Satzung - Baugelast.de
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<strong>Baugelast</strong> – Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG Köln<br />
<strong>Satzung</strong>
<strong>Satzung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Baugelast</strong>,<br />
Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft e.G.<br />
Ausführung 26.06.2003<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Baugelast</strong>,<br />
Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG<br />
Ausführung 20.06.2008<br />
(Än<strong>de</strong>rungen)
Inhalt<br />
04<br />
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I. Firma und Sitz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 1 Firma und Sitz<br />
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II. Gegenstand <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 2 Gegenstand<br />
III. Mitgliedschaft<br />
§ 3 Mitglie<strong>de</strong>r<br />
§ 4 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
§ 5 Eintrittsgeld<br />
§ 6 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
§ 7 Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
§ 8 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />
§ 9 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall<br />
§ 10 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch Auflösung<br />
o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />
Han<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />
§ 11 Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />
§ 12 Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />
IV. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
§ 13 Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung<br />
§ 15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen<br />
§ 16 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme<br />
§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />
§ 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile<br />
§ 19 Nachschusspflicht<br />
VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 20 Organe<br />
§ 21 Vorstand<br />
§ 22 Leitung und Vertretung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 23 Sorgfaltspflicht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />
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§ 24 Aufsichtsrat<br />
§ 25 Aufgaben <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
§ 26 Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
§ 27 Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
§ 28 Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r gemeinsamen Beratungen von<br />
Vorstand und Aufsichtsrat<br />
§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
§ 31 Stimmrecht<br />
§ 32 Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
§ 33 Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
§ 34 Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und Beschlussfassung<br />
§ 35 Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
§ 36 Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />
§ 37 Auskunftsrecht<br />
§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />
VII. Rechnungslegung<br />
§ 39 Vorbereitung <strong>de</strong>r Beschlussfassung über <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />
und die Gewinnverwendung<br />
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlust<strong>de</strong>ckung<br />
§ 40 Rücklagen<br />
§ 41 Gewinnverwendung<br />
§ 42 Verlust<strong>de</strong>ckung<br />
IX. Bekanntmachungen<br />
§ 43 Bekanntmachungen<br />
X. Prüfung <strong>de</strong>r Genossenschaft, Prüfungsverband<br />
§ 44 Prüfung<br />
XI. Auflösung und Abwicklung<br />
§ 45 Auflösung
4<br />
<strong>Satzung</strong><br />
I. Firma und Sitz<br />
§ 1 Firma und Sitz<br />
Die Genossenschaft führt die Firma<br />
<strong>Baugelast</strong> Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG.<br />
Sie hat ihren Sitz in Köln.<br />
II. Gegenstand <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 2 Gegenstand<br />
(1) Zweck <strong>de</strong>r Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial<br />
verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck) <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft.<br />
<strong>Satzung</strong> 5<br />
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen<br />
bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann<br />
alle im Bereich <strong>de</strong>r Wohnungswirtschaft, <strong>de</strong>s Städtebaues und <strong>de</strong>r<br />
Infrastruktur anfallen<strong>de</strong>n Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören<br />
Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Lä<strong>de</strong>n und Räume<br />
für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen<br />
und Dienstleistungen.<br />
(3) Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r<br />
Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
(4) Die Genossenschaft war am 31.12.1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen<br />
anerkannt. Sie darf nur die Tätigkeiten einer<br />
von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreiten Genossenschaft im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 5 Abs. Nr. 10 KStG betreiben.<br />
(5) Die Aus<strong>de</strong>hnung <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglie<strong>de</strong>r ist zugelassen;<br />
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die<br />
Voraussetzungen.<br />
III. Mitgliedschaft<br />
§ 3 Mitglie<strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>r können wer<strong>de</strong>n<br />
a) natürliche Personen,<br />
b) Personengesellschaften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts sowie juristische<br />
Personen <strong>de</strong>s privaten und öffentlichen Rechts.<br />
§ 4 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Zum Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnen<strong>de</strong>n<br />
unbedingten Erklärung, die <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />
entsprechen muss. Dem Bewerber ist vor Abgabe<br />
seiner Beitrittserklärung die <strong>Satzung</strong> in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />
zur Verfügung zu stellen. Über die Aufnahme beschließt <strong>de</strong>r Vorstand.
6<br />
<strong>Satzung</strong><br />
§ 5 Eintrittsgeld<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, über <strong>de</strong>ssen Höhe<br />
bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils Vorstand und Aufsichtsrat<br />
nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong><br />
beschließen.<br />
(2) Das Eintrittsgeld ist <strong>de</strong>m Ehegatten, <strong>de</strong>m eingetragenen Lebenspartner<br />
und <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn eines Mitglie<strong>de</strong>s auf Antrag<br />
zu erlassen. Dies entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorstand.<br />
§ 6 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t durch<br />
a) Kündigung,<br />
b) Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens,<br />
c) Tod,<br />
d) Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen Person o<strong>de</strong>r einer Personengesellschaft<br />
<strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts,<br />
e) Ausschluss.<br />
§ 7 Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
(1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung<br />
seinen Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft erklären.<br />
(2) Die Kündigung muss zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss<br />
spätestens am letzten Tag <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m sie ausgesprochen<br />
wird, <strong>de</strong>r Genossenschaft zugegangen sein.<br />
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außeror<strong>de</strong>ntliches<br />
Kündigungsrecht nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 67 a GenG, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
a) eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />
b) die Erweiterung <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zur Leistung<br />
von Nachschüssen,<br />
<strong>Satzung</strong> 7<br />
c) die Verlängerung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus,<br />
d) die Einführung <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen<br />
o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r<br />
zur Erbringung von Sach- o<strong>de</strong>r Dienstleistungen,<br />
e) eine Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils,<br />
f) die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit<br />
mehreren Geschäftsanteilen<br />
beschließt.<br />
§ 8 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />
(1) Ein Mitglied kann je<strong>de</strong>rzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche<br />
Vereinbarung auf ein Familienmitglied „Verwandtschaft 1. Gra<strong>de</strong>s“<br />
übertragen. Die Übertragung bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s.<br />
Eine teilweise Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens ist<br />
jedoch nicht zulässig.<br />
(2) Ist <strong>de</strong>r Erwerber nicht Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft, so muss er die<br />
Mitgliedschaft erwerben. Ist <strong>de</strong>r Erwerber bereits Mitglied, so ist<br />
das Geschäftsguthaben <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen seinem Geschäftsguthaben<br />
zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung <strong>de</strong>r Betrag
8<br />
<strong>Satzung</strong><br />
<strong>de</strong>r bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat<br />
<strong>de</strong>r Erwerber entsprechend <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s neuen Geschäftsguthabens<br />
einen o<strong>de</strong>r mehrere Anteile zu übernehmen.<br />
§ 9 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall<br />
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie<br />
en<strong>de</strong>t jedoch mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />
eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.<br />
§ 10 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen<br />
einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />
Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Han<strong>de</strong>lsgesellschaft aufgelöst<br />
o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />
in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen wirksam gewor<strong>de</strong>n<br />
ist. Führt die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge,<br />
so setzt <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft<br />
bis zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres fort.<br />
§ 11 Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres aus <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />
a) wenn es nicht mehr die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu<br />
beklei<strong>de</strong>n, an öffentlichen Wahlen teilzunehmen o<strong>de</strong>r gewählt<br />
zu wer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r wenn ihm als Auslän<strong>de</strong>r die Aufenthaltsgenehmigung<br />
entzogen wird; das gilt sinngemäß für die zur gesetzlichen<br />
Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sowie<br />
