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80 <strong>Abhandlung</strong>en LJZ 2/13<br />

Die beiden in dieser Hinsicht relevanten allgemeinen<br />

Abkommen sind die Pariser Verbandsübereinkunft 49<br />

(PVÜ) und Anhang 3 des Abkommens zur Errichtung der<br />

Welthandelsorganisation 50 (WTO), das TRIPs-Abkommen<br />

51 . Dieses Abkommen inkorporiert hierbei wesentliche<br />

Bestimmungen der älteren PVÜ 52 , so dass dieses von<br />

nachrangiger Bedeutung ist. Im TRIPs-Abkommen finden<br />

sich in verschiedenen Artikeln inhaltliche Festlegungen<br />

der Schutzgegenstände der jeweiligen Immaterialgüterrechtstypen<br />

sowie teilweise auch Bezüge auf andere vertragliche<br />

Systeme. Dies betrifft alle derzeit in Art. 55 SteG<br />

aufgeführten Immaterialgüterrechtstypen, d.h. in Art. 9ff<br />

(Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, inklusive<br />

Computerprogrammen und Datensammlungen), Art. 15ff<br />

(Marken), Art. 25ff (Gewerbliche Muster, d. h. Designs),<br />

Art. 27ff (Patente) und Art. 35ff (Layout-Designs integrierter<br />

Schaltkreise, d. h. Topographien).<br />

Zudem steht eine Vielzahl von Vertragssystemen 53 für<br />

die einzelnen Schutzrechtstypen zur Verfügung, über die<br />

im Regelfall die internationalen Anmelde- bzw. Registrierungsverfahren<br />

geführt werden, so dass im Regelfall die<br />

internationale Zuordnung eines Immaterialgüterrechtstyps<br />

bereits hierdurch gegeben und somit problemlos<br />

ist 54 .<br />

Geht man von einer solchen materiellen Zuordnung<br />

aus, so können beispielsweise auch deutsche oder österreichische<br />

Gebrauchsmuster aufgrund des durch sie<br />

49 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen<br />

Eigentums, revidiert in Den Haag am 6. November 1925 (PVÜ),<br />

LGBl. 1985 Nr. <strong>59</strong>, in Kraft getreten für das Fürstentum Liechtenstein<br />

am 14. Juli 1933, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967<br />

(PVÜ) LGBl. 1986 Nr. 70, in Kraft getreten für das Fürstentum<br />

Liechtenstein am 25. Mai 1972.<br />

50 Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, LGBl.<br />

1997 Nr. 108.<br />

51 Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights.<br />

52 Vgl. hierzu Staehelin, Das TRIPs-Abkommen, Staempfli Verlag<br />

AG, Bern, 1997.<br />

53 Neben den bereits erwähnten Patentzusammenarbeitsvertrag<br />

(PCT) und dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ existieren<br />

beispielsweise im Markenbereich das Madrider System<br />

aus Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik-<br />

oder Handelsmarken nebst zugehörigem Protokoll sowie im<br />

Designbereich das Haager Abkommen betreffend die internationale<br />

Hinterlegung der gewerblichen Muster oder Modelle. Im<br />

Bereich des Urheberrechts ist die Revidierte Berner Übereinkunft<br />

von Bedeutung.<br />

54 Ausführliche Darstellung der Einbindung Liechtensteins in den<br />

internationalen Kontext in Gey-Ritter, Internationalrechtliche und<br />

europarechtliche Aspekte des liechtensteinischen Immaterialgüterrechts<br />

– mit besonderer Berücksichtigung des Markenrechts<br />

und seiner Erschöpfung, GMG Juris Verlags-AG, Schaan, 1999.<br />

unter Schutz gestellten Gegenstandes 55 materiell problemlos<br />

unter den inländischen Patentbegriff eingeordnet<br />

werden, ohne dass es deren ausdrücklicher Erwähnung<br />

in Art. 55 SteG bedarf.<br />

C. Nationale Schutzbereichsbestimmung<br />

Problematischer erscheint die Frage unterschiedlicher<br />

sachlicher und zeitlicher Reichweiten der unter den verschiedenen<br />

nationalen Regelungen erhältlichen Schutzrechte.<br />

Hierbei können zwei Konstellationen unterschieden<br />

werden:<br />

a. das fremde Schutzrecht hat einen weiteren sachlichen<br />

oder zeitlichen Geltungsbereich als durch die inländische<br />

Rechtsordnung bereitgestellt würde, oder aber<br />

b. das fremde Schutzrecht hat einen engeren sachlichen<br />

oder zeitlichen Geltungsbereich.<br />

Beispiele für die erste Konstellation sind die Laufzeitverlängerungen<br />

von US-Patenten bei Überschreiten einer<br />

vorgegebenen Erteilungsdauer vor dem US-Patent- und<br />

Markenamt 56 oder die Erteilung von Patenten für Gegenstände,<br />

die nach inländischem Recht ausdrücklich ausgeschlossen<br />

sind. Der zweite Fall ist beispielsweise durch<br />

den Ausschluss von gegen die guten Sitten verstossenden<br />

Gegenständen, wie er in Art. 2 CH-PatG oder Art. 53<br />

lit. a EPÜ definiert ist. Hierbei ist das zugrundeliegende<br />

Verständnis kulturkreisspezifisch 57 , so dass in anderen<br />

Kulturen und Rechtsordnungen durchaus Patentschutz<br />

für in Europa aus diesen Gründen ausgeschlossene Gegenstände<br />

möglich sein kann.<br />

Ein Beispiel für die zweite Konstellation stellt der<br />

Datenbankschutz nach Art. 45 URG dar, der als reiner Investitionsschutz<br />

nicht in allen Rechtsordnungen bekannt<br />

ist. Hier wird also inländisch ein Schutz zur Verfügung<br />

gestellt, der in anderen Rechtsordnungen für den gleichen<br />

Gegenstand nicht in Anspruch genommen werden<br />

kann.<br />

Weitere Beispiele für beide Konstellationen sind<br />

unterschiedliche ältere Rechte anderer Inhaber in verschiedenen<br />

Ländern, die dort und ggf. nur dort eine<br />

55 Beispielsweise ist der Schutzgegenstand gemäss § 1 Abs. 1 DE-<br />

Gebrauchsmustergesetz wie folgt definiert: «Als Gebrauchsmuster<br />

werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen<br />

Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.<br />

«Die entsprechenden Definitionen des schweizerischen und des<br />

europäischen Patentrechts lauten in materiell identischer Formulierung:<br />

«Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden<br />

Erfindungspatente erteilt. Was sich in naheliegender Weise aus<br />

dem Stand der Technik ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.»<br />

(Art. 1 Abs. 1 und 2 CH-PatG) bzw. «Europäische Patente werden<br />

für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie<br />

neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich<br />

anwendbar sind.» (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).<br />

56 Vgl. Mayer/Schlenk, Das US-Patent, 4. Auflage, Carl Heymanns<br />

Verlag, 2012, Seite 17.<br />

57 Vgl. hierzu die Entscheidung T356/93 (Beschwerdekammern des<br />

Europäischen Patentamtes): «Der Begriff der guten Sitten knüpft<br />

an die Überzeugung an, dass ein bestimmtes Verhalten richtig<br />

und vertretbar, ein anderes dagegen falsch ist, wobei sich diese<br />

Überzeugung auf die Gesamtheit der in einem bestimmten Kulturkreis<br />

tief verwurzelten, anerkannten Normen gründet. Für die<br />

Zwecke des EPÜ ist dies der europäische Kulturkreis, wie er in<br />

Gesellschaft und Zivilisation seine Ausprägung findet.»

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