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<strong>Baugelast</strong> – Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG Köln<br />

<strong>Satzung</strong>


<strong>Satzung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Baugelast</strong>,<br />

Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft e.G.<br />

Ausführung 26.06.2003<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Baugelast</strong>,<br />

Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG<br />

Ausführung 20.06.2008<br />

(Än<strong>de</strong>rungen)


Inhalt<br />

04<br />

04<br />

I. Firma und Sitz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

Seite Seite<br />

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19<br />

20<br />

II. Gegenstand <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 2 Gegenstand<br />

III. Mitgliedschaft<br />

§ 3 Mitglie<strong>de</strong>r<br />

§ 4 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

§ 5 Eintrittsgeld<br />

§ 6 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

§ 7 Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

§ 8 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

§ 9 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall<br />

§ 10 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch Auflösung<br />

o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />

Han<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

§ 11 Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />

§ 12 Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />

IV. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

§ 13 Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung<br />

§ 15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen<br />

§ 16 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme<br />

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />

§ 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile<br />

§ 19 Nachschusspflicht<br />

VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 20 Organe<br />

§ 21 Vorstand<br />

§ 22 Leitung und Vertretung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 23 Sorgfaltspflicht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

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§ 24 Aufsichtsrat<br />

§ 25 Aufgaben <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

§ 26 Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

§ 27 Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

§ 28 Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r gemeinsamen Beratungen von<br />

Vorstand und Aufsichtsrat<br />

§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

§ 31 Stimmrecht<br />

§ 32 Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

§ 33 Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

§ 34 Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und Beschlussfassung<br />

§ 35 Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

§ 36 Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />

§ 37 Auskunftsrecht<br />

§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

VII. Rechnungslegung<br />

§ 39 Vorbereitung <strong>de</strong>r Beschlussfassung über <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />

und die Gewinnverwendung<br />

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlust<strong>de</strong>ckung<br />

§ 40 Rücklagen<br />

§ 41 Gewinnverwendung<br />

§ 42 Verlust<strong>de</strong>ckung<br />

IX. Bekanntmachungen<br />

§ 43 Bekanntmachungen<br />

X. Prüfung <strong>de</strong>r Genossenschaft, Prüfungsverband<br />

§ 44 Prüfung<br />

XI. Auflösung und Abwicklung<br />

§ 45 Auflösung


4<br />

<strong>Satzung</strong><br />

I. Firma und Sitz<br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

Die Genossenschaft führt die Firma<br />

<strong>Baugelast</strong> Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG.<br />

Sie hat ihren Sitz in Köln.<br />

II. Gegenstand <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 2 Gegenstand<br />

(1) Zweck <strong>de</strong>r Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial<br />

verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck) <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft.<br />

<strong>Satzung</strong> 5<br />

(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen<br />

bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann<br />

alle im Bereich <strong>de</strong>r Wohnungswirtschaft, <strong>de</strong>s Städtebaues und <strong>de</strong>r<br />

Infrastruktur anfallen<strong>de</strong>n Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören<br />

Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Lä<strong>de</strong>n und Räume<br />

für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen<br />

und Dienstleistungen.<br />

(3) Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r<br />

Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

(4) Die Genossenschaft war am 31.12.1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen<br />

anerkannt. Sie darf nur die Tätigkeiten einer<br />

von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreiten Genossenschaft im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 5 Abs. Nr. 10 KStG betreiben.<br />

(5) Die Aus<strong>de</strong>hnung <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglie<strong>de</strong>r ist zugelassen;<br />

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die<br />

Voraussetzungen.<br />

III. Mitgliedschaft<br />

§ 3 Mitglie<strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r können wer<strong>de</strong>n<br />

a) natürliche Personen,<br />

b) Personengesellschaften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts sowie juristische<br />

Personen <strong>de</strong>s privaten und öffentlichen Rechts.<br />

§ 4 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Zum Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnen<strong>de</strong>n<br />

unbedingten Erklärung, die <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />

entsprechen muss. Dem Bewerber ist vor Abgabe<br />

seiner Beitrittserklärung die <strong>Satzung</strong> in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />

zur Verfügung zu stellen. Über die Aufnahme beschließt <strong>de</strong>r Vorstand.


6<br />

<strong>Satzung</strong><br />

§ 5 Eintrittsgeld<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, über <strong>de</strong>ssen Höhe<br />

bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils Vorstand und Aufsichtsrat<br />

nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong><br />

beschließen.<br />

(2) Das Eintrittsgeld ist <strong>de</strong>m Ehegatten, <strong>de</strong>m eingetragenen Lebenspartner<br />

und <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn eines Mitglie<strong>de</strong>s auf Antrag<br />

zu erlassen. Dies entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorstand.<br />

§ 6 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t durch<br />

a) Kündigung,<br />

b) Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens,<br />

c) Tod,<br />

d) Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen Person o<strong>de</strong>r einer Personengesellschaft<br />

<strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts,<br />

e) Ausschluss.<br />

§ 7 Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

(1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung<br />

seinen Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft erklären.<br />

(2) Die Kündigung muss zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss<br />

spätestens am letzten Tag <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m sie ausgesprochen<br />

wird, <strong>de</strong>r Genossenschaft zugegangen sein.<br />

(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außeror<strong>de</strong>ntliches<br />

Kündigungsrecht nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 67 a GenG, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

a) eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />

b) die Erweiterung <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zur Leistung<br />

von Nachschüssen,<br />

<strong>Satzung</strong> 7<br />

c) die Verlängerung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus,<br />

d) die Einführung <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen<br />

o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r<br />

zur Erbringung von Sach- o<strong>de</strong>r Dienstleistungen,<br />

e) eine Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils,<br />

f) die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit<br />

mehreren Geschäftsanteilen<br />

beschließt.<br />

§ 8 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

(1) Ein Mitglied kann je<strong>de</strong>rzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche<br />

Vereinbarung auf ein Familienmitglied „Verwandtschaft 1. Gra<strong>de</strong>s“<br />

übertragen. Die Übertragung bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s.<br />

Eine teilweise Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens ist<br />

jedoch nicht zulässig.<br />

(2) Ist <strong>de</strong>r Erwerber nicht Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft, so muss er die<br />

Mitgliedschaft erwerben. Ist <strong>de</strong>r Erwerber bereits Mitglied, so ist<br />

das Geschäftsguthaben <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen seinem Geschäftsguthaben<br />

zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung <strong>de</strong>r Betrag


8<br />

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>de</strong>r bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat<br />

<strong>de</strong>r Erwerber entsprechend <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s neuen Geschäftsguthabens<br />

einen o<strong>de</strong>r mehrere Anteile zu übernehmen.<br />

§ 9 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall<br />

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie<br />

en<strong>de</strong>t jedoch mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />

eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.<br />

§ 10 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen<br />

einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Han<strong>de</strong>lsgesellschaft aufgelöst<br />

o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />

in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen wirksam gewor<strong>de</strong>n<br />

ist. Führt die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge,<br />

so setzt <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft<br />

bis zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres fort.<br />

§ 11 Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres aus <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

a) wenn es nicht mehr die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu<br />

beklei<strong>de</strong>n, an öffentlichen Wahlen teilzunehmen o<strong>de</strong>r gewählt<br />

zu wer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r wenn ihm als Auslän<strong>de</strong>r die Aufenthaltsgenehmigung<br />

entzogen wird; das gilt sinngemäß für die zur gesetzlichen<br />

Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sowie<br />

für die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaften,<br />

b) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter Androhung<br />

<strong>de</strong>s Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten<br />