für die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaften,<br />
b) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter Androhung<br />
<strong>de</strong>s Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten<br />
<strong>Satzung</strong> 9<br />
die ihm nach Gesetz, <strong>Satzung</strong> o<strong>de</strong>r Vertrag <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
gegenüber obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />
dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>s Ansehens <strong>de</strong>r Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Belange ihrer Mitglie<strong>de</strong>r herbeigeführt<br />
wird,<br />
c) wenn es in an<strong>de</strong>rer Weise durch ein genossenschaftswidriges Ver -<br />
halten schuldhaft, bei vermin<strong>de</strong>rter Zurechnungsfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />
bei Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen o<strong>de</strong>r die<br />
wirtschaftlichen Belange <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r ihrer Mitglie<strong>de</strong>r<br />
schädigt o<strong>de</strong>r zu schädigen versucht,<br />
d) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
gestellt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
e) wenn es unbekannt verzogen o<strong>de</strong>r sein Aufenthalt länger als<br />
sechs Monate unbekannt ist,<br />
f) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme<br />
in die Genossenschaft nicht vorhan<strong>de</strong>n waren o<strong>de</strong>r nicht mehr<br />
vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s. Dem auszuschließen<strong>de</strong>n<br />
Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich<br />
zu <strong>de</strong>m Ausschluss zu äußern.<br />
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen unverzüglich<br />
vom Vorstand durch einen geschriebenen Brief mitzuteilen.<br />
Vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Absendung <strong>de</strong>s Briefes an kann <strong>de</strong>r Ausgeschlossene<br />
nicht mehr an <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung teilnehmen.<br />
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang<br />
<strong>de</strong>s Ausschließungsbeschlusses durch einen an <strong>de</strong>n Vorstand gerichteten<br />
eingeschriebenen Brief gegen <strong>de</strong>n Ausschluss Berufung<br />
einlegen. Über die Berufung entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Aufsichtsrat.<br />
(5) In <strong>de</strong>m Verfahren vor <strong>de</strong>m Aufsichtsrat ist <strong>de</strong>n Beteiligten Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben. Über die Verhandlung und die
10<br />
<strong>Satzung</strong><br />
Entscheidung ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat<br />
entschei<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen. Der Beschluss<br />
ist mit Grün<strong>de</strong>n zu versehen. Der Beschluss ist <strong>de</strong>n Beteiligten<br />
in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.<br />
(6) Ein Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf<br />
<strong>de</strong>r Bestellung o<strong>de</strong>r die Abberufung (§ 35 j) beschlossen<br />
hat.<br />
§ 12 Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />
(1) Mit <strong>de</strong>m Ausgeschie<strong>de</strong>nen hat sich die Genossenschaft auseinan<strong>de</strong>r<br />
zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr,<br />
zu <strong>de</strong>ssen En<strong>de</strong> das Mitglied ausgeschie<strong>de</strong>n ist, festgestellt wor<strong>de</strong>n<br />
ist (§ 35 d).<br />
(2) Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne kann lediglich sein Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben,<br />
nicht auch einen Anteil an <strong>de</strong>n Rücklagen und <strong>de</strong>m sonstigen<br />
Vermögen <strong>de</strong>r Genossenschaft verlangen. Das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
wird berechnet nach <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben<br />
<strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei<br />
<strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung die ihr gegen das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied<br />
zustehen<strong>de</strong>n fälligen For<strong>de</strong>rungen gegen das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben <strong>de</strong>s Mitglieds für einen etwaigen<br />
Ausfall, insbeson<strong>de</strong>re im Insolvenzverfahren <strong>de</strong>s Mitglieds. Die Abtretung<br />
und die Verpfändung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens<br />
an Dritte sind unzulässig. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.<br />
Eine Aufrechnung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens durch<br />
das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
ist nicht gestattet.<br />
(3) Das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben ist <strong>de</strong>m Ausgeschie<strong>de</strong>nen binnen<br />
sechs Monaten seit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, zu <strong>de</strong>m<br />
<strong>Satzung</strong> 11<br />
das Ausschei<strong>de</strong>n erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Feststellung <strong>de</strong>r Bilanz (Abs. 1)<br />
nach näherer Bestimmung <strong>de</strong>r Genossenschaft erfolgen. Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne<br />
kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von<br />
sechs Monaten nach seinem Ausschei<strong>de</strong>n und nicht vor Feststellung<br />
<strong>de</strong>r Bilanz verlangen. So weit die Feststellung <strong>de</strong>r Bilanz erst<br />
nach Ablauf von sechs Monaten nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s<br />
erfolgt, ist das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben von Beginn<br />
<strong>de</strong>s siebten Monates an mit 5 % zu verzinsen. Der Anspruch auf<br />
Auszahlung verjährt in zwei Jahren.<br />
(4) Weist die <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Bilanz einen<br />
Verlust aus, <strong>de</strong>r die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage<br />
übersteigt, so hat <strong>de</strong>r Ausgeschie<strong>de</strong>ne <strong>de</strong>n auf ihn entfallen<strong>de</strong>n<br />
Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird<br />
nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Haftsumme <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen zur Gesamthaftsumme<br />
aller Mitglie<strong>de</strong>r einschließlich <strong>de</strong>r zum Schluss <strong>de</strong>s<br />
gleichen Geschäftsjahres Ausgeschie<strong>de</strong>nen berechnet; er ist auf<br />
die Haftsumme <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen (§ 19) beschränkt. Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne<br />
ist auch dann zur Verlust<strong>de</strong>ckung heranzuziehen, wenn<br />
<strong>de</strong>r Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsfor<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft wird zwei Wochen nach <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, die die Bilanz festgestellt hat, fällig.<br />
IV. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
§ 13 Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
(1) Alle Mitglie<strong>de</strong>r haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft durch Beschlussfassung in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
aus.<br />
(2) Das Mitglied ist aufgrund <strong>de</strong>r Mitgliedschaft vor allem berechtigt,<br />
a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
12<br />
<strong>Satzung</strong><br />
b) das Stimmrecht in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung auszuüben (§ 30),<br />
sofern die Teilnahme nicht gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist,<br />
c) in einer vom zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in Textform abgegebenen<br />
Eingabe die Einberufung einer Mitglie<strong>de</strong>rversammlung o<strong>de</strong>r<br />
die Ankündigung von Gegenstän<strong>de</strong>n zur Beschlussfassung in<br />
einer bereits einberufenen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu for<strong>de</strong>rn<br />
(§ 33 Abs. 3), soweit diese zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
gehören,<br />
d) die Ernennung o<strong>de</strong>r Abberufung von Liquidatoren in einer vom<br />
zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r unterschriebenen Eingabe beim Gericht<br />
zu beantragen (§ 45 Abs. 2),<br />
e) Auskunft in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu verlangen (§ 37),<br />
f) am Bilanzgewinn <strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),<br />
g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen<br />
An<strong>de</strong>ren zu übertragen (§ 8),<br />
h) <strong>de</strong>n Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu erklären (§ 7),<br />
i) übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu<br />
kündigen,<br />
j) die Zahlung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens gemäß § 12<br />
zu for<strong>de</strong>rn,<br />
k) Einsicht in die Nie<strong>de</strong>rschrift über die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r -<br />
versammlung zu nehmen, die Mitglie<strong>de</strong>rliste sowie das zusammengefasste<br />
Ergebnis <strong>de</strong>s Prüfungsberichts einzusehen. Auf seine<br />
Kosten kann er eine Abschrift <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle aus -<br />
gelegten Jahresabschlusses und <strong>de</strong>r Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
for<strong>de</strong>rn (§§ 34 Abs. 5, 39 Abs. 1).<br />
§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung<br />
(1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung und die Inanspruchnahme<br />
von Betreuungsleistungen steht in erster Linie Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft zu.<br />
<strong>Satzung</strong> 13<br />
(2) Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung<br />
<strong>de</strong>s Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bil<strong>de</strong>n, d. h. eine<br />
Kosten- und Aufwands<strong>de</strong>ckung einschließlich angemessener Verzinsung<br />
<strong>de</strong>s Eigenkapitals sowie <strong>de</strong>r ausreichen<strong>de</strong>n Bildung von<br />
Rücklagen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Gesamtrentabilität <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
ermöglichen. Ein Anspruch <strong>de</strong>s einzelnen Mitglie<strong>de</strong>s<br />
kann hieraus nicht abgeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen<br />
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begrün<strong>de</strong>t ein<br />
dauern<strong>de</strong>s Nutzungsrecht <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s.<br />
(2) Die Beendigung <strong>de</strong>s Nutzungsverhältnisses an einer Genossenschaftswohnung<br />
richtet sich auch während <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen und <strong>de</strong>n vertraglichen<br />
Vereinbarungen.<br />
§ 16 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
(1) Alle Mitglie<strong>de</strong>r haben gleiche Pflichten.<br />
