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Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten

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Im Einzelnen<br />

Reform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s notwen-<br />

dig<br />

Zutreffend wird im Entwurf der Reformbedarf des<br />

Rechtsinstituts des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s beschrieben.<br />

Die derzeitigen Regelungen verfehlen<br />

die sachgerechte Teilhabe, weil die einzelnen Anrechte<br />

durch Prognoserechnungen vergleichbar<br />

gemacht werden, wobei oftmals die ermittelten<br />

Werte von den tatsächlich erreichten Werten erheblich<br />

abweichen. Die deutlichen Abweichungen<br />

aufgrund der Umrechnungsmethode durch die<br />

Barwertverordnung waren deshalb bereits mehrfach<br />

Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

(BVerfG vom 2. Mai 2006 <strong>–</strong> 1 BvR 1275/97<br />

und vom 5. Mai 2006 1 BvR <strong>–</strong> 1351/95, BGH vom<br />

7. Juli 2004 <strong>–</strong> XII ZB 277/03). Zudem erschwert<br />

die Durchführung des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

<strong>–</strong> oftmals Jahrzehnte nach dem<br />

Scheidungsurteil <strong>–</strong> für alle Beteiligten die Versorgungsplanung.<br />

Das Ziel des Entwurfs, mit dem<br />

Scheidungsurteil auch den Ausgleich der Versorgungsanrechte<br />

möglichst abschließend zu regeln,<br />

ist aus diesen Gründen zu unterstützen.<br />

Positiv zu werten ist, dass der Entwurf auf den<br />

Ausgleich bei <strong>gering</strong>en Ausgleichswerten verzichtet,<br />

wodurch alle Beteiligte entlastet werden. Eine<br />

weitere Entlastung könnte der erweiterte Spielraum<br />

für Parteivereinbarungen zum <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />

leisten. Der Entwurf leistet darüber<br />

hinaus einen Beitrag, die komplexe und unübersichtliche,<br />

in mehreren Gesetzen verteilte<br />

Rechtsmaterie in einem Gesetz zu vereinheitlichen.<br />

Insbesondere erleichtert die systematische<br />

Gliederung sowie die größere sprachliche Verständlichkeit<br />

die praktische Handhabung.<br />

Teilung auf Kapitalbasis ist richtiger Weg<br />

Zu begrüßen ist, dass die Teilung der auszugleichenden<br />

Anrechte grundsätzlich auf Kapitalwertbasis<br />

erfolgen kann. Dies ist der richtige und<br />

konsequente Weg, um den <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />

als Institut zur gleichmäßigen Teilung der<br />

in der Ehezeit erworbenen Anrechte zu er<strong>halten</strong><br />

und zu stärken.<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />

Dezember 2008<br />

Positiv zu werten ist zudem, dass die Regelung<br />

zur Bewertung der Betriebsrentenanwartschaften<br />

nach § 45 des Entwurfes optional ausgestaltet ist,<br />

sodass die Anwartschaften auch auf Rentenwertbasis<br />

geteilt werden können. Mit dieser Möglichkeit<br />

wird in angemessener Weise dem Umstand<br />

Rechnung getragen, dass die Versorgungssysteme<br />

und Tarife höchst unterschiedlich ausgestaltet<br />

sind. Allerdings sollte die Regelung nach §<br />

45 des Entwurfs dahingehend erweitert werden,<br />

dass sämtliche Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge<br />

von der Vorschrift erfasst sind und nicht<br />

nur <strong>–</strong> wie im Entwurf <strong>–</strong> Anwartschaften. Denn die<br />

in Bezug genommene Regelung gem. § 4 Abs. 5<br />

BetrAVG unterscheidet ebenfalls nicht zwischen<br />

Anwartschaft und laufende Leistung. Dies verhindert<br />

die Anwendung von zwei unterschiedlichen<br />

Berechnungsverfahren. Grundsätzlich ist die Interessenlage<br />

der Beteiligten bei der Teilung von<br />

Anwartschaften und von laufenden Leistungen<br />

identisch.<br />

Mit der Vermeidung eines schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

oder Abänderungsverfahrens<br />

lässt sich der Verwaltungsaufwand der betroffenen<br />

Arbeitgeber und Versorgungsträger reduzieren.<br />

Insbesondere ist ein Ausgleich bei allen<br />

betrieblichen Versorgungsträgern auf der Grundlage<br />

von Kapitalwerten in Anlehnung an die Regelungen<br />

zur Portabilität (§ 4 BetrAVG) sachgerecht,<br />

weil sich somit die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

an das ebenfalls stichtagsbezogene<br />

Verfahren des Zugewinnausgleichs<br />

anlehnt. Dadurch kann eine Umwertung der Versorgungsanrechte<br />

mittels der prognosefehleranfälligen<br />

Barwertverordnung entfallen. Denn für die<br />

zurückliegende Ehezeit lassen sich in der betrieblichen<br />

Altersvorsorge die den Ehegatten zuzuordnenden<br />

Vermögenswerte in jedem Durchführungsweg<br />

exakt ermitteln. Mit der zu erwartenden<br />

Novellierung des Bilanzrechts, die auch eine<br />

Neuregelung der Bewertung von Pensionsverpflichtungen<br />

vorsieht, wird zudem einen realistische<br />

Grundlage zur Ermittlung des aufzuteilenden<br />

Anwartschaftsbarwerts geschaffen. Dieses<br />

Verfahren zur Zuordnung der Vermögenswerte ist<br />

auch deshalb der gerechteste Weg, da er den in<br />

der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswert zur<br />

Grundlage nimmt und auf komplizierte und wenig<br />

zielgenaue Umrechnungen im Versorgungsfall<br />

verzichtet werden kann. Durch die Annäherung<br />

des <strong>Versorgungsausgleich</strong> an das Institut des<br />

Zugewinnausgleichs kann auch damit gerechnet<br />

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