Netzanschlussrichtlinien - Onyx Energie Mittelland
Netzanschlussrichtlinien - Onyx Energie Mittelland
Netzanschlussrichtlinien - Onyx Energie Mittelland
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Gültig ab: 01.01.2013 / Ersetzt Version vom: 01.09.2012 / freigegeben durch: GL / Dokumentname: AGB003-N-130101 / Seite 7/17<br />
3.14 Reserveabgabestellen<br />
Wenn es die Netzsituation zulässt können Reserveabgabestellen errichtet werden. Sie haben in der Regel<br />
die gleiche Spannungsebene wie Hauptabgabestelle.<br />
Die Netzanschlussbeiträge für eine Reserveabgabestelle entsprechen jener der Hauptabgabestelle und sind<br />
vollumfänglich vom Netzanschlussnehmer zu übernehmen. Es gelten die separaten Netzkostenbeiträge.<br />
3.15 Erzeuger<br />
Im Netzgebiet der onyx gelten für Anschlüsse in Niederspannung die in den Werkvorschriften<br />
(www.werkvorschriften.ch) im Kapitel "Elektrische <strong>Energie</strong>erzeugungsanlagen (EEA)" festgehaltenen Artikel.<br />
Als Einspeise- resp. Netzanschlusspunkt wird von onyx der technisch und wirtschaftlich günstigste Punkt<br />
ermittelt.<br />
Netzanschlussbeitrag<br />
Soweit ein Anschluss an das bestehende NS-Netz möglich ist, gelten die gleichen Bedingungen wie für<br />
Endverbraucher.<br />
Die Kosten für Ersatz und Instandhaltung des Netzanschlusses gehen zu Lasten des Erzeugers.<br />
Bei Anschlüssen auf höheren Spannungsebenen, gelten die spezialgesetzlichen Vorgaben und Regeln<br />
für Erzeugungsanlagen und soweit nicht anders geregelt, das Verursacherprinzip sowie die übrigen<br />
Grundsätze und Regeln der vorliegenden Anschlussrichtlinie.<br />
Netzkostenbeitrag<br />
Bei reinen Erzeugern wird kein Netzkostenbeitrag erhoben. Vor – oder nachgelagerte Prozesse, deren<br />
Hauptzweck nicht der Stromproduktion dienen, gelten als Endverbraucher. Für solche<br />
Bezugsleistungen wird ein Netzkostenbeitrag erhoben.<br />
Netzverstärkungen<br />
Netzverstärkungen im vorgelagerten Verteilnetz für den Abtransport der Einspeiseleistung werden<br />
nach den gesetzlichen Ausnahmeregelungen für Erzeugungsanlagen geregelt. Im Übrigen richten sich<br />
die Berechnungs- und Handhabungsgrundsätze von Netz- und Anschlussverstärkungen nach jenen<br />
der Endverbraucher.<br />
Weiterhin gelten folgende Regelungen:<br />
Notstromgruppen sind keine Erzeugeranlagen.<br />
Die installierte Leistung der Erzeugeranlage wird in der Regel im Netzanschlussvertrag festgehalten<br />
(vereinbarte Leistung). Bei Kleinanlagen welche eine Anschlussverstärkung erfordern gilt die<br />
Bestellung des Anschlussnehmers bei jenen die keine Anschlussverstärkung erfordern die Bewilligung<br />
des Werkes.<br />
Bei gemischten Anschlüssen (Endverbraucher und Erzeuger) wird der Anteil jener Leistung der<br />
Erzeuger, welcher den Anschlusswert des Endverbrauchs übersteigt, nach den Regeln für Erzeugung<br />
gehandhabt.<br />
<strong>Energie</strong> aus Erzeugungsanlagen wird ins Netz eingespiesen oder für den Eigenbedarf genutzt. Der<br />
Anschluss von Endkunden ist nicht zulässig.<br />
4 Spezifische Regeln Netzanschlüsse an das Niederspannungsnetz<br />
4.1 Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsverhältnisse<br />
Es wird zwischen Anschlüssen innerhalb und ausserhalb der jeweiligen Bauzone unterschieden.<br />
Das Rohrende der Kabelschutzanlage bildet die bauliche Eigentumsgrenze des Werkes. Hauseinführung<br />
und Entwässerungsanlagen sind im Eigentum des Netzanschlussnehmers.<br />
Kabelanschluss: Die Eingangsklemmen beim Anschlussüberstromunterbrecher des Netzanschlussnehmers<br />
bilden die Abgabestelle und sind gleichzeitig die elektrische Eigentumsgrenze. Der<br />
Anschlussüberstromunterbrecher (Hauptsicherung) und der Hausanschlusskasten sind in seinem Eigentum.<br />
Freileitungsanschluss: Die Übergangsklemmen an den Enden der Zuleitungsdrähte bilden die Abgabestelle<br />
und die elektrische Eigentumsgrenze. Dabei befindet sich der Isolator im Eigentum der onyx und<br />
Dachständer, Isolatorenstütze und Fassadeneinzug im Eigentum des Netzanschlussnehmers.