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Mustererlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug ...

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Inhaltsübersicht<br />

Allgemeine <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zum</strong> <strong>Vollzug</strong> des § 34a <strong>der</strong><br />

Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung<br />

(BewachVwV)<br />

(<strong>Mustererlass</strong> des Bund-Län<strong>der</strong>-Ausschusses „Gewerberecht“)<br />

1 Anwendungsbereich des § 34a <strong>der</strong> Gewerbeordnung (GewO)<br />

2 Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

2.1 Erlaubnisverfahren<br />

2.1.1 Antragstellung<br />

2.1.2 Erfor<strong>der</strong>liche Angaben und Unterlagen<br />

2.1.3 Beteiligung an<strong>der</strong>er Stellen/Auskünfte<br />

2.2 Prüfung des Antrags<br />

2.2.1 Unzuverlässigkeit<br />

2.2.2 Mittelnachweis<br />

2.2.3 Unterrichtungsnachweis<br />

2.2.4 Versicherungsnachweis<br />

2.3 Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

2.3.1 Umfang <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

2.3.2 Auflagen<br />

2.3.3 Bedingung, Befristung, Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt<br />

2.3.4 Form <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

2.4 Erlöschen <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

2.4.1 Tod, Liquidation, Verzicht<br />

2.4.2 Rücknahme o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf<br />

2.4.3 Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erlaubnisurkunde<br />

3 Ausübung des Bewachungsgewerbes<br />

3.1 Haftpflichtversicherung<br />

3.2 Haftungsbeschränkung<br />

3.3 Wachdienst<br />

3.3.1 Beschäftigung und Meldung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern,<br />

Betriebsleitern und Auszubildenden<br />

3.3.2 Dienstanweisung<br />

3.3.3 Ausweis, Namensschild<br />

3.3.4 Dienstkleidung<br />

3.3.5 Umgang mit Waffen<br />

3.4 Überwachung des Betriebs<br />

3.5 Reisegewerbe<br />

4 Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus EU-/EWR-Staaten<br />

4.1 Allgemeines<br />

4.2 Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit<br />

4.2.1 Zuverlässigkeit<br />

4.2.2 Mittel- und Versicherungsnachweis<br />

4.2.3 Eidesstattliche Versicherung<br />

4.2.4 Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung<br />

4.2.5 Ausstellung <strong>der</strong> Unterrichtungs- bzw. Sachkundebescheinigung<br />

4.3 Dienstleistungsfreiheit<br />

4.3.1 Anzeige <strong>der</strong> Dienstleistungserbringung<br />

4.3.2 Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung<br />

4.3.3 Ausstellung <strong>der</strong> Unterrichtungs- bzw. Sachkundebescheinigung<br />

4.4 Fristen<br />

4.4.1 Nie<strong>der</strong>lassungen


4.4.2 Dienstleistungen<br />

5 Zuständigkeiten<br />

5.1 Sachliche Zuständigkeit<br />

5.2 Örtliche Zuständigkeit<br />

6 Übergangsbestimmung<br />

Anlage 1 Antragsvordruck<br />

Anlage 2 Erlaubnisvordruck<br />

Anlage 3 Vordruck für die Bescheinigung über die ergänzende Unterrichtung<br />

Anlage 4 Vordruck für die Bescheinigung über die spezifische Sachkundeprüfung<br />

Beim <strong>Vollzug</strong> des § 34a <strong>der</strong> Gewerbeordnung (GewO) und <strong>der</strong> Bewachungsverordnung<br />

(BewachV) ist Folgendes zu beachten:<br />

1. Anwendungsbereich des § 34a GewO<br />

1.1 Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens o<strong>der</strong><br />

Eigentums frem<strong>der</strong> Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Lässt ein<br />

Gewerbetreiben<strong>der</strong> seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine<br />

Bewachung im Sinne des § 34a GewO vor. Eine Bewachung gemäß § 34a GewO ist<br />

auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit vor Gefahren.<br />

1.2 Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand <strong>der</strong> Kriterien des Einzelfalles,<br />

insbeson<strong>der</strong>e anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter zu<br />

beurteilen. Es kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen<br />

Vertrages an.<br />

1.3 Der Begriff <strong>der</strong> Bewachung erfor<strong>der</strong>t eine aktive Obhutstätigkeit (<strong>zum</strong> Beispiel<br />

Beaufsichtigung von gewisser Dauer o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrende Kontrollen). Die Obhut<br />

muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass<br />

technische Hilfseinrichtungen benutzt werden. Die Überprüfung technischer Anlagen,<br />

<strong>zum</strong> Beispiel nach dem Gerätesicherheitsgesetz gehört dagegen nicht zur Bewachung<br />

im Sinne des § 34a GewO, auch wenn damit letztlich Menschen geschützt werden<br />

sollen.<br />

1.4 § 34a GewO und die BewachV finden nur Anwendung auf Gewerbetreibende, die die<br />

Bewachung als Hauptleistung – o<strong>der</strong> bei Ausübung mehrerer Gewerbe als<br />

eigenständige Leistung – erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die<br />

tatsächlich Bewachungstätigkeiten ausüben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese<br />

Bewachungstätigkeiten ausschließlich, überwiegend o<strong>der</strong> nur gelegentlich erbracht<br />

werden.<br />

Wird von einem Gewerbetreibenden im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eine<br />

Bewachungstätigkeit als Nebenleistung erbracht, <strong>zum</strong> Beispiel Bewachung von<br />

Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Hotelbetriebes, liegt kein Bewachungsgewerbe im<br />

Sinne des § 34a GewO vor.<br />

1.5 Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vorgenannten Grundsätze ist daher eine<br />

Bewachungstätigkeit <strong>zum</strong> Beispiel gegeben<br />

- bei Geld- und Werttransporten,<br />

- bei <strong>der</strong> Tätigkeit selbständiger Kaufhausdetektive.


Keine Bewachungstätigkeit liegt <strong>zum</strong> Beispiel vor<br />

- bei ausschließlicher Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch<br />

Notrufzentralen,<br />

- bei Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben<br />

wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind,<br />

- bei Babysittern, bei <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung in Kaufhäusern.<br />

2. Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

2.1 Erlaubnisverfahren<br />

Das Erlaubnisverfahren dient <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Zuverlässigkeit, <strong>der</strong> Vermögensverhältnisse und<br />

des Vorliegens des Unterrichtungsnachweises des Antragstellers.<br />

- -<br />

2.1.1 Antragstellung. Antragsberechtigt und damit Adressaten <strong>der</strong> Erlaubnis sind natürliche<br />

und juristische Personen (<strong>zum</strong> Beispiel GmbH, AG).<br />

Üben mehrere Personen die in § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten<br />

selbständig aus, so benötigt jede von ihnen eine entsprechende Erlaubnis.<br />

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (<strong>zum</strong> Beispiel<br />

Gesellschaft es bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine<br />

Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erfor<strong>der</strong>lich; dies gilt<br />

auch hinsichtlich <strong>der</strong> Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen<br />

und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche<br />

können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten. Für<br />

Antragsteller aus Drittstaaten gelten hinsichtlich des Erlaubnisverfahrens die<br />

Vorschriften für deutsche Staatsangehörige entsprechend. Für Antragsteller aus EU-<br />

/EWR-Staaten gilt ergänzend die Nr. 4.<br />

2.1.2 Erfor<strong>der</strong>liche Angaben und Unterlagen. Der Antrag soll die in <strong>der</strong> Anlage 1<br />

aufgeführten Angaben enthalten.<br />

Es sind folgende Unterlagen beizubringen:<br />

a) Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen<br />

ist. Handelt es sich um einen GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechen<strong>der</strong> Auszug für<br />

die GmbH und die KG einzureichen.<br />

b) Führungszeugnis für Behörden gemäß § 30 Abs. 5 BZRG und Auskunft aus dem<br />

Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle<br />

nach Gesetz, Satzung o<strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen<br />

(<strong>zum</strong> Beispiel Geschäftsführer, Vorstandsmitglie<strong>der</strong>) beizubringen. Sind die<br />

persönlichen Verhältnisse <strong>der</strong> genannten Personen zweifelsfrei bekannt, so kann<br />

auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem<br />

Gewerbezentralregister verzichtet werden.<br />

c) Auskunft über Einträge (gemäß § 915 ZPO und § 26 Abs. 2 InsO) im<br />

Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk <strong>der</strong> Antragsteller in den<br />

letzten drei Jahren einen Wohnsitz o<strong>der</strong> eine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung hatte.<br />

d) Nachweis <strong>der</strong> für den Gewerbebetrieb erfor<strong>der</strong>lichen Mittel o<strong>der</strong> Sicherheiten (Nr.<br />

2.2.2).<br />

e) Unterrichtungsnachweis (Nr. 2.2.3).<br />

f) Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Nr. 2.2.4).


