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Satzung - Baugelast.de

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12<br />

<strong>Satzung</strong><br />

b) das Stimmrecht in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung auszuüben (§ 30),<br />

sofern die Teilnahme nicht gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist,<br />

c) in einer vom zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in Textform abgegebenen<br />

Eingabe die Einberufung einer Mitglie<strong>de</strong>rversammlung o<strong>de</strong>r<br />

die Ankündigung von Gegenstän<strong>de</strong>n zur Beschlussfassung in<br />

einer bereits einberufenen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu for<strong>de</strong>rn<br />

(§ 33 Abs. 3), soweit diese zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

gehören,<br />

d) die Ernennung o<strong>de</strong>r Abberufung von Liquidatoren in einer vom<br />

zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r unterschriebenen Eingabe beim Gericht<br />

zu beantragen (§ 45 Abs. 2),<br />

e) Auskunft in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu verlangen (§ 37),<br />

f) am Bilanzgewinn <strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),<br />

g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen<br />

An<strong>de</strong>ren zu übertragen (§ 8),<br />

h) <strong>de</strong>n Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu erklären (§ 7),<br />

i) übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu<br />

kündigen,<br />

j) die Zahlung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens gemäß § 12<br />

zu for<strong>de</strong>rn,<br />

k) Einsicht in die Nie<strong>de</strong>rschrift über die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r -<br />

versammlung zu nehmen, die Mitglie<strong>de</strong>rliste sowie das zusammengefasste<br />

Ergebnis <strong>de</strong>s Prüfungsberichts einzusehen. Auf seine<br />

Kosten kann er eine Abschrift <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle aus -<br />

gelegten Jahresabschlusses und <strong>de</strong>r Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

for<strong>de</strong>rn (§§ 34 Abs. 5, 39 Abs. 1).<br />

§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung<br />

(1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung und die Inanspruchnahme<br />

von Betreuungsleistungen steht in erster Linie Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft zu.<br />

<strong>Satzung</strong> 13<br />

(2) Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung<br />

<strong>de</strong>s Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bil<strong>de</strong>n, d. h. eine<br />

Kosten- und Aufwands<strong>de</strong>ckung einschließlich angemessener Verzinsung<br />

<strong>de</strong>s Eigenkapitals sowie <strong>de</strong>r ausreichen<strong>de</strong>n Bildung von<br />

Rücklagen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Gesamtrentabilität <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

ermöglichen. Ein Anspruch <strong>de</strong>s einzelnen Mitglie<strong>de</strong>s<br />

kann hieraus nicht abgeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen<br />

(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begrün<strong>de</strong>t ein<br />

dauern<strong>de</strong>s Nutzungsrecht <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s.<br />

(2) Die Beendigung <strong>de</strong>s Nutzungsverhältnisses an einer Genossenschaftswohnung<br />

richtet sich auch während <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen und <strong>de</strong>n vertraglichen<br />

Vereinbarungen.<br />

§ 16 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

(1) Alle Mitglie<strong>de</strong>r haben gleiche Pflichten.<br />

(2) Aus <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung<br />

<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten<br />

Eigenmittel beizutragen durch<br />

a) Übernahme einer <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von genossenschaftlichen<br />

Leistungen berücksichtigen<strong>de</strong>n Anzahl von<br />

Geschäftsanteilen nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 17 und fristgemäße<br />

Zahlungen hierauf,<br />

b) Teilnahme am Verlust (§ 42),<br />

c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

(§ 12 Abs. 4),<br />

d) weitere Zahlungen gemäß Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

nach Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft bei Mitglie<strong>de</strong>rn, die ihren<br />

Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 19 Abs. 2),

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