<strong>Satzung</strong> 9<br />

die ihm nach Gesetz, <strong>Satzung</strong> o<strong>de</strong>r Vertrag <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

gegenüber obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />

dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>s Ansehens <strong>de</strong>r Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Belange ihrer Mitglie<strong>de</strong>r herbeigeführt<br />

wird,<br />

c) wenn es in an<strong>de</strong>rer Weise durch ein genossenschaftswidriges Ver -<br />

halten schuldhaft, bei vermin<strong>de</strong>rter Zurechnungsfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />

bei Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen o<strong>de</strong>r die<br />

wirtschaftlichen Belange <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r ihrer Mitglie<strong>de</strong>r<br />

schädigt o<strong>de</strong>r zu schädigen versucht,<br />

d) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

gestellt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

e) wenn es unbekannt verzogen o<strong>de</strong>r sein Aufenthalt länger als<br />

sechs Monate unbekannt ist,<br />

f) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme<br />

in die Genossenschaft nicht vorhan<strong>de</strong>n waren o<strong>de</strong>r nicht mehr<br />

vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />

(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s. Dem auszuschließen<strong>de</strong>n<br />

Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich<br />

zu <strong>de</strong>m Ausschluss zu äußern.<br />

(3) Der Ausschließungsbeschluss ist <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen unverzüglich<br />

vom Vorstand durch einen geschriebenen Brief mitzuteilen.<br />

Vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Absendung <strong>de</strong>s Briefes an kann <strong>de</strong>r Ausgeschlossene<br />

nicht mehr an <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung teilnehmen.<br />

(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang<br />

<strong>de</strong>s Ausschließungsbeschlusses durch einen an <strong>de</strong>n Vorstand gerichteten<br />

eingeschriebenen Brief gegen <strong>de</strong>n Ausschluss Berufung<br />

einlegen. Über die Berufung entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Aufsichtsrat.<br />

(5) In <strong>de</strong>m Verfahren vor <strong>de</strong>m Aufsichtsrat ist <strong>de</strong>n Beteiligten Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben. Über die Verhandlung und die


10<br />

<strong>Satzung</strong><br />

Entscheidung ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat<br />

entschei<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen. Der Beschluss<br />

ist mit Grün<strong>de</strong>n zu versehen. Der Beschluss ist <strong>de</strong>n Beteiligten<br />

in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.<br />

(6) Ein Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf<br />

<strong>de</strong>r Bestellung o<strong>de</strong>r die Abberufung (§ 35 j) beschlossen<br />

hat.<br />

§ 12 Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />

(1) Mit <strong>de</strong>m Ausgeschie<strong>de</strong>nen hat sich die Genossenschaft auseinan<strong>de</strong>r<br />

zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr,<br />

zu <strong>de</strong>ssen En<strong>de</strong> das Mitglied ausgeschie<strong>de</strong>n ist, festgestellt wor<strong>de</strong>n<br />

ist (§ 35 d).<br />

(2) Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne kann lediglich sein Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben,<br />

nicht auch einen Anteil an <strong>de</strong>n Rücklagen und <strong>de</strong>m sonstigen<br />

Vermögen <strong>de</strong>r Genossenschaft verlangen. Das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

wird berechnet nach <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben<br />

<strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei<br />

<strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung die ihr gegen das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied<br />

zustehen<strong>de</strong>n fälligen For<strong>de</strong>rungen gegen das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das<br />

Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben <strong>de</strong>s Mitglieds für einen etwaigen<br />

Ausfall, insbeson<strong>de</strong>re im Insolvenzverfahren <strong>de</strong>s Mitglieds. Die Abtretung<br />

und die Verpfändung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens<br />

an Dritte sind unzulässig. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.<br />

Eine Aufrechnung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens durch<br />

das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

ist nicht gestattet.<br />

(3) Das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben ist <strong>de</strong>m Ausgeschie<strong>de</strong>nen binnen<br />

sechs Monaten seit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, zu <strong>de</strong>m<br />

<strong>Satzung</strong> 11<br />

das Ausschei<strong>de</strong>n erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Feststellung <strong>de</strong>r Bilanz (Abs. 1)<br />

nach näherer Bestimmung <strong>de</strong>r Genossenschaft erfolgen. Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne<br />

kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von<br />

sechs Monaten nach seinem Ausschei<strong>de</strong>n und nicht vor Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Bilanz verlangen. So weit die Feststellung <strong>de</strong>r Bilanz erst<br />

nach Ablauf von sechs Monaten nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s<br />

erfolgt, ist das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben von Beginn<br />

<strong>de</strong>s siebten Monates an mit 5 % zu verzinsen. Der Anspruch auf<br />

Auszahlung verjährt in zwei Jahren.<br />

(4) Weist die <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Bilanz einen<br />

Verlust aus, <strong>de</strong>r die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage<br />

übersteigt, so hat <strong>de</strong>r Ausgeschie<strong>de</strong>ne <strong>de</strong>n auf ihn entfallen<strong>de</strong>n<br />

Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird<br />

nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Haftsumme <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen zur Gesamthaftsumme<br />

aller Mitglie<strong>de</strong>r einschließlich <strong>de</strong>r zum Schluss <strong>de</strong>s<br />

gleichen Geschäftsjahres Ausgeschie<strong>de</strong>nen berechnet; er ist auf<br />

die Haftsumme <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen (§ 19) beschränkt. Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne<br />

ist auch dann zur Verlust<strong>de</strong>ckung heranzuziehen, wenn<br />

<strong>de</strong>r Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsfor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft wird zwei Wochen nach <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, die die Bilanz festgestellt hat, fällig.<br />

IV. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

§ 13 Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

(1) Alle Mitglie<strong>de</strong>r haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft durch Beschlussfassung in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

aus.<br />

(2) Das Mitglied ist aufgrund <strong>de</strong>r Mitgliedschaft vor allem berechtigt,<br />

a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),


12<br />

<strong>Satzung</strong><br />

b) das Stimmrecht in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung auszuüben (§ 30),<br />

sofern die Teilnahme nicht gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist,<br />

c) in einer vom zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in Textform abgegebenen<br />

Eingabe die Einberufung einer Mitglie<strong>de</strong>rversammlung o<strong>de</strong>r<br />

die Ankündigung von Gegenstän<strong>de</strong>n zur Beschlussfassung in<br />

einer bereits einberufenen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu for<strong>de</strong>rn<br />

(§ 33 Abs. 3), soweit diese zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

gehören,<br />

d) die Ernennung o<strong>de</strong>r Abberufung von Liquidatoren in einer vom<br />

zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r unterschriebenen Eingabe beim Gericht<br />

zu beantragen (§ 45 Abs. 2),<br />

e) Auskunft in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu verlangen (§ 37),<br />

f) am Bilanzgewinn <strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),<br />

g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen<br />

An<strong>de</strong>ren zu übertragen (§ 8),<br />

h) <strong>de</strong>n Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu erklären (§ 7),<br />

i) übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu<br />

kündigen,<br />

j) die Zahlung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens gemäß § 12<br />

zu for<strong>de</strong>rn,<br />

k) Einsicht in die Nie<strong>de</strong>rschrift über die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r -<br />

versammlung zu nehmen, die Mitglie<strong>de</strong>rliste sowie das zusammengefasste<br />

Ergebnis <strong>de</strong>s Prüfungsberichts einzusehen. Auf seine<br />

Kosten kann er eine Abschrift <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle aus -<br />

gelegten Jahresabschlusses und <strong>de</strong>r Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

for<strong>de</strong>rn (§§ 34 Abs. 5, 39 Abs. 1).<br />

§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung<br />

(1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung und die Inanspruchnahme<br />

von Betreuungsleistungen steht in erster Linie Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft zu.<br />

