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Mustererlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug ...

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Gegen eine Verwertung, Offenlegung und Weitergabe <strong>der</strong> durch die vorgenannten<br />

Auskünfte empfangenen Daten über eine Wachperson im Rahmen des<br />

Untersagungsverfahrens nach § 34a Abs. 4 GewO durch die Erlaubnisbehörde<br />

bestehen im Übrigen keine rechtlichen Bedenken (§ 11 Abs. 1, 3 und 4 GewO in<br />

Verbindung mit §§ 28, 39 VwVfG * ).<br />

3.3.1.2 Unterrichtungsnachweis. Die Voraussetzungen für den Nachweis <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Unterrichtungen ergeben sich aus den §§ 2 bis 4 BewachV. Abgesehen von <strong>der</strong><br />

Befreiung in § 17 BewachV (siehe Nr. 5) ist keine Karenzzeit für die Erbringung des<br />

Unterrichtungsnachweises vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person<br />

bei einem Bewachungsunternehmer als sog. Praktikant mit dem Ziel einer späteren<br />

Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchsten vier Wochen auf die<br />

Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine<br />

Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt. Ob darüber hinaus die zuständige<br />

Behörde in berechtigten Fällen eine <strong>der</strong>artige Frist zugesteht, muss ihrer Entscheidung<br />

überlassen bleiben. Dies kann beispielsweise dann <strong>der</strong> Fall sein, wenn die rechtzeitige<br />

Teilnahme einer Wachperson an einer Unterrichtung unverschuldet nicht möglich war.<br />

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Damit Auslän<strong>der</strong> dem komplizierten<br />

Unterrichtsstoff folgen und das Erlernte in die Praxis umsetzen können, ist es<br />

erfor<strong>der</strong>lich, dass sie über die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen deutschen Sprachkenntnisse<br />

verfügen. Nicht- o<strong>der</strong> missverstandene Befehle bei <strong>der</strong> Durchführung von<br />

Bewachungsaufgaben, Unkenntnis <strong>der</strong> zu beachtenden Rechtsnormen können<br />

schwerwiegende Konsequenzen für das Leben, Gesundheit und Eigentum usw. <strong>der</strong><br />

bewachten Person haben. Der Unterrichtungsnachweis kann daher auch wegen nicht<br />

ausreichen<strong>der</strong> deutscher Sprachkenntnisse verweigert werden.<br />

3.3.1.3 Sachkundenachweis. Ab dem 1. Januar 2003 müssen Wachpersonen, die eine <strong>der</strong><br />

folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben wollen, gemäß § 34a Abs. 1 Satz 5<br />

GewO den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung o<strong>der</strong> einer<br />

Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 BewachV vorlegen:<br />

- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (<strong>zum</strong> Beispiel auf U-Bahnhöfen, in S-<br />

Bahnen, in Fußgängerzonen) o<strong>der</strong> im Hausrechtsbereich mit tatsächlich<br />

öffentlichem Verkehr (<strong>zum</strong> Beispiel Kaufhäuser, Ladenpassagen); die Bezeichnung<br />

„Kontrollgänge“ verdeutlicht, dass das Wachpersonal einen größeren Raum durch<br />

Umhergehen o<strong>der</strong> – fahren bewachen muss (<strong>zum</strong> Beispiel Citystreifen, in Bahnen<br />

mitfahrendes Wachpersonal)<br />

- Schutz vor Ladendieben (Ladendetektive)<br />

- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher).<br />

Bevor die Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung<br />

erfolgreich abgelegt worden sein. Der Gewerbetreibende darf ab dem 1. Januar 2003<br />

Personal ohne Sachkundenachweis nicht in den genannten Bereichen einsetzen. § 17<br />

Abs. 2 BewachV enthält Besitzstands- bzw. Übergangsregelungen für Wachpersonen,<br />

die lediglich eine Unterrichtung vorweisen können (siehe unten Nr. 6).<br />

Die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung hat <strong>der</strong> Gewerbetreibende durch eine<br />

Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 4<br />

BewachV nachzuweisen.<br />

3.3.2 Dienstanweisung (§ 10 BewachV). Nach § 10 BewachV ist <strong>der</strong> Wachdienst durch<br />

eine Dienstanweisung zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong><br />

von dem Gewerbetreibenden ausgeübten Bewachung Rechnung tragen und weiter die<br />

* Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.

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