(2) Aus <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung<br />
<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten<br />
Eigenmittel beizutragen durch<br />
a) Übernahme einer <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von genossenschaftlichen<br />
Leistungen berücksichtigen<strong>de</strong>n Anzahl von<br />
Geschäftsanteilen nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 17 und fristgemäße<br />
Zahlungen hierauf,<br />
b) Teilnahme am Verlust (§ 42),<br />
c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
(§ 12 Abs. 4),<br />
d) weitere Zahlungen gemäß Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
nach Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft bei Mitglie<strong>de</strong>rn, die ihren<br />
Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 19 Abs. 2),
14<br />
<strong>Satzung</strong><br />
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung <strong>de</strong>s<br />
genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe<br />
von Richtlinien zu leisten, die die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließt.<br />
(4) Das Mitglied hat bei <strong>de</strong>r Erfüllung von Pflichten und <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />
von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange<br />
<strong>de</strong>r Gesamtheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r genossenschaftlichen<br />
Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.<br />
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme<br />
§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />
(1) Das Mitglied beteiligt sich an <strong>de</strong>r Genossenschaft aufgrund einer<br />
schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme von<br />
min<strong>de</strong>stens zwei Geschäftsanteilen. Der Geschäftsanteil wird auf<br />
155,- Euro festgesetzt.<br />
(2) Je<strong>de</strong>s Mitglied, <strong>de</strong>m eine Wohnung o<strong>de</strong>r Geschäftsraum überlassen<br />
wird o<strong>de</strong>r überlassen wor<strong>de</strong>n ist, hat einen angemessenen<br />
Beitrag zur Aufbringung <strong>de</strong>r Eigenleistung durch Übernahme weiterer<br />
Geschäftsanteile nach Maßgabe <strong>de</strong>r als Bestandteil dieser<br />
<strong>Satzung</strong> beigefügten Anlage zu übernehmen.<br />
(3) Je<strong>de</strong>r Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Zahlungen<br />
in Teilbeträgen zulassen. Jedoch sind immer min<strong>de</strong>stens<br />
15,50 Euro (= 1/10 <strong>de</strong>s Geschäftsanteils) sofort einzuzahlen.<br />
(4) Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglie<strong>de</strong>r weitere Anteile<br />
übernehmen, wenn die vorhergehen<strong>de</strong>n Anteile bis auf <strong>de</strong>n<br />
zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und <strong>de</strong>r Vorstand<br />
die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen.<br />
(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>m Geschäftsguthaben zuzuschreiben.<br />
<strong>Satzung</strong> 15<br />
(6) Die Höchstzahl <strong>de</strong>r Anteile, mit <strong>de</strong>nen sich ein Mitglied beteiligen<br />
kann, ist 100.<br />
(7) Die Einzahlungen <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s auf die Geschäftsanteile, vermehrt<br />
um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>de</strong>rt um abgeschriebene<br />
Verlustanteile, bil<strong>de</strong>n das Geschäftsguthaben <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s.<br />
(8) Die Abtretung o<strong>de</strong>r Verpfändung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens an Dritte<br />
ist unzulässig. Eine Aufrechnung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens durch<br />
das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
ist nicht gestattet. Für das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
gilt § 12 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>.
16<br />
<strong>Satzung</strong><br />
§ 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile<br />
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem o<strong>de</strong>r mehreren seiner<br />
weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum<br />
Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen,<br />
so weit es nicht nach einer Vereinbarung mit <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet<br />
ist o<strong>de</strong>r die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung<br />
für eine von <strong>de</strong>m Mitglied in Anspruch genommene Leistung<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft war, § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann<br />
nur <strong>de</strong>n Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, <strong>de</strong>r die auf<br />
die verbleiben<strong>de</strong>n Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt<br />
um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>de</strong>rt um abgeschriebene<br />
Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung <strong>de</strong>s auszuzahlen<strong>de</strong>n<br />
Teils <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß.<br />
Soweit ein verbleiben<strong>de</strong>r Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt<br />
ist (§ 17 Abs. 3 - 6), wird <strong>de</strong>r auszahlungsfähige Teil <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />
hiermit verrechnet.<br />
§ 19 Nachschusspflicht<br />
(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r haften <strong>de</strong>r Genossenschaft mit <strong>de</strong>n übernommenen<br />
Geschäftsanteilen. Sie haben für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Insolvenz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
und dass die Gläubiger im Konkurs <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
nicht befriedigt wer<strong>de</strong>n, keine Nachschüsse zur Konkursmasse zu<br />
leisten.<br />
(2) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann nach Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
beschließen, dass die Mitglie<strong>de</strong>r, so weit dies erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist, zur Deckung eines Fehlbetrages im Sinne von<br />
· § 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf <strong>de</strong>n Geschäfts -<br />
anteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt<br />
haben,<br />
<strong>Satzung</strong> 17<br />
· § 87 a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach <strong>de</strong>m Verhältnis ihrer<br />
Geschäftsanteile zu leisten haben.<br />
Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87 a Abs. 2<br />
GenG höchstens bis zu <strong>de</strong>m Betrag in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht.<br />
VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 20 Organe<br />
(1) Die Genossenschaft hat als Organe<br />
<strong>de</strong>n Vorstand,<br />
<strong>de</strong>n Aufsichtsrat,<br />
die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />
(2) Die Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsbetriebes nach <strong>de</strong>n Grundsätzen einer ordnungsmäßigen<br />
Geschäftsführung auszurichten.<br />
§ 21 Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht min<strong>de</strong>stens aus zwei Personen. Sie müssen<br />
Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören<br />
juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
an, können die zur Vertretung befugten Personen in <strong>de</strong>n<br />
Vorstand bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n vom Aufsichtsrat auf die Dauer<br />
von höchstens fünf Jahren bestellt, ihre Wie<strong>de</strong>rbestellung ist zulässig.<br />
Sie en<strong>de</strong>t in je<strong>de</strong>m Fall spätestens mit En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres,<br />
in <strong>de</strong>m das Vorstandsmitglied das gesetzliche Renteneintrittsalter<br />
erreicht; dies gilt jedoch nur für hauptamtliche Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r.<br />
Der Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong> unterzeichnet namens <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft die Anstellungsverträge mit <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn.<br />
Für die Kündigung <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnisses eines Vor-
18<br />
<strong>Satzung</strong><br />
standsmitglie<strong>de</strong>s unter Einhaltung <strong>de</strong>r vertraglichen o<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Frist sowie für <strong>de</strong>n Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen<br />
ist <strong>de</strong>r Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n, zuständig.<br />
Für die außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Anstellungsvertrages<br />
aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
zuständig.<br />
(3) Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s bis zur Entscheidung<br />
durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung vorläufig ihres Amtes entheben.<br />
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist<br />
<strong>Satzung</strong> 19<br />
unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s ist in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung Gehör<br />
zu geben.<br />
(4) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
sollen auf die Dauer <strong>de</strong>r Bestellung abgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n. Sie können auch im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs <strong>de</strong>r Bestellung<br />
als Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn erlischt das Auftragsverhältnis<br />
mit <strong>de</strong>m Ablauf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung. Sie können<br />
eine angemessene Vergütung erhalten, über die <strong>de</strong>r Aufsichtsrat<br />
bestimmt.<br />
§ 22 Leitung und Vertretung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung.<br />
Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz<br />
und <strong>Satzung</strong> festlegen.<br />
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in<br />
Gemeinschaft mit einem an<strong>de</strong>ren Vorstandsmitglied o<strong>de</strong>r in Gemeinschaft<br />
mit einem Prokuristen.<br />
(3) Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r zeichnen für die Genossenschaft, in<strong>de</strong>m sie<br />
<strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Benennung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />
ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in<br />
<strong>de</strong>r Weise, dass er <strong>de</strong>r Firma seinen Namen mit einem die Prokura<br />
an<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Zusatz beifügt.<br />
(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft abzugeben,<br />
so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.<br />
(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r können Einzelne<br />
von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte o<strong>de</strong>r bestimmter<br />
Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r,<br />
die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die<br />
Genossenschaft vertreten.