<strong>Satzung</strong> 13<br />

(2) Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung<br />

<strong>de</strong>s Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bil<strong>de</strong>n, d. h. eine<br />

Kosten- und Aufwands<strong>de</strong>ckung einschließlich angemessener Verzinsung<br />

<strong>de</strong>s Eigenkapitals sowie <strong>de</strong>r ausreichen<strong>de</strong>n Bildung von<br />

Rücklagen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Gesamtrentabilität <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

ermöglichen. Ein Anspruch <strong>de</strong>s einzelnen Mitglie<strong>de</strong>s<br />

kann hieraus nicht abgeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen<br />

(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begrün<strong>de</strong>t ein<br />

dauern<strong>de</strong>s Nutzungsrecht <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s.<br />

(2) Die Beendigung <strong>de</strong>s Nutzungsverhältnisses an einer Genossenschaftswohnung<br />

richtet sich auch während <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen und <strong>de</strong>n vertraglichen<br />

Vereinbarungen.<br />

§ 16 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

(1) Alle Mitglie<strong>de</strong>r haben gleiche Pflichten.<br />

(2) Aus <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung<br />

<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten<br />

Eigenmittel beizutragen durch<br />

a) Übernahme einer <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von genossenschaftlichen<br />

Leistungen berücksichtigen<strong>de</strong>n Anzahl von<br />

Geschäftsanteilen nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 17 und fristgemäße<br />

Zahlungen hierauf,<br />

b) Teilnahme am Verlust (§ 42),<br />

c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

(§ 12 Abs. 4),<br />

d) weitere Zahlungen gemäß Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

nach Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft bei Mitglie<strong>de</strong>rn, die ihren<br />

Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 19 Abs. 2),


14<br />

<strong>Satzung</strong><br />

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung <strong>de</strong>s<br />

genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe<br />

von Richtlinien zu leisten, die die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließt.<br />

(4) Das Mitglied hat bei <strong>de</strong>r Erfüllung von Pflichten und <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />

von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange<br />

<strong>de</strong>r Gesamtheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r genossenschaftlichen<br />

Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.<br />

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme<br />

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />

(1) Das Mitglied beteiligt sich an <strong>de</strong>r Genossenschaft aufgrund einer<br />

schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme von<br />

min<strong>de</strong>stens zwei Geschäftsanteilen. Der Geschäftsanteil wird auf<br />

155,- Euro festgesetzt.<br />

(2) Je<strong>de</strong>s Mitglied, <strong>de</strong>m eine Wohnung o<strong>de</strong>r Geschäftsraum überlassen<br />

wird o<strong>de</strong>r überlassen wor<strong>de</strong>n ist, hat einen angemessenen<br />

Beitrag zur Aufbringung <strong>de</strong>r Eigenleistung durch Übernahme weiterer<br />

Geschäftsanteile nach Maßgabe <strong>de</strong>r als Bestandteil dieser<br />

<strong>Satzung</strong> beigefügten Anlage zu übernehmen.<br />

(3) Je<strong>de</strong>r Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Zahlungen<br />

in Teilbeträgen zulassen. Jedoch sind immer min<strong>de</strong>stens<br />

15,50 Euro (= 1/10 <strong>de</strong>s Geschäftsanteils) sofort einzuzahlen.<br />

(4) Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglie<strong>de</strong>r weitere Anteile<br />

übernehmen, wenn die vorhergehen<strong>de</strong>n Anteile bis auf <strong>de</strong>n<br />

zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und <strong>de</strong>r Vorstand<br />

die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen.<br />

(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>m Geschäftsguthaben zuzuschreiben.<br />

<strong>Satzung</strong> 15<br />

(6) Die Höchstzahl <strong>de</strong>r Anteile, mit <strong>de</strong>nen sich ein Mitglied beteiligen<br />

kann, ist 100.<br />

(7) Die Einzahlungen <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s auf die Geschäftsanteile, vermehrt<br />

um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>de</strong>rt um abgeschriebene<br />

Verlustanteile, bil<strong>de</strong>n das Geschäftsguthaben <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s.<br />

(8) Die Abtretung o<strong>de</strong>r Verpfändung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens an Dritte<br />

ist unzulässig. Eine Aufrechnung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens durch<br />

das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

ist nicht gestattet. Für das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

gilt § 12 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>.


16<br />

<strong>Satzung</strong><br />

§ 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile<br />

(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem o<strong>de</strong>r mehreren seiner<br />

weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum<br />

Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen,<br />

so weit es nicht nach einer Vereinbarung mit <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet<br />

ist o<strong>de</strong>r die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung<br />

für eine von <strong>de</strong>m Mitglied in Anspruch genommene Leistung<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft war, § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann<br />

nur <strong>de</strong>n Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, <strong>de</strong>r die auf<br />

die verbleiben<strong>de</strong>n Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt<br />

um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>de</strong>rt um abgeschriebene<br />

Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung <strong>de</strong>s auszuzahlen<strong>de</strong>n<br />

Teils <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß.<br />

Soweit ein verbleiben<strong>de</strong>r Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt<br />

ist (§ 17 Abs. 3 - 6), wird <strong>de</strong>r auszahlungsfähige Teil <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

hiermit verrechnet.<br />

§ 19 Nachschusspflicht<br />

(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r haften <strong>de</strong>r Genossenschaft mit <strong>de</strong>n übernommenen<br />

Geschäftsanteilen. Sie haben für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Insolvenz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

und dass die Gläubiger im Konkurs <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

nicht befriedigt wer<strong>de</strong>n, keine Nachschüsse zur Konkursmasse zu<br />

leisten.<br />

(2) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann nach Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

beschließen, dass die Mitglie<strong>de</strong>r, so weit dies erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, zur Deckung eines Fehlbetrages im Sinne von<br />

· § 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf <strong>de</strong>n Geschäfts -<br />

anteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt<br />

haben,<br />

<strong>Satzung</strong> 17<br />

· § 87 a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach <strong>de</strong>m Verhältnis ihrer<br />

Geschäftsanteile zu leisten haben.<br />

Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87 a Abs. 2<br />

GenG höchstens bis zu <strong>de</strong>m Betrag in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht.<br />

VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 20 Organe<br />

(1) Die Genossenschaft hat als Organe<br />

<strong>de</strong>n Vorstand,<br />

<strong>de</strong>n Aufsichtsrat,<br />

die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

(2) Die Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsbetriebes nach <strong>de</strong>n Grundsätzen einer ordnungsmäßigen<br />

Geschäftsführung auszurichten.<br />

§ 21 Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht min<strong>de</strong>stens aus zwei Personen. Sie müssen<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören<br />

juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

an, können die zur Vertretung befugten Personen in <strong>de</strong>n<br />

Vorstand bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n vom Aufsichtsrat auf die Dauer<br />

von höchstens fünf Jahren bestellt, ihre Wie<strong>de</strong>rbestellung ist zulässig.<br />

Sie en<strong>de</strong>t in je<strong>de</strong>m Fall spätestens mit En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres,<br />

in <strong>de</strong>m das Vorstandsmitglied das gesetzliche Renteneintrittsalter<br />

erreicht; dies gilt jedoch nur für hauptamtliche Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r.<br />

Der Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong> unterzeichnet namens <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft die Anstellungsverträge mit <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn.<br />

Für die Kündigung <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnisses eines Vor-


