Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE KÖNIZ<br />
<strong>Personalverordnung</strong><br />
(<strong>PV</strong>)<br />
01. Januar 2007
<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
(Die Querverweise in Klammern beziehen sich auf das Personalreglement)<br />
…………………………………………………………………………………………..Seitenzahl<br />
1. Allgemeine Bestimmungen...........................................................................................4<br />
2. Das Angestelltenverhältnis...........................................................................................5<br />
2.1 Vorgehen bei der Besetzung freier Stellen ...........................................................5<br />
2.2 Spezielle Anstellungsvoraussetzungen.................................................................5<br />
2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin..............................5<br />
3. Rechte der Angestellten................................................................................................5<br />
3.1 Gehalt ...................................................................................................................5<br />
3.1.1 Allgemeines ..........................................................................................................5<br />
3.1.2 Grundgehalt, Gehaltsanstieg und Prämien...........................................................6<br />
3.1.3 Zulagen.................................................................................................................8<br />
3.1.4 Dienstaltersanerkennung....................................................................................10<br />
3.2 Auslagenersatz ...................................................................................................11<br />
3.2.1 Grundsatz ..........................................................................................................11<br />
3.2.2 Fahrkosten..........................................................................................................11<br />
3.2.3 Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung und Übernachtung .....................12<br />
3.2.4 Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung und<br />
Übernachtung .....................................................................................................12<br />
3.2.5 Weiterer Kostenersatz ........................................................................................12<br />
3.2.6 Sitzungsgelder ....................................................................................................12<br />
3.3 Besondere Leistungen der <strong>Kirchgemeinde</strong>.........................................................13<br />
3.3.1 Dienstwohnungen ...............................................................................................13<br />
3.3.2 Fahrzeugabstellplätze.........................................................................................13<br />
3.3.3 Einrichtungen und Dienstfahrzeuge....................................................................13<br />
3.3.4 Schutzkleider und -mittel, Ausrüstungsgegenstände ..........................................14<br />
3.3.5 Beiträge an Personalveranstaltungen.................................................................14<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
3.4 Weiterausrichtung des Gehalts bei Arbeitsverhinderung ...................................14<br />
3.4.1 Allgemeines ........................................................................................................14<br />
3.4.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit ..................................................15<br />
3.4.3 Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft ...........................................................15<br />
3.4.4 Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten ..............................15<br />
3.4.5 Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige ........................................................16<br />
3.5 Weitere Rechte ...................................................................................................17<br />
3.5.1 Ferien..................................................................................................................17<br />
3.5.2 Urlaub .................................................................................................................19<br />
3.5.3 Nebenbeschäftigung, öffentliches Amt, Vertretung in anderen Institutionen ......20<br />
3.5.3.1 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt ........................................................20<br />
3.5.3.2 Vertretung in anderen Institutionen ...................................................................21<br />
4. Pflichten der Angestellten ..........................................................................................22<br />
4.1 Arbeitszeit ...........................................................................................................22<br />
4.1.1 Dauer der Arbeitszeit ..........................................................................................29<br />
4.1.2 Zeiterfassung ......................................................................................................23<br />
4.1.3 Teilzeitarbeit........................................................................................................23<br />