20<br />
<strong>Satzung</strong><br />
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>de</strong>r Genossenschaft aufgrund seiner<br />
Beschlüsse, die mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />
zu fassen sind. Er ist mit mehr als <strong>de</strong>r Hälfte seiner Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig.<br />
Nie<strong>de</strong>rschriften über Beschlüsse sind von min<strong>de</strong>stens<br />
zwei Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r einem Vorstandsmitglied und<br />
einem Prokuristen zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit<br />
<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften ist sicherzustellen.<br />
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von je<strong>de</strong>m Mitglied<br />
<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s zu unterzeichnen ist.<br />
(8) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s sind berechtigt, an <strong>de</strong>n Sitzungen<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch beson<strong>de</strong>ren<br />
Beschluss <strong>de</strong>s Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird.<br />
In <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates hat <strong>de</strong>r Vorstand die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates haben die Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s kein Stimmrecht.<br />
§ 23 Sorgfaltspflicht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />
(1) Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt<br />
eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer<br />
Genossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft, namentlich Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnisse,<br />
die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt<br />
gewor<strong>de</strong>n sind, haben sie Stillschweigen, auch nach <strong>de</strong>m<br />
Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt, zu bewahren.<br />
(2) Der Vorstand ist insbeson<strong>de</strong>re verpflichtet,<br />
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung<br />
zu führen,<br />
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen<br />
personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen<br />
rechtzeitig zu planen und durchzuführen,<br />
<strong>Satzung</strong> 21<br />
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff.<br />
<strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> zu sorgen,<br />
d) über die Zulassung <strong>de</strong>s Mitgliedschaftserwerbs und über die<br />
Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entschei<strong>de</strong>n,<br />
e) die Mitglie<strong>de</strong>rliste nach Maßgabe <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />
zu führen,<br />
f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und <strong>de</strong>m<br />
Prüfungsverband darüber zu berichten.<br />
(3) Der Vorstand hat <strong>de</strong>m Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte<br />
Geschäftspolitik und an<strong>de</strong>re grundsätzliche Fragen <strong>de</strong>r Unternehmensplanung<br />
(insbeson<strong>de</strong>re die Finanz-, Investitions- und<br />
Personalplanung). Der Vorstand hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss und <strong>de</strong>n<br />
Lagebericht unverzüglich nach <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>m Aufsichtsrat<br />
vorzulegen. § 24 Abs. 6 und 7 sind zu beachten.<br />
(4) Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, die ihre Pflichten verletzen, sind <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
zum Ersatz <strong>de</strong>s daraus entstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns als Gesamtschuldner<br />
verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die<br />
Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters<br />
einer Genossenschaft angewandt haben.<br />
(5) Die Ersatzpflicht gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft tritt nicht ein,<br />
wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht<br />
dadurch ausgeschlossen, dass <strong>de</strong>r Aufsichtsrat die Handlung gebilligt<br />
hat.<br />
§ 24 Aufsichtsrat<br />
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus min<strong>de</strong>stens drei Mitglie<strong>de</strong>rn. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
und natürlichen Personen sein. Gehören juristische Personen<br />
o<strong>de</strong>r Personengesellschaften <strong>de</strong>r Genossenschaft an, können
22<br />
<strong>Satzung</strong><br />
die zur Vertretung befugten Personen in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt<br />
wer<strong>de</strong>n. Wahl bzw. Wie<strong>de</strong>rwahl kann nur vor Vollendung <strong>de</strong>s 72.<br />
Lebensjahres erfolgen.<br />
(2) Aufsichtsratmitglie<strong>de</strong>r können nicht zugleich Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong> Vertreter von Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn sein. Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen<br />
Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands-<br />
o<strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters, <strong>de</strong>r<br />
in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.<br />
(3) Die Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit en<strong>de</strong>t mit Schluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />
die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr<br />
nach <strong>de</strong>r Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in<br />
<strong>de</strong>m das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.<br />
Alljährlich schei<strong>de</strong>t ein Drittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r aus und ist durch Neuwahl<br />
zu ersetzen. In <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n ersten Jahren entschei<strong>de</strong>t darüber<br />
das Los, später die Amtsdauer. Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />
(4) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschie<strong>de</strong>n, so beschränkt sich die<br />
Amtsdauer <strong>de</strong>s an seiner Stelle gewählten Mitglie<strong>de</strong>s auf die restliche<br />
Amtsdauer <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen.<br />
(5) Dauernd verhin<strong>de</strong>rte Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r sind durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen.<br />
Sinkt die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates unter die Min<strong>de</strong>stzahl<br />
(Abs. 1) o<strong>de</strong>r unter die für die Beschlussfassung notwendige<br />
Anzahl (§ 27 Abs. 4), so muss unverzüglich eine Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
einberufen wer<strong>de</strong>n, um Ersatzwahlen vorzunehmen.<br />
(6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann <strong>de</strong>r Aufsichtsrat<br />
einzelne seiner Mitglie<strong>de</strong>r zu Vertretern von verhin<strong>de</strong>rten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten<br />
Entlastung dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit<br />
als Aufsichtsratsmitglied ausüben.<br />
<strong>Satzung</strong> 23<br />
(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen<strong>de</strong>n, einen<br />
Schriftführer und <strong>de</strong>ren Stellvertreter. Das gilt auch, sobald sich<br />
seine Zusammensetzung durch Wahlen verän<strong>de</strong>rt hat.<br />
(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm steht eine<br />
angemessene Vergütung zu über die die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
beschließt.