18<br />

<strong>Satzung</strong><br />

standsmitglie<strong>de</strong>s unter Einhaltung <strong>de</strong>r vertraglichen o<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Frist sowie für <strong>de</strong>n Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen<br />

ist <strong>de</strong>r Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n, zuständig.<br />

Für die außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Anstellungsvertrages<br />

aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

zuständig.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s bis zur Entscheidung<br />

durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung vorläufig ihres Amtes entheben.<br />

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist<br />

<strong>Satzung</strong> 19<br />

unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s ist in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung Gehör<br />

zu geben.<br />

(4) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

sollen auf die Dauer <strong>de</strong>r Bestellung abgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n. Sie können auch im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs <strong>de</strong>r Bestellung<br />

als Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn erlischt das Auftragsverhältnis<br />

mit <strong>de</strong>m Ablauf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung. Sie können<br />

eine angemessene Vergütung erhalten, über die <strong>de</strong>r Aufsichtsrat<br />

bestimmt.<br />

§ 22 Leitung und Vertretung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung.<br />

Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz<br />

und <strong>Satzung</strong> festlegen.<br />

(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in<br />

Gemeinschaft mit einem an<strong>de</strong>ren Vorstandsmitglied o<strong>de</strong>r in Gemeinschaft<br />

mit einem Prokuristen.<br />

(3) Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r zeichnen für die Genossenschaft, in<strong>de</strong>m sie<br />

<strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Benennung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in<br />

<strong>de</strong>r Weise, dass er <strong>de</strong>r Firma seinen Namen mit einem die Prokura<br />

an<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Zusatz beifügt.<br />

(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft abzugeben,<br />

so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.<br />

(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r können Einzelne<br />

von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte o<strong>de</strong>r bestimmter<br />

Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r,<br />

die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die<br />

Genossenschaft vertreten.


20<br />

<strong>Satzung</strong><br />

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>de</strong>r Genossenschaft aufgrund seiner<br />

Beschlüsse, die mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />

zu fassen sind. Er ist mit mehr als <strong>de</strong>r Hälfte seiner Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig.<br />

Nie<strong>de</strong>rschriften über Beschlüsse sind von min<strong>de</strong>stens<br />

zwei Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r einem Vorstandsmitglied und<br />

einem Prokuristen zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften ist sicherzustellen.<br />

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von je<strong>de</strong>m Mitglied<br />

<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s zu unterzeichnen ist.<br />

(8) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s sind berechtigt, an <strong>de</strong>n Sitzungen<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch beson<strong>de</strong>ren<br />

Beschluss <strong>de</strong>s Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird.<br />

In <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates hat <strong>de</strong>r Vorstand die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates haben die Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s kein Stimmrecht.<br />

§ 23 Sorgfaltspflicht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

(1) Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt<br />

eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer<br />

Genossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft, namentlich Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnisse,<br />

die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>n sind, haben sie Stillschweigen, auch nach <strong>de</strong>m<br />

Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt, zu bewahren.<br />

(2) Der Vorstand ist insbeson<strong>de</strong>re verpflichtet,<br />

a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung<br />

zu führen,<br />

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen<br />

personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen<br />

rechtzeitig zu planen und durchzuführen,<br />

<strong>Satzung</strong> 21<br />

c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff.<br />

<strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> zu sorgen,<br />

d) über die Zulassung <strong>de</strong>s Mitgliedschaftserwerbs und über die<br />

Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

e) die Mitglie<strong>de</strong>rliste nach Maßgabe <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />

zu führen,<br />

f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und <strong>de</strong>m<br />

Prüfungsverband darüber zu berichten.<br />

(3) Der Vorstand hat <strong>de</strong>m Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte<br />

Geschäftspolitik und an<strong>de</strong>re grundsätzliche Fragen <strong>de</strong>r Unternehmensplanung<br />

(insbeson<strong>de</strong>re die Finanz-, Investitions- und<br />

Personalplanung). Der Vorstand hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss und <strong>de</strong>n<br />

Lagebericht unverzüglich nach <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>m Aufsichtsrat<br />

vorzulegen. § 24 Abs. 6 und 7 sind zu beachten.<br />

(4) Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, die ihre Pflichten verletzen, sind <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

zum Ersatz <strong>de</strong>s daraus entstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns als Gesamtschuldner<br />

verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die<br />

Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters<br />

einer Genossenschaft angewandt haben.<br />

(5) Die Ersatzpflicht gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft tritt nicht ein,<br />

wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht<br />

dadurch ausgeschlossen, dass <strong>de</strong>r Aufsichtsrat die Handlung gebilligt<br />

hat.<br />

§ 24 Aufsichtsrat<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus min<strong>de</strong>stens drei Mitglie<strong>de</strong>rn. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

und natürlichen Personen sein. Gehören juristische Personen<br />

o<strong>de</strong>r Personengesellschaften <strong>de</strong>r Genossenschaft an, können


22<br />

<strong>Satzung</strong><br />

die zur Vertretung befugten Personen in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt<br />

wer<strong>de</strong>n. Wahl bzw. Wie<strong>de</strong>rwahl kann nur vor Vollendung <strong>de</strong>s 72.<br />

Lebensjahres erfolgen.<br />

(2) Aufsichtsratmitglie<strong>de</strong>r können nicht zugleich Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong> Vertreter von Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn sein. Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen<br />

Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands-<br />

o<strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters, <strong>de</strong>r<br />

in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.<br />

(3) Die Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit en<strong>de</strong>t mit Schluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />

die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr<br />

nach <strong>de</strong>r Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in<br />

<strong>de</strong>m das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.<br />

Alljährlich schei<strong>de</strong>t ein Drittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r aus und ist durch Neuwahl<br />

zu ersetzen. In <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n ersten Jahren entschei<strong>de</strong>t darüber<br />

das Los, später die Amtsdauer. Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />

(4) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschie<strong>de</strong>n, so beschränkt sich die<br />

Amtsdauer <strong>de</strong>s an seiner Stelle gewählten Mitglie<strong>de</strong>s auf die restliche<br />

Amtsdauer <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen.<br />

(5) Dauernd verhin<strong>de</strong>rte Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r sind durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen.<br />

Sinkt die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates unter die Min<strong>de</strong>stzahl<br />

(Abs. 1) o<strong>de</strong>r unter die für die Beschlussfassung notwendige<br />

Anzahl (§ 27 Abs. 4), so muss unverzüglich eine Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

einberufen wer<strong>de</strong>n, um Ersatzwahlen vorzunehmen.<br />

(6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann <strong>de</strong>r Aufsichtsrat<br />

einzelne seiner Mitglie<strong>de</strong>r zu Vertretern von verhin<strong>de</strong>rten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten<br />

Entlastung dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit<br />

als Aufsichtsratsmitglied ausüben.<br />

<strong>Satzung</strong> 23<br />

(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen<strong>de</strong>n, einen<br />

Schriftführer und <strong>de</strong>ren Stellvertreter. Das gilt auch, sobald sich<br />

seine Zusammensetzung durch Wahlen verän<strong>de</strong>rt hat.<br />

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm steht eine<br />

angemessene Vergütung zu über die die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

beschließt.


