Satzung - Baugelast.de
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<strong>Satzung</strong><br />
§ 5 Eintrittsgeld<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, über <strong>de</strong>ssen Höhe<br />
bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils Vorstand und Aufsichtsrat<br />
nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong><br />
beschließen.<br />
(2) Das Eintrittsgeld ist <strong>de</strong>m Ehegatten, <strong>de</strong>m eingetragenen Lebenspartner<br />
und <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn eines Mitglie<strong>de</strong>s auf Antrag<br />
zu erlassen. Dies entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorstand.<br />
§ 6 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t durch<br />
a) Kündigung,<br />
b) Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens,<br />
c) Tod,<br />
d) Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen Person o<strong>de</strong>r einer Personengesellschaft<br />
<strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts,<br />
e) Ausschluss.<br />
§ 7 Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
(1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung<br />
seinen Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft erklären.<br />
(2) Die Kündigung muss zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss<br />
spätestens am letzten Tag <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m sie ausgesprochen<br />
wird, <strong>de</strong>r Genossenschaft zugegangen sein.<br />
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außeror<strong>de</strong>ntliches<br />
Kündigungsrecht nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 67 a GenG, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
a) eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />
b) die Erweiterung <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zur Leistung<br />
von Nachschüssen,<br />
<strong>Satzung</strong> 7<br />
c) die Verlängerung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus,<br />
d) die Einführung <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen<br />
o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r<br />
zur Erbringung von Sach- o<strong>de</strong>r Dienstleistungen,<br />
e) eine Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils,<br />
f) die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit<br />
mehreren Geschäftsanteilen<br />
beschließt.<br />
§ 8 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />
(1) Ein Mitglied kann je<strong>de</strong>rzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche<br />
Vereinbarung auf ein Familienmitglied „Verwandtschaft 1. Gra<strong>de</strong>s“<br />
übertragen. Die Übertragung bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s.<br />
Eine teilweise Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens ist<br />
jedoch nicht zulässig.<br />
(2) Ist <strong>de</strong>r Erwerber nicht Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft, so muss er die<br />
Mitgliedschaft erwerben. Ist <strong>de</strong>r Erwerber bereits Mitglied, so ist<br />
das Geschäftsguthaben <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen seinem Geschäftsguthaben<br />
zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung <strong>de</strong>r Betrag