4.1.4 Überstunden und Überzeit ..................................................................................23<br />
4.2 Ärztliche Untersuchung.......................................................................................25<br />
5. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten.....................................25<br />
6. Besondere Bestimmungen über das Dienstverhältnis ............................................26<br />
6.1 Aus- und Weiterbildung ......................................................................................26<br />
6.2 Mitarbeitergespräch (MAG).................................................................................29<br />
6.3 Vorsorge und Versicherungen ............................................................................31<br />
7. Zuständigkeiten und Verfahren..................................................................................31<br />
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen...................................................................33<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
<strong>Personalverordnung</strong><br />
Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat der Evangelisch-reformierten <strong>Kirchgemeinde</strong> <strong>Köniz</strong>, gestützt auf<br />
Artikel 84 Absatz 2 des Personalreglements der Evangelisch-reformierten <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
<strong>Köniz</strong> vom 7. Juni 2006, beschliesst:<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
Anwendbarkeit<br />
arbeitsrechtlicherBestimmungen<br />
Art. 1 1 Die Gesundheitsschutzbestimmungen des Bundesgesetzes vom<br />
13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Art. 6,<br />
35 und 36a Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) gelten für alle Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter.<br />
2 Die Sonderschutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer (Art. 29-32 ArG) gelten sinngemäss.<br />
Stellenpunkte Art. 2 (PR Art. 4) 1 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt den Stellenplan. Verändern<br />
sich die Kriterien für die Aufschlüsselung der Stellenprozente auf<br />
die Kirchenkreise erheblich (Anzahl Kreise, Kirchenglieder), so passt der<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>rat den Verteilschlüssel für die Stellenprozente nach Anhörung<br />
der Kirchenkreise an.<br />
Inhalt des<br />
Anstellungsvertrags<br />
2 In Stellenprozenten festgelegt werden die Stellen der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
für die Personalgruppen<br />
- Pfarrerinnen / Pfarrer im Rahmen der kantonalen Vorgaben und der<br />
Beschlüsse der kompetenten Organe der <strong>Kirchgemeinde</strong>,<br />
- Chorleiterinnen / Chorleiter,<br />
- Organistinnen / Organisten,<br />
- Sekretärinnen / Sekretäre, Koordinatorinnen / Koordinatore, (Teamleiterinnen<br />
/ Teamleiter von Berufsgruppen)<br />
- Sigristinnen / Sigriste bzw. Hauswartinnen / Hauswarte,<br />
- Sozialdiakon / Sozialdiakonin [Fassung vom 17.11.2010]<br />
- Katechetinnen / Katecheten.<br />
3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann Stellenprozente für Angestellte mit kreisübergreifenden<br />
Aufgaben beschliessen.<br />
Art. 3 (PR Art. 5 ff.) Der von der Anstellungsinstanz (PR Art. 1 Bst. e) erlassene<br />
öffentlich-rechtliche Anstellungsvertrag enthält mindestens:<br />
a) die Personalien der angestellten Person;<br />
b) Arbeitsort, Funktion;<br />
c) Eintritt, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Auflösungsfristen;<br />
d) Beschäftigungsgrad und Arbeitszeit;<br />
e) Gehalt;<br />
f) Ferien;<br />
g) Verweis auf das Personalreglement der <strong>Kirchgemeinde</strong> <strong>Köniz</strong>.<br />
Art. 4 Anstellungsverträge für die kirchlichen Angestellten in den Kreisen<br />
werden durch den Personalausschuss auf Antrag der Kirchenkreise ausgestellt.<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
2. Das Angestelltenverhältnis<br />
2.1 Vorgehen bei der Besetzung unbesetzter Stellen<br />
Vorprüfung Art. 5 (PR Art. 6) Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat prüft, ob unbesetzte Stellen<br />
überhaupt und in welchem Umfang zu besetzen sind.<br />
2.2 Spezielle Anstellungsvoraussetzungen<br />
Wohnsitzpflicht Art. 6 (PR Art. 10) 1 Für folgende Stellen bildet die Wohnsitzpflicht in folgendem<br />
Umfang Anstellungsvoraussetzung:<br />
a) Wohnsitzpflicht am Arbeitsort: für Stellen, deren Inhaberinnen und<br />
Inhaber aus dienstlichen Gründen am Arbeitsort wohnen müssen<br />
(Stellen mit Dienstwohnungspflicht);<br />
b) Wohnsitzpflicht innerhalb der Gemeinde <strong>Köniz</strong> oder 5 km vom Arbeitsort<br />
für Sigriste und Hauswarte.<br />
2 Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht werden vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />
bewilligt.<br />
2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin<br />
Mahnung Art. 7 (PR Art. 16 Abs. 2) 1 Mahnungen müssen folgende Elemente enthalten:<br />
a) Beanstandung des Ungenügens in Leistung oder Verhalten;<br />
b) Fristsetzung zur Verbesserung mit konkreten Zielen;<br />
c) Hinweis auf eine mögliche Kündigung.<br />
3. Rechte der Angestellten<br />
3.1 Gehalt<br />
2 Als Mahnung gilt auch ein ungenügend ausgefallenes Mitarbeitergespräch,<br />
sofern dieses die Elemente gemäss Absatz 1 und den Hinweis<br />
enthält, dass die Beurteilung gleichzeitig als Mahnung gelte.<br />
3.1.1 Allgemeines (PR Art. 23-25)<br />
