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Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten

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Auf Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />

verzichten<br />

Auf den Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />

sollte gänzlich verzichtet werden. Die in den<br />

§§ 19, 20 des Entwurfs vorgesehene Erfassung<br />

von verfallbaren Anwartschaften durch die<br />

schuldrechtliche Ausgleichsrente (schuldrechtlicher<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>) konterkariert das<br />

selbst gesetzte Ziel, den Anwendungsbereich des<br />

schuldrechtlichen Ausgleichs zurück zudrängen.<br />

Durch die Beibehaltung des schuldrechtlichen<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für verfallbare Anwartschaften,<br />

würde das Nebeneinander von Realteilung<br />

und schuldrechtlichem <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />

auf Dauer festgelegt werden, was die Unternehmen<br />

zusätzlich belasten würde. Um eine<br />

dauerhafte parallele Anwendung der Realteilung<br />

und des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

zu vermeiden und die Durchführung des<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s weiter zu <strong>vereinfachen</strong>,<br />

sollte daher auf den Ausgleich von verfallbaren<br />

Anwartschaften in der Regel verzichtet werden.<br />

Dies ist sachgerecht, da bei verfallbaren Anwartschaften<br />

zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils<br />

ungewiss ist, ob tatsächlich Leistungen aus der<br />

betrieblichen Altersvorsorge gewährt werden, da<br />

bei einer Arbeitsbeendigung vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist<br />

keine Leistungsansprüche<br />

mehr entstehen können. Zudem sind die ehezeitanteiligen<br />

Ausgleichswerte in der Regel so <strong>gering</strong>,<br />

dass ein Verzicht auf deren Ausgleich in vielen<br />

Fällen nicht ins Gewicht fällt. Der Verzicht auf<br />

den (obligatorischen) schuldrechtlichen Ausgleich<br />

von verfallbaren Anwartschaften könnte durch<br />

eine Billigkeitsklausel flankiert werden. Mit dieser<br />

könnten im Einzelfall verfallbare Anwartschaften<br />

in den Ausgleich einbezogen werden, deren Berücksichtigung<br />

aufgrund ihrer Höhe und Bedeutung<br />

der Gesamtsituation geboten erscheint.<br />

Umlegung sämtlicher Teilungskosten auf<br />

Ehegatten ermöglichen<br />

Die Kostenregelung im Entwurf ist nicht ausreichend,<br />

da diese nicht die vollständige Verrechnung<br />

der Teilungskosten auf die Ehegatten zulässt<br />

und dadurch die Versorgungskollektive bzw.<br />

<strong>–</strong>träger belastet werden.<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />

Dezember 2008<br />

Erforderlich ist hier, dass sämtliche Kosten, die<br />

im Zusammenhang mit dem <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />

entstehen, verursachungsgerecht auf die<br />

Ehegatten umgelegt werden können. Hierzu gehören<br />

insbesondere alle Kosten zur Ermittlung<br />

und Berechnung des Versorgungsanrechts der<br />

ausgleichsberechtigten Person. Die Verrechnung<br />

dieser Kosten muss <strong>–</strong> anders als im Entwurf vorgesehen<br />

<strong>–</strong> vollständig möglich sein, auch bei der<br />

externen Realteilung. Der Einwand in der Begründung<br />

des Entwurfs, dass diese Kosten auch<br />

nach bisheriger Rechtslage nicht umgelegt werden<br />

können, trägt nicht. Denn die Verpflichtung<br />

nach § 5 des Entwurfs zur Ermittlung des Ehezeitanteils<br />

und zur Unterbreitung eines Vorschlags<br />

für das Familiengericht, begründet neue<br />

zusätzliche Pflichten und weicht von der bisherigen<br />

Rechtslage ab. Dies wird zusätzliche Kosten<br />

verursachen.<br />

Unerlässlich und richtig ist, dass die Teilungskosten,<br />

die aus der internen Teilung entstehenden,<br />

mit den Anrechten der geschiedenen Ehegatten<br />

verrechnet werden können. Denn durch die Begründung<br />

einer eigenen Versorgungsanwartschaft<br />

für die ausgleichsberechtigte Person, entstehen<br />

dem Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger<br />

doppelter Kosten- und Verwaltungsaufwand.<br />

Hierzu gehören beispielsweise Auskunftserteilungen<br />

zum Versorgungsniveau, Meldungen<br />

an die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger<br />

sowie an den Pensions-<br />

Sicherungs-Verein a.G und sonstige Informationen<br />

bei Änderungen der Versorgungssysteme.<br />

Insgesamt gilt bei beiden Teilungsarten, dass die<br />

Kosten verursachungsgerecht auf die Ehegatten<br />

umgelegt werden sollten, statt das Kollektiv oder<br />

die Versorgungsträger zu belasten.<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong> bei kurzer Ehedauer<br />

konsequent ausschließen<br />

Die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

sollte bei einer kurzen Ehedauer von bis zu 3<br />

Jahren generell ausgeschlossen sein, so wie es<br />

ursprünglich im Entwurf vorgesehen war. Bedauerlicherweise<br />

wurde diese Grenze im Gesetzentwurf<br />

auf eine Ehedauer von 2 Jahren gesenkt.<br />

Insbesondere sollte auf Antragsverfahren oder<br />

Härtefallprüfungen bei kurzer Ehedauer verzichtet<br />

werden. Mit solchen Verfahren würde der be-<br />

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