Satzung - Baugelast.de
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<strong>Satzung</strong><br />
Entscheidung ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat<br />
entschei<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen. Der Beschluss<br />
ist mit Grün<strong>de</strong>n zu versehen. Der Beschluss ist <strong>de</strong>n Beteiligten<br />
in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.<br />
(6) Ein Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf<br />
<strong>de</strong>r Bestellung o<strong>de</strong>r die Abberufung (§ 35 j) beschlossen<br />
hat.<br />
§ 12 Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />
(1) Mit <strong>de</strong>m Ausgeschie<strong>de</strong>nen hat sich die Genossenschaft auseinan<strong>de</strong>r<br />
zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr,<br />
zu <strong>de</strong>ssen En<strong>de</strong> das Mitglied ausgeschie<strong>de</strong>n ist, festgestellt wor<strong>de</strong>n<br />
ist (§ 35 d).<br />
(2) Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne kann lediglich sein Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben,<br />
nicht auch einen Anteil an <strong>de</strong>n Rücklagen und <strong>de</strong>m sonstigen<br />
Vermögen <strong>de</strong>r Genossenschaft verlangen. Das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
wird berechnet nach <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben<br />
<strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei<br />
<strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung die ihr gegen das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied<br />
zustehen<strong>de</strong>n fälligen For<strong>de</strong>rungen gegen das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben <strong>de</strong>s Mitglieds für einen etwaigen<br />
Ausfall, insbeson<strong>de</strong>re im Insolvenzverfahren <strong>de</strong>s Mitglieds. Die Abtretung<br />
und die Verpfändung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens<br />
an Dritte sind unzulässig. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.<br />
Eine Aufrechnung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens durch<br />
das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
ist nicht gestattet.<br />
(3) Das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben ist <strong>de</strong>m Ausgeschie<strong>de</strong>nen binnen<br />
sechs Monaten seit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, zu <strong>de</strong>m<br />
<strong>Satzung</strong> 11<br />
das Ausschei<strong>de</strong>n erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Feststellung <strong>de</strong>r Bilanz (Abs. 1)<br />
nach näherer Bestimmung <strong>de</strong>r Genossenschaft erfolgen. Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne<br />
kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von<br />
sechs Monaten nach seinem Ausschei<strong>de</strong>n und nicht vor Feststellung<br />
<strong>de</strong>r Bilanz verlangen. So weit die Feststellung <strong>de</strong>r Bilanz erst<br />
nach Ablauf von sechs Monaten nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s<br />
erfolgt, ist das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben von Beginn<br />
<strong>de</strong>s siebten Monates an mit 5 % zu verzinsen. Der Anspruch auf<br />
Auszahlung verjährt in zwei Jahren.<br />
(4) Weist die <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Bilanz einen<br />
Verlust aus, <strong>de</strong>r die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage<br />
übersteigt, so hat <strong>de</strong>r Ausgeschie<strong>de</strong>ne <strong>de</strong>n auf ihn entfallen<strong>de</strong>n<br />
Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird<br />
nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Haftsumme <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen zur Gesamthaftsumme<br />
aller Mitglie<strong>de</strong>r einschließlich <strong>de</strong>r zum Schluss <strong>de</strong>s<br />
gleichen Geschäftsjahres Ausgeschie<strong>de</strong>nen berechnet; er ist auf<br />
die Haftsumme <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen (§ 19) beschränkt. Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne<br />
ist auch dann zur Verlust<strong>de</strong>ckung heranzuziehen, wenn<br />
<strong>de</strong>r Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsfor<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft wird zwei Wochen nach <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, die die Bilanz festgestellt hat, fällig.<br />
IV. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
§ 13 Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
(1) Alle Mitglie<strong>de</strong>r haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft durch Beschlussfassung in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
aus.<br />
(2) Das Mitglied ist aufgrund <strong>de</strong>r Mitgliedschaft vor allem berechtigt,<br />
a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),