24<br />

<strong>Satzung</strong><br />

§ 25 Aufgaben <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>n Vorstand in seiner Geschäftsführung zu<br />

för<strong>de</strong>rn, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n durch Gesetz und <strong>Satzung</strong> begrenzt.<br />

Hierbei hat er insbeson<strong>de</strong>re die Leitungsbefugnis <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.<br />

(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand je<strong>de</strong>rzeit Auskünfte über die<br />

Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied<br />

kann Auskünfte nur an <strong>de</strong>n gesamten Aufsichtsrat<br />

verlangen. Je<strong>de</strong>s Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die<br />

Pflicht, von <strong>de</strong>n Vorlagen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s Kenntnis zu nehmen.<br />

(4) Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrates hat <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Prüfungsberichtes<br />

zur Kenntnis zu nehmen.<br />

(5) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten<br />

o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>ren Ausführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat<br />

hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss, <strong>de</strong>n Lagebericht und die Vorschläge <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s für die Verwendung eines Jahresüberschusses o<strong>de</strong>r die<br />

Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />

vor Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses darüber Bericht<br />

zu erstatten.<br />

(6) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können<br />

ihre Obliegenheiten nicht an<strong>de</strong>ren Personen übertragen. Der Aufsichtsrat<br />

kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht <strong>de</strong>r<br />

Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.<br />

§ 26 Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt<br />

eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s einer<br />

<strong>Satzung</strong> 25<br />

Wohnungsgenossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n. Sie haben über alle vertraulichen<br />

Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r Genossenschaft sowie <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>n sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach<br />

ihrem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für<br />

die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

§ 34 GenG sinngemäß.<br />

§ 27 Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im<br />

Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr, er muss einmal im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr zusammentreten.<br />

Die Sitzungen wer<strong>de</strong>n vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

einberufen und geleitet. Als Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates gelten<br />

auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat soll <strong>de</strong>n Vorstand in <strong>de</strong>r Regel zu seinen Sitzungen<br />

einla<strong>de</strong>n. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an <strong>de</strong>n Sitzungen<br />

teil.<br />

(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates muss <strong>de</strong>n Aufsichtsrat unverzüglich<br />

einberufen, wenn ein Drittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorstand unter Angabe <strong>de</strong>s Zweckes und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong><br />

dies verlangen.<br />

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />

von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gewählten Mitglie<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />

Beschlussfassung anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit<br />

Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt<br />

ein Antrag als abgelehnt.<br />

(5) Schriftliche und telegrafische Beschlussfassungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wi<strong>de</strong>rspricht.


26<br />

<strong>Satzung</strong><br />

(6) Über die Beschlüsse sind Nie<strong>de</strong>rschriften anzufertigen, die vom<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Schriftführer zu unterschreiben sind. Die<br />

Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften sind sicherzustellen.<br />

(7) Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n vom Vorsitzen<strong>de</strong>n ausgeführt.<br />

§ 28 Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r gemeinsamen Beratungen von Vorstand und<br />

Aufsichtsrat<br />

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf <strong>de</strong>r Grundlage von Vorlagen<br />

<strong>de</strong>s Vorstands in gemeinsamer Sitzung durch getrennte Abstimmung,<br />

außer über die in § 30 genannten Angelegenheiten über<br />

a) Aufstellung <strong>de</strong>s Neubau- und Mo<strong>de</strong>rnisierungsprogramms und seine<br />

zeitliche Durchführung,<br />

b) die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen<br />

und für die Benutzung von Einrichtungen <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />

c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,<br />

d) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten<br />

Grundstücken, Wohnungen sowie über die Bestellung und<br />

Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,<br />

e) die Grundsätze für die Betreuung <strong>de</strong>r Errichtung von Eigenheimen<br />

und Wohnungen in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>s Wohnungseigentums o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und<br />

Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung frem<strong>de</strong>r Wohnungen,<br />

f) die Grundsätze für die Durchführung <strong>de</strong>r Wohnungsbewirtschaftung,<br />

g) die Grundsätze für Nichtmitglie<strong>de</strong>rgeschäfte,<br />

h) die Erteilung einer Prokura und über Anstellungsverträge mit Prokuristen,<br />

i) Betriebsvereinbarungen,<br />

j) <strong>de</strong>n Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffen<strong>de</strong>n<br />

Maßnahmen,<br />

<strong>Satzung</strong> 27<br />

k) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei <strong>de</strong>r<br />

Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses sowie über <strong>de</strong>n Vorschlag zur<br />

Verwendung <strong>de</strong>s Bilanzgewinns o<strong>de</strong>r zur Deckung <strong>de</strong>s Verlustes<br />

(§ 38 Abs. 2),<br />

l) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />

m) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung,<br />

n) die Höhe <strong>de</strong>s Eintrittgel<strong>de</strong>s,<br />

o) die Beteiligungen.<br />

§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

(1) Gemeinsame Sitzungen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sollen<br />

regelmäßig, min<strong>de</strong>stens vierteljährlich, abgehalten wer<strong>de</strong>n. Die


28<br />

<strong>Satzung</strong><br />

Sitzungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel auf Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s vom<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Auf Verlangen<br />

<strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s ist eine gemeinsame Sitzung <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s und Aufsichtsrates einzuberufen.<br />

(2) Zur Beschlussfähigkeit <strong>de</strong>r gemeinsamen Sitzungen ist erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

dass je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Organe für sich beschlussfähig ist. Je<strong>de</strong>s Organ<br />

beschließt getrennt. Anträge, <strong>de</strong>ren Annahme nicht je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />

bei<strong>de</strong>n Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.<br />

Beschlüsse müssen vom Vorstand einstimmig gefasst wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Über die Beschlüsse <strong>de</strong>r gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates Nie<strong>de</strong>rschriften anzufertigen, die vom Vorsitzen<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>m Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben<br />

sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften<br />

ist sicherzustellen.<br />

§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit <strong>de</strong>r Wohnungsgenossenschaft<br />

dürfen die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie<br />

<strong>de</strong>ren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und weitere nahe<br />

Angehörige nur nach vorheriger Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige<br />

Rechtsgeschäfte sowie für die Än<strong>de</strong>rung und Beendigung von Verträgen.<br />

Die Betroffenen haben bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung kein<br />

Stimmrecht.<br />

Der Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche<br />

o<strong>de</strong>r freiberufliche Tätigkeit <strong>de</strong>s hauptamtlichen Vorstan<strong>de</strong>s<br />

im selben Geschäftsbereich wie <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Genossenschaft.<br />

(2) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

und juristischen Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften, an <strong>de</strong>nen<br />

ein Organmitglied o<strong>de</strong>r seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt<br />

sind o<strong>de</strong>r auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.<br />

<strong>Satzung</strong> 29<br />

(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1<br />

sind namens <strong>de</strong>r Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.<br />

Die Betroffenen sind von <strong>de</strong>r Mitunterzeichnung ausgeschlossen.<br />

§ 31 Stimmrecht<br />

(1) In <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat je<strong>de</strong>s Mitglied eine Stimme. Das<br />

Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.<br />

(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Geschäftsfähigkeit<br />

beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen<br />

Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das<br />

Stimmrecht von Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaften durch zur Vertretung<br />

ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.<br />

(3) Das Mitglied o<strong>de</strong>r sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich<br />

Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als<br />

zwei Mitglie<strong>de</strong>r vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r Ehegatten, eingetragene Lebenspartner,<br />

Eltern und volljährige Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s sein. Die Bevollmächtigung<br />

von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung <strong>de</strong>s<br />

Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.<br />

(4) Niemand kann für sich o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren das Stimmrecht ausüben,<br />

wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er o<strong>de</strong>r das vertretene<br />

Mitglied zu entlasten o<strong>de</strong>r von einer Verbindlichkeit zu befreien<br />

ist o<strong>de</strong>r ob die Genossenschaft gegen ihn o<strong>de</strong>r das vertretene<br />

Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.<br />

§ 32 Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

(1) Die or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung muss spätestens bis zum<br />

