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Bankettangebot - Volkshaus | Basel

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9. Ordnungsdienst/Sicherheit: Genügende und fachmännische Bewachung der Mietobjekte,<br />

Eingangskontrolle und Sanitätsdienst sind Sache des Mieters. Seine Anordnungen hat der Mieter<br />

vor Antritt der Mietdauer der Saalverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten. Insbesondere ist der<br />

Mieter verantwortlich, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften, das Rauch- und Flaschenverbot<br />

eingehalten werden, und dass die Feuerlöscheinrichtungen sowie Notausgänge immer frei gehalten<br />

werden. Bei Grossanlässen wie Konzerten, Discos und Parties wird zu Lasten des Mieters ein<br />

Bewachungsdienst gestellt.<br />

10. Die Garderoben können auf eigene Verantwortung durch den Mieter bedient<br />

werden. Auf Wunsch kann die Saalverwaltung gegen Erhebung einer separaten Gebühr die<br />

Bedienung der Garderobe besorgen.<br />

11. Rauch- und Feuerverbot: In allen Sälen herrscht striktes Rauch- und Feuerverbot! Für alle Folgen<br />

der Nichtbeachtung dieses Verbots haftet der Mieter. Es darf kein künstlicher Rauch erzeugt<br />

werden!<br />

12. Zutritt der Kontrollorgane der Saalverwaltung in die gemieteten Räumlichkeiten ist jederzeit zu<br />

gestatten.<br />

13. a) Bezahlung der Mietbeträge: Diese sind, vertragliche Abweichungen vorbehalten, innert 10 Tagen<br />

nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Erfolgt innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung<br />

keine schriftliche und begründete Beanstandung an die Saalverwaltung, so gilt die Rechnung als<br />

vom Mieter anerkannt. Ist in einem Mietvertrag Vorauszahlung vereinbart worden, so behält der<br />

Mietvertrag nur dann seine Gültigkeit, wenn die Vorauszahlung rechtzeitig und in voller vereinbarter<br />

Höhe geleistet worden ist.<br />

b) Die Saalverwaltung behält sich vor, eine fernere Benützung zu untersagen oder ihre<br />

Benützungszusage für spätere Anlässe zurückzunehmen, falls ein Benutzer die Rechnung innert<br />

der festgesetzten Frist unbezahlt lässt.<br />

c) Rücktritt durch <strong>Volkshaus</strong> <strong>Basel</strong>: Das <strong>Volkshaus</strong> <strong>Basel</strong> ist jederzeit entschädigungslos zum<br />

Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das <strong>Volkshaus</strong> <strong>Basel</strong> begründeten Anlass zur Annahme hat,<br />

dass Veranstaltungen den übrigen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses<br />

gefährdet.<br />

14. Nichtdurchführung der Veranstaltung nach Vertragsabschluss durch Rücktritt des Veranstalters:<br />

Stornierungsgebühren Saalmiete, Technik, Speisen und Getränke<br />

Sollte ein abgeschlossener Mietvertrag durch Verschulden des Mieters nicht zur Durchführung kommen, so<br />

hat die Saalverwaltung Anspruch auf:<br />

a) Saalmiete und Technik<br />

1. Rücktritt 90 bis 14 Tage vor der Veranstaltung = 50% der vertraglich vereinbarten<br />

Leistungen für Saalmiete und Technik<br />

2. Rücktritt 13 Tage vor der Veranstaltung oder später = 100% der vertraglich vereinbarten<br />

Leistungen für Saalmiete und Technik<br />

Alle Preise in CHF inkl. 8% MwSt.

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