Satzung - Baugelast.de
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12<br />
<strong>Satzung</strong><br />
b) das Stimmrecht in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung auszuüben (§ 30),<br />
sofern die Teilnahme nicht gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist,<br />
c) in einer vom zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in Textform abgegebenen<br />
Eingabe die Einberufung einer Mitglie<strong>de</strong>rversammlung o<strong>de</strong>r<br />
die Ankündigung von Gegenstän<strong>de</strong>n zur Beschlussfassung in<br />
einer bereits einberufenen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu for<strong>de</strong>rn<br />
(§ 33 Abs. 3), soweit diese zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
gehören,<br />
d) die Ernennung o<strong>de</strong>r Abberufung von Liquidatoren in einer vom<br />
zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r unterschriebenen Eingabe beim Gericht<br />
zu beantragen (§ 45 Abs. 2),<br />
e) Auskunft in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu verlangen (§ 37),<br />
f) am Bilanzgewinn <strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),<br />
g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen<br />
An<strong>de</strong>ren zu übertragen (§ 8),<br />
h) <strong>de</strong>n Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu erklären (§ 7),<br />
i) übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu<br />
kündigen,<br />
j) die Zahlung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens gemäß § 12<br />
zu for<strong>de</strong>rn,<br />
k) Einsicht in die Nie<strong>de</strong>rschrift über die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r -<br />
versammlung zu nehmen, die Mitglie<strong>de</strong>rliste sowie das zusammengefasste<br />
Ergebnis <strong>de</strong>s Prüfungsberichts einzusehen. Auf seine<br />
Kosten kann er eine Abschrift <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle aus -<br />
gelegten Jahresabschlusses und <strong>de</strong>r Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
for<strong>de</strong>rn (§§ 34 Abs. 5, 39 Abs. 1).<br />
§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung<br />
(1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung und die Inanspruchnahme<br />
von Betreuungsleistungen steht in erster Linie Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft zu.<br />
<strong>Satzung</strong> 13<br />
(2) Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung<br />
<strong>de</strong>s Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bil<strong>de</strong>n, d. h. eine<br />
Kosten- und Aufwands<strong>de</strong>ckung einschließlich angemessener Verzinsung<br />
<strong>de</strong>s Eigenkapitals sowie <strong>de</strong>r ausreichen<strong>de</strong>n Bildung von<br />
Rücklagen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Gesamtrentabilität <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
ermöglichen. Ein Anspruch <strong>de</strong>s einzelnen Mitglie<strong>de</strong>s<br />
kann hieraus nicht abgeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen<br />
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begrün<strong>de</strong>t ein<br />
dauern<strong>de</strong>s Nutzungsrecht <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s.<br />
(2) Die Beendigung <strong>de</strong>s Nutzungsverhältnisses an einer Genossenschaftswohnung<br />
richtet sich auch während <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen und <strong>de</strong>n vertraglichen<br />
Vereinbarungen.<br />
§ 16 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
(1) Alle Mitglie<strong>de</strong>r haben gleiche Pflichten.<br />
(2) Aus <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung<br />
<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten<br />
Eigenmittel beizutragen durch<br />
a) Übernahme einer <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von genossenschaftlichen<br />
Leistungen berücksichtigen<strong>de</strong>n Anzahl von<br />
Geschäftsanteilen nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 17 und fristgemäße<br />
Zahlungen hierauf,<br />
b) Teilnahme am Verlust (§ 42),<br />
c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
(§ 12 Abs. 4),<br />
d) weitere Zahlungen gemäß Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
nach Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft bei Mitglie<strong>de</strong>rn, die ihren<br />
Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 19 Abs. 2),