Bankettangebot - Volkshaus | Basel
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9. Ordnungsdienst/Sicherheit: Genügende und fachmännische Bewachung der Mietobjekte,<br />
Eingangskontrolle und Sanitätsdienst sind Sache des Mieters. Seine Anordnungen hat der Mieter<br />
vor Antritt der Mietdauer der Saalverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten. Insbesondere ist der<br />
Mieter verantwortlich, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften, das Rauch- und Flaschenverbot<br />
eingehalten werden, und dass die Feuerlöscheinrichtungen sowie Notausgänge immer frei gehalten<br />
werden. Bei Grossanlässen wie Konzerten, Discos und Parties wird zu Lasten des Mieters ein<br />
Bewachungsdienst gestellt.<br />
10. Die Garderoben können auf eigene Verantwortung durch den Mieter bedient<br />
werden. Auf Wunsch kann die Saalverwaltung gegen Erhebung einer separaten Gebühr die<br />
Bedienung der Garderobe besorgen.<br />
11. Rauch- und Feuerverbot: In allen Sälen herrscht striktes Rauch- und Feuerverbot! Für alle Folgen<br />
der Nichtbeachtung dieses Verbots haftet der Mieter. Es darf kein künstlicher Rauch erzeugt<br />
werden!<br />
12. Zutritt der Kontrollorgane der Saalverwaltung in die gemieteten Räumlichkeiten ist jederzeit zu<br />
gestatten.<br />
13. a) Bezahlung der Mietbeträge: Diese sind, vertragliche Abweichungen vorbehalten, innert 10 Tagen<br />
nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Erfolgt innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung<br />
keine schriftliche und begründete Beanstandung an die Saalverwaltung, so gilt die Rechnung als<br />
vom Mieter anerkannt. Ist in einem Mietvertrag Vorauszahlung vereinbart worden, so behält der<br />
Mietvertrag nur dann seine Gültigkeit, wenn die Vorauszahlung rechtzeitig und in voller vereinbarter<br />
Höhe geleistet worden ist.<br />
b) Die Saalverwaltung behält sich vor, eine fernere Benützung zu untersagen oder ihre<br />
Benützungszusage für spätere Anlässe zurückzunehmen, falls ein Benutzer die Rechnung innert<br />
der festgesetzten Frist unbezahlt lässt.<br />
c) Rücktritt durch <strong>Volkshaus</strong> <strong>Basel</strong>: Das <strong>Volkshaus</strong> <strong>Basel</strong> ist jederzeit entschädigungslos zum<br />
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das <strong>Volkshaus</strong> <strong>Basel</strong> begründeten Anlass zur Annahme hat,<br />
dass Veranstaltungen den übrigen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses<br />
gefährdet.<br />
14. Nichtdurchführung der Veranstaltung nach Vertragsabschluss durch Rücktritt des Veranstalters:<br />
Stornierungsgebühren Saalmiete, Technik, Speisen und Getränke<br />
Sollte ein abgeschlossener Mietvertrag durch Verschulden des Mieters nicht zur Durchführung kommen, so<br />
hat die Saalverwaltung Anspruch auf:<br />
a) Saalmiete und Technik<br />
1. Rücktritt 90 bis 14 Tage vor der Veranstaltung = 50% der vertraglich vereinbarten<br />
Leistungen für Saalmiete und Technik<br />
2. Rücktritt 13 Tage vor der Veranstaltung oder später = 100% der vertraglich vereinbarten<br />
Leistungen für Saalmiete und Technik<br />
Alle Preise in CHF inkl. 8% MwSt.