Satzung - Baugelast.de
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<strong>Satzung</strong><br />
<strong>de</strong>r bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat<br />
<strong>de</strong>r Erwerber entsprechend <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s neuen Geschäftsguthabens<br />
einen o<strong>de</strong>r mehrere Anteile zu übernehmen.<br />
§ 9 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall<br />
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie<br />
en<strong>de</strong>t jedoch mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />
eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.<br />
§ 10 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen<br />
einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />
Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Han<strong>de</strong>lsgesellschaft aufgelöst<br />
o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />
in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen wirksam gewor<strong>de</strong>n<br />
ist. Führt die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge,<br />
so setzt <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft<br />
bis zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres fort.<br />
§ 11 Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres aus <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />
a) wenn es nicht mehr die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu<br />
beklei<strong>de</strong>n, an öffentlichen Wahlen teilzunehmen o<strong>de</strong>r gewählt<br />
zu wer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r wenn ihm als Auslän<strong>de</strong>r die Aufenthaltsgenehmigung<br />
entzogen wird; das gilt sinngemäß für die zur gesetzlichen<br />
Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sowie<br />
für die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaften,<br />
b) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter Androhung<br />
<strong>de</strong>s Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten<br />
<strong>Satzung</strong> 9<br />
die ihm nach Gesetz, <strong>Satzung</strong> o<strong>de</strong>r Vertrag <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
gegenüber obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />
dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>s Ansehens <strong>de</strong>r Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Belange ihrer Mitglie<strong>de</strong>r herbeigeführt<br />
wird,<br />
c) wenn es in an<strong>de</strong>rer Weise durch ein genossenschaftswidriges Ver -<br />
halten schuldhaft, bei vermin<strong>de</strong>rter Zurechnungsfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />
bei Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen o<strong>de</strong>r die<br />
wirtschaftlichen Belange <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r ihrer Mitglie<strong>de</strong>r<br />
schädigt o<strong>de</strong>r zu schädigen versucht,<br />
d) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
gestellt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
e) wenn es unbekannt verzogen o<strong>de</strong>r sein Aufenthalt länger als<br />
sechs Monate unbekannt ist,<br />
f) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme<br />
in die Genossenschaft nicht vorhan<strong>de</strong>n waren o<strong>de</strong>r nicht mehr<br />
vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s. Dem auszuschließen<strong>de</strong>n<br />
Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich<br />
zu <strong>de</strong>m Ausschluss zu äußern.<br />
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen unverzüglich<br />
vom Vorstand durch einen geschriebenen Brief mitzuteilen.<br />
Vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Absendung <strong>de</strong>s Briefes an kann <strong>de</strong>r Ausgeschlossene<br />
nicht mehr an <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung teilnehmen.<br />
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang<br />
<strong>de</strong>s Ausschließungsbeschlusses durch einen an <strong>de</strong>n Vorstand gerichteten<br />
eingeschriebenen Brief gegen <strong>de</strong>n Ausschluss Berufung<br />
einlegen. Über die Berufung entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Aufsichtsrat.<br />
(5) In <strong>de</strong>m Verfahren vor <strong>de</strong>m Aufsichtsrat ist <strong>de</strong>n Beteiligten Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben. Über die Verhandlung und die