Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
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Auf Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />
verzichten<br />
Auf den Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />
sollte gänzlich verzichtet werden. Die in den<br />
§§ 19, 20 des Entwurfs vorgesehene Erfassung<br />
von verfallbaren Anwartschaften durch die<br />
schuldrechtliche Ausgleichsrente (schuldrechtlicher<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>) konterkariert das<br />
selbst gesetzte Ziel, den Anwendungsbereich des<br />
schuldrechtlichen Ausgleichs zurück zudrängen.<br />
Durch die Beibehaltung des schuldrechtlichen<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für verfallbare Anwartschaften,<br />
würde das Nebeneinander von Realteilung<br />
und schuldrechtlichem <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />
auf Dauer festgelegt werden, was die Unternehmen<br />
zusätzlich belasten würde. Um eine<br />
dauerhafte parallele Anwendung der Realteilung<br />
und des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
zu vermeiden und die Durchführung des<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s weiter zu <strong>vereinfachen</strong>,<br />
sollte daher auf den Ausgleich von verfallbaren<br />
Anwartschaften in der Regel verzichtet werden.<br />
Dies ist sachgerecht, da bei verfallbaren Anwartschaften<br />
zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils<br />
ungewiss ist, ob tatsächlich Leistungen aus der<br />
betrieblichen Altersvorsorge gewährt werden, da<br />
bei einer Arbeitsbeendigung vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist<br />
keine Leistungsansprüche<br />
mehr entstehen können. Zudem sind die ehezeitanteiligen<br />
Ausgleichswerte in der Regel so <strong>gering</strong>,<br />
dass ein Verzicht auf deren Ausgleich in vielen<br />
Fällen nicht ins Gewicht fällt. Der Verzicht auf<br />
den (obligatorischen) schuldrechtlichen Ausgleich<br />
von verfallbaren Anwartschaften könnte durch<br />
eine Billigkeitsklausel flankiert werden. Mit dieser<br />
könnten im Einzelfall verfallbare Anwartschaften<br />
in den Ausgleich einbezogen werden, deren Berücksichtigung<br />
aufgrund ihrer Höhe und Bedeutung<br />
der Gesamtsituation geboten erscheint.<br />
Umlegung sämtlicher Teilungskosten auf<br />
Ehegatten ermöglichen<br />
Die Kostenregelung im Entwurf ist nicht ausreichend,<br />
da diese nicht die vollständige Verrechnung<br />
der Teilungskosten auf die Ehegatten zulässt<br />
und dadurch die Versorgungskollektive bzw.<br />
<strong>–</strong>träger belastet werden.<br />
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />
Dezember 2008<br />
Erforderlich ist hier, dass sämtliche Kosten, die<br />
im Zusammenhang mit dem <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />
entstehen, verursachungsgerecht auf die<br />
Ehegatten umgelegt werden können. Hierzu gehören<br />
insbesondere alle Kosten zur Ermittlung<br />
und Berechnung des Versorgungsanrechts der<br />
ausgleichsberechtigten Person. Die Verrechnung<br />
dieser Kosten muss <strong>–</strong> anders als im Entwurf vorgesehen<br />
<strong>–</strong> vollständig möglich sein, auch bei der<br />
externen Realteilung. Der Einwand in der Begründung<br />
des Entwurfs, dass diese Kosten auch<br />
nach bisheriger Rechtslage nicht umgelegt werden<br />
können, trägt nicht. Denn die Verpflichtung<br />
nach § 5 des Entwurfs zur Ermittlung des Ehezeitanteils<br />
und zur Unterbreitung eines Vorschlags<br />
für das Familiengericht, begründet neue<br />
zusätzliche Pflichten und weicht von der bisherigen<br />
Rechtslage ab. Dies wird zusätzliche Kosten<br />
verursachen.<br />
Unerlässlich und richtig ist, dass die Teilungskosten,<br />
die aus der internen Teilung entstehenden,<br />
mit den Anrechten der geschiedenen Ehegatten<br />
verrechnet werden können. Denn durch die Begründung<br />
einer eigenen Versorgungsanwartschaft<br />
für die ausgleichsberechtigte Person, entstehen<br />
dem Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger<br />
doppelter Kosten- und Verwaltungsaufwand.<br />
Hierzu gehören beispielsweise Auskunftserteilungen<br />
zum Versorgungsniveau, Meldungen<br />
an die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger<br />
sowie an den Pensions-<br />
Sicherungs-Verein a.G und sonstige Informationen<br />
bei Änderungen der Versorgungssysteme.<br />
Insgesamt gilt bei beiden Teilungsarten, dass die<br />
Kosten verursachungsgerecht auf die Ehegatten<br />
umgelegt werden sollten, statt das Kollektiv oder<br />
die Versorgungsträger zu belasten.<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong> bei kurzer Ehedauer<br />
konsequent ausschließen<br />
Die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
sollte bei einer kurzen Ehedauer von bis zu 3<br />
Jahren generell ausgeschlossen sein, so wie es<br />
ursprünglich im Entwurf vorgesehen war. Bedauerlicherweise<br />
wurde diese Grenze im Gesetzentwurf<br />
auf eine Ehedauer von 2 Jahren gesenkt.<br />
Insbesondere sollte auf Antragsverfahren oder<br />
Härtefallprüfungen bei kurzer Ehedauer verzichtet<br />
werden. Mit solchen Verfahren würde der be-<br />
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