30. Juni je<strong>de</strong>n Jahres stattfin<strong>de</strong>n.<br />

(2) Der Vorstand hat <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />

(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen An-


30<br />

<strong>Satzung</strong><br />

hang) nebst <strong>de</strong>n Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates vorzulegen. Der<br />

Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über seine Tätigkeit<br />

zu berichten.<br />

(3) Außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind, abgesehen von<br />

<strong>de</strong>n im Genossenschaftsgesetz o<strong>de</strong>r in dieser <strong>Satzung</strong> ausdrücklich<br />

bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft erfor<strong>de</strong>rlich ist. Dies ist beson<strong>de</strong>rs dann anzunehmen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung<br />

<strong>de</strong>s Prüfungsergebnisses o<strong>de</strong>r zur Erörterung <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

für notwendig hält.<br />

§ 33 Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

(1) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird in <strong>de</strong>r Regel vom Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

auf Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird dadurch nicht<br />

berührt.<br />

(2) Die Einladung zur Mitglie<strong>de</strong>rversammlung erfolgt unter Angabe <strong>de</strong>r<br />

Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tagesordnung durch eine <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zugegangene<br />

schriftliche Mitteilung o<strong>de</strong>r durch einmalige Bekanntmachung<br />

in <strong>de</strong>r örtlichen Tagespresse.<br />

Die Einladung ergeht vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r<br />

vom Vorstand, falls dieser die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung einberuft.<br />

Zwischen <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Absendung<br />

<strong>de</strong>r Einladung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s die Bekanntmachung<br />

enthalten<strong>de</strong>n Blattes muss ein Zeitraum von min<strong>de</strong>stens 14 Tagen<br />

liegen. Dabei wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Absendung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Veröffentlichung<br />

und <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung nicht mitgezählt.<br />

(3) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung muss unverzüglich einberufen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r zehnte Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in Textform unter Anführung<br />

<strong>de</strong>s Zweckes und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> dies verlangt. For<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r zehnte Teil<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r rechtzeitig (Abs. 4 Satz 2) in gleicher Weise die Be-<br />

<strong>Satzung</strong> 31<br />

schlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

gehören<strong>de</strong> Gegenstän<strong>de</strong>, so müssen diese auf die<br />

Tagesordnung gesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Beschlüsse können nur über Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tagesordnung gefasst<br />

wer<strong>de</strong>n. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung<br />

gemäß Abs. 3, so weit sie zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

gehören, aufgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn sie spätestens<br />

sieben Tage vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>r in Abs. 2 festgesetzten<br />

Form bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Dasselbe gilt für Anträge <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates.<br />

Der in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gestellte Antrag auf Einberufung<br />

einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung braucht nicht angekündigt<br />

zu wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 34 Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und Beschlussfassung<br />

(1) Die Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r bei seiner Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong><br />

Vorsitzen<strong>de</strong>. Sind bei<strong>de</strong> verhin<strong>de</strong>rt, so hat ein Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt<br />

einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.<br />

(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen <strong>de</strong>s Versammlungsleiters<br />

durch Han<strong>de</strong>rheben o<strong>de</strong>r Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch<br />

Stimmzettel abzustimmen. Bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung zu § 35 i, j,<br />

l, m, n, o, und r <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> ist durch Stimmzettel geheim abzustimmen,<br />

wenn dies auf Antrag eines Mitglie<strong>de</strong>s mit einem Zehntel<br />

<strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen beschlossen wird.<br />

(3) Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustan<strong>de</strong> gekommen ist,<br />

wer<strong>de</strong>n nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen<br />

und ungültige Stimmen wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt. Das Gleiche<br />

gilt, wenn bei Wahlen durch Stimmzettel unbeschriebene o<strong>de</strong>r


32<br />

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>de</strong>n Wahlvorschlägen nicht entsprechen<strong>de</strong> Stimmzettel abgegeben<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

(4) Wahlen erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die spätestens<br />

sieben Tage vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

vorliegen sollen. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen<br />

wer<strong>de</strong>n; Listenvorschläge sind nicht zulässig.<br />

Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet <strong>de</strong>r Wahlberechtigte<br />

auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei<br />

darf für je<strong>de</strong>n Bewerber nur eine Stimme abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Satzung</strong> 33<br />

Je<strong>de</strong>r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

zu wählen sind. Gewählt sind nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r abgegebenen<br />

Stimmen die Bewerber, die auf mehr als <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r<br />

gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.<br />

Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählen<strong>de</strong>n<br />

Personen einzeln abzustimmen.<br />

Erhalten die Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte<br />

<strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten Wahlgang die<br />

Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit<br />

entschei<strong>de</strong>t das durch <strong>de</strong>n Versammlungsleiter zu<br />

ziehen<strong>de</strong> Los.<br />

Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.<br />

(5) Über die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

anzufertigen. Sie soll <strong>de</strong>n Ort und <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Versammlung,<br />

<strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n sowie Art und Ergebnis <strong>de</strong>r Abstimmung<br />

und die Feststellung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n über die Beschlussfassung<br />

enthalten. Bei Wahlen sind die Namen <strong>de</strong>r vorgeschlagenen<br />

Personen und die Zahl <strong>de</strong>r auf sie entfallen<strong>de</strong>n<br />

Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung <strong>de</strong>r Stimmzettel ist nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist vom Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>n anwesen<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s zu unterschreiben. Die Belege<br />

über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Je<strong>de</strong>m Mitglied<br />

ist die Einsicht in die Nie<strong>de</strong>rschrift zu gestatten. Die Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

ist von <strong>de</strong>r Genossenschaft aufzubewahren.<br />

(6) Wird eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Statuts beschlossen, die<br />

· die Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils,<br />

· die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit<br />

mehreren Geschäftsanteilen,<br />

· die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

zur Leistung von Nachschüssen,


34<br />

<strong>Satzung</strong><br />

· die Verlängerung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist auf eine längere Frist als<br />

zwei Jahre o<strong>de</strong>r<br />

· eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Unternehmen<br />

betrifft,<br />

so ist <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift außer<strong>de</strong>m ein Verzeichnis <strong>de</strong>r erschienenen<br />

o<strong>de</strong>r vertretenen Mitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Vertreter von Mitglie<strong>de</strong>rn beizufügen.<br />

Bei je<strong>de</strong>m erschienenen und vertretenen Mitglied ist <strong>de</strong>ssen<br />

Stimmzahl zu vermerken.<br />

§ 35 Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

(1) Der Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung unterliegt die Beschlussfassung<br />

über<br />

a) <strong>de</strong>n Lagebericht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s,<br />

b) <strong>de</strong>n Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrates,<br />

c) Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 2,<br />

d) die Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinnund<br />

Verlustrechnung, Anhang),<br />

e) die Verwendung <strong>de</strong>s Bilanzgewinns,<br />

f) die Deckung <strong>de</strong>s Bilanzverlustes,<br />

g) die Verwendung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage zum Zwecke <strong>de</strong>r<br />

Verlust<strong>de</strong>ckung,<br />

h) die Entlastung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates,<br />

i) die Wahl von Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn und Festsetzung einer<br />

Vergütung,<br />

j) Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates,<br />

k) fristlose Kündigung <strong>de</strong>s Anstellungsvertrages von Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn,<br />

I) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglie<strong>de</strong>r von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat,<br />

m) die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>,<br />

<strong>Satzung</strong> 35<br />

n) die Verschmelzung mit einer an<strong>de</strong>ren Genossenschaft, die Umwandlung<br />

in eine Aktiengesellschaft o<strong>de</strong>r die Vermögensübertragung<br />

auf ein Unternehmen an<strong>de</strong>rer Rechtsform,<br />

o) die Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft und die Wahl <strong>de</strong>r Liquidatoren,<br />

p) sonstige Gegenstän<strong>de</strong>, für die die Beschlussfassung durch die<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist,<br />

q) die Zustimmung zu <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> einer durch Verschmelzung neu<br />

gebil<strong>de</strong>ten Genossenschaft sowie zur Bestellung <strong>de</strong>s ersten<br />

Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s ersten Aufsichtsrates nach Maßgabe von<br />

§ 93 s Abs. 2 Nr. 3 GenG,<br />

r) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern<br />

zur Vertreterversammlung o<strong>de</strong>r ihre Än<strong>de</strong>rung (§ 43 a<br />

Abs. 4 Satz 7 GenG).<br />

§ 36 Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />

(1) Die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Mehrheit<br />

<strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen gefasst, so weit nicht durch Gesetz<br />

o<strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit o<strong>de</strong>r weitere Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />

bestimmt sind.<br />

(2) Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über<br />

a) die Umwandlung <strong>de</strong>r Genossenschaft durch Verschmelzung,<br />

Spaltung, Vermögensübertragung o<strong>de</strong>r Formwechsel,<br />

b) die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>,<br />

c) Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 2,<br />

d) die Verschmelzung mit einer an<strong>de</strong>ren Genossenschaft o<strong>de</strong>r die<br />

Vermögensübertragung auf ein Unternehmen an<strong>de</strong>rer Rechtsform,<br />

e) die Umwandlung <strong>de</strong>r Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft,<br />

f) die Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit<br />

einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen,<br />

soweit nicht § 385 m AktG etwas an<strong>de</strong>res bestimmt.


36<br />

<strong>Satzung</strong><br />

(3) Beschlüsse über die Auflösung, Verschmelzung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

sowie über die Übertragung ihres Vermögens o<strong>de</strong>r ihre Umwandlung<br />

in eine Aktiengesellschaft können nur gefasst wer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>s -<br />

tens die Hälfte aller Mitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung anwesend<br />

o<strong>de</strong>r vertreten ist. Trifft dies nicht zu, so ist nach min<strong>de</strong>stens<br />

zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n Mit -<br />

glie<strong>de</strong>r mit einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />

beschließen kann. Hierauf ist in <strong>de</strong>r Einladung hinzuweisen.<br />

(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zur Inanspruchnahme<br />

von Einrichtungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

o<strong>de</strong>r zur Leistung von Sachen o<strong>de</strong>r Diensten eingeführt<br />

o<strong>de</strong>r erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von min<strong>de</strong>stens<br />

neun Zehnteln aller abgegebenen Stimmen.<br />

§ 37 Auskunftsrecht<br />

(1) Je<strong>de</strong>m Mitglied ist auf Verlangen in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

zu geben, so weit das zur sachgemäßen Beurteilung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>r Tagesordnung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die Auskunft hat <strong>de</strong>n<br />

Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu<br />

entsprechen.<br />

(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, so weit<br />

a) sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,<br />

b) sich <strong>de</strong>r Vorstand durch die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft strafbar machen<br />

o<strong>de</strong>r soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige o<strong>de</strong>r vertragliche<br />

Geheimhaltung verletzen wür<strong>de</strong>,<br />

c) das Auskunftsverlangen die persönliche o<strong>de</strong>r geschäftlichen<br />

Verhältnisse eines Dritten betrifft,<br />

<strong>Satzung</strong> 37<br />

d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

o<strong>de</strong>r Mitarbeitern <strong>de</strong>r Genossenschaft han<strong>de</strong>lt,<br />

e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung führen wür<strong>de</strong>.<br />

(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen,<br />

dass seine Frage und <strong>de</strong>r Grund, aus <strong>de</strong>m die Auskunft verweigert<br />

wor<strong>de</strong>n ist, in die Nie<strong>de</strong>rschrift aufgenommen wer<strong>de</strong>n.


38<br />

<strong>Satzung</strong><br />

VII. Rechnungslegung<br />

§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.<br />

(2) Der Vorstand hat nach Ablauf eines je<strong>de</strong>n Geschäftsjahres einen<br />

Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen<br />

Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Vorschriften über die Bewertung sowie <strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften<br />

über die Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung<br />

entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(3) Zusammen mit <strong>de</strong>m Jahresabschluss hat <strong>de</strong>r Vorstand einen Lagebericht<br />

aufzustellen, soweit dieser nach <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>lsgesetzbuch<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist. Der Lagebericht hat <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 289<br />

HGB zu entsprechen.<br />

(4) Der Jahresabschluss und <strong>de</strong>r Lagebericht sind mit <strong>de</strong>m Vorschlag<br />

zur Verwendung <strong>de</strong>s Bilanzgewinns o<strong>de</strong>r zur Deckung eines Bilanzverlustes<br />

unverzüglich nach ihrer Aufstellung <strong>de</strong>m Aufsichtsrat zur<br />

Prüfung vorzulegen und sodann mit <strong>de</strong>n Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zuzuleiten.<br />

§ 39 Vorbereitung <strong>de</strong>r Beschlussfassung über <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />

und die Gewinnverwendung<br />

(1) Der durch <strong>de</strong>n Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie<br />

Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und <strong>de</strong>r Lagebericht <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s) sowie <strong>de</strong>r Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrates ist spätestens eine<br />

Woche vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft zur Einsicht <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r auszulegen o<strong>de</strong>r<br />

ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.<br />

(2) Der Jahresabschluss und <strong>de</strong>r Lagebericht sind mit <strong>de</strong>n Bemerkungen<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie <strong>de</strong>m Vorschlag zur Verwendung <strong>de</strong>s<br />

<strong>Satzung</strong> 39<br />

Bilanzgewinns o<strong>de</strong>r zur Deckung eines Verlustes und <strong>de</strong>m Bericht<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zur Beschlussfassung<br />

vorzulegen.<br />

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlust<strong>de</strong>ckung<br />

§ 40 Rücklagen<br />

(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bil<strong>de</strong>n. Sie ist ausschließlich<br />

zur Deckung eines aus <strong>de</strong>r Bilanz sich ergeben<strong>de</strong>n Verlustes bestimmt.<br />

(2) Der gesetzlichen Rücklage sind min<strong>de</strong>stens 10% <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />

abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche<br />

Rücklage 50 % <strong>de</strong>s Gesamtbetrages <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Jahresbilanz<br />

ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche<br />

Rücklage ist bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Bilanz zu bil<strong>de</strong>n.<br />

(3) Im Übrigen können bei <strong>de</strong>r Aufteilung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses an<strong>de</strong>re<br />

Ergebnisrücklagen gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 41 Gewinnverwendung<br />

Der Bilanzgewinn kann unter <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn als Gewinnanteil verteilt<br />

wer<strong>de</strong>n; er kann zur Bildung von an<strong>de</strong>ren Ergebnisrücklagen verwandt<br />

o<strong>de</strong>r auf neue Rechnung vorgetragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Gewinnanteil soll so bemessen sein, dass die Genossenschaft im<br />

Rahmen <strong>de</strong>s gemeinnützigen Zwecks (§ 2 Abs. 1), ihre Aufgaben dauerhaft<br />

erfüllen kann. Insbeson<strong>de</strong>re ist eine ausreichen<strong>de</strong> Rücklagenbildung<br />

anzustreben. Der ausgeschüttete Gewinnanteil soll in <strong>de</strong>r Regel<br />

4% <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens nicht übersteigen.<br />

Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Geschäftsguthaben<br />

bei Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, für das <strong>de</strong>r Jahresabschluss<br />

aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

fällig.


