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Satzung - Baugelast.de

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<strong>Satzung</strong><br />

<strong>de</strong>r bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat<br />

<strong>de</strong>r Erwerber entsprechend <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s neuen Geschäftsguthabens<br />

einen o<strong>de</strong>r mehrere Anteile zu übernehmen.<br />

§ 9 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall<br />

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie<br />

en<strong>de</strong>t jedoch mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />

eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.<br />

§ 10 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen<br />

einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Han<strong>de</strong>lsgesellschaft aufgelöst<br />

o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />

in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen wirksam gewor<strong>de</strong>n<br />

ist. Führt die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge,<br />

so setzt <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft<br />

bis zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres fort.<br />

§ 11 Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres aus <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

a) wenn es nicht mehr die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu<br />

beklei<strong>de</strong>n, an öffentlichen Wahlen teilzunehmen o<strong>de</strong>r gewählt<br />

zu wer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r wenn ihm als Auslän<strong>de</strong>r die Aufenthaltsgenehmigung<br />

entzogen wird; das gilt sinngemäß für die zur gesetzlichen<br />

Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sowie<br />

für die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaften,<br />

b) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter Androhung<br />

<strong>de</strong>s Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten<br />

<strong>Satzung</strong> 9<br />

die ihm nach Gesetz, <strong>Satzung</strong> o<strong>de</strong>r Vertrag <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

gegenüber obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />

dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>s Ansehens <strong>de</strong>r Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Belange ihrer Mitglie<strong>de</strong>r herbeigeführt<br />

wird,<br />

c) wenn es in an<strong>de</strong>rer Weise durch ein genossenschaftswidriges Ver -<br />

halten schuldhaft, bei vermin<strong>de</strong>rter Zurechnungsfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />

bei Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen o<strong>de</strong>r die<br />

wirtschaftlichen Belange <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r ihrer Mitglie<strong>de</strong>r<br />

schädigt o<strong>de</strong>r zu schädigen versucht,<br />

d) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

gestellt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

e) wenn es unbekannt verzogen o<strong>de</strong>r sein Aufenthalt länger als<br />

sechs Monate unbekannt ist,<br />

f) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme<br />

in die Genossenschaft nicht vorhan<strong>de</strong>n waren o<strong>de</strong>r nicht mehr<br />

vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />

(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s. Dem auszuschließen<strong>de</strong>n<br />

Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich<br />

zu <strong>de</strong>m Ausschluss zu äußern.<br />

(3) Der Ausschließungsbeschluss ist <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen unverzüglich<br />

vom Vorstand durch einen geschriebenen Brief mitzuteilen.<br />

Vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Absendung <strong>de</strong>s Briefes an kann <strong>de</strong>r Ausgeschlossene<br />

nicht mehr an <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung teilnehmen.<br />

(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang<br />

<strong>de</strong>s Ausschließungsbeschlusses durch einen an <strong>de</strong>n Vorstand gerichteten<br />

eingeschriebenen Brief gegen <strong>de</strong>n Ausschluss Berufung<br />

einlegen. Über die Berufung entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Aufsichtsrat.<br />

(5) In <strong>de</strong>m Verfahren vor <strong>de</strong>m Aufsichtsrat ist <strong>de</strong>n Beteiligten Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben. Über die Verhandlung und die

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