2.1.3 Beteiligung an<strong>der</strong>er Stellen/Auskünfte. Vor <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis kann die<br />

Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung des vom<br />

Antragsteller vorgelegten Mittelnachweises (Nr. 2.1.2 d) hören.<br />

In begründeten Einzelfällen können im Hinblick auf etwa dort vorliegende Erkenntnisse<br />

die örtlichen Polizeidienststellen, weitere Strafverfolgungsbehörden sowie <strong>der</strong><br />

Generalbundesanwalt (Dienststelle Bundeszentralregister) eingeschaltet werden. Die<br />

Zulässigkeit einer Auskunft richtet sich nach den für diese Behörden geltenden<br />

Bestimmungen. Der Gewerbetreibende ist von einer beabsichtigten Anhörung vorher<br />

zu unterrichten.<br />

In Betracht kommt zusätzlich auch die Vorlage einer Bescheinigung in Steuersachen<br />

des Finanzamtes.<br />

2.2 Prüfung des Antrages<br />

Auf die Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn ein Versagungsgrund des<br />

§ 34a Abs. 1 Satz 3 GewO nicht gegeben ist.<br />

2.2.1 Unzuverlässigkeit. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das<br />

Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.<br />

Beim Vorliegen bestimmter einschlägiger Verurteilungen kann im Regelfall die<br />

Unzuverlässigkeit des Betroffenen angenommen werden, <strong>zum</strong> Beispiel bei<br />

rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftagen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit<br />

o<strong>der</strong> Eigentum. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Es kann Fälle geben, in<br />

denen trotz Vorliegens eines solchen Beispiels eine Unzuverlässigkeit des<br />

Antragstellers nicht angenommen werden kann, etwa weil die an sich einschlägige<br />

Verurteilung sehr geringfügig ist o<strong>der</strong> bereits längere Zeit zurückliegt.<br />

Zur Prüfung <strong>der</strong> Zuverlässigkeit des Bewachungsunternehmens im Erlaubnisverfahren<br />

kann die Behörde aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG eine unbeschränkte Auskunft<br />

aus dem Bundeszentralregister einholen. Da aber durch eine solche unbeschränkte<br />

Auskunft das Persönlichkeitsrecht stark berührt wird, muss die Behörde im konkreten<br />

Einzelfall sorgfältig prüfen, ob nicht das weniger schwerwiegend in das<br />

Persönlichkeitsrecht eingreifende Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31<br />

BZRG) ausreicht.<br />

2.2.2 Mittelnachweis. Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des<br />

Gewerbebetriebes die erfor<strong>der</strong>lichen Mittel o<strong>der</strong> Sicherheiten nachgewiesen werden.<br />

Beim Nachweis <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Mittel ist insbeson<strong>der</strong>e auf die Personal-, Miet-,<br />

Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung <strong>der</strong> zu<br />

erwartenden Einnahmen abzustellen. Sofern eine entsprechende Bankbürgschaft o<strong>der</strong><br />

Finanzierungszusage einer Bank vorgelegt wird, ist davon auszugehen, dass die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Sicherheiten nachgewiesen sind.<br />

Ist <strong>der</strong> Antragsteller eine juristische Person (Nr. 2.1.1 Abs. 2), ist bei <strong>der</strong> Prüfung auf<br />

ihre Vermögensverhältnisse abzustellen.<br />

2.2.3 Unterrichtungsnachweis. Als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach §<br />

34a GewO ist für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Personen ein<br />

Unterrichtungsnachweis <strong>der</strong> Industrie- und Handelskammer (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3<br />

GewO in Verbindung mit §§ 2 bis 4 BewachV) o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>er <strong>der</strong> in § 5 BewachV<br />

abschließend aufgeführten Nachweise erfor<strong>der</strong>lich. Abgesehen von den<br />

Übergangsbestimmungen in <strong>der</strong> BewachV (siehe Nr. 5) ist keine Karenzzeit für die<br />

Beibringung des Unterrichtungsnachweises vorgesehen.


2.2.4 Versicherungsnachweis. Es muss nachgewiesen werden, dass bei Aufnahme <strong>der</strong><br />

Bewachungstätigkeit <strong>der</strong> nach § 6 BewachV vorgeschriebene Versicherungsschutz<br />

gewährleistet ist.<br />

2.3 Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

2.3.1 Umfang <strong>der</strong> Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nur für diejenigen Tätigkeiten zu erteilen, die<br />

<strong>der</strong> Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Sie kann für einzelne o<strong>der</strong> alle von § 34a<br />

GewO erfassten Tätigkeiten erteilt werden.<br />

2.3.2 Auflagen. Zum Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auftraggeber kann die Erlaubnis mit<br />

Auflagen verbunden werden (§ 34a Abs. 1 Satz 2 GewO, § 36 VwVfG * ). Die Ausübung<br />

des Gewerbes kann durch nachträgliche Beifügung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ergänzung von<br />

Auflagen näher geregelt werden.<br />

Auflagen kommen nur <strong>zum</strong> Schutz vor konkreten Gefahren für die Allgemeinheit o<strong>der</strong><br />

die Auftraggeber in Betracht, soweit den Gewerbetreibenden nicht bereits durch die<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> BewachV entsprechende Verpflichtungen auferlegt wurden. Sie<br />

sind im Einzelnen zu begründen. In <strong>der</strong> Begründung sind die wesentlichen<br />

Gesichtspunkte anzugeben, die für die jeweilige Nebenbestimmung maßgebend waren<br />

(§ 39 VwVfG * ).<br />

2.3.3 Bedingung, Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt, Befristung. Auflösende Bedingungen und<br />

Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt dürfen <strong>der</strong> Erlaubnis nicht beigefügt werden. Sie kann befristet<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Antragsteller dies beantragt.<br />

2.3.4 Form <strong>der</strong> Erlaubnis. Der Erlaubnisbescheid soll inhaltlich dem nachstehend<br />

abgedruckten Muster (Anlage 2) entsprechen.<br />

2.4 Erlöschen <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

2.4.1 Die Erlaubnis erlischt – unbeschadet des § 46 GewO – wegen ihres persönlichen<br />

Charakters mit dem Tode <strong>der</strong> natürlichen Personen o<strong>der</strong> mit dem Wegfall <strong>der</strong><br />

juristischen Person, <strong>der</strong> sie erteilt ist, o<strong>der</strong> durch Verzicht.<br />

Der gegenüber <strong>der</strong> Erlaubnisbehörde unmissverständlich erklärte Verzicht bringt die<br />

Erlaubnis <strong>zum</strong> Erlöschen. In <strong>der</strong> Anzeige <strong>der</strong> Aufgabe des Gewerbebetriebes nach §<br />

14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt nicht notwendigerweise ein Verzicht auf die<br />

