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Mustererlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug ...

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3. ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen, dabei sind die Grundsätze <strong>der</strong> Nr.<br />

4.2.1 bezüglich <strong>der</strong> Zuverlässigkeit anzuwenden<br />

4. a) sofern die Bewachungstätigkeit im Nie<strong>der</strong>lassungsstaat durch Rechts- o<strong>der</strong><br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen<br />

gebunden ist, ein Nachweis <strong>der</strong> Berufsqualifikation<br />

an<strong>der</strong>nfalls<br />

b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Nie<strong>der</strong>lassungsstaat während <strong>der</strong><br />

vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist;<br />

5. ein Nachweis eines Versicherungsschutzes, dabei sind die Grundsätze <strong>der</strong> Nr. 4.2.2<br />

zu beachten<br />

Bei unselbständigen Dienstleistungserbringern mit an<strong>der</strong>en EU-/EWR-<br />

Staatsangehörigkeiten muss die Anzeige gemäß § 9 Abs. 3 BewachV durch den<br />

Bewachungsgewerbetreibenden erfolgen. Dabei sind gemäß § 13 a Abs. 7 GewO die<br />

sonstigen Vorschriften wie bei Selbständigen entsprechend anzuwenden. Es sind die<br />

oben genannten Unterlagen mit Ausnahme <strong>der</strong> unter Nr. 5 aufgeführten Bescheinigung<br />

entsprechend einzureichen; <strong>der</strong> Nachweis gemäß Nr. 2 kann – sofern für abhängig<br />

Beschäftigte keine Bescheinigung von den Behörden des Nie<strong>der</strong>lassungsstaates<br />

ausgestellt wird – in Form eines Beschäftigungsnachweises für Arbeitnehmer erfolgen.<br />

Da die Bewachung sich oft über einen langen Zeitraum erstreckt, ist <strong>der</strong> selbständige<br />

Dienstleistungserbringer auf die formlose Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Anzeige gemäß § 13a<br />

Abs. 6 GewO hinzuweisen, die alle 12 Monate zu erbringen ist. Bei wesentlichen<br />

Än<strong>der</strong>ungen von Umständen sind diese sofort schriftlich anzuzeigen und durch<br />

Unterlagen nachzuweisen.<br />

4.3.2 Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung. Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Nachprüfung <strong>der</strong><br />

Berufsqualifikation nach den Vorgaben des EU-Rechts ist eine Einzelfallprüfung. Eine<br />

gleichwertige Qualifikation kann nur dann verlangt werden, wenn unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichen<strong>der</strong> Qualifikation<br />

eine schwere Gefahr für die Gesundheit o<strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Dienstleistungsempfänger<br />

bestünde (§ 5 f Satz 1 BewachV). Da im deutschen Bewacherrecht die Abgrenzung <strong>der</strong><br />

polizeilichen Befugnisse mit seinem inhärentem Gewaltmonopol zu den Tätigkeiten des<br />

privaten Sicherheitsgewerbes einen prägnanten Punkt darstellt, kann regelmäßig bei<br />

<strong>der</strong> Ausübung von Bewachungstätigkeiten, ob als Unternehmer o<strong>der</strong> Unselbständiger,<br />

von einer möglichen schweren Gefahr für die Gesundheit o<strong>der</strong> Sicherheit des<br />

Dienstleistungsempfängers im Sinne des § 5 f Satz 1 BewachV ausgegangen werden,<br />

so dass von dem Dienstleistungserbringer eine Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung<br />

zu verlangen wäre.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit und <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> ergänzenden<br />

Unterrichtung bzw. spezifischen Sachkundeprüfung ist Nr. 4.2.4 entsprechend<br />

anzuwenden (§ 5 f Satz 2 GewO i.V.m. § 5 e Abs. 2, 3 BewachV). Für die<br />

unselbständigen Dienstleistungserbringer ist Nr. 4.2.4 dahingehend abzuän<strong>der</strong>n, dass<br />

die von <strong>der</strong> IHKn angebotene ergänzende Unterrichtung sich an den Nrn. 1 bis 4 des<br />

Unterrichtungsverfahren für Bewachungspersonal <strong>der</strong> Anlage 3 zu § 4 BewachV<br />

orientiert, welche für die Nrn. 1-4 24 Unterrichtsstunden vorsieht.<br />

4.3.3 Ausstellung <strong>der</strong> Unterrichtungs- bzw. Sachkundebescheinigung. Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Ausstellung <strong>der</strong> Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung <strong>der</strong> Unterrichtung<br />

bzw. Sachkundeprüfung ist Nr. 4.2.5 entsprechend anzuwenden.<br />

4.4 Fristen<br />

4.4.1 Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit. Bewachungsgewerbetreibenden mit EU-/EWR-<br />

Staatsangehörigkeit ist gemäß § 5 e Abs. 5 BewachV nach Stellung des Antrages eine

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