24<br />
<strong>Satzung</strong><br />
§ 25 Aufgaben <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
(1) Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>n Vorstand in seiner Geschäftsführung zu<br />
för<strong>de</strong>rn, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n durch Gesetz und <strong>Satzung</strong> begrenzt.<br />
Hierbei hat er insbeson<strong>de</strong>re die Leitungsbefugnis <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />
gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.<br />
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn.<br />
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand je<strong>de</strong>rzeit Auskünfte über die<br />
Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied<br />
kann Auskünfte nur an <strong>de</strong>n gesamten Aufsichtsrat<br />
verlangen. Je<strong>de</strong>s Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die<br />
Pflicht, von <strong>de</strong>n Vorlagen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s Kenntnis zu nehmen.<br />
(4) Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrates hat <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Prüfungsberichtes<br />
zur Kenntnis zu nehmen.<br />
(5) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten<br />
o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>ren Ausführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat<br />
hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss, <strong>de</strong>n Lagebericht und die Vorschläge <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s für die Verwendung eines Jahresüberschusses o<strong>de</strong>r die<br />
Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />
vor Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses darüber Bericht<br />
zu erstatten.<br />
(6) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können<br />
ihre Obliegenheiten nicht an<strong>de</strong>ren Personen übertragen. Der Aufsichtsrat<br />
kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht <strong>de</strong>r<br />
Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.<br />
§ 26 Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt<br />
eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s einer<br />
<strong>Satzung</strong> 25<br />
Wohnungsgenossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n. Sie haben über alle vertraulichen<br />
Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r Genossenschaft sowie <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt<br />
gewor<strong>de</strong>n sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach<br />
ihrem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für<br />
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
§ 34 GenG sinngemäß.<br />
§ 27 Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im<br />
Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr, er muss einmal im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr zusammentreten.<br />
Die Sitzungen wer<strong>de</strong>n vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
einberufen und geleitet. Als Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates gelten<br />
auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.<br />
(2) Der Aufsichtsrat soll <strong>de</strong>n Vorstand in <strong>de</strong>r Regel zu seinen Sitzungen<br />
einla<strong>de</strong>n. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an <strong>de</strong>n Sitzungen<br />
teil.<br />
(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates muss <strong>de</strong>n Aufsichtsrat unverzüglich<br />
einberufen, wenn ein Drittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorstand unter Angabe <strong>de</strong>s Zweckes und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong><br />
dies verlangen.<br />
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />
von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gewählten Mitglie<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />
Beschlussfassung anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit<br />
Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt<br />
ein Antrag als abgelehnt.<br />
(5) Schriftliche und telegrafische Beschlussfassungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wi<strong>de</strong>rspricht.
26<br />
<strong>Satzung</strong><br />
(6) Über die Beschlüsse sind Nie<strong>de</strong>rschriften anzufertigen, die vom<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Schriftführer zu unterschreiben sind. Die<br />
Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften sind sicherzustellen.<br />
(7) Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n vom Vorsitzen<strong>de</strong>n ausgeführt.<br />
§ 28 Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r gemeinsamen Beratungen von Vorstand und<br />
Aufsichtsrat<br />
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf <strong>de</strong>r Grundlage von Vorlagen<br />
<strong>de</strong>s Vorstands in gemeinsamer Sitzung durch getrennte Abstimmung,<br />
außer über die in § 30 genannten Angelegenheiten über<br />
a) Aufstellung <strong>de</strong>s Neubau- und Mo<strong>de</strong>rnisierungsprogramms und seine<br />
zeitliche Durchführung,<br />
b) die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen<br />
und für die Benutzung von Einrichtungen <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />
c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,<br />
d) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten<br />
Grundstücken, Wohnungen sowie über die Bestellung und<br />
Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,<br />
e) die Grundsätze für die Betreuung <strong>de</strong>r Errichtung von Eigenheimen<br />
und Wohnungen in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>s Wohnungseigentums o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und<br />
Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung frem<strong>de</strong>r Wohnungen,<br />
f) die Grundsätze für die Durchführung <strong>de</strong>r Wohnungsbewirtschaftung,<br />
g) die Grundsätze für Nichtmitglie<strong>de</strong>rgeschäfte,<br />
h) die Erteilung einer Prokura und über Anstellungsverträge mit Prokuristen,<br />
i) Betriebsvereinbarungen,<br />
j) <strong>de</strong>n Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffen<strong>de</strong>n<br />
Maßnahmen,<br />
<strong>Satzung</strong> 27<br />
k) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei <strong>de</strong>r<br />
Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses sowie über <strong>de</strong>n Vorschlag zur<br />
Verwendung <strong>de</strong>s Bilanzgewinns o<strong>de</strong>r zur Deckung <strong>de</strong>s Verlustes<br />
(§ 38 Abs. 2),<br />
l) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />
m) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung,<br />
n) die Höhe <strong>de</strong>s Eintrittgel<strong>de</strong>s,<br />
o) die Beteiligungen.<br />
§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
(1) Gemeinsame Sitzungen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sollen<br />
regelmäßig, min<strong>de</strong>stens vierteljährlich, abgehalten wer<strong>de</strong>n. Die
28<br />
<strong>Satzung</strong><br />
Sitzungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel auf Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s vom<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Auf Verlangen<br />
<strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s ist eine gemeinsame Sitzung <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s und Aufsichtsrates einzuberufen.<br />
(2) Zur Beschlussfähigkeit <strong>de</strong>r gemeinsamen Sitzungen ist erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
dass je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Organe für sich beschlussfähig ist. Je<strong>de</strong>s Organ<br />
beschließt getrennt. Anträge, <strong>de</strong>ren Annahme nicht je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />
bei<strong>de</strong>n Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.<br />
Beschlüsse müssen vom Vorstand einstimmig gefasst wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Über die Beschlüsse <strong>de</strong>r gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates Nie<strong>de</strong>rschriften anzufertigen, die vom Vorsitzen<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>m Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben<br />
sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften<br />
ist sicherzustellen.<br />
§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit <strong>de</strong>r Wohnungsgenossenschaft<br />
dürfen die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie<br />
<strong>de</strong>ren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und weitere nahe<br />
Angehörige nur nach vorheriger Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />
und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige<br />
Rechtsgeschäfte sowie für die Än<strong>de</strong>rung und Beendigung von Verträgen.<br />
Die Betroffenen haben bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung kein<br />
Stimmrecht.<br />
Der Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche<br />
o<strong>de</strong>r freiberufliche Tätigkeit <strong>de</strong>s hauptamtlichen Vorstan<strong>de</strong>s<br />
im selben Geschäftsbereich wie <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Genossenschaft.<br />
(2) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
und juristischen Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften, an <strong>de</strong>nen<br />
ein Organmitglied o<strong>de</strong>r seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt<br />
sind o<strong>de</strong>r auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.<br />
<strong>Satzung</strong> 29<br />
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1<br />
sind namens <strong>de</strong>r Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.<br />
Die Betroffenen sind von <strong>de</strong>r Mitunterzeichnung ausgeschlossen.<br />
§ 31 Stimmrecht<br />
(1) In <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat je<strong>de</strong>s Mitglied eine Stimme. Das<br />
Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.<br />
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Geschäftsfähigkeit<br />
beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen<br />
Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das<br />
Stimmrecht von Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaften durch zur Vertretung<br />
ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.<br />
(3) Das Mitglied o<strong>de</strong>r sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich<br />
Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als<br />
zwei Mitglie<strong>de</strong>r vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r Ehegatten, eingetragene Lebenspartner,<br />
Eltern und volljährige Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s sein. Die Bevollmächtigung<br />
von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung <strong>de</strong>s<br />
Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.<br />
(4) Niemand kann für sich o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren das Stimmrecht ausüben,<br />
wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er o<strong>de</strong>r das vertretene<br />
Mitglied zu entlasten o<strong>de</strong>r von einer Verbindlichkeit zu befreien<br />
ist o<strong>de</strong>r ob die Genossenschaft gegen ihn o<strong>de</strong>r das vertretene<br />
Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.<br />
§ 32 Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
(1) Die or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung muss spätestens bis zum<br />
30. Juni je<strong>de</strong>n Jahres stattfin<strong>de</strong>n.<br />
(2) Der Vorstand hat <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen An-
30<br />
<strong>Satzung</strong><br />
hang) nebst <strong>de</strong>n Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates vorzulegen. Der<br />
Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über seine Tätigkeit<br />
zu berichten.<br />
(3) Außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind, abgesehen von<br />