Erlaubnis.<br />

2.4.2 Die Erlaubnis erlischt ferner durch Rücknahme o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf (§§ 48, 49 VwVfG * ).<br />

Die Rücknahme o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO kann nur<br />

unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 48, 49 VwVfG * erfolgen.<br />

Rücknahme o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsverfahren:<br />

a) Vor <strong>der</strong> Rücknahme o<strong>der</strong> dem Wi<strong>der</strong>ruf ist <strong>der</strong> Betroffene zu hören; ferner soll die<br />

für den Sitz <strong>der</strong> Hauptnie<strong>der</strong>lassung zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

gehört werden.<br />

b) Mitteilungen über die Rücknahme o<strong>der</strong> den Wi<strong>der</strong>ruf an die am Verfahren beteiligten<br />

öffentlichen Stellen richten sich nach § 11 Abs. 5 GewO.<br />

* Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.


c) Vollziehbare und unanfechtbare Entscheidungen, durch die eine Erlaubnis wegen<br />

Unzuverlässigkeit nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO versagt o<strong>der</strong> nach §§ 48,<br />

49 VwVfG * zurückgenommen o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen worden ist, sind nach § 149 Abs. 2<br />

Nr. 1 Buchstabe a, § 151 Abs. 2 GewO ferner dem Gewerbezentralregister<br />

mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung gegen eine juristische Person, so ist eine<br />

Mitteilung für diese und für den Vertretungsberechtigten <strong>der</strong> juristischen Person, <strong>der</strong><br />

unzuverlässig ist, zu fertigen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 GewO).<br />

2.4.3 Das Recht, die Erlaubnisurkunde zurückzufor<strong>der</strong>n, ergibt sich aus § 52 VwVfG * .<br />

3. Ausübung des Bewachungsgewerbes<br />

Die Ausübung des Bewachungsgewerbes ist im Wesentlichen in <strong>der</strong> BewachV geregelt.<br />

3.1 Haftpflichtversicherung (§ 6 BewachV)<br />

Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den<br />

Versicherungsvertrag (VVG) über das Nichtbestehen o<strong>der</strong> die Beendigung von<br />

Versicherungsverhältnissen ist die Erlaubnisbehörde. Erhält sie eine <strong>der</strong>artige Anzeige, so hat<br />

sie sich unverzüglich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob <strong>der</strong> Gewerbetreibende eine neue<br />

Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. An<strong>der</strong>nfalls ist ein Wi<strong>der</strong>rufsverfahren nach § 49<br />

Abs. 2 Nr. 3 VwVfG * einzuleiten (vgl. dazu Nr. 2.4.2); denn die Tätigkeit eines<br />

Bewachungsunternehmens ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung wird in<br />

<strong>der</strong> Regel eine Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen. Da die Nachhaftung des<br />

Versicherers gegenüber den geschädigten Dritten nach § 117 Abs. 2 VVG auf die Frist von 1<br />

Monat nach Erstattung <strong>der</strong> Anzeige begrenzt ist, ist das Wi<strong>der</strong>rufsverfahren möglichst innerhalb<br />

dieser Frist durchzuführen.<br />

3.2 Haftungsbeschränkung (§ 7 BewachV)<br />

Die Mindesthöhe <strong>der</strong> Versicherungssumme nach § 6 BewachV ist Maßstab für die<br />

Schutzbedürftigkeit des Auftraggebers. Deshalb darf <strong>der</strong> Gewerbetreibende seine Haftung aus<br />

<strong>der</strong> Bewachungstätigkeit bis zu dieser Grenze nicht beschränken. Bewachungstätigkeit im<br />

Sinne des § 7 BewachV ist nur die unter dem oben erläuterten Begriff <strong>der</strong> Bewachung fallende<br />

Tätigkeit. Soweit <strong>der</strong> Gewerbetreibende daneben noch an<strong>der</strong>e Pflichten übernimmt, <strong>zum</strong><br />

Beispiel Ausschalten von Licht, Bedienen <strong>der</strong> Heizung, Gießen von Pflanzen, gilt das Verbot<br />

<strong>der</strong> Haftungsbeschränkung nicht. Unter Haftungsbeschränkung ist jede Abrede zu verstehen,<br />

durch welche die Ansprüche des Auftraggebers zu dessen Lasten abweichend von<br />

Rechtsvorschriften geregelt werden sollen, <strong>zum</strong> Beispiel Ausschluss <strong>der</strong> Haftung bei nur leichter<br />

Fahrlässigkeit <strong>der</strong> Wachpersonen sowie Beweislastvereinbarungen. Für die Geltendmachung<br />

von Ansprüchen können allerdings Ausschlussfristen vereinbart werden (§ 7 Satz 2 BewachV).<br />

Die Verweisung in § 7 BewachV bedeutet, dass die Mindestversicherungssumme die<br />

Untergrenze für die Haftung in jedem Einzelfall, also für jedes schädigende Ereignis bildet.<br />

3.3. Wachdienst (§ 9 BewachV)<br />

3.3.1 Beschäftigung und Meldung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern,<br />

Betriebsleitern und Auszubildenden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BewachV darf <strong>der</strong><br />

Gewerbetreibende mit <strong>der</strong> Bewachung nur zuverlässige und volljährige Personen<br />

beschäftigen, die einen Unterrichtungsnachweis, ein Prüfungszeugnis im Sinne von § 5<br />

Abs.1 Nrn. 1 – 3 BewachV o<strong>der</strong> eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers<br />

vorlegen. Für die drei in § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO genannten Tätigkeiten<br />

(Kontrollgänge in öffentlichem Raum, Ladendetektive, Türsteher in Diskotheken) muss<br />

* Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.


<strong>der</strong> Nachweis einer Sachkundeprüfung o<strong>der</strong> ein Prüfungszeugnis im Sinne von § 5<br />

Abs.1 Nrn. 1- 3 BewachV erbracht werden. Nach § 9 Abs. 3 BewachV hat <strong>der</strong><br />

Bewachungsunternehmer die Wachpersonen <strong>der</strong> zuständigen Behörde (siehe Nr. 4)<br />

vorher zu melden und dabei die in § 9 Abs. 1 Satz 1 BewachV genannten Unterlagen<br />

beizufügen.<br />

Es besteht die Möglichkeit einer Ausbildung zur „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“<br />

nach <strong>der</strong> einschlägigen Ausbildungsverordnung vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 932)<br />

sowie zur „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ nach <strong>der</strong> einschlägigen<br />

Ausbildungsverordnung vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 940). Wachpersonen, die<br />

erfolgreich eine solche Ausbildung abgeschlossen haben, dürfen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

BewachV eigenständig auch dann Bewachungsaufgaben übernehmen, wenn sie noch<br />

nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auszubildenden können<br />

Bewachungsaufgaben nur im Rahmen <strong>der</strong> entsprechenden Zuordnung (für<br />

Jugendliche siehe § 22 Abs. 2 Nrn. 1- 2 JArbSchG) zu ihrem Ausbil<strong>der</strong> wahrnehmen.<br />

Dabei hat dieser unter Berücksichtigung <strong>der</strong> konkreten Bewachungsaufgabe und des<br />

jeweiligen Ausbildungsstandes darüber zu befinden, inwieweit eine Beaufsichtigung<br />

des Auszubildenden notwendig ist; die Übertragung einer vollkommen<br />

eigenverantwortlichen Bewachungstätigkeit – was sich aus dem vom<br />

Gewerbetreibenden möglicherweise vorgegebenen Arbeitsplan ergeben würde – ist<br />

jedenfalls gegenüber unter 18-jährigen Auszubildenden nicht möglich. Für<br />

Bewachungstätigkeiten in den drei Bereichen, in denen nach § 34a Abs. 1 Satz 5<br />

GewO ein Sachkundenachweis zu erbringen ist, gelten die o.g. Ausführungen<br />

entsprechend; hier wird jedoch in verstärktem Maße die Beaufsichtigung durch den<br />

