Satzung - Baugelast.de
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<strong>Satzung</strong><br />
die zur Vertretung befugten Personen in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt<br />
wer<strong>de</strong>n. Wahl bzw. Wie<strong>de</strong>rwahl kann nur vor Vollendung <strong>de</strong>s 72.<br />
Lebensjahres erfolgen.<br />
(2) Aufsichtsratmitglie<strong>de</strong>r können nicht zugleich Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong> Vertreter von Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn sein. Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen<br />
Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands-<br />
o<strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters, <strong>de</strong>r<br />
in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.<br />
(3) Die Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit en<strong>de</strong>t mit Schluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />
die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr<br />
nach <strong>de</strong>r Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in<br />
<strong>de</strong>m das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.<br />
Alljährlich schei<strong>de</strong>t ein Drittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r aus und ist durch Neuwahl<br />
zu ersetzen. In <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n ersten Jahren entschei<strong>de</strong>t darüber<br />
das Los, später die Amtsdauer. Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />
(4) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschie<strong>de</strong>n, so beschränkt sich die<br />
Amtsdauer <strong>de</strong>s an seiner Stelle gewählten Mitglie<strong>de</strong>s auf die restliche<br />
Amtsdauer <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen.<br />
(5) Dauernd verhin<strong>de</strong>rte Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r sind durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen.<br />
Sinkt die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates unter die Min<strong>de</strong>stzahl<br />
(Abs. 1) o<strong>de</strong>r unter die für die Beschlussfassung notwendige<br />
Anzahl (§ 27 Abs. 4), so muss unverzüglich eine Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
einberufen wer<strong>de</strong>n, um Ersatzwahlen vorzunehmen.<br />
(6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann <strong>de</strong>r Aufsichtsrat<br />
einzelne seiner Mitglie<strong>de</strong>r zu Vertretern von verhin<strong>de</strong>rten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten<br />
Entlastung dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit<br />
als Aufsichtsratsmitglied ausüben.<br />
<strong>Satzung</strong> 23<br />
(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen<strong>de</strong>n, einen<br />
Schriftführer und <strong>de</strong>ren Stellvertreter. Das gilt auch, sobald sich<br />
seine Zusammensetzung durch Wahlen verän<strong>de</strong>rt hat.<br />
(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm steht eine<br />
angemessene Vergütung zu über die die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
beschließt.