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Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten

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Zusammenfassung<br />

Eine grundlegende Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>srechts<br />

ist notwendig, um den<br />

verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu<br />

tragen und den <strong>Versorgungsausgleich</strong> als<br />

Rechtsinstitut des Familienrechts zu er<strong>halten</strong>.<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf ist geeignet, die<br />

schwerwiegenden Mängel des derzeitigen <strong>Versorgungsausgleich</strong>srechts<br />

zu beheben. Allerdings<br />

sind Korrekturen am Gesetzentwurf erforderlich,<br />

um die mit dem <strong>Versorgungsausgleich</strong> verbundenen<br />

<strong>Belastungen</strong> der betrieblichen Altersvorsorge<br />

so <strong>gering</strong> wie möglich <strong>halten</strong> zu können. Der weitere<br />

Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge darf<br />

nicht durch vermeidbare bürokratische <strong>Belastungen</strong><br />

Schaden nehmen. Insbesondere folgende<br />

Korrekturen und Anregungen sollten in der Gesetzesberatung<br />

berücksichtigt werden:<br />

Externe Realteilung ohne Obergrenze ermöglichen<br />

Arbeitgebern muss <strong>–</strong> unabhängig vom jeweils<br />

gewählten Durchführungsweg der betrieblichen<br />

Altersvorsorge <strong>–</strong> ermöglicht werden, die ausgleichsberechtigte<br />

Person ohne Betragsobergrenzen<br />

im Wege der sog. externen Realteilung<br />

abzufinden. Damit würde die Durchführung des<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für die Unternehmen erheblich<br />

vereinfacht und zudem eine unerwünschte<br />

Zersplitterung der Anwartschaften vermieden<br />

werden. Der Entwurf, der nach Durchführungswegen<br />

differenziert, beschränkt diese Möglichkeit<br />

insbesondere für die externen Durchführungswege<br />

(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung)<br />

auf nur <strong>gering</strong>e Beträge. Für diese<br />

Durchführungswege sollte die Betragsgrenze von<br />

derzeit 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />

(§ 18 SGB IV) auf 4 Prozent verdoppelt werden,<br />

um eine Verwaltung von Kleinstanwartschaften<br />

zu vermeiden.<br />

Auffanglösung bei externer Realteilung<br />

Die Ausgestaltung der externen Realteilung sollte<br />

Wertverluste durch einen Transfer von der kapitalgedeckten<br />

Altersvorsorge in die gesetzliche<br />

Rente vermeiden, die entstehen, wenn die ausgleichsberechtigte<br />

Person keine Zielversorgung<br />

auswählt. Mit diesem Transfer sind außerdem<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />

Dezember 2008<br />

steuerliche Probleme verbunden. Deshalb sollte<br />

die Einrichtung einer <strong>Versorgungsausgleich</strong>skasse<br />

für die ausgleichsberechtigten Personen geprüft<br />

werden. Diese Einrichtung könnte für die<br />

berechtigten Personen weiterhin eine kapitalgedeckte<br />

Altersvorsorge in Form einer garantierten<br />

Rentenleistungen sicherstellen.<br />

Auf Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />

verzichten<br />

Zudem sollte auf den Ausgleich von noch verfallbaren<br />

Anwartschaften verzichtet werden. Die im<br />

Entwurf vorgesehene Beibehaltung des schuldrechtlichen<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für verfallbare<br />

Anwartschaften konterkariert das selbst gesetzte<br />

Ziel, den Ausgleich mit der Scheidung abzuschließen<br />

und den schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />

zurückzudrängen. Die Unternehmen<br />

wären durch die parallele Anwendung<br />

sowohl der Realteilung als auch des schuldrechtlichen<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s doppelt belastet,<br />

weil sie dauerhaft zwei Ausgleichssysteme zu<br />

administrieren hätten.<br />

Umlegung sämtlicher Teilungskosten auf<br />

Ehegatten ermöglichen<br />

Außerdem sollten sämtliche Kosten des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

verursachergerecht auf die Ehegatten<br />

umlegen umgelegt werden können <strong>–</strong><br />

unabhängig davon, ob die Anrechte im Wege der<br />

internen oder externen Realteilung geteilt werden.<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong> bei kurzer Ehedauer<br />

konsequent ausschließen<br />

Schließlich sollte bei einer kurzen Ehedauer von<br />

bis zu 3 Jahren, die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

ausgeschlossen sein, so wie es<br />

ursprünglich im Entwurf vorgesehen war. Insbesondere<br />

sollte auf Antragsverfahren oder Härtefallprüfungen<br />

bei kurzer Ehedauer verzichtet<br />

werden, um die Möglichkeit zur Vermeidung von<br />

zusätzlicher Bürokratie konsequent auszuschöpfen.<br />

Dies ist für die betroffenen Parteien zumutbar,<br />

da kurze Ehezeiten, wenn überhaupt, nur<br />

<strong>gering</strong>e Teilhabeansprüche am Alterseinkommen<br />

begründen können.<br />

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