Ausbil<strong>der</strong> notwendig sein.<br />

Ein Beschäftigter, <strong>der</strong> tatsächlich keine Bewachungstätigkeiten ausübt, <strong>zum</strong> Beispiel<br />

ein Buchhalter eines Bewachungsunternehmens, unterfällt nicht <strong>der</strong> BewachV, das<br />

heißt, er ist von <strong>der</strong> Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer befreit; er<br />

ist auch nicht <strong>der</strong> zuständigen Behörde zu melden.<br />

3.3.1.1 Zuverlässigkeit. Zur Überprüfung <strong>der</strong> Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde<br />

eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 9<br />

BZRG ein. Ergibt diese keine o<strong>der</strong> nicht einschlägige Eintragungen, ist <strong>der</strong><br />

Gewerbetreibende von <strong>der</strong> weiteren Prüfung <strong>der</strong> Zuverlässigkeit <strong>der</strong> Wachperson<br />

befreit.<br />

Bestehen bei <strong>der</strong> Behörde Verdachtsmomente hinsichtlich <strong>der</strong> Zugehörigkeit zu einem<br />

verbotenen Verein, einer verbotenen Partei o<strong>der</strong> einer Vereinigung mit<br />

verfassungsfeindlichen Bestrebungen (§ 9 Abs. 2 BewachV) so soll eine Abfrage an<br />

das Landesamt für Verfassungsschutz gestellt werden.<br />

Enthalten die vorgenannten Auskünfte Eintragungen, die für eine Bewachungstätigkeit<br />

von Relevanz sind, sollte die Behörde zunächst den Betroffenen selbst hören, damit<br />

dieser möglicherweise von sich aus Konsequenzen ziehen kann, um die Offenbarung<br />

<strong>der</strong> ihn betreffenden sensiblen Daten an Dritte zu vermeiden.<br />

Im Fall einer nachträglich festgestellten Unzuverlässigkeit einer Wachperson kann<br />

seine weitere Beschäftigung durch die zuständige Behörde (siehe Nr. 4) dem<br />

Unternehmer gegenüber unmittelbar untersagt werden (§ 34a Abs. 4 GewO); einer<br />

diesbezüglichen Auflage bedarf es nicht mehr. Im Hinblick auf § 39 VwVfG * ist es bei<br />

<strong>der</strong> rechtlichen Begründung in <strong>der</strong> Regel erfor<strong>der</strong>lich, die tragenden tatsächlichen und<br />

rechtlichen Gründe <strong>der</strong> Entscheidung zu nennen.<br />

* Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.


Gegen eine Verwertung, Offenlegung und Weitergabe <strong>der</strong> durch die vorgenannten<br />

Auskünfte empfangenen Daten über eine Wachperson im Rahmen des<br />

Untersagungsverfahrens nach § 34a Abs. 4 GewO durch die Erlaubnisbehörde<br />

bestehen im Übrigen keine rechtlichen Bedenken (§ 11 Abs. 1, 3 und 4 GewO in<br />

Verbindung mit §§ 28, 39 VwVfG * ).<br />

3.3.1.2 Unterrichtungsnachweis. Die Voraussetzungen für den Nachweis <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Unterrichtungen ergeben sich aus den §§ 2 bis 4 BewachV. Abgesehen von <strong>der</strong><br />

Befreiung in § 17 BewachV (siehe Nr. 5) ist keine Karenzzeit für die Erbringung des<br />

Unterrichtungsnachweises vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person<br />

bei einem Bewachungsunternehmer als sog. Praktikant mit dem Ziel einer späteren<br />

Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchsten vier Wochen auf die<br />

Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine<br />

Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt. Ob darüber hinaus die zuständige<br />

Behörde in berechtigten Fällen eine <strong>der</strong>artige Frist zugesteht, muss ihrer Entscheidung<br />

überlassen bleiben. Dies kann beispielsweise dann <strong>der</strong> Fall sein, wenn die rechtzeitige<br />

Teilnahme einer Wachperson an einer Unterrichtung unverschuldet nicht möglich war.<br />

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Damit Auslän<strong>der</strong> dem komplizierten<br />

Unterrichtsstoff folgen und das Erlernte in die Praxis umsetzen können, ist es<br />

erfor<strong>der</strong>lich, dass sie über die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen deutschen Sprachkenntnisse<br />

verfügen. Nicht- o<strong>der</strong> missverstandene Befehle bei <strong>der</strong> Durchführung von<br />

Bewachungsaufgaben, Unkenntnis <strong>der</strong> zu beachtenden Rechtsnormen können<br />

schwerwiegende Konsequenzen für das Leben, Gesundheit und Eigentum usw. <strong>der</strong><br />

bewachten Person haben. Der Unterrichtungsnachweis kann daher auch wegen nicht<br />

ausreichen<strong>der</strong> deutscher Sprachkenntnisse verweigert werden.<br />

3.3.1.3 Sachkundenachweis. Ab dem 1. Januar 2003 müssen Wachpersonen, die eine <strong>der</strong><br />

folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben wollen, gemäß § 34a Abs. 1 Satz 5<br />

GewO den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung o<strong>der</strong> einer<br />

Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 BewachV vorlegen:<br />

- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (<strong>zum</strong> Beispiel auf U-Bahnhöfen, in S-<br />

Bahnen, in Fußgängerzonen) o<strong>der</strong> im Hausrechtsbereich mit tatsächlich<br />

öffentlichem Verkehr (<strong>zum</strong> Beispiel Kaufhäuser, Ladenpassagen); die Bezeichnung<br />

„Kontrollgänge“ verdeutlicht, dass das Wachpersonal einen größeren Raum durch<br />

Umhergehen o<strong>der</strong> – fahren bewachen muss (<strong>zum</strong> Beispiel Citystreifen, in Bahnen<br />

mitfahrendes Wachpersonal)<br />

- Schutz vor Ladendieben (Ladendetektive)<br />

- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher).<br />

Bevor die Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung<br />

erfolgreich abgelegt worden sein. Der Gewerbetreibende darf ab dem 1. Januar 2003<br />

Personal ohne Sachkundenachweis nicht in den genannten Bereichen einsetzen. § 17<br />

Abs. 2 BewachV enthält Besitzstands- bzw. Übergangsregelungen für Wachpersonen,<br />

die lediglich eine Unterrichtung vorweisen können (siehe unten Nr. 6).<br />

Die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung hat <strong>der</strong> Gewerbetreibende durch eine<br />

Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 4<br />

BewachV nachzuweisen.<br />

3.3.2 Dienstanweisung (§ 10 BewachV). Nach § 10 BewachV ist <strong>der</strong> Wachdienst durch<br />

eine Dienstanweisung zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong><br />

von dem Gewerbetreibenden ausgeübten Bewachung Rechnung tragen und weiter die<br />

* Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.


in § 10 BewachV vorgeschriebenen Bestimmungen enthalten. Die Zustimmung des<br />

Gewerbetreibenden nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BewachV ersetzt nicht die nach den<br />

waffenrechtlichen Vorschriften erfor<strong>der</strong>lichen Erlaubnisse. Nach <strong>der</strong><br />

Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste <strong>der</strong> Verwaltungs-<br />

Berufsgenossenschaft (BGV C 7) ist in <strong>der</strong> Dienstanweisung das Verhalten des Wach-<br />

und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und<br />

beson<strong>der</strong>en Gefahren zu regeln.<br />

Der Wachperson ist ein Abdruck <strong>der</strong> Dienstanweisung sowie <strong>der</strong> BGV C 7<br />

einschließlich <strong>der</strong> dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen<br />