Gehaltsauszahlung<br />
Art. 8 1 Die Gehaltsauszahlung erfolgt auf folgende Zeitpunkte:<br />
a) Grundgehalt, Zulagen und pauschale Gehaltsbestandteile: Januar bis<br />
November auf den 25., Dezember auf den 20. des Monats. Fällt dieser<br />
Tag auf das Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich<br />
die Gehaltsauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag;<br />
b) Gehaltsbestandteile, für die eine Abrechnungspflicht besteht, spätestens<br />
60 Tage nach der Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung;<br />
c) Dienstaltersgeschenk: mit dem Gehalt des Monats, in dem der Anspruch<br />
entsteht.<br />
2 Angestellte erhalten monatlich eine Gehaltsabrechnung. Ändert das<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Gehaltsberechnung<br />
Gehalt gegenüber dem Vormonat nicht, kann auf das Zustellen der Abrechnung<br />
verzichtet werden.<br />
Art. 9 1 Der Anspruch auf ein Gehalt entsteht mit dem Tag des Beginns<br />
des Arbeitsverhältnisses und erlischt mit dem Tag der Beendigung desselben.<br />
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung<br />
für Familienangehörige (PR Art. 42).<br />
2 Der Teilwert des Monatsgehalts wird auf der Grundlage von 30 Kalendertagen,<br />
ein Tagesansatz auf der Grundlage von 22 Arbeitstagen ermittelt.<br />
Ein Stundenansatz wird auf der Grundlage von monatlich 182 Arbeitstunden<br />
berechnet.<br />
3.1.2 Bemessung des Gehalts und Prämien (PR Art. 26-33)<br />
Bestimmung<br />
der Gehaltsklassen<br />
und -<br />
stufen<br />
Einreihung der<br />
Stellen<br />
Funktionsbeschreibung <br />
Funktionsbewertung <br />
Stellenbeschreibung<br />
Art. 10 1 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt im Anhang I zu dieser Verordnung<br />
die einzelnen Gehaltsklassen und –stufen und erlässt in Anhang I<br />
zu dieser Verordnung Richtlinien zur Einreihung der Funktionen und über<br />
das Anfangsgehalt. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
2 Die Stellen werden vom Personalausschuss den Gehaltsklassen zuge-<br />
ordnet. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
Art. 11 1 Für jede Funktion erlässt der Personalausschuss eine Funktionsbeschreibung,<br />
welche die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen<br />
umschreibt sowie die geforderte Aus- und Weiterbildung bestimmt.<br />
2<br />
Für die Funktionsbewertung (individuelle Stelleneinreihung) berücksichtigt<br />
der Personalausschuss<br />
a) die Funktionsbeschreibung;<br />
b) die vom Kanton Bern oder von Berufsverbänden festgelegten Einreihungspläne<br />
mit Richtfunktionsumschreibungen;<br />
c) besondere Belastungen;<br />
d) den Grad der Selbständigkeit;<br />
e) die Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der<br />
Privatwirtschaft.<br />
Art. 12 1 Die Stellenbeschreibung basiert auf der Funktionsbeschreibung<br />
und enthält die für die Stelle massgebenden Angaben, besonders über<br />
a) Zielsetzung der Stelle;<br />
b) Art und Umfang der Aufgaben;<br />
c) Sach- und Führungsverantwortung;<br />
d) zugeordnete Kompetenzen;<br />
e) Selbständigkeit;<br />
f) die für die Funktion relevante Berufserfahrung;<br />
g) Zusammenarbeit;<br />
h) Die Einreihung der Stelle<br />
I) Die vorgesetzte Stelle. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
2 Die vorgesetzte Stelle sorgt dafür, dass die Angestellten eine Stel-<br />
lenbeschreibung erhalten.<br />
Einreihungs- Art. 13 1 Der Erlass und die Anpassung der Stellenbeschreibungen lie-<br />
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verfahren gen in der Kompetenz der Anstellungsinstanz. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
2 Angestellte können von sich aus auf dem Dienstweg zuhanden der Anstellungsinstanz<br />
ein begründetes Gesuch um Überprüfung der Einreihung<br />
stellen.<br />
Einstufung und<br />
Anfangsgehalt Art. 14 1 Angestellte werden bei Stellenantritt in der Regel im Rahmen<br />
der untersten Gehaltsklasse und Gehaltsstufe der Stelleneinreihung eingestuft.<br />
[Fassung vom 17.11.2010]<br />
2 Sie werden in eine höhere Gehaltsklasse oder Gehaltsstufe eingestuft,<br />
wenn Facherfahrung, Leistungsausweise oder Lebensalter dies<br />
rechtfertigen. Erfahrung in Betreuungsaufgaben sowie andere<br />
ausserberuflich erworbene Qualifikationen und Erfahrungen sind<br />
angemessen zu berücksichtigen. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
3 Sie können vorübergehend tiefer eingestuft werden, wenn sie die Anforderungen<br />
der entsprechenden Stelle noch nicht oder erst teilweise erfüllen.<br />
4 Die Anstellungsinstanz sorgt für die korrekte Einstufung der Angestellten<br />
im Rahmen der Stelleneinreihung. Die Lohneinreihung wird durch die<br />
Ressortleitung Personal visiert. Die Ressortleitung Personal unterbreitet<br />
Zweifels- und Sonderfälle dem <strong>Kirchgemeinde</strong>rat. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
Gehaltsanstieg Art. 15 1 Grundlage für den Gehaltsanstieg bilden die Ergebnisse des<br />
Mitarbeitergesprächs (Leistung und Verhalten). Die Beurteilung soll nicht<br />
mehr als ein Jahr zurückliegen.<br />
Verfahren bei<br />
dauernder Änderung<br />
der<br />
Funktion<br />
Leistungsprämien<br />
2 Gewährt werden können im Rahmen der verfügbaren Mittel:<br />
a) für sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe A+)<br />
b) für gute Leistungen (Beurteilungsstufe A)<br />
c) für ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe B)<br />