<strong>de</strong>n im Genossenschaftsgesetz o<strong>de</strong>r in dieser <strong>Satzung</strong> ausdrücklich<br />
bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft erfor<strong>de</strong>rlich ist. Dies ist beson<strong>de</strong>rs dann anzunehmen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung<br />
<strong>de</strong>s Prüfungsergebnisses o<strong>de</strong>r zur Erörterung <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
für notwendig hält.<br />
§ 33 Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
(1) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird in <strong>de</strong>r Regel vom Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />
auf Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird dadurch nicht<br />
berührt.<br />
(2) Die Einladung zur Mitglie<strong>de</strong>rversammlung erfolgt unter Angabe <strong>de</strong>r<br />
Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tagesordnung durch eine <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zugegangene<br />
schriftliche Mitteilung o<strong>de</strong>r durch einmalige Bekanntmachung<br />
in <strong>de</strong>r örtlichen Tagespresse.<br />
Die Einladung ergeht vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r<br />
vom Vorstand, falls dieser die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung einberuft.<br />
Zwischen <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Absendung<br />
<strong>de</strong>r Einladung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s die Bekanntmachung<br />
enthalten<strong>de</strong>n Blattes muss ein Zeitraum von min<strong>de</strong>stens 14 Tagen<br />
liegen. Dabei wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Absendung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Veröffentlichung<br />
und <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung nicht mitgezählt.<br />
(3) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung muss unverzüglich einberufen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r zehnte Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in Textform unter Anführung<br />
<strong>de</strong>s Zweckes und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> dies verlangt. For<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r zehnte Teil<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r rechtzeitig (Abs. 4 Satz 2) in gleicher Weise die Be-<br />
<strong>Satzung</strong> 31<br />
schlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
gehören<strong>de</strong> Gegenstän<strong>de</strong>, so müssen diese auf die<br />
Tagesordnung gesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tagesordnung gefasst<br />
wer<strong>de</strong>n. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung<br />
gemäß Abs. 3, so weit sie zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
gehören, aufgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn sie spätestens<br />
sieben Tage vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>r in Abs. 2 festgesetzten<br />
Form bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Dasselbe gilt für Anträge <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates.<br />
Der in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gestellte Antrag auf Einberufung<br />
einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung braucht nicht angekündigt<br />
zu wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 34 Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und Beschlussfassung<br />
(1) Die Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r bei seiner Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong><br />
Vorsitzen<strong>de</strong>. Sind bei<strong>de</strong> verhin<strong>de</strong>rt, so hat ein Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />
die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt<br />
einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.<br />
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen <strong>de</strong>s Versammlungsleiters<br />
durch Han<strong>de</strong>rheben o<strong>de</strong>r Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch<br />
Stimmzettel abzustimmen. Bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung zu § 35 i, j,<br />
l, m, n, o, und r <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> ist durch Stimmzettel geheim abzustimmen,<br />
wenn dies auf Antrag eines Mitglie<strong>de</strong>s mit einem Zehntel<br />
<strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen beschlossen wird.<br />
(3) Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustan<strong>de</strong> gekommen ist,<br />
wer<strong>de</strong>n nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen<br />
und ungültige Stimmen wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt. Das Gleiche<br />
gilt, wenn bei Wahlen durch Stimmzettel unbeschriebene o<strong>de</strong>r
32<br />
<strong>Satzung</strong><br />
<strong>de</strong>n Wahlvorschlägen nicht entsprechen<strong>de</strong> Stimmzettel abgegeben<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
(4) Wahlen erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die spätestens<br />
sieben Tage vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />
vorliegen sollen. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen<br />
wer<strong>de</strong>n; Listenvorschläge sind nicht zulässig.<br />
Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet <strong>de</strong>r Wahlberechtigte<br />
auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei<br />
darf für je<strong>de</strong>n Bewerber nur eine Stimme abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Satzung</strong> 33<br />
Je<strong>de</strong>r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
zu wählen sind. Gewählt sind nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r abgegebenen<br />
Stimmen die Bewerber, die auf mehr als <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r<br />
gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.<br />
Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählen<strong>de</strong>n<br />
Personen einzeln abzustimmen.<br />
Erhalten die Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte<br />
<strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten Wahlgang die<br />
Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit<br />
entschei<strong>de</strong>t das durch <strong>de</strong>n Versammlungsleiter zu<br />
ziehen<strong>de</strong> Los.<br />
Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.<br />
(5) Über die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift<br />
anzufertigen. Sie soll <strong>de</strong>n Ort und <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Versammlung,<br />
<strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n sowie Art und Ergebnis <strong>de</strong>r Abstimmung<br />
und die Feststellung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n über die Beschlussfassung<br />
enthalten. Bei Wahlen sind die Namen <strong>de</strong>r vorgeschlagenen<br />
Personen und die Zahl <strong>de</strong>r auf sie entfallen<strong>de</strong>n<br />
Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung <strong>de</strong>r Stimmzettel ist nicht<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist vom Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>n anwesen<strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s zu unterschreiben. Die Belege<br />
über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Je<strong>de</strong>m Mitglied<br />
ist die Einsicht in die Nie<strong>de</strong>rschrift zu gestatten. Die Nie<strong>de</strong>rschrift<br />
ist von <strong>de</strong>r Genossenschaft aufzubewahren.<br />
(6) Wird eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Statuts beschlossen, die<br />
· die Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils,<br />
· die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit<br />
mehreren Geschäftsanteilen,<br />
· die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
zur Leistung von Nachschüssen,
34<br />
<strong>Satzung</strong><br />
· die Verlängerung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist auf eine längere Frist als<br />
zwei Jahre o<strong>de</strong>r<br />
· eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Unternehmen<br />
betrifft,<br />
so ist <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift außer<strong>de</strong>m ein Verzeichnis <strong>de</strong>r erschienenen<br />
o<strong>de</strong>r vertretenen Mitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Vertreter von Mitglie<strong>de</strong>rn beizufügen.<br />
Bei je<strong>de</strong>m erschienenen und vertretenen Mitglied ist <strong>de</strong>ssen<br />
Stimmzahl zu vermerken.<br />
§ 35 Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
(1) Der Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung unterliegt die Beschlussfassung<br />
über<br />
a) <strong>de</strong>n Lagebericht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s,<br />
b) <strong>de</strong>n Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrates,<br />
c) Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 2,<br />
d) die Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinnund<br />
Verlustrechnung, Anhang),<br />
e) die Verwendung <strong>de</strong>s Bilanzgewinns,<br />
f) die Deckung <strong>de</strong>s Bilanzverlustes,<br />
g) die Verwendung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage zum Zwecke <strong>de</strong>r<br />
Verlust<strong>de</strong>ckung,<br />
h) die Entlastung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates,<br />
i) die Wahl von Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn und Festsetzung einer<br />
Vergütung,<br />
j) Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates,<br />
k) fristlose Kündigung <strong>de</strong>s Anstellungsvertrages von Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn,<br />
I) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglie<strong>de</strong>r von Vorstand<br />
und Aufsichtsrat,<br />
m) die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>,<br />
<strong>Satzung</strong> 35<br />
n) die Verschmelzung mit einer an<strong>de</strong>ren Genossenschaft, die Umwandlung<br />
in eine Aktiengesellschaft o<strong>de</strong>r die Vermögensübertragung<br />
auf ein Unternehmen an<strong>de</strong>rer Rechtsform,<br />
o) die Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft und die Wahl <strong>de</strong>r Liquidatoren,<br />
p) sonstige Gegenstän<strong>de</strong>, für die die Beschlussfassung durch die<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist,<br />
q) die Zustimmung zu <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> einer durch Verschmelzung neu<br />
gebil<strong>de</strong>ten Genossenschaft sowie zur Bestellung <strong>de</strong>s ersten<br />
Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s ersten Aufsichtsrates nach Maßgabe von<br />
§ 93 s Abs. 2 Nr. 3 GenG,<br />
r) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern<br />
zur Vertreterversammlung o<strong>de</strong>r ihre Än<strong>de</strong>rung (§ 43 a<br />
Abs. 4 Satz 7 GenG).<br />
§ 36 Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />
(1) Die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Mehrheit<br />
<strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen gefasst, so weit nicht durch Gesetz<br />
o<strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit o<strong>de</strong>r weitere Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />
bestimmt sind.<br />
(2) Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über<br />
a) die Umwandlung <strong>de</strong>r Genossenschaft durch Verschmelzung,<br />
Spaltung, Vermögensübertragung o<strong>de</strong>r Formwechsel,<br />
b) die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>,<br />
c) Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 2,<br />
d) die Verschmelzung mit einer an<strong>de</strong>ren Genossenschaft o<strong>de</strong>r die<br />
Vermögensübertragung auf ein Unternehmen an<strong>de</strong>rer Rechtsform,<br />
e) die Umwandlung <strong>de</strong>r Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft,<br />
f) die Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit<br />
einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen,<br />
soweit nicht § 385 m AktG etwas an<strong>de</strong>res bestimmt.
