umlegung sämtlicher Teilungskosten auf<br />
Ehegatten ermöglichen<br />
Außerdem sollten sämtliche Kosten des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
verursachergerecht auf die Ehegatten<br />
umlegen umgelegt werden können <strong>–</strong><br />
unabhängig davon, ob die Anrechte im Wege der<br />
internen oder externen Realteilung geteilt werden.<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong> bei kurzer Ehedauer<br />
konsequent ausschließen<br />
Schließlich sollte bei einer kurzen Ehedauer von<br />
bis zu 3 Jahren, die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
ausgeschlossen sein, so wie es<br />
ursprünglich im Entwurf vorgesehen war. Insbesondere<br />
sollte auf Antragsverfahren oder Härtefallprüfungen<br />
bei kurzer Ehedauer verzichtet<br />
werden, um die Möglichkeit zur Vermeidung von<br />
zusätzlicher Bürokratie konsequent auszuschöpfen.<br />
Dies ist für die betroffenen Parteien zumutbar,<br />
da kurze Ehezeiten, wenn überhaupt, nur<br />
<strong>gering</strong>e Teilhabeansprüche am Alterseinkommen<br />
begründen können.<br />
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