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Satzung - Baugelast.de

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<strong>Satzung</strong><br />

§ 5 Eintrittsgeld<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, über <strong>de</strong>ssen Höhe<br />

bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils Vorstand und Aufsichtsrat<br />

nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong><br />

beschließen.<br />

(2) Das Eintrittsgeld ist <strong>de</strong>m Ehegatten, <strong>de</strong>m eingetragenen Lebenspartner<br />

und <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn eines Mitglie<strong>de</strong>s auf Antrag<br />

zu erlassen. Dies entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorstand.<br />

§ 6 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t durch<br />

a) Kündigung,<br />

b) Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens,<br />

c) Tod,<br />

d) Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen Person o<strong>de</strong>r einer Personengesellschaft<br />

<strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts,<br />

e) Ausschluss.<br />

§ 7 Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

(1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung<br />

seinen Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft erklären.<br />

(2) Die Kündigung muss zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss<br />

spätestens am letzten Tag <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m sie ausgesprochen<br />

wird, <strong>de</strong>r Genossenschaft zugegangen sein.<br />

(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außeror<strong>de</strong>ntliches<br />

Kündigungsrecht nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 67 a GenG, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

a) eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />

b) die Erweiterung <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zur Leistung<br />

von Nachschüssen,<br />

<strong>Satzung</strong> 7<br />

c) die Verlängerung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus,<br />

d) die Einführung <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen<br />

o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r<br />

zur Erbringung von Sach- o<strong>de</strong>r Dienstleistungen,<br />

e) eine Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils,<br />

f) die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit<br />

mehreren Geschäftsanteilen<br />

beschließt.<br />

§ 8 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

(1) Ein Mitglied kann je<strong>de</strong>rzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche<br />

Vereinbarung auf ein Familienmitglied „Verwandtschaft 1. Gra<strong>de</strong>s“<br />

übertragen. Die Übertragung bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s.<br />

Eine teilweise Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens ist<br />

jedoch nicht zulässig.<br />

(2) Ist <strong>de</strong>r Erwerber nicht Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft, so muss er die<br />

Mitgliedschaft erwerben. Ist <strong>de</strong>r Erwerber bereits Mitglied, so ist<br />

das Geschäftsguthaben <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen seinem Geschäftsguthaben<br />

zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung <strong>de</strong>r Betrag

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