36<br />
<strong>Satzung</strong><br />
(3) Beschlüsse über die Auflösung, Verschmelzung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
sowie über die Übertragung ihres Vermögens o<strong>de</strong>r ihre Umwandlung<br />
in eine Aktiengesellschaft können nur gefasst wer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>s -<br />
tens die Hälfte aller Mitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung anwesend<br />
o<strong>de</strong>r vertreten ist. Trifft dies nicht zu, so ist nach min<strong>de</strong>stens<br />
zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n Mit -<br />
glie<strong>de</strong>r mit einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />
beschließen kann. Hierauf ist in <strong>de</strong>r Einladung hinzuweisen.<br />
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zur Inanspruchnahme<br />
von Einrichtungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
o<strong>de</strong>r zur Leistung von Sachen o<strong>de</strong>r Diensten eingeführt<br />
o<strong>de</strong>r erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von min<strong>de</strong>stens<br />
neun Zehnteln aller abgegebenen Stimmen.<br />
§ 37 Auskunftsrecht<br />
(1) Je<strong>de</strong>m Mitglied ist auf Verlangen in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
zu geben, so weit das zur sachgemäßen Beurteilung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>r Tagesordnung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die Auskunft hat <strong>de</strong>n<br />
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu<br />
entsprechen.<br />
(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, so weit<br />
a) sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,<br />
b) sich <strong>de</strong>r Vorstand durch die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft strafbar machen<br />
o<strong>de</strong>r soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige o<strong>de</strong>r vertragliche<br />
Geheimhaltung verletzen wür<strong>de</strong>,<br />
c) das Auskunftsverlangen die persönliche o<strong>de</strong>r geschäftlichen<br />
Verhältnisse eines Dritten betrifft,<br />
<strong>Satzung</strong> 37<br />
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
o<strong>de</strong>r Mitarbeitern <strong>de</strong>r Genossenschaft han<strong>de</strong>lt,<br />
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung führen wür<strong>de</strong>.<br />
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen,<br />
dass seine Frage und <strong>de</strong>r Grund, aus <strong>de</strong>m die Auskunft verweigert<br />
wor<strong>de</strong>n ist, in die Nie<strong>de</strong>rschrift aufgenommen wer<strong>de</strong>n.
38<br />
<strong>Satzung</strong><br />
VII. Rechnungslegung<br />
§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.<br />
(2) Der Vorstand hat nach Ablauf eines je<strong>de</strong>n Geschäftsjahres einen<br />
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen<br />
Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Vorschriften über die Bewertung sowie <strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften<br />
über die Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung<br />
entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(3) Zusammen mit <strong>de</strong>m Jahresabschluss hat <strong>de</strong>r Vorstand einen Lagebericht<br />
aufzustellen, soweit dieser nach <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>lsgesetzbuch<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist. Der Lagebericht hat <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 289<br />
HGB zu entsprechen.<br />
(4) Der Jahresabschluss und <strong>de</strong>r Lagebericht sind mit <strong>de</strong>m Vorschlag<br />
zur Verwendung <strong>de</strong>s Bilanzgewinns o<strong>de</strong>r zur Deckung eines Bilanzverlustes<br />
unverzüglich nach ihrer Aufstellung <strong>de</strong>m Aufsichtsrat zur<br />
Prüfung vorzulegen und sodann mit <strong>de</strong>n Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zuzuleiten.<br />
§ 39 Vorbereitung <strong>de</strong>r Beschlussfassung über <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />
und die Gewinnverwendung<br />
(1) Der durch <strong>de</strong>n Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie<br />
Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und <strong>de</strong>r Lagebericht <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s) sowie <strong>de</strong>r Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrates ist spätestens eine<br />
Woche vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft zur Einsicht <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r auszulegen o<strong>de</strong>r<br />
ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.<br />
(2) Der Jahresabschluss und <strong>de</strong>r Lagebericht sind mit <strong>de</strong>n Bemerkungen<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie <strong>de</strong>m Vorschlag zur Verwendung <strong>de</strong>s<br />
<strong>Satzung</strong> 39<br />
Bilanzgewinns o<strong>de</strong>r zur Deckung eines Verlustes und <strong>de</strong>m Bericht<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zur Beschlussfassung<br />
vorzulegen.<br />
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlust<strong>de</strong>ckung<br />
§ 40 Rücklagen<br />
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bil<strong>de</strong>n. Sie ist ausschließlich<br />
zur Deckung eines aus <strong>de</strong>r Bilanz sich ergeben<strong>de</strong>n Verlustes bestimmt.<br />
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind min<strong>de</strong>stens 10% <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />
abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche<br />
Rücklage 50 % <strong>de</strong>s Gesamtbetrages <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Jahresbilanz<br />
ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche<br />
Rücklage ist bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Bilanz zu bil<strong>de</strong>n.<br />
(3) Im Übrigen können bei <strong>de</strong>r Aufteilung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses an<strong>de</strong>re<br />
Ergebnisrücklagen gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 41 Gewinnverwendung<br />
Der Bilanzgewinn kann unter <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn als Gewinnanteil verteilt<br />
wer<strong>de</strong>n; er kann zur Bildung von an<strong>de</strong>ren Ergebnisrücklagen verwandt<br />
o<strong>de</strong>r auf neue Rechnung vorgetragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Gewinnanteil soll so bemessen sein, dass die Genossenschaft im<br />
Rahmen <strong>de</strong>s gemeinnützigen Zwecks (§ 2 Abs. 1), ihre Aufgaben dauerhaft<br />
erfüllen kann. Insbeson<strong>de</strong>re ist eine ausreichen<strong>de</strong> Rücklagenbildung<br />
anzustreben. Der ausgeschüttete Gewinnanteil soll in <strong>de</strong>r Regel<br />
4% <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens nicht übersteigen.<br />
Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Geschäftsguthaben<br />
bei Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, für das <strong>de</strong>r Jahresabschluss<br />
aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
fällig.