40<br />

<strong>Satzung</strong><br />

Fällige Gewinnanteile wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Genossenschaft im Wege <strong>de</strong>r Verrechnung<br />

o<strong>de</strong>r Überweisung ausgezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung<br />

<strong>de</strong>r Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren<br />

nach Fälligkeit schriftlich abgefor<strong>de</strong>rt sind.<br />

Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird <strong>de</strong>r Gewinnanteil<br />

nicht ausgezahlt, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben zugeschrieben.<br />

Dies gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes<br />

vermin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

§ 42 Verlust<strong>de</strong>ckung<br />

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

über die Verlust<strong>de</strong>ckung zu beschließen, insbeson<strong>de</strong>re darüber, in welchem<br />

Umfange <strong>de</strong>r Verlust durch Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Geschäftsguthaben<br />

o<strong>de</strong>r Heranziehung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Wer<strong>de</strong>n<br />

die Geschäftsguthaben zur Verlust<strong>de</strong>ckung herangezogen, so wird<br />

<strong>de</strong>r Verlustanteil nicht nach <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Geschäftsguthaben, son<strong>de</strong>rn<br />

nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei<br />

Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, für das <strong>de</strong>r Jahresabschluss aufgestellt ist,<br />

berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.<br />

IX. Bekanntmachungen<br />

§ 43 Bekanntmachungen<br />

(1) Bekanntmachungen wer<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 von zwei Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

zu unterzeichnen.<br />

Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n unter Nennung <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrates vom Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bei Verhin<strong>de</strong>rung von seinem<br />

Stellvertreter unterzeichnet.<br />

(2) Bekanntmachungen die durch Gesetz o<strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> in einem öffentlichen<br />

Blatt zu erfolgen haben, wer<strong>de</strong>n mit Ausnahme <strong>de</strong>r Ein-<br />

<strong>Satzung</strong> 41<br />

ladung zur Mitglie<strong>de</strong>rversammlung (§ 33 Abs. 2) in <strong>de</strong>r örtlichen<br />

Tagespresse veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen<br />

<strong>de</strong>r Rechnungslegung wer<strong>de</strong>n im elektronischen Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />

veröffentlicht.<br />

(3) Sind Bekanntmachungen in <strong>de</strong>m in § 32 Abs. 2 im vorstehen<strong>de</strong>n<br />

Abs. 2 genannten Blatt nicht zu erreichen, so wer<strong>de</strong>n sie in einem<br />

vom Registergericht zu bestimmen<strong>de</strong>n Blatt veröffentlicht, bis die<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ein an<strong>de</strong>res Blatt bestimmt hat und eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> <strong>Satzung</strong>sän<strong>de</strong>rung in das Genossenschaftsregister<br />

eingetragen ist.<br />

X. Prüfung <strong>de</strong>r Genossenschaft, Prüfungsverband<br />

§ 44 Prüfung<br />

(1) Zur Feststellung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Verhältnisse und <strong>de</strong>r Ordnungsmäßigkeit<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführung sind die Vermögenslage und<br />

die Geschäftsführung <strong>de</strong>r Genossenschaft einschließlich <strong>de</strong>r Führung<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rliste nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />

und an<strong>de</strong>rer Gesetze in je<strong>de</strong>m Geschäftsjahr zu<br />

prüfen. Im Rahmen <strong>de</strong>r Prüfung ist <strong>de</strong>r Jahresabschluss unter Einbeziehung<br />

<strong>de</strong>r Buchführung zu prüfen. Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Lageberichtes<br />

ist auch zu prüfen, ob die Risiken <strong>de</strong>r künftigen Entwicklung<br />

zutreffend dargestellt sind.<br />

(2) Die Genossenschaft wird von einem gesetzlich zugelassenen Prüfungsverband<br />

geprüft.<br />

(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag <strong>de</strong>r Genossenschaft auch<br />

Son<strong>de</strong>rprüfungen durchführen.<br />

(4) Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig<br />

vorzubereiten. Er hat <strong>de</strong>n Prüfern alle Unterlagen und gefor<strong>de</strong>rten<br />

Erklärungen zu geben, die für die Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung<br />

benötigt wer<strong>de</strong>n.


42<br />

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>Satzung</strong> 43<br />

(5) Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft hat <strong>de</strong>m Prüfungsverband <strong>de</strong>n<br />

durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung festgestellten Jahresabschluss<br />

unverzüglich mit <strong>de</strong>n Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie <strong>de</strong>ssen<br />

Bericht einzureichen.<br />

Über das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat<br />

in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang <strong>de</strong>s Prüfungsberichtes<br />

zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>r<br />

Sitzung teilzunehmen. Die Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind verpflichtet,<br />

<strong>de</strong>n Beanstandungen und Auflagen <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s<br />

nachzukommen.<br />

(6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen.<br />

XI. Auflösung und Abwicklung<br />

§ 45 Auflösung<br />

(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst<br />

a) durch Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />

b) durch Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens,<br />

c) durch Beschluss <strong>de</strong>s Gerichts, wenn die Zahl <strong>de</strong>r Genossen weniger<br />

als drei beträgt.<br />

(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />

maßgebend.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> ist durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen vom 26. Juni<br />

1990, 24. Juni 1991, 29. Juni 2000, 27. Juni 2002, 26. Juni 2003 und<br />

vom 20.06.2008 beschlossen wor<strong>de</strong>n. Die Neufassung <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> ist<br />

am 01. Dezember 2009 in das Genossenschaftsregister <strong>de</strong>s Amtsgerichts<br />

Köln eingetragen wor<strong>de</strong>n.


44<br />

<strong>Satzung</strong><br />

Anlage zur <strong>Satzung</strong> <strong>de</strong>r „<strong>Baugelast</strong>“,<br />

gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG, Köln<br />

Anlage zu § 17<br />

Je<strong>de</strong>s Mitglied, <strong>de</strong>m eine Wohnung überlassen wird, hat neben <strong>de</strong>n in<br />

§ 17 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> vorgesehenen 2 Geschäftsanteilen weitere Geschäftsanteile<br />

gemäß folgen<strong>de</strong>r Staffelung zu übernehmen:<br />

1 Appartement o<strong>de</strong>r 1 Zimmer, Küche, Diele, Bad – Wohnung<br />

5 weitere Geschäftsanteile (€ 775,00)<br />

2 Zimmer, Küche, Diele, Bad – Wohnung<br />

6 weitere Geschäftsanteile (€ 930,00)<br />

3 Zimmer, Küche, Diele, Bad – Wohnung<br />

7 weitere Geschäftsanteile (€ 1.085,00)<br />

4 Zimmer, Küche, Diele, Bad – Wohnung<br />

8 weitere Geschäftsanteile (€ 1.240,00)<br />

je weiteres Zimmer ein zusätzlicher Geschäftsanteil.<br />

Impressum<br />

Herausgeber<br />

<strong>Baugelast</strong> – Gemeinnützige<br />

Wohnungsbaugenossenschaft eG<br />

Weißenburgstr. 15 · 50670 Köln<br />

Telefon 02 21 / 97 31 53 - 0<br />

Telefax 02 21 / 97 31 53 - 19<br />

baugelast@baugelast.<strong>de</strong><br />

www.baugelast.<strong>de</strong><br />

Layout, Satz & Illustrationen<br />

Eins 64 GbR · www.eins64.<strong>de</strong>


Gemeinnützige<br />

Wohnungsbaugenossenschaft eG<br />

Köln<br />

<strong>Baugelast</strong> eG<br />

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