Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
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Im Einzelnen<br />
Reform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s notwen-<br />
dig<br />
Zutreffend wird im Entwurf der Reformbedarf des<br />
Rechtsinstituts des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s beschrieben.<br />
Die derzeitigen Regelungen verfehlen<br />
die sachgerechte Teilhabe, weil die einzelnen Anrechte<br />
durch Prognoserechnungen vergleichbar<br />
gemacht werden, wobei oftmals die ermittelten<br />
Werte von den tatsächlich erreichten Werten erheblich<br />
abweichen. Die deutlichen Abweichungen<br />
aufgrund der Umrechnungsmethode durch die<br />
Barwertverordnung waren deshalb bereits mehrfach<br />
Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />
(BVerfG vom 2. Mai 2006 <strong>–</strong> 1 BvR 1275/97<br />
und vom 5. Mai 2006 1 BvR <strong>–</strong> 1351/95, BGH vom<br />
7. Juli 2004 <strong>–</strong> XII ZB 277/03). Zudem erschwert<br />
die Durchführung des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
<strong>–</strong> oftmals Jahrzehnte nach dem<br />
Scheidungsurteil <strong>–</strong> für alle Beteiligten die Versorgungsplanung.<br />
Das Ziel des Entwurfs, mit dem<br />
Scheidungsurteil auch den Ausgleich der Versorgungsanrechte<br />
möglichst abschließend zu regeln,<br />
ist aus diesen Gründen zu unterstützen.<br />
Positiv zu werten ist, dass der Entwurf auf den<br />
Ausgleich bei <strong>gering</strong>en Ausgleichswerten verzichtet,<br />
wodurch alle Beteiligte entlastet werden. Eine<br />
weitere Entlastung könnte der erweiterte Spielraum<br />
für Parteivereinbarungen zum <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />
leisten. Der Entwurf leistet darüber<br />
hinaus einen Beitrag, die komplexe und unübersichtliche,<br />
in mehreren Gesetzen verteilte<br />
Rechtsmaterie in einem Gesetz zu vereinheitlichen.<br />
Insbesondere erleichtert die systematische<br />
Gliederung sowie die größere sprachliche Verständlichkeit<br />
die praktische Handhabung.<br />
Teilung auf Kapitalbasis ist richtiger Weg<br />
Zu begrüßen ist, dass die Teilung der auszugleichenden<br />
Anrechte grundsätzlich auf Kapitalwertbasis<br />
erfolgen kann. Dies ist der richtige und<br />
konsequente Weg, um den <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />
als Institut zur gleichmäßigen Teilung der<br />
in der Ehezeit erworbenen Anrechte zu er<strong>halten</strong><br />
und zu stärken.<br />
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />
Dezember 2008<br />
Positiv zu werten ist zudem, dass die Regelung<br />
zur Bewertung der Betriebsrentenanwartschaften<br />
nach § 45 des Entwurfes optional ausgestaltet ist,<br />
sodass die Anwartschaften auch auf Rentenwertbasis<br />
geteilt werden können. Mit dieser Möglichkeit<br />
wird in angemessener Weise dem Umstand<br />
Rechnung getragen, dass die Versorgungssysteme<br />
und Tarife höchst unterschiedlich ausgestaltet<br />
sind. Allerdings sollte die Regelung nach §<br />
45 des Entwurfs dahingehend erweitert werden,<br />
dass sämtliche Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge<br />
von der Vorschrift erfasst sind und nicht<br />
nur <strong>–</strong> wie im Entwurf <strong>–</strong> Anwartschaften. Denn die<br />
in Bezug genommene Regelung gem. § 4 Abs. 5<br />
BetrAVG unterscheidet ebenfalls nicht zwischen<br />
Anwartschaft und laufende Leistung. Dies verhindert<br />
die Anwendung von zwei unterschiedlichen<br />
Berechnungsverfahren. Grundsätzlich ist die Interessenlage<br />
der Beteiligten bei der Teilung von<br />
Anwartschaften und von laufenden Leistungen<br />
identisch.<br />
Mit der Vermeidung eines schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
oder Abänderungsverfahrens<br />
lässt sich der Verwaltungsaufwand der betroffenen<br />
Arbeitgeber und Versorgungsträger reduzieren.<br />
Insbesondere ist ein Ausgleich bei allen<br />
betrieblichen Versorgungsträgern auf der Grundlage<br />
von Kapitalwerten in Anlehnung an die Regelungen<br />
zur Portabilität (§ 4 BetrAVG) sachgerecht,<br />
weil sich somit die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
an das ebenfalls stichtagsbezogene<br />
Verfahren des Zugewinnausgleichs<br />
anlehnt. Dadurch kann eine Umwertung der Versorgungsanrechte<br />
mittels der prognosefehleranfälligen<br />
Barwertverordnung entfallen. Denn für die<br />
zurückliegende Ehezeit lassen sich in der betrieblichen<br />
Altersvorsorge die den Ehegatten zuzuordnenden<br />
Vermögenswerte in jedem Durchführungsweg<br />
exakt ermitteln. Mit der zu erwartenden<br />
Novellierung des Bilanzrechts, die auch eine<br />
Neuregelung der Bewertung von Pensionsverpflichtungen<br />
vorsieht, wird zudem einen realistische<br />
Grundlage zur Ermittlung des aufzuteilenden<br />
Anwartschaftsbarwerts geschaffen. Dieses<br />
Verfahren zur Zuordnung der Vermögenswerte ist<br />
auch deshalb der gerechteste Weg, da er den in<br />
der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswert zur<br />
Grundlage nimmt und auf komplizierte und wenig<br />
zielgenaue Umrechnungen im Versorgungsfall<br />
verzichtet werden kann. Durch die Annäherung<br />
des <strong>Versorgungsausgleich</strong> an das Institut des<br />
Zugewinnausgleichs kann auch damit gerechnet<br />
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