bis zu fünf Gehaltsstufen. Für nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe<br />
C) werden keine Gehaltsstufen angerechnet.<br />
3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt die Anzahl Gehaltsstufen.<br />
Art. 16 1 Verändern sich Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen<br />
von Angestellten in erheblichem Ausmass und auf Dauer, so ist ihre Stellenbeschreibung<br />
entsprechend anzupassen.<br />
2 Die Anstellungsinstanz nimmt in diesen Fällen eine Prüfung der Einreihung<br />
vor. Eine allfällige Neueinreihung erfolgt in der Regel auf Beginn<br />
des Kalenderjahres.<br />
Art. 17 1 Die Anstellungsinstanz kann auf Antrag der vorgesetzten Stelle<br />
den Angestellten einmalige Prämien für ausserordentliche Leistungen<br />
ausrichten. Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens<br />
2'000 Franken.<br />
2 Die Leistungsprämie kann im Laufe eines Kalenderjahres einmalig oder<br />
mehrmals und unabhängig vom leistungs-relevanten Gehaltsaufstieg gesprochen<br />
werden. Der Höchstbetrag gemäss Abs. 1 ist in jedem Fall verbindlich.<br />
Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.<br />
3 Eine Leistungsprämie wird für Leistungen ausgerichtet, die nach ihrer<br />
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Art, ihrem Umfang und ihrer Qualität deutlich über die nach der entsprechenden<br />
Stellenbeschreibung zu erwartende Leistung hinausgehen.<br />
Teamprämie Art. 18 Soweit die Leistung nicht einer Einzelperson zugeordnet werden<br />
kann, kann die kollektive Leistung eines Teams prämiert werden. Für die<br />
Teamprämie gilt der Höchstsatz nach Abs. 1. Sie wird zu gleichen Teilen<br />
auf die Teammitglieder aufgeteilt.<br />
Innovationsprämien<br />
Mittel für Leistungsanerkennung<br />
und Prämie<br />
3.1.3 Zulagen (PR Art. 34)<br />
Art. 19 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann Mitarbeitenden für organisatorische,<br />
technische und wirtschaftliche Verbesserungen eine Innovationsprämie<br />
von höchstens 1'000 Franken ausrichten. In besonderen Fällen, insbesondere<br />
bei sehr hohem Nutzen, kann die Prämie bis zu 2'000 Franken<br />
betragen.<br />
Art. 20 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat legt jährlich die für den Gehaltsanstieg und<br />
die Prämien zur Verfügung stehenden Beträge im Rahmen des Voranschlags<br />
fest. Der Personalausschuss teilt den verfügbaren Betrag auf<br />
der Basis des jeweiligen Personalbudgets auf die Kreise sowie das<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat auf.<br />
Kinderzulagen Art. 21 1 Für Kinder- und Betreuungszulagen gilt das Kantonale Recht.<br />
Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind bis zu seinem zurückgelegten<br />
18. Altersjahr. Der Anspruch besteht zudem für in Ausbildung<br />
stehende nicht voll erwerbstätige Kinder bis zum 25. Altersjahr.<br />
2 Für dauernd ganz- oder teilweise erwerbsunfähige Kinder wird die Kinderzulage<br />
auf Gesuch hin ohne Begrenzung des Alters weitergewährt,<br />
sofern sie zusätzlich zur Rente der Invalidenversicherung von keiner anderen<br />
Seite eine Rente oder eine dauernde Zuwendung erhalten und die<br />
Erwerbsunfähigkeit vor dem 20. Altersjahr entstanden ist.<br />
Art. 22 1 Die Höhe der Kinderzulagen richtet sich nach dem kantonalen<br />
Recht.<br />
2 Beträgt der Beschäftigungsgrad mindestens 50 Prozent, besteht ein<br />
Anspruch auf eine ganze Kinderzulage. Bei tieferem Beschäftigungsgrad<br />
bemisst sich die Zulage nach dem doppelten Beschäftigungsgrad. Teilzeitlich<br />
beim Arbeitgeber beschäftigte Eltern gemeinsamer Kinder erhalten<br />
die volle Kinderzulage, wenn ihr Beschäftigungsgrad zusammengerechnet<br />
mehr als 50 Prozent ergibt.<br />
3 Bei allein Erziehenden sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren<br />
nicht erwerbstätige Ehegatten eine Rente gestützt auf das Bundesgesetz<br />
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR<br />
831.201) beziehen, besteht ab einem Beschäftigungsgrad von 25 Prozent<br />
Anspruch auf eine ganze Kinderzulage.<br />
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Anspruchskonkurrenz <br />
Betreuungszulagen<br />
Kinder- und<br />
Betreuungszulagen,Entstehung<br />
Ausrichtung<br />
Weitere<br />
Anspruchsberechtigte<br />
Ausländische<br />
Mitarbeitende<br />
für Kinder im<br />
Ausland<br />
Art. 23 1 Pro Kind darf nur eine Kinderzulage bezogen werden.<br />
2<br />
Besteht das Arbeitsverhältnis sowohl mit der Mutter als auch mit dem<br />
Vater, so wird die Kinderzulage ausbezahlt<br />
a) dem von beiden Eltern übereinstimmend bestimmten Elternteil, wenn<br />
sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben,<br />
b) dem Elternteil, unter dessen Obhut das Kind gestellt wird, oder<br />
c) dem Elternteil, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.<br />
Art. 24 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Kinderzulagen<br />
nach Artikel 21 Abs. 2 haben, erhalten zusätzlich eine Betreuungszulage,<br />
die 200 Prozent einer Kinderzulage für Kinder bis zu<br />
zwölf Jahren entspricht.<br />
2<br />
Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach diesem<br />
Reglement oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete<br />
Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die<br />
Obergrenze gemäss Absatz 1 nicht überschreiten.<br />
3<br />
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum<br />
Beschäftigungsgrad ausgerichtet.<br />
