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Netzanschlussrichtlinien - Onyx Energie Mittelland

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Gültig ab: 01.01.2013 / Ersetzt Version vom: 01.09.2012 / freigegeben durch: GL / Dokumentname: AGB003-N-130101 / Seite 7/17<br />

3.14 Reserveabgabestellen<br />

Wenn es die Netzsituation zulässt können Reserveabgabestellen errichtet werden. Sie haben in der Regel<br />

die gleiche Spannungsebene wie Hauptabgabestelle.<br />

Die Netzanschlussbeiträge für eine Reserveabgabestelle entsprechen jener der Hauptabgabestelle und sind<br />

vollumfänglich vom Netzanschlussnehmer zu übernehmen. Es gelten die separaten Netzkostenbeiträge.<br />

3.15 Erzeuger<br />

Im Netzgebiet der onyx gelten für Anschlüsse in Niederspannung die in den Werkvorschriften<br />

(www.werkvorschriften.ch) im Kapitel "Elektrische <strong>Energie</strong>erzeugungsanlagen (EEA)" festgehaltenen Artikel.<br />

Als Einspeise- resp. Netzanschlusspunkt wird von onyx der technisch und wirtschaftlich günstigste Punkt<br />

ermittelt.<br />

Netzanschlussbeitrag<br />

Soweit ein Anschluss an das bestehende NS-Netz möglich ist, gelten die gleichen Bedingungen wie für<br />

Endverbraucher.<br />

Die Kosten für Ersatz und Instandhaltung des Netzanschlusses gehen zu Lasten des Erzeugers.<br />

Bei Anschlüssen auf höheren Spannungsebenen, gelten die spezialgesetzlichen Vorgaben und Regeln<br />

für Erzeugungsanlagen und soweit nicht anders geregelt, das Verursacherprinzip sowie die übrigen<br />

Grundsätze und Regeln der vorliegenden Anschlussrichtlinie.<br />

Netzkostenbeitrag<br />

Bei reinen Erzeugern wird kein Netzkostenbeitrag erhoben. Vor – oder nachgelagerte Prozesse, deren<br />

Hauptzweck nicht der Stromproduktion dienen, gelten als Endverbraucher. Für solche<br />

Bezugsleistungen wird ein Netzkostenbeitrag erhoben.<br />

Netzverstärkungen<br />

Netzverstärkungen im vorgelagerten Verteilnetz für den Abtransport der Einspeiseleistung werden<br />

nach den gesetzlichen Ausnahmeregelungen für Erzeugungsanlagen geregelt. Im Übrigen richten sich<br />

die Berechnungs- und Handhabungsgrundsätze von Netz- und Anschlussverstärkungen nach jenen<br />

der Endverbraucher.<br />

Weiterhin gelten folgende Regelungen:<br />

Notstromgruppen sind keine Erzeugeranlagen.<br />

Die installierte Leistung der Erzeugeranlage wird in der Regel im Netzanschlussvertrag festgehalten<br />

(vereinbarte Leistung). Bei Kleinanlagen welche eine Anschlussverstärkung erfordern gilt die<br />

Bestellung des Anschlussnehmers bei jenen die keine Anschlussverstärkung erfordern die Bewilligung<br />

des Werkes.<br />

Bei gemischten Anschlüssen (Endverbraucher und Erzeuger) wird der Anteil jener Leistung der<br />

Erzeuger, welcher den Anschlusswert des Endverbrauchs übersteigt, nach den Regeln für Erzeugung<br />

gehandhabt.<br />

<strong>Energie</strong> aus Erzeugungsanlagen wird ins Netz eingespiesen oder für den Eigenbedarf genutzt. Der<br />

Anschluss von Endkunden ist nicht zulässig.<br />

4 Spezifische Regeln Netzanschlüsse an das Niederspannungsnetz<br />

4.1 Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsverhältnisse<br />

Es wird zwischen Anschlüssen innerhalb und ausserhalb der jeweiligen Bauzone unterschieden.<br />

Das Rohrende der Kabelschutzanlage bildet die bauliche Eigentumsgrenze des Werkes. Hauseinführung<br />

und Entwässerungsanlagen sind im Eigentum des Netzanschlussnehmers.<br />

Kabelanschluss: Die Eingangsklemmen beim Anschlussüberstromunterbrecher des Netzanschlussnehmers<br />

bilden die Abgabestelle und sind gleichzeitig die elektrische Eigentumsgrenze. Der<br />

Anschlussüberstromunterbrecher (Hauptsicherung) und der Hausanschlusskasten sind in seinem Eigentum.<br />

Freileitungsanschluss: Die Übergangsklemmen an den Enden der Zuleitungsdrähte bilden die Abgabestelle<br />

und die elektrische Eigentumsgrenze. Dabei befindet sich der Isolator im Eigentum der onyx und<br />

Dachständer, Isolatorenstütze und Fassadeneinzug im Eigentum des Netzanschlussnehmers.

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