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Mustererlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug ...

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2.2.4 Versicherungsnachweis. Es muss nachgewiesen werden, dass bei Aufnahme <strong>der</strong><br />

Bewachungstätigkeit <strong>der</strong> nach § 6 BewachV vorgeschriebene Versicherungsschutz<br />

gewährleistet ist.<br />

2.3 Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

2.3.1 Umfang <strong>der</strong> Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nur für diejenigen Tätigkeiten zu erteilen, die<br />

<strong>der</strong> Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Sie kann für einzelne o<strong>der</strong> alle von § 34a<br />

GewO erfassten Tätigkeiten erteilt werden.<br />

2.3.2 Auflagen. Zum Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auftraggeber kann die Erlaubnis mit<br />

Auflagen verbunden werden (§ 34a Abs. 1 Satz 2 GewO, § 36 VwVfG * ). Die Ausübung<br />

des Gewerbes kann durch nachträgliche Beifügung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ergänzung von<br />

Auflagen näher geregelt werden.<br />

Auflagen kommen nur <strong>zum</strong> Schutz vor konkreten Gefahren für die Allgemeinheit o<strong>der</strong><br />

die Auftraggeber in Betracht, soweit den Gewerbetreibenden nicht bereits durch die<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> BewachV entsprechende Verpflichtungen auferlegt wurden. Sie<br />

sind im Einzelnen zu begründen. In <strong>der</strong> Begründung sind die wesentlichen<br />

Gesichtspunkte anzugeben, die für die jeweilige Nebenbestimmung maßgebend waren<br />

(§ 39 VwVfG * ).<br />

2.3.3 Bedingung, Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt, Befristung. Auflösende Bedingungen und<br />

Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt dürfen <strong>der</strong> Erlaubnis nicht beigefügt werden. Sie kann befristet<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Antragsteller dies beantragt.<br />

2.3.4 Form <strong>der</strong> Erlaubnis. Der Erlaubnisbescheid soll inhaltlich dem nachstehend<br />

abgedruckten Muster (Anlage 2) entsprechen.<br />

2.4 Erlöschen <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

2.4.1 Die Erlaubnis erlischt – unbeschadet des § 46 GewO – wegen ihres persönlichen<br />

Charakters mit dem Tode <strong>der</strong> natürlichen Personen o<strong>der</strong> mit dem Wegfall <strong>der</strong><br />

juristischen Person, <strong>der</strong> sie erteilt ist, o<strong>der</strong> durch Verzicht.<br />

Der gegenüber <strong>der</strong> Erlaubnisbehörde unmissverständlich erklärte Verzicht bringt die<br />

Erlaubnis <strong>zum</strong> Erlöschen. In <strong>der</strong> Anzeige <strong>der</strong> Aufgabe des Gewerbebetriebes nach §<br />

14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt nicht notwendigerweise ein Verzicht auf die<br />

Erlaubnis.<br />

2.4.2 Die Erlaubnis erlischt ferner durch Rücknahme o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf (§§ 48, 49 VwVfG * ).<br />

Die Rücknahme o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO kann nur<br />

unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 48, 49 VwVfG * erfolgen.<br />

Rücknahme o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsverfahren:<br />

a) Vor <strong>der</strong> Rücknahme o<strong>der</strong> dem Wi<strong>der</strong>ruf ist <strong>der</strong> Betroffene zu hören; ferner soll die<br />

für den Sitz <strong>der</strong> Hauptnie<strong>der</strong>lassung zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

gehört werden.<br />

b) Mitteilungen über die Rücknahme o<strong>der</strong> den Wi<strong>der</strong>ruf an die am Verfahren beteiligten<br />

öffentlichen Stellen richten sich nach § 11 Abs. 5 GewO.<br />

* Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.

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