4<br />
Die Artikel 21 und 23 sind sinngemäss anwendbar.<br />
Art. 25 (PR Art. 34) 1 Der Anspruch auf Kinderzulagen und Betreuungszulagen<br />
entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren<br />
wird. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für<br />
den Bezug dahinfallen.<br />
2 Tatsachen, die einen Anspruch auf Kinderzulagen und Betreuungszulagen<br />
begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind dem Personalausschuss<br />
unverzüglich auf dem Dienstweg zu melden<br />
3 Die Kinderzulagen und Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsra-<br />
ten ausbezahlt.<br />
4 Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.<br />
5 Auf Gesuch kann der Personalausschuss auch Grosseltern als für ihre<br />
Enkel bezugsberechtigt erklären, wenn es die Umstände rechtfertigen<br />
und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />
Art. 26 1 Ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nur dann<br />
Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie mit ihren Kindern in der Schweiz<br />
wohnen.<br />
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staaten, mit denen die Schweiz<br />
ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sowie Angehörige<br />
von Staaten, die der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen<br />
Freihandelsassoziation (EFTA) angehören, haben jedoch für jedes im<br />
Ausland wohnende leibliche oder Adoptivkind unter den gleichen Voraussetzungen<br />
Anspruch auf Kinderzulagen, wie sie für Kinder im Inland<br />
gelten.<br />
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Meldepflicht<br />
Sozialzulagen<br />
Anspruch auf<br />
Stellvertretungsentschädigung<br />
Anspruch auf<br />
Funktionszulage<br />
Lager und andereSpezialfälle<br />
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von EU- und EFTA-Staaten haben zudem<br />
Anspruch auf Kinderzulagen für Stiefkinder und Pflegekinder, die<br />
sie unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen<br />
haben.<br />
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen beweisen, dass ihr Anspruch<br />
begründet ist. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz anerkannt<br />
sein.<br />
Art. 27 Tatsachen, die einen Anspruch auf Kinderzulagen und Betreuungszulagen<br />
begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind dem<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat unverzüglich auf dem Dienstweg zu melden.<br />
Art. 28 1 Angestellte haben Anspruch auf eine Stellvertretungsentschädigung,<br />
wenn sie vorübergehend, jedoch ohne Unterbruch während<br />
mehr als einem Monat, die Stellvertretung eines Vorgesetzten oder Mitangestellten<br />
zu übernehmen haben. Die Entschädigung für die Mehrbelastung<br />
bemisst sich nach dem Umfang der Stellvertretung und der Einstufung<br />
der vertretenen Stelle.<br />
2<br />
Kein Anspruch auf eine Stellvertretungszulage besteht, wenn die Stellvertretung<br />
a) zu den übrigen Pflichten der betroffenen Angestellten gehört (Stellenbeschreibung);<br />
b) auf andere Weise abgegolten wird.<br />
3 Angestellte haben Anspruch auf eine Funktionszulage, wenn sie vorübergehend,<br />
jedoch ohne Unterbruch während mehr als drei Monaten,<br />
zusätzlich zu ihren Pflichten Aufgaben zu übernehmen haben, die mit<br />
ausgeprägten Mehrbelastungen verbunden sind.<br />
4 Die Zulagen im Sinne dieses Artikels sind nicht durch die Pensionskasse<br />
versicherbar. Festgelegt werden sie durch die Anstellungsinstanz auf<br />
Antrag der vorgesetzten Stelle.<br />
Art. 29 Die Entschädigung der Arbeitszeit während Lagern und speziellen<br />
Anlässen, Tagen und Wochen wird im Anhang II geregelt.<br />
3.1.4 Dienstaltersanerkennung (PR Art. 35)<br />
Dienstaltersanerkennung<br />
Art. 30 1 Die Ausrichtung der Dienstaltersanerkennung (Treueprämie) erfolgt<br />
erstmals nach zehn Dienstjahren und danach nach jeweils fünf weiteren<br />
geleisteten Dienstjahren. Für die Berechnung ist der durchschnittliche<br />
Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen fünf Jahre<br />
massgebend.<br />
2 Die Dienstaltersanerkennung entspricht einem bezahlten Urlaub von<br />
elf Arbeitstagen.<br />
3 Eine ganze oder teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt<br />
kann bewilligt werden. In diesem Fall sind das anteilsmässige 13. Monatsgehalt<br />
und allfällige Zulagen nicht zu berücksichtigen.<br />
4 Der Bezug der Dienstaltersanerkennung als bezahlter Urlaub ist rechtzeitig<br />
durch den Vorgesetzten und den betreffenden Mitarbeitenden, allenfalls<br />
über die Kreise hinweg, zu planen und durch die vorgesetzte<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Stelle zu bewilligen. Allfällige Stellvertretungen sind vorgängig durch den<br />
Personalausschuss zu genehmigen.<br />
5 Für die Berechnung der Dienstjahre zählt die im Dienst der Kirchge-<br />
meinde <strong>Köniz</strong> zugebrachte Zeit.<br />
6 Die Regelung für die Dienstaltersanerkennung gilt ab in Kraft treten des<br />
Personalreglements vom 7. Juni 2006. Die Dienstjahre werden rückwirkend<br />
gezählt, aber nicht rückwirkend ausbezahlt, sondern erstmals mit<br />
der Fälligkeit des nächsten Dienstaltersschrittes.<br />
3.2 Auslagenersatz (PR Art. 36)<br />
3.2.1 Grundsatz<br />
3.2.2 Fahrkosten<br />
Art. 31 1 Auslagen werden grundsätzlich aufgrund der abgerechneten<br />
Aufwendungen ersetzt.<br />
2 Auslagen, die sich aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben, können<br />