Empfangsbescheinigung auszuhändigen (§ 10 Abs. 2 BewachV).<br />

3.3.3 Ausweis, Namensschild (§ 11 BewachV). Der Gewerbetreibende hat <strong>der</strong> Wachperson<br />

einen Ausweis gemäß § 11 BewachV auszustellen. Bei Kontrollgängen im öffentlichen<br />

Raum und als Türsteher in Diskotheken (§ 34a Abs. 1 Satz 5 Nrn. 1 und 3 GewO)<br />

haben Wachpersonen gut sichtbar ein Schild mit dem Namen des Gewerbetreibenden<br />

bzw. seiner Firma sowie mit ihrem eigenen Namen o<strong>der</strong> einer vom Gewerbetreibenden<br />

zugeordneten Kennnummer zu tragen.<br />

3.3.4 Dienstkleidung (§ 12 BewachV). Der Dienstkleidungszwang nach § 12 BewachV soll<br />

verhin<strong>der</strong>n, dass eine Wachperson, die in Ausübung ihres Dienstes ein befriedetes<br />

Besitztum betritt, von Dritten für einen Eindringling gehalten wird. Die Gefahr einer<br />

<strong>der</strong>artigen Verwechslung besteht bei <strong>der</strong> Personenüberwachung nicht; hier ist das<br />

Betreten von Grundstücken nicht Inhalt, son<strong>der</strong>n zufällige Folge des<br />

Bewachungsauftrags. Deshalb ist § 12 BewachV auf die Personenbewachung nicht<br />

anwendbar. Dasselbe gilt für Transportbewacher, <strong>zum</strong> Beispiel bei <strong>der</strong> Bewachung von<br />

Geldtransporten. Die § 12 BewachV zugrunde liegende Erwägung trifft weiter den Fall<br />

nicht, dass die Wachperson während des Wachdienstes auf ein und demselben<br />

befriedeten Grundstück verweilt, <strong>zum</strong> Beispiel in einem Kaufhaus zur Verhin<strong>der</strong>ung<br />

von Warendiebstählen. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich dann in <strong>der</strong> hier in Frage<br />

stehenden Hinsicht nicht von <strong>der</strong> eines Angestellten des Inhabers des Hausrechts, und<br />

es besteht keine Notwendigkeit für den Dienstkleidungszwang. Der Wachdienst<br />

beginnt für diese Person auch erst, wenn sie das Besitztum betreten hat; das Betreten<br />

ist also hier nicht Inhalt <strong>der</strong> Bewachungstätigkeit.<br />

3.3.5 Umgang mit Waffen (§ 13 BewachV). Die Zulässigkeit des Überlassens von<br />

Schusswaffen und Munition richtet sich nach § 28 WaffG. Der Gewerbetreibende hat<br />

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anzeige über jedweden<br />

Waffengebrauch (§ 13 Abs. 2 BewachV) unverzüglich erstattet wird. Die mehrmalige<br />

Verletzung dieser Pflicht wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden regelmäßig<br />

in Frage stellen.<br />

3.4 Überwachung des Betriebs (§ 14 BewachV, § 29 GewO)<br />

3.4.1 Die gewerberechtlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten des<br />

Gewerbetreibenden sind in § 14 BewachV abschließend geregelt.<br />

3.4.2 Die in § 29 GewO über die Auskunft und Nachschau getroffenen Vorschriften lassen<br />

die Befugnisse <strong>der</strong> Polizei zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen<br />

unberührt.<br />

Abgesehen von Prüfungen aus beson<strong>der</strong>em Anlass soll <strong>der</strong> Geschäftsbetrieb in<br />

unregelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Hierbei ist durch Stichproben<br />

festzustellen, ob <strong>der</strong> Gewerbetreibende die ihm nach <strong>der</strong> GewO und den<br />

Ausführungsbestimmungen hierzu obliegenden Pflichten erfüllt.


Auskunft im Sinne des § 29 GewO bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall<br />

gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Benachrichtigung über<br />

Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, schriftliche Auskunft zu erteilen, umfasst auch die<br />

Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen.<br />

3.5 Reisegewerbe<br />

§ 34a GewO gilt nur für das stehende Gewerbe; gemäß § 57 Abs. 2 GewO gelten für die<br />

reisegewerbliche Ausübung aber dieselben Anfor<strong>der</strong>ungen wie im stehenden Gewerbe. Der<br />

Inhaber einer Bewachungserlaubnis benötigt nach § 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO keine<br />

Reisegewerbekarte, wenn er auch im Reisegewerbe das Bewachungsgewerbe ausübt (<strong>zum</strong><br />

Beispiel beim vorübergehenden Betrieb eines bewachten Parkplatzes während eines<br />

Volksfestes); das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen. Im -<br />

seltenen - Fall einer ausschließlich im Reisegewerbe durchgeführten Bewachung darf die<br />

Reisegewerbekarte nur unter den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 34a Abs. 1 GewO erteilt werden.<br />

Nach § 61a Abs. 2 GewO gilt die aufgrund von § 34a Abs. 2 GewO erlassene BewachV<br />

entsprechend für Bewachungstätigkeiten im Reisegewerbe.<br />

4. Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus EU-/EWR-Staaten *<br />

4.1 Allgemeines<br />

Wegen des Erfor<strong>der</strong>nisses einer Unterrichtung bzw. einer Sachkunde für den<br />

Bewachungsunternehmer und sein Personal handelt es sich bei <strong>der</strong> Erbringung von<br />

Bewachungstätigkeiten um einen reglementierten Beruf i. S. <strong>der</strong> EU–Berufsanerkennungs-<br />

Richtlinie † . Daher sind insbeson<strong>der</strong>e die §§ 11b und 13a GewO sowie §§ 5e und 5f BewachV<br />

zu beachten. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Überwachung im Rahmen <strong>der</strong><br />

Dienstleistungsfreiheit, wobei <strong>der</strong> Unternehmer o<strong>der</strong> sein Personal unter Beibehaltung seiner<br />

Nie<strong>der</strong>lassung in einem an<strong>der</strong>en EU-/EWR–Staat in Deutschland Bewachungsdienstleistungen<br />

erbringt, und <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Unternehmer in<br />

Deutschland die Nie<strong>der</strong>lassung gründet (§ 4 Abs. 3 GewO).<br />

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nur hinsichtlich Staatsangehörigen eines EU- o<strong>der</strong><br />

EWR-Mitgliedstaates, nicht aber für die in diesen Staaten tätige Drittauslän<strong>der</strong> (z.B. ein in<br />

Bulgarien nie<strong>der</strong>gelassener Gewerbetreiben<strong>der</strong> mit türkischer Staatsangehörigkeit). Als<br />

weiteres Kriterium muss die Berufsqualifikation in einem an<strong>der</strong>en EU-/ EWR- Staat erworben<br />

worden sein. Auch deutsche Staatsangehörige, die ihre Berufsqualifikation in einem an<strong>der</strong>en<br />

EU-/EWR-Staat erworben haben, werden von den Regelungen dieses Abschnitts erfasst.<br />

4.2 Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit<br />

Für die Begründung einer hiesigen Nie<strong>der</strong>lassung bedarf <strong>der</strong> ausländische Unternehmer einer<br />

deutschen Erlaubnis. Bei Angehörigen aus an<strong>der</strong>en EU-/EWR-Staaten, die bereits in ihrem<br />

Heimatstaat selbständige Bewachungstätigkeiten ausgeübt haben, sind die dort erbrachten<br />

Nachweise über die Zuverlässigkeit und die Sachkunde/Unterrichtung zu berücksichtigen.<br />

* EU-/EWR Staaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,<br />

Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Nie<strong>der</strong>lande, Norwegen, Österreich,<br />

Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,<br />

Vereinigtes Königreich, Zypern<br />

† RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005<br />

über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt <strong>der</strong> EU L 255/22), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung<br />

