03.10.2013 Aufrufe

(LTB); Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes vom 28.03

(LTB); Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes vom 28.03

(LTB); Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes vom 28.03

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

30. April 2012 Son<strong>der</strong>druck Nr. 3 Sächsisches Amtsblatt<br />

3. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4<br />

SächsBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2<br />

Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen<br />

Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.<br />

Hinweis:<br />

Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird,<br />

sind von <strong>der</strong> <strong>Einführung</strong> nicht erfasst.<br />

Anlage 7.4/1<br />

zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr<br />

Bei Anwendung <strong>der</strong> technischen Regel ist Folgendes zu beachten:<br />

1. Zu Abschnitt 1<br />

Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens<br />

entsprechend <strong>der</strong> Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie<br />

für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen<br />

– RStO 01) zu befestigen.<br />

Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-<br />

1:20010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2012-<br />

12 anzuwenden.<br />

2. Hinweisschil<strong>der</strong><br />

2.1 Hinweisschil<strong>der</strong> für Zu- o<strong>der</strong> Durchfahrten haben die Aufschrift<br />

„Feuerwehrzufahrt“, die Schil<strong>der</strong> für Aufstell- o<strong>der</strong> Bewegungsflächen<br />

die Aufschrift „Flächen für die Feuerwehr“.<br />

Die Hinweisschil<strong>der</strong> für Flächen für die Feuerwehr<br />

müssen <strong>der</strong> DIN 4066 entsprechen; die Hinweisschil<strong>der</strong><br />

„Feuerwehrzufahrt“ müssen eine Größe von mindestens<br />

B/H = 594/210 mm haben und von <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche<br />

aus erkennbar sein.<br />

Flächen für die Feuerwehr müssen eine je<strong>der</strong>zeit deutlich<br />

sichtbare Randbegrenzung haben.<br />

2.2 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten<br />

unzulässig, wenn diese Zufahrten amtlich<br />

gekennzeichnet sind.<br />

Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im<br />

öffentlichen Verkehrsraum im Bereich <strong>der</strong> Feuerwehrzufahrt<br />

notwendig, so muss das Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt“<br />

von <strong>der</strong> zuständigen Behörde gekennzeichnet<br />

sein (amtliches Hinweisschild).<br />

Anstelle des amtlichen Hinweisschildes „Feuerwehrzufahrt“<br />

kann die zuständige Behörde die Aufstellung des<br />

Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem<br />

Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ anordnen (Schutzzone<br />

im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO).<br />

S 203

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!