pauschal ersetzt werden. Pauschalen werden entsprechend dem Beschäftigungsgrad<br />
ausgerichtet. Der pauschale Ersatz von Auslagen an<br />
bestimmte Angestellte wird im Anhang III zu dieser Verordnung geregelt.<br />
3 Wo Auslagen durch Pauschalen, Beiträge an Abonnemente oder direkte<br />
Bezahlung ganz oder teilweise ersetzt werden, dürfen sie in diesem<br />
Umfang nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden.<br />
4 Zuständig für die Bewilligung von Dienstreisen im In- und Ausland ist<br />
die vorgesetzte Stelle. Dienstreisen ins Ausland sind von der vorgesetzten<br />
Stelle dem Personalausschuss zu melden. Erwachsen der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
aus Dienstreisen ins Ausland Kosten, bedürfen sie der vorgängigen<br />
Genehmigung durch den <strong>Kirchgemeinde</strong>rat.<br />
Allgemeines Art. 32 1 Fahrkosten werden vom Dienstort aus berechnet. Erfolgt die<br />
Fahrt ab Wohnort und liegt dieser dem Reiseziel näher, kann nur die<br />
kürzere Strecke berechnet werden.<br />
Beiträge an<br />
Abonnemente<br />
2 Für Dienstfahrten oder Dienstreisen werden Angestellten die Kosten für<br />
die öffentlichen Verkehrsmittel (2. Klasse) ersetzt.<br />
3 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder<br />
unwirtschaftlich, dürfen Angestellte Privatfahrzeuge einsetzen; sie erhalten<br />
dafür die entsprechenden Fahrkosten gemäss Anhang III Bst. k ersetzt,<br />
unter Angabe des Zwecks der Fahrt.<br />
Art. 33 Für Fahrten mit den regionalen Verkehrsbetrieben werden Angestellten<br />
prozentual zu ihrer Anstellung die Kosten des Libero-Job-Jahres-<br />
Abonnements für 2 bzw. 3 Zonen vergütet (Anhang III g - j). Fahrten für<br />
Weiterbildung werden über den Weiterbildungsbetrag abgerechnet.<br />
Fahrkosten für<br />
Privatfahrzeuge Art. 34 1 Angestellte, die ihre Privatfahrzeuge für dienstliche Zwecke einsetzen,<br />
erhalten die Kosten für die Fahrzeugbenützung ersetzt.<br />
2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat setzt den Kilometerbeitrag für Personenwagen<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
sowie Motorräder und die Pauschale für Fahrräder in Anlehnung an die<br />
kantonalen Ansätze fest (vgl. Anhang III Bst. k).<br />
3 Die <strong>Kirchgemeinde</strong> schliesst für den Einsatz von Privatfahrzeugen für<br />
dienstliche Zwecke eine Vollkaskoversicherung ab.<br />
4 Wer keine Autospesen geltend macht, hat Anrecht auf die Fahrradpau-<br />
schale.<br />
3.2.3 Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung und Übernachtung<br />
Art. 35 1 Müssen Angestellte im Rahmen eines kirchlichen Anlasses<br />
Frühstück, Mittag- oder Nachtessen einnehmen oder auswärts übernachten,<br />
werden ihnen die Kosten im Rahmen der Ansätze gemäss Anhang<br />
III erstattet.<br />
2 Auswärtige Verpflegung und Übernachtung im Zusammenhang mit<br />
Weiterbildungsanlässen sind im Anhang III (Weiterbildung) geregelt.<br />
3.2.4 Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung und<br />
Übernachtung<br />
Art. 36 Kein Anspruch auf Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung<br />
und Übernachtungen besteht, wenn<br />
a) der Dienstplan verkürzte oder verschobene Essenspausen vorsieht;<br />
b) die Notwendigkeit für auswärtige Verpflegung auf den Wohnort ausserhalb<br />
der Gemeinde <strong>Köniz</strong> zurückzuführen ist;<br />
c) die Kosten für Verpflegung oder Übernachtung von der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
oder von Dritten getragen werden.<br />
3.2.5 Weiterer Kostenersatz<br />
Telefon Art. 37 1 Müssen Angestellte dienstliche Telefongespräche auf eigene<br />
Kosten führen, werden ihnen die Gesprächstaxen ersetzt. Müssen sie<br />
aus dienstlichen Gründen dauernd telefonisch erreichbar sein, richtet ihnen<br />
die <strong>Kirchgemeinde</strong> einen Beitrag an die Kosten ihres privaten Mobiltelefons<br />
aus (Anhang III e - j).<br />
Post<br />
Telefonanschluss<br />
3.2.6 Sitzungsgelder<br />
2 Müssen Angestellte dienstliche Korrespondenz auf eigene Kosten frankieren,<br />
werden ihnen die Posttaxen nach Aufwand ersetzt.<br />
3 Angestellte haben das Anrecht auf einen Diensttelefonanschluss, soweit<br />
dies ihre Funktion erfordert. Pfarrer und Pfarrerinnen werden die<br />
Kosten dafür pauschal vergütet (Anhang III a - d).<br />
Art. 38 Angestellte, die an Sitzungen der Kirchenkreiskommissionen<br />
oder den ständigen Kommissionen des <strong>Kirchgemeinde</strong>rates teilnehmen,<br />
erhalten Sitzungsgeld und die dabei zugebrachte Zeit gilt nicht als<br />
Arbeitszeit. Ausnahmen hiervon sind in Anhang IV geregelt.<br />
S. 12/36
<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
3.3 Besondere Leistungen der <strong>Kirchgemeinde</strong> (PR Art. 37)<br />
3.3.1 Dienstwohnungen (Wohnungen im Besitz der KG)<br />
Entgelt Art. 39 1 Angestellte, die eine Dienstwohnung bewohnen, schulden dafür<br />
einen Zins. Für Pfarrpersonen gelten die kantonalen Vorschriften (Art.<br />
54a des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 6. Mai 1945;<br />
BSG 410.11) [Fassung vom 17.11.2010]<br />
Festlegung<br />
Indexierung<br />
2 Die Leitung des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats sorgt für die Bewertung der<br />
Dienstwohnungen durch die Steuerverwaltung. Massgebend für die Bewertung<br />
ist der Wohnwert der Dienstwohnung per Ende 2006. Unter Berücksichtigung<br />
eines Abzugs von 20 Prozent für Unannehmlichkeiten legt<br />