(EG) Nr. 279/2009 <strong>der</strong> Kommission vom 6. April 2009


4.2.1 Zuverlässigkeit. Bezüglich <strong>der</strong> Zuverlässigkeit hat <strong>der</strong> ausländische Antragssteller<br />

einschlägige Unterlagen aus seinem Heimatstaat vorzulegen, die den deutschen<br />

Auszügen aus dem Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister entsprechen. In<br />

Zweifelsfällen kann die Behörde gem. § 11b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2<br />

GewO mit den zuständigen Stellen des Heimatstaates Kontakt aufnehmen. Soweit die<br />

zuständigen Stellen des Heimatstaates nicht aus den vorgelegten Unterlagen<br />

hervorgehen, kann die Behörde sich an die Kontaktstelle des Heimatstaates wenden * .<br />

Da – ebenso wie in Deutschland – in allen an<strong>der</strong>en EU-/EWR–Staaten die Ausübung<br />

des Bewachungsgewerbes einer staatlichen Erlaubnis bedarf, ist bei Antragsstellern,<br />

die bereits in ihrem Heimatstaat als selbständige Bewacher tätig waren, die Vorlage<br />

<strong>der</strong> ausländischen Erlaubnisurkunde zu verlangen, sowie ein Nachweis <strong>der</strong><br />

Zuverlässigkeit, <strong>der</strong> nicht älter als 3 Monate ist.<br />

4.2.2 Mittel- und Versicherungsnachweis. Der Nachweis <strong>der</strong> genügenden Mittel und einer<br />

Versicherung ist entsprechend den Nrn. 2.2.2 und 2.2.4 in gleicher Weise von<br />

Antragstellern mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit zu verlangen. Für den Nachweis<br />

einer ausreichenden Versicherung von Antragstellern, die bereits zuvor in EU-/EWR-<br />

Staaten als Bewacher tätig waren o<strong>der</strong> (bei Beibehaltung <strong>der</strong> dortigen Nie<strong>der</strong>lassung)<br />

noch sind, ist eine ausländische Versicherung anzuerkennen, wenn sie durch<br />

Mindestsummen und Risikoabdeckung dem nach § 6 BewachV vorgeschriebenen<br />

Versicherungsschutz entspricht.<br />

4.2.3 Eidesstattliche Erklärung. Werden von dem Heimatstaat keine Unterlagen betreffend<br />

die Zuverlässigkeit bzw. die genügenden Mittel ausgestellt, so können diese durch<br />

eidesstattliche Erklärung <strong>der</strong> den Antrag stellenden Person ersetzt werden (§ 5e Abs. 4<br />

BewachV).<br />

4.2.4 Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung. Von <strong>der</strong> Vorlage eines<br />

Unterrichtungsnachweises gem. Nr. 2.2.3 ist abzusehen, wenn eine gleichwertige<br />

ausländische Sachkunde o<strong>der</strong> Unterrichtung nachgewiesen werden kann. In den<br />

meisten EU-/EWR-Staaten wird von den Bewachungsunternehmern ein Sachkunde-<br />

bzw. Unterrichtungsnachweis verlangt. Es können jedoch nur solche Nachweise<br />

an<strong>der</strong>er EU-/EWR-Staaten als gleichwertig anerkannt werden, welche die<br />

Voraussetzungen des § 5e Abs. 1 BewachV erfüllen. Die zur Erlaubniserteilung<br />

zuständige Stelle kann im Wege <strong>der</strong> Rechtshilfe von <strong>der</strong> ortsansässigen IHK eine<br />

Stellungsnahme hinsichtlich <strong>der</strong> Gleichwertigkeit <strong>der</strong> ausländischen Sachkunde o<strong>der</strong><br />

Unterrichtung einholen, da die IHKn für die Unterrichtungsverfahren und die<br />

Sachkundeprüfung zuständig sind und damit über weitergehende Erfahrungen <strong>der</strong> im<br />

Bewachungsgewerbe erfor<strong>der</strong>lichen Qualifikationsanfor<strong>der</strong>ungen verfügen. Diese<br />

wollen sie im Laufe <strong>der</strong> Zeit durch die Anlegung einer Datensammlung ausbauen, <strong>der</strong><br />

sich dann auch belastbare Erkenntnisse über den Inhalt ausländischer Qualifikationen<br />

entnehmen lassen.<br />

Ist die ausländische Sachkunde bzw. Unterrichtung nicht gleichwertig, so muss geprüft<br />

werden, ob <strong>der</strong> Antragsteller dies durch die im Rahmen <strong>der</strong> Berufspraxis erworbenen<br />

Kenntnisse ausgleichen kann.<br />

Die Berücksichtigung ausländischer Qualifikationsnachweise nach den Vorgaben des<br />

EU-Rechts ist eine Einzelfallprüfung. Da die deutsche Unterrichtung sich auch auf<br />

spezifische Kenntnisse des deutschen Rechts bezieht (vgl. Nrn. 1 bis 4 <strong>der</strong> Anlage 2<br />

zu § 4 BewachV), kann davon ausgegangen werden, dass in <strong>der</strong> Regel diese<br />

* Aktuelle Liste „LIST OF CONTACT POINTS DESIGNATED UNDER DIRECTIVE 2005/36/EC“ unter<br />

http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/contact-points/infopoints_en.pdf


Kenntnisse nicht durch einen ausländischen Sachkunde- bzw. Unterrichtungsnachweis<br />

und auch nicht durch eine Berufspraxis im Ausland abgedeckt sind. Für die Fälle, in<br />

denen ein Nachweis <strong>der</strong> Kenntnisse des deutschen Rechts nicht erbracht werden<br />

kann, werden die IHKs eine ergänzende Unterrichtung nach § 5e Abs. 2 Satz 1<br />

BewachV durchführen, die diese Defizite ausgleichen soll, ggf. ist <strong>der</strong> Nachweis einer<br />

entsprechenden IHK-Unterrichtung vorzulegen. Eine solche ergänzende Unterrichtung<br />

orientiert sich an <strong>der</strong> Unterrichtung für Bewachungsgewerbetreibende nach <strong>der</strong><br />

Anlage 2 zu § 4 BewachV, die hier für die Nrn. 1 bis 4 <strong>der</strong> Anlage 2 zu § 4 BewachV<br />

50 Unterrichtsstunden umfasst.<br />

Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich eine ergänzende Unterrichtung gemäß § 5e<br />

Abs. 2 BewachV zu erfolgen hat, welche jedoch auf Wunsch des Antragstellers durch<br />

eine spezifische Sachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete zu ersetzen ist.<br />

In den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO, in denen grundsätzlich die Ablegung<br />

einer Sachkundeprüfung gefor<strong>der</strong>t wird, ist dem Antragsteller freizustellen, ob er<br />

anstelle <strong>der</strong> spezifischen Sachkundeprüfung eine ergänzende Unterrichtung ablegt (§ 5<br />

e Abs. 3 BewachV). Dabei sollen gemäß § 5e Abs. 3 BewachV die Maßnahmen nach §<br />

3 Abs. 2 BewachV von <strong>der</strong> unterrichtenden IHK so ausgestaltet werden, dass die<br />

ergänzende Unterrichtung eine dem Schwierigkeitsgrad <strong>der</strong> Sachkundeprüfung<br />

vergleichbare Beurteilung erlaubt.<br />

Neben Rechtskenntnissen bezieht sich die deutsche Unterrichtung auch auf<br />

Kenntnisse über den Umgang mit Menschen und über Grundzüge <strong>der</strong><br />

Sicherheitstechnik (vgl. Nrn. 5 und 6 <strong>der</strong> Anlage 2 zu § 4 BewachV). Von Antragstellern<br />

mit an<strong>der</strong>en EU-/EWR-Staatsangehörigkeiten ist <strong>der</strong> Nachweis zu verlangen, dass die<br />

ggf. vorgelegten ausländischen Qualifikationen auch diese beiden Punkte abdecken.<br />

