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Satzung - Baugelast.de

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4<br />

<strong>Satzung</strong><br />

I. Firma und Sitz<br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

Die Genossenschaft führt die Firma<br />

<strong>Baugelast</strong> Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG.<br />

Sie hat ihren Sitz in Köln.<br />

II. Gegenstand <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 2 Gegenstand<br />

(1) Zweck <strong>de</strong>r Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial<br />

verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck) <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft.<br />

<strong>Satzung</strong> 5<br />

(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen<br />

bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann<br />

alle im Bereich <strong>de</strong>r Wohnungswirtschaft, <strong>de</strong>s Städtebaues und <strong>de</strong>r<br />

Infrastruktur anfallen<strong>de</strong>n Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören<br />

Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Lä<strong>de</strong>n und Räume<br />

für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen<br />

und Dienstleistungen.<br />

(3) Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r<br />

Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

(4) Die Genossenschaft war am 31.12.1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen<br />

anerkannt. Sie darf nur die Tätigkeiten einer<br />

von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreiten Genossenschaft im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 5 Abs. Nr. 10 KStG betreiben.<br />

(5) Die Aus<strong>de</strong>hnung <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglie<strong>de</strong>r ist zugelassen;<br />

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die<br />

Voraussetzungen.<br />

III. Mitgliedschaft<br />

§ 3 Mitglie<strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r können wer<strong>de</strong>n<br />

a) natürliche Personen,<br />

b) Personengesellschaften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts sowie juristische<br />

Personen <strong>de</strong>s privaten und öffentlichen Rechts.<br />

§ 4 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Zum Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnen<strong>de</strong>n<br />

unbedingten Erklärung, die <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />

entsprechen muss. Dem Bewerber ist vor Abgabe<br />

seiner Beitrittserklärung die <strong>Satzung</strong> in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />

zur Verfügung zu stellen. Über die Aufnahme beschließt <strong>de</strong>r Vorstand.

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