sie die Höhe des Dienstwohnungszinses fest. Dieser Entscheid kann innert<br />
30 Tagen seit Eröffnung mit Antrag und Begründung an den <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />
weitergezogen werden.<br />
3 Die Höhe des Zinses ist an den Landesindex der Konsumentenpreise<br />
gebunden (Stand erster Bezug der Wohnung). Erhöht sich der Index um<br />
mindestens 3 Punkte, wird das Entgelt mit einer Ankündigungsfrist von 3<br />
Monaten auf Beginn des nächsten Kalenderjahres angepasst.<br />
3.3.2 Fahrzeugabstellplätze<br />
Entgelt Art. 40 1 Benützen Angestellte Personenwagen- und Motorrad-Abstellplätze<br />
der <strong>Kirchgemeinde</strong> regelmässig mit ihrem Privatfahrzeug, schulden<br />
sie dafür eine Gebühr.<br />
Ausnahmen<br />
2<br />
Kein Entgelt schulden Angestellte, die<br />
a) körperbehindert sind;<br />
b) unregelmässigen Dienst leisten und denen vor Arbeitsbeginn oder<br />
nach Arbeitsschluss keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung<br />
stehen.<br />
3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat setzt die Höhe der Gebühr im Anhang VI zu die-<br />
ser Verordnung fest.<br />
3.3.3 Einrichtungen und Dienstfahrzeuge<br />
Begriffe Art. 41 Als Einrichtungen gelten Räume, insbesondere Werkstätten der<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong> mit den darin befindlichen Geräten, Maschinen und<br />
Werkzeugen, sowie im Eigentum der <strong>Kirchgemeinde</strong> stehende Fahrzeuge<br />
aller Art.<br />
Haftung für private<br />
Benützung Art. 42 1 Die Angestellten haften der <strong>Kirchgemeinde</strong> für Schäden, die ihr<br />
aus der privaten Benützung von Einrichtungen erwachsen.<br />
2 Die Benützung der Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.<br />
S. 13 /36
<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Bewilligung,<br />
Durchführung<br />
Art. 43 1 Die Bewilligung zur privaten Benützung der Einrichtungen der<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong> kann durch die vorgesetzte Stelle erteilt werden. Die Benützung<br />
der ordentlichen Büroeinrichtungen ausserhalb der Arbeitszeit<br />
ist bewilligungsfrei.<br />
2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt im Anhang V die Art der entschädigungspflichtigen<br />
Benützungen und die Entschädigungshöhe.<br />
3.3.4 Schutzkleider und -mittel, Ausrüstungsgegenstände<br />
Schutzkleider;<br />
Benützung von<br />
Zivilkleidern<br />
Art. 44 Erfordert die Tätigkeit von Angestellten während der Arbeitszeit<br />
das Tragen von Kleidern, die Schutz vor Verletzungen und gefährlichem<br />
Schmutz bieten, werden diese Kleider durch die <strong>Kirchgemeinde</strong> zur Verfügung<br />
gestellt. Sie bleiben im Besitz der <strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />
3.3.5 Beiträge an Personalveranstaltungen<br />
Beiträge an<br />
Personalveranstaltungen<br />
und<br />
Aufmerksamkeiten<br />
Art. 45 1 An die Kosten für die Durchführung von Personalveranstaltungen<br />
richtet der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat auf Antrag einen jährlichen Beitrag<br />
in festgesetzter Höhe pro teilnehmende Person aus (Anhang VIII).<br />
2 An die Kosten für die Gewährung von Aufmerksamkeiten bei Eintritt,<br />
Dienstjubiläum, Pensionierung und in besonderen Fällen wie längeren<br />
gesundheitsbedingten Arbeitsverhinderungen kann die vorgesetzte Stelle<br />
einen Beitrag ausrichten (Anhang VIII wie Absatz 1).<br />
3.4 Weiterausrichtung des Gehalts bei Arbeitsverhinderung (PR Art. 38-43)<br />
3.4.1 Allgemeines<br />
Gehaltsbestandteile<br />
und<br />
Berechnung<br />
Art. 46 1 Zu den Gehaltsbestandteilen, die weiter ausgerichtet werden,<br />
gehören<br />
a) das Grundgehalt;<br />
b) die dauernden Zulagen mit Gehaltscharakter;<br />
c) die Sozialzulagen.<br />
2 Pauschalierte Zulagen werden nach einer Arbeitsverhinderung von 3<br />
Monaten nur bis zum nächstfolgenden Monatsende weiter ausgerichtet.<br />
Nicht weiter ausgerichtet werden die Zulagen ohne Gehaltscharakter, die<br />
variablen Zulagen (Zusatzgehalt für Stellvertretung) und der pauschalierte<br />
Auslagenersatz.<br />
3 Für die Gehaltsberechnung bei wechselndem Pensum wird auf das Mittel<br />
der letzten 12 Monate abgestellt. Unbezahlte Abwesenheiten werden<br />
für die Berechnung nicht mitgezählt.<br />
S. 14/36
<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
3.4.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit<br />
Teilarbeitsunfähigkeit<br />
Meldepflicht der<br />
Angestellten<br />
Aufgaben der<br />
vorgesetzten<br />
Stelle<br />
Kostenbeteiligung<br />
an der<br />
Gehaltsfortzahlung<br />
Art. 47 1 Teilarbeitsunfähigkeit verlängert den Anspruch auf die Gehaltsfortzahlung<br />
nicht.<br />
2 Bedeutet die volle zeitliche Anrechnung der Teilarbeitsunfähigkeit für<br />
betroffene Angestellte eine unzumutbare Härte, kann die Anstellungsinstanz<br />
die Anspruchsdauer verlängern. Die Verlängerung darf nicht zu einer<br />
Besserstellung gegenüber voll Arbeitsunfähigen führen.<br />
Art. 48 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Angestellte haben die Arbeitsunfähigkeit<br />
am ersten Tag ihrer vorgesetzten Stelle und dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />
zu melden. Unfälle mit Arztbesuch sind, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit<br />
vorliegt, umgehend dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat zu melden.<br />