Falls die Prüfung ergibt, dass die ausländische Qualifikation die notwendigen<br />

Kenntnisse des deutschen Rechts nicht abdeckt, mindestens aber einer <strong>der</strong> Punkte 5<br />

o<strong>der</strong> 6 abgedeckt ist, sollte aus EU-rechtlichen Gründen in diesen Fällen lediglich die<br />

Ablegung <strong>der</strong> spezifischen Sachkundeprüfung/ergänzenden Unterrichtung hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Rechtskenntnisse gefor<strong>der</strong>t werden.<br />

4.2.5 Ausstellung <strong>der</strong> ergänzenden Unterrichtungs- bzw. spezifischen<br />

Sachkundebescheinigung. Die unterrichtenden bzw. prüfenden IHKn stellen eine<br />

entsprechende Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung <strong>der</strong> ergänzenden<br />

Unterrichtung bzw. spezifischen Sachkundeprüfung aus (§ 5e Abs. 2 , 3 BewachV) .<br />

Dabei sind die unterrichteten bzw. geprüften Sachgebiete explizit aufzuführen, die<br />

an<strong>der</strong>weitig nachgewiesenen Sachgebiete sind durch einen entsprechenden Zusatz zu<br />

kennzeichnen (vgl. Anlage 4 und 5).<br />

4.3 Dienstleistungsfreiheit<br />

4.3.1 Anzeige <strong>der</strong> Dienstleistungserbringung. Bewachungsgewerbetreibende mit an<strong>der</strong>en<br />

EU-/EWR-Staatsangehörigkeiten, die in Deutschland eine erlaubnispflichtige<br />

Bewachungstätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen und in<br />

an<strong>der</strong>en EU-/EWR-Staaten rechtmäßig nie<strong>der</strong>gelassen sind, müssen die Absicht <strong>der</strong><br />

Tätigkeitsaufnahme <strong>der</strong> zuständigen Stelle in Deutschland (siehe Nr. 5.2) vorher<br />

schriftlich unter Beifügung bestimmter Unterlagen anzeigen ( §13 a Abs. 1, 5 GewO).<br />

Unternehmer müssen die folgenden Unterlagen vorlegen:<br />

1. ein Nachweis <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

2. ein Nachweis <strong>der</strong> rechtmäßigen Nie<strong>der</strong>lassung zur Ausübung <strong>der</strong> betreffenden<br />

Tätigkeiten in einem an<strong>der</strong>en EU-/EWR-Staat


3. ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen, dabei sind die Grundsätze <strong>der</strong> Nr.<br />

4.2.1 bezüglich <strong>der</strong> Zuverlässigkeit anzuwenden<br />

4. a) sofern die Bewachungstätigkeit im Nie<strong>der</strong>lassungsstaat durch Rechts- o<strong>der</strong><br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen<br />

gebunden ist, ein Nachweis <strong>der</strong> Berufsqualifikation<br />

an<strong>der</strong>nfalls<br />

b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Nie<strong>der</strong>lassungsstaat während <strong>der</strong><br />

vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist;<br />

5. ein Nachweis eines Versicherungsschutzes, dabei sind die Grundsätze <strong>der</strong> Nr. 4.2.2<br />

zu beachten<br />

Bei unselbständigen Dienstleistungserbringern mit an<strong>der</strong>en EU-/EWR-<br />

Staatsangehörigkeiten muss die Anzeige gemäß § 9 Abs. 3 BewachV durch den<br />

Bewachungsgewerbetreibenden erfolgen. Dabei sind gemäß § 13 a Abs. 7 GewO die<br />

sonstigen Vorschriften wie bei Selbständigen entsprechend anzuwenden. Es sind die<br />

oben genannten Unterlagen mit Ausnahme <strong>der</strong> unter Nr. 5 aufgeführten Bescheinigung<br />

entsprechend einzureichen; <strong>der</strong> Nachweis gemäß Nr. 2 kann – sofern für abhängig<br />

Beschäftigte keine Bescheinigung von den Behörden des Nie<strong>der</strong>lassungsstaates<br />

ausgestellt wird – in Form eines Beschäftigungsnachweises für Arbeitnehmer erfolgen.<br />

Da die Bewachung sich oft über einen langen Zeitraum erstreckt, ist <strong>der</strong> selbständige<br />

Dienstleistungserbringer auf die formlose Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Anzeige gemäß § 13a<br />

Abs. 6 GewO hinzuweisen, die alle 12 Monate zu erbringen ist. Bei wesentlichen<br />

Än<strong>der</strong>ungen von Umständen sind diese sofort schriftlich anzuzeigen und durch<br />

Unterlagen nachzuweisen.<br />

4.3.2 Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung. Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Nachprüfung <strong>der</strong><br />

Berufsqualifikation nach den Vorgaben des EU-Rechts ist eine Einzelfallprüfung. Eine<br />

gleichwertige Qualifikation kann nur dann verlangt werden, wenn unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichen<strong>der</strong> Qualifikation<br />

eine schwere Gefahr für die Gesundheit o<strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Dienstleistungsempfänger<br />

bestünde (§ 5 f Satz 1 BewachV). Da im deutschen Bewacherrecht die Abgrenzung <strong>der</strong><br />

polizeilichen Befugnisse mit seinem inhärentem Gewaltmonopol zu den Tätigkeiten des<br />

privaten Sicherheitsgewerbes einen prägnanten Punkt darstellt, kann regelmäßig bei<br />

<strong>der</strong> Ausübung von Bewachungstätigkeiten, ob als Unternehmer o<strong>der</strong> Unselbständiger,<br />

von einer möglichen schweren Gefahr für die Gesundheit o<strong>der</strong> Sicherheit des<br />

Dienstleistungsempfängers im Sinne des § 5 f Satz 1 BewachV ausgegangen werden,<br />

so dass von dem Dienstleistungserbringer eine Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung<br />

zu verlangen wäre.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit und <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> ergänzenden<br />

Unterrichtung bzw. spezifischen Sachkundeprüfung ist Nr. 4.2.4 entsprechend<br />

anzuwenden (§ 5 f Satz 2 GewO i.V.m. § 5 e Abs. 2, 3 BewachV). Für die<br />

unselbständigen Dienstleistungserbringer ist Nr. 4.2.4 dahingehend abzuän<strong>der</strong>n, dass<br />

die von <strong>der</strong> IHKn angebotene ergänzende Unterrichtung sich an den Nrn. 1 bis 4 des<br />

Unterrichtungsverfahren für Bewachungspersonal <strong>der</strong> Anlage 3 zu § 4 BewachV<br />

orientiert, welche für die Nrn. 1-4 24 Unterrichtsstunden vorsieht.<br />

4.3.3 Ausstellung <strong>der</strong> Unterrichtungs- bzw. Sachkundebescheinigung. Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Ausstellung <strong>der</strong> Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung <strong>der</strong> Unterrichtung<br />

bzw. Sachkundeprüfung ist Nr. 4.2.5 entsprechend anzuwenden.<br />

4.4 Fristen<br />

4.4.1 Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit. Bewachungsgewerbetreibenden mit EU-/EWR-<br />

Staatsangehörigkeit ist gemäß § 5 e Abs. 5 BewachV nach Stellung des Antrages eine


Eingangsbestätigung zu erteilen, aus <strong>der</strong> hervorgeht, ob Unterlagen fehlen. Die<br />

Gleichwertigkeitsprüfung hat unverzüglich zu erfolgen, über das Ergebnis <strong>der</strong><br />

Gleichwertigkeitsprüfung ist <strong>der</strong> Unternehmer spätestens drei Monate nach<br />

