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Satzung über Elaubnisse und Gebühren für Sondernutzung der ...

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e) Ausschmückungen von Straßen <strong>und</strong> Hausfronten <strong>für</strong> Feiern, Feste,<br />

Umzüge <strong>und</strong> ähnlicher Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums<br />

<strong>und</strong> kirchlicher Prozessionen.<br />

(2) Erlaubnisfreie <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>en können eingeschränkt, mit Auflagen versehen<br />

o<strong>der</strong> untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus o<strong>der</strong> Belange <strong>der</strong><br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung des Verkehrs dies erfor<strong>der</strong>n.<br />

(3) Sonstige nach öffentlichem Recht erfor<strong>der</strong>liche Erlaubnisse, Genehmigungen<br />

o<strong>der</strong> Bewilligungen bleiben hiervon unberührt.<br />

§ 6<br />

Haftung<br />

(1) Die Gemeinde haftet nicht <strong>für</strong> Schäden, die sich aus dem Zustand <strong>der</strong> Straßen<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> darin eingebauten Leitungen <strong>und</strong> Einrichtungen <strong>für</strong> den Erlaubnisnehmer<br />

<strong>und</strong> die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit <strong>der</strong> Einräumung <strong>der</strong><br />

<strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> <strong>über</strong>nimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbeson<strong>der</strong>e nicht<br />

<strong>für</strong> die Sicherheit <strong>der</strong> von den Benutzern eingebrachten Sachen.<br />

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet <strong>für</strong> alle von ihm, seinen Bediensteten o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong><br />

Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch<br />

unbefugte, ordnungswidrige o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er haftet<br />

da<strong>für</strong>, dass die von ihm geübte Benutzung die Verkehrssicherheit nicht<br />

beeinträchtigt. Er haftet ferner <strong>für</strong> sämtliche Schäden, die sich aus <strong>der</strong><br />

Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seiner Bediensteten o<strong>der</strong><br />

aus <strong>der</strong> Verrichtung <strong>der</strong> von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die<br />

Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus <strong>der</strong> Art <strong>der</strong><br />

Benutzung gegen die Gemeinde erhoben werden können.<br />

(3) Die Gemeinde kann verlangen, dass <strong>der</strong> Erlaubnisnehmer zur Deckung<br />

sämtlicher Haftpflichtrisiken vor <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Erlaubnis den<br />

Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist <strong>und</strong> diese<br />

Versicherung <strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong> aufrechterhält. Auf Verlangen sind<br />

Versicherungsschein <strong>und</strong> Prämienquittungen <strong>der</strong> Gemeinde vorzulegen.<br />

II. <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>en<br />

§ 7<br />

<strong>Gebühren</strong><br />

(1) Für erlaubnispflichtige <strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>en werden nach Maßgabe dieser <strong>Satzung</strong><br />

<strong>Gebühren</strong> nach dem des anliegenden <strong>Gebühren</strong>tarifes (Anlage I) erhoben. Der<br />

<strong>Gebühren</strong>tarif ist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>. Das Gleiche gilt <strong>für</strong><br />

<strong>Son<strong>der</strong>nutzung</strong>en, die ohne Einholung einer Erlaubnis ausgeübt werden.<br />

(2) Soweit die Gebühr nach Einheiten (m², Tag, Woche, Monat) bemessen wird, ist<br />

jede angefangene Einheit voll zu berechnen.<br />

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