40<br />
<strong>Satzung</strong><br />
Fällige Gewinnanteile wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Genossenschaft im Wege <strong>de</strong>r Verrechnung<br />
o<strong>de</strong>r Überweisung ausgezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung<br />
<strong>de</strong>r Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren<br />
nach Fälligkeit schriftlich abgefor<strong>de</strong>rt sind.<br />
Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird <strong>de</strong>r Gewinnanteil<br />
nicht ausgezahlt, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben zugeschrieben.<br />
Dies gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes<br />
vermin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
§ 42 Verlust<strong>de</strong>ckung<br />
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
über die Verlust<strong>de</strong>ckung zu beschließen, insbeson<strong>de</strong>re darüber, in welchem<br />
Umfange <strong>de</strong>r Verlust durch Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Geschäftsguthaben<br />
o<strong>de</strong>r Heranziehung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Wer<strong>de</strong>n<br />
die Geschäftsguthaben zur Verlust<strong>de</strong>ckung herangezogen, so wird<br />
<strong>de</strong>r Verlustanteil nicht nach <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Geschäftsguthaben, son<strong>de</strong>rn<br />
nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei<br />
Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, für das <strong>de</strong>r Jahresabschluss aufgestellt ist,<br />
berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.<br />
IX. Bekanntmachungen<br />
§ 43 Bekanntmachungen<br />
(1) Bekanntmachungen wer<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 von zwei Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
zu unterzeichnen.<br />
Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n unter Nennung <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrates vom Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bei Verhin<strong>de</strong>rung von seinem<br />
Stellvertreter unterzeichnet.<br />
(2) Bekanntmachungen die durch Gesetz o<strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> in einem öffentlichen<br />
Blatt zu erfolgen haben, wer<strong>de</strong>n mit Ausnahme <strong>de</strong>r Ein-<br />
<strong>Satzung</strong> 41<br />
ladung zur Mitglie<strong>de</strong>rversammlung (§ 33 Abs. 2) in <strong>de</strong>r örtlichen<br />
Tagespresse veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen<br />
<strong>de</strong>r Rechnungslegung wer<strong>de</strong>n im elektronischen Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />
veröffentlicht.<br />
(3) Sind Bekanntmachungen in <strong>de</strong>m in § 32 Abs. 2 im vorstehen<strong>de</strong>n<br />
Abs. 2 genannten Blatt nicht zu erreichen, so wer<strong>de</strong>n sie in einem<br />
vom Registergericht zu bestimmen<strong>de</strong>n Blatt veröffentlicht, bis die<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ein an<strong>de</strong>res Blatt bestimmt hat und eine<br />
entsprechen<strong>de</strong> <strong>Satzung</strong>sän<strong>de</strong>rung in das Genossenschaftsregister<br />
eingetragen ist.<br />
X. Prüfung <strong>de</strong>r Genossenschaft, Prüfungsverband<br />
§ 44 Prüfung<br />
(1) Zur Feststellung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Verhältnisse und <strong>de</strong>r Ordnungsmäßigkeit<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsführung sind die Vermögenslage und<br />
die Geschäftsführung <strong>de</strong>r Genossenschaft einschließlich <strong>de</strong>r Führung<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rliste nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />
und an<strong>de</strong>rer Gesetze in je<strong>de</strong>m Geschäftsjahr zu<br />
prüfen. Im Rahmen <strong>de</strong>r Prüfung ist <strong>de</strong>r Jahresabschluss unter Einbeziehung<br />
<strong>de</strong>r Buchführung zu prüfen. Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Lageberichtes<br />
ist auch zu prüfen, ob die Risiken <strong>de</strong>r künftigen Entwicklung<br />
zutreffend dargestellt sind.<br />
(2) Die Genossenschaft wird von einem gesetzlich zugelassenen Prüfungsverband<br />
geprüft.<br />
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag <strong>de</strong>r Genossenschaft auch<br />
Son<strong>de</strong>rprüfungen durchführen.<br />
(4) Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig<br />
vorzubereiten. Er hat <strong>de</strong>n Prüfern alle Unterlagen und gefor<strong>de</strong>rten<br />
Erklärungen zu geben, die für die Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung<br />
benötigt wer<strong>de</strong>n.
42<br />
<strong>Satzung</strong><br />
<strong>Satzung</strong> 43<br />
(5) Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft hat <strong>de</strong>m Prüfungsverband <strong>de</strong>n<br />
durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung festgestellten Jahresabschluss<br />
unverzüglich mit <strong>de</strong>n Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie <strong>de</strong>ssen<br />
Bericht einzureichen.<br />
Über das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat<br />
in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang <strong>de</strong>s Prüfungsberichtes<br />
zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>r<br />
Sitzung teilzunehmen. Die Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind verpflichtet,<br />
<strong>de</strong>n Beanstandungen und Auflagen <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s<br />
nachzukommen.<br />
(6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen.<br />
XI. Auflösung und Abwicklung<br />
§ 45 Auflösung<br />
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst<br />
a) durch Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />
b) durch Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens,<br />
c) durch Beschluss <strong>de</strong>s Gerichts, wenn die Zahl <strong>de</strong>r Genossen weniger<br />
als drei beträgt.<br />
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />
maßgebend.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> ist durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen vom 26. Juni<br />
1990, 24. Juni 1991, 29. Juni 2000, 27. Juni 2002, 26. Juni 2003 und<br />
vom 20.06.2008 beschlossen wor<strong>de</strong>n. Die Neufassung <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> ist<br />
am 01. Dezember 2009 in das Genossenschaftsregister <strong>de</strong>s Amtsgerichts<br />
Köln eingetragen wor<strong>de</strong>n.
44<br />
<strong>Satzung</strong><br />
Anlage zur <strong>Satzung</strong> <strong>de</strong>r „<strong>Baugelast</strong>“,<br />
gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG, Köln<br />
Anlage zu § 17<br />
Je<strong>de</strong>s Mitglied, <strong>de</strong>m eine Wohnung überlassen wird, hat neben <strong>de</strong>n in<br />
§ 17 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> vorgesehenen 2 Geschäftsanteilen weitere Geschäftsanteile<br />
gemäß folgen<strong>de</strong>r Staffelung zu übernehmen:<br />
1 Appartement o<strong>de</strong>r 1 Zimmer, Küche, Diele, Bad – Wohnung<br />
5 weitere Geschäftsanteile (€ 775,00)<br />
2 Zimmer, Küche, Diele, Bad – Wohnung<br />
6 weitere Geschäftsanteile (€ 930,00)<br />
3 Zimmer, Küche, Diele, Bad – Wohnung<br />
7 weitere Geschäftsanteile (€ 1.085,00)<br />
4 Zimmer, Küche, Diele, Bad – Wohnung<br />
8 weitere Geschäftsanteile (€ 1.240,00)<br />
je weiteres Zimmer ein zusätzlicher Geschäftsanteil.<br />
Impressum<br />
Herausgeber<br />
<strong>Baugelast</strong> – Gemeinnützige<br />
Wohnungsbaugenossenschaft eG<br />
Weißenburgstr. 15 · 50670 Köln<br />
Telefon 02 21 / 97 31 53 - 0<br />
Telefax 02 21 / 97 31 53 - 19<br />
baugelast@baugelast.<strong>de</strong><br />
www.baugelast.<strong>de</strong><br />
Layout, Satz & Illustrationen<br />
Eins 64 GbR · www.eins64.<strong>de</strong>
Gemeinnützige<br />
Wohnungsbaugenossenschaft eG<br />
Köln<br />
<strong>Baugelast</strong> eG<br />
Weißenburgstr. 15 · 50670 Köln<br />
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