Einreichung <strong>der</strong> vollständigen Unterlagen zu informieren, in begründeten Fällen kann<br />

die Frist um einen Monat verlängert werden (§ 5e Abs. 5 BewachV).<br />

4.4.2 Dienstleistungsfreiheit. Selbständigen Dienstleistern mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit<br />

ist gemäß § 5f Satz 1 BewachV i.V.m. § 13a Abs. 2 GewO nach Anzeige <strong>der</strong><br />

Dienstleistungserbringung eine Eingangsbestätigung zu erteilen, aus <strong>der</strong> hervorgeht,<br />

ob eine Nachprüfung <strong>der</strong> Berufsqualifikation durch die zuständige Stelle vor Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Bewachungstätigkeit erfor<strong>der</strong>lich ist. Hierüber ist <strong>der</strong> Dienstleister einen Monat<br />

nach Anzeige und Eingang <strong>der</strong> vollständigen Unterlagen zu unterrichten, in<br />

Ausnahmefällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden (§ 13 a Abs. 2<br />

Satz 3-5 GewO).<br />

Kann gemäß Nr. 4.3.2 eine gleichwertige Qualifikation verlangt werden und sind die<br />

Berufsqualifikation des Dienstleisters und die im Inland gefor<strong>der</strong>ten Qualifikationen<br />

nicht gleichartig, so muss <strong>der</strong> Dienstleister die Gelegenheit bekommen, innerhalb eines<br />

Monates nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Ergebnisses <strong>der</strong> Nachprüfung, die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten durch die unter Nr. 4.2.4 aufgeführten Unterrichtungen<br />

bzw. Sachkundeprüfungen nachzuweisen (§ 13a Abs. 3 GewO). Hält die zuständige<br />

Stelle die oben genannten Fristen nicht ein, so darf die Dienstleistung erbracht werden<br />

(§ 13a Abs. 4 GewO).<br />

Für die Anzeige <strong>der</strong> Tätigkeit von unselbständigen Dienstleistungserbringern gelten<br />

diese Fristen entsprechend.<br />

5. Zuständigkeiten<br />

5.1 Sachliche Zuständigkeit<br />

Die sachliche Zuständigkeit für den <strong>Vollzug</strong> des § 34a GewO und <strong>der</strong> BewachV richtet sich<br />

nach dem jeweiligen Landesrecht.<br />

5.2 Örtliche Zuständigkeit<br />

Die örtlichen Zuständigkeiten <strong>der</strong> Behörde richten sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG * . Danach<br />

ist die Behörde zuständig, in <strong>der</strong>en Bezirk das Unternehmen o<strong>der</strong> die Betriebsstätte ansässig<br />

ist. Dies hat unter an<strong>der</strong>em zur Folge, dass die Meldung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 3<br />

BewachV für die bei <strong>der</strong> Hauptnie<strong>der</strong>lassung beschäftigten Wachpersonen bei <strong>der</strong> dort<br />

zuständigen Behörde, für die bei einer Zweignie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong> einer unselbständigen<br />

Zweigstelle Beschäftigten bei jenen Behörden vorgenommen werden muss, die dann auch für<br />

die gegebenenfalls erfor<strong>der</strong>lichen Zuverlässigkeitsprüfungen zuständig sind.<br />

Für die Erlaubnis ist die Behörde örtlich zuständig, in <strong>der</strong>en Bezirk die Hauptnie<strong>der</strong>lassung liegt<br />

bzw. beabsichtigt ist.<br />

Für die Anzeige nach § 13a GewO ist die Behörde am Ort <strong>der</strong> erstmaligen Leistungserbringung<br />

örtlich zuständig (analog § 8 Abs.1 Satz 2 EU/EWR-Handwerk-VO).<br />

6. Übergangsbestimmung<br />

* Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.


Für bereits bestehende Betriebe und für die am 31. März 1996 beschäftigten Wachpersonen<br />

verbleibt es hinsichtlich des <strong>zum</strong> 1. April 1996 eingefügten Unterrichtungsgebotes bei den<br />

Besitzstands und Übergangsregelungen des § 17 Abs. 1 BewachV.<br />

So befreit § 17 Abs. 1 BewachV unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

Bewachungsunternehmer, gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter, wenn diese im<br />

Bewachungsgewerbe am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren tätig waren, sowie<br />

Wachpersonen von <strong>der</strong> Unterrichtung.<br />

Für Wachpersonen gilt die Befreiung nur, wenn sie am 31. März 1996 tatsächlich bei einem<br />

Bewachungsunternehmer beschäftigt waren. Aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit und<br />

Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes sind allerdings nur die Personen begünstigt, bei<br />

denen die Befreiungstatbestände exakt vorliegen. Das Bewachungspersonal muss also am<br />

Stichtag bei einem Bewachungsgewerbetreibenden beschäftigt gewesen sein, wobei die<br />

vorherige Dauer unbeachtlich ist. Nicht begünstigt sind daher solche Personen, die zwar<br />

möglicherweise vorher viele Jahre einschlägig beschäftigt waren, die aber am Stichtag<br />

arbeitslos o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Gewerbezweig tätig waren.<br />

Bei nur zeitweise o<strong>der</strong> unregelmäßig, <strong>zum</strong> Beispiel nur bei beson<strong>der</strong>en Veranstaltungen<br />

Beschäftigten, die an diesem Stichtag nicht tatsächlich tätig waren, wird es auf die rechtliche<br />

Ausgestaltung des Arbeitsvertrages im Einzelnen ankommen, ob eine Beschäftigung gleichwohl<br />

gegeben war. Ein Indiz für ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann <strong>zum</strong> Beispiel auch sein,<br />

dass <strong>der</strong> Bewachungsunternehmer den Beschäftigten nach den bisher geltenden Vorschriften<br />

als Wachperson gemeldet hatte.<br />

Die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BewachV begünstigten Personen sind auf Dauer von <strong>der</strong><br />

Erbringung des Unterrichtungsnachweises befreit, auch wenn sie nach dem 1. April 1996 den<br />

Arbeitgeber wechseln o<strong>der</strong> zeitweise an<strong>der</strong>e Tätigkeiten ausüben. Für gesetzliche Vertreter,<br />

Betriebsleiter und insbeson<strong>der</strong>e Wachpersonen können hierbei Beweisschwierigkeiten<br />

entstehen. Daher hat <strong>der</strong> Bewachungsunternehmer gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern<br />

bzw. Wachpersonen zu bescheinigen, dass sie seit dem 1. Dezember 1991 bzw. am 31. März<br />

1996 bei ihm beschäftigt waren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BewachV). Bei einem Arbeitsplatzwechsel<br />

ist diese Bescheinigung <strong>der</strong> dann zuständigen Behörde anstelle des Unterrichtungsnachweises<br />

vorzulegen. Nur wenn es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, soll die<br />

Behörde eine Nachprüfung vornehmen.<br />

Die o.g. Besitzstands- und Übergangsregelungen beziehen sich generell auf jede Unterrichtung.<br />

Die <strong>zum</strong> 15. Januar 2003 eingeführte Verlängerung <strong>der</strong> Unterrichtungen auf 40 Stunden für<br />

Angestellte und 80 Stunden für Gewerbetreibende hat daher für vorangegangene<br />

Unterrichtungen keine Auswirkungen; sie betrifft nur die ab dem 15. Januar erteilten<br />

Unterrichtungen.<br />

Für den Bereich des Sachkundenachweises trifft § 17 Abs. 2 BewachV die notwendige<br />

Übergangsregelung. Die obigen Ausführungen für Fälle des Arbeitgeberwechsels gelten<br />

entsprechend. Angesichts <strong>der</strong> erhöhten Anfor<strong>der</strong>ungen des Sachkundenachweises ist darauf zu<br />

achten, dass die Wachpersonen auch tatsächlich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BewachV<br />

ununterbrochen drei Jahre tätig waren, um in den Genuss <strong>der</strong> Besitzstandsregelung zu<br />

gelangen.

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