2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit von Angestellten länger als 5 Arbeitstage,<br />
haben sie ihrer vorgesetzten Stelle und dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />
unaufgefordert das Arztzeugnis einzureichen. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit<br />
muss monatlich durch Arztzeugnis nachgewiesen werden.<br />
3 Angestellte haben ihre vorgesetzte Stelle und das <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />
fortlaufend über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />
zu orientieren und melden ihnen die definitive Arbeitsaufnahme.<br />
Art. 49 1 Weisen Angestellte wegen Arbeitsunfähigkeit häufig kurze Abwesenheiten<br />
von 1 bis 5 Tagen auf, können Vorgesetzte das Arztzeugnis<br />
schon vor Ablauf der 5-tägigen Frist verlangen.<br />
2 Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann die vorgesetzte Stelle<br />
oder der Personalausschuss eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.<br />
3 [aufgehoben am 17.11.2010]<br />
Art. 50 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt die Höhe der Beteiligung der<br />
Angestellten an den Kosten für die Gehaltsfortzahlung im Anhang IX zu<br />
dieser Verordnung.<br />
3.4.3 Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft (PR Art. 40)<br />
Art. 51 Die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsverhinderung<br />
wegen Unfall und Krankheit sind anwendbar auf<br />
a) Abwesenheiten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubes;<br />
b) Fehl- oder Totgeburten bis zur 22. Schwangerschaftswoche.<br />
3.4.4 Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten<br />
Gesetzliche<br />
Pflichten<br />
Art. 52 1 Zu den gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 41 PR gehören namentlich:<br />
a) schweizerischer obligatorischer Militär- oder Schutzdienst oder die Erfüllung<br />
einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht;<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Höhe der Gehaltsfortzahlung;Rückerstattung<br />
b) übrige Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtverteidigung;<br />
c) schweizerischer Zivildienst;<br />
d) Feuerwehrdienst;<br />
e) Urnendienst bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;<br />
f) Erscheinen vor Behörden aufgrund amtlicher Vorladungen, ausser für<br />
private Angelegenheiten.<br />
2 Nicht zu den gesetzlichen Pflichten gehören selbstverschuldete Arbeitsverhinderungen<br />
wie Arreststrafen ausserhalb des Militär- und<br />
Schutzdienstes sowie Nachschiesskurse wegen versäumter Schiesspflicht.<br />
3 Als private Angelegenheiten gelten namentlich:<br />
a) Verrichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen,<br />
insbesondere Liegenschaftskauf oder -verkauf oder Aufgebot wegen<br />
Liegenschaftsbesitzes;<br />
b) Fahrprüfung und Fahrzeugprüfung;<br />
c) Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Partei, sofern keine prozessuale<br />
Pflicht zu persönlichem Erscheinen besteht;<br />
d) Teilnahme als angeschuldigte Person an einem Strafverfahren wegen<br />
einer nichtdienstlichen Tätigkeit.<br />
Art. 53 1 Bei Arbeitsverhinderungen wegen der Erfüllung gesetzlicher<br />
Pflichten werden die Gehaltsbestandteile gemäss Art. 46 Abs.1 dieser<br />
Verordnung weiter ausgerichtet.<br />
2 Angestellte werden gestützt auf Art. 41 Abs. 2 PR für die Leistungen<br />
der <strong>Kirchgemeinde</strong> rückerstattungspflichtig, wenn sie innerhalb von 3<br />
Jahren nach einer länger als 2 Monate dauernden, zusammenhängenden<br />
Dienstleistung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit. a-c dieser Verordnung<br />
kündigen.<br />
3 Mit jedem bei der <strong>Kirchgemeinde</strong> erfüllten Dienstmonat nach Abschluss<br />
der Dienstleistung verringert sich die Rückerstattungspflicht um den 36.<br />
Teil.<br />
Meldepflicht Art. 54 1 Angestellte haben ihrer vorgesetzten Stelle vorgängig Art, Dauer<br />
und Zeitpunkt der Beanspruchung zu melden. Können sie den Zeitpunkt<br />
ihrer Dienstleistung beeinflussen, haben sie ihn im Einvernehmen<br />
mit der vorgesetzten Stelle festzulegen.<br />
2 Angestellte haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz umgehend<br />
dem Personalausschuss visiert durch die vorgesetzte Stelle einzureichen.<br />
3 Reichen sie die Karte nicht ein, haften sie für allen Schaden, welcher<br />
der <strong>Kirchgemeinde</strong> wegen fehlender oder verspäteter Einreichung erwächst.<br />
3.4.5 Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige<br />
Gehaltsfortzahlung<br />
Art. 55 1 Beim Tod von Angestellten haben die Familienangehörigen, deren<br />
Versorgerin die verstorbene Person war, vom Todestag an Anspruch<br />
auf eine Gehaltsfortzahlung in der Höhe des laufenden Monats sowie<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
von drei weiteren Monatsgehältern; massgebend ist der Beschäftigungsgrad<br />
der letzten Gehaltsauszahlung.<br />
2 Als Familienangehörige gelten<br />
• die Witwe oder der Witwer;<br />
• die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche<br />
Partner, sofern es sich um eine registrierte Partnerschaft handelt;<br />
• die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn das Konkubinat<br />
mindestens fünf Jahre lang gedauert hat;<br />
• die Kinder (einschliesslich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder);<br />
• die Eltern;<br />
• die Enkel;<br />
• die Geschwister.<br />
3 Offene Forderungen der <strong>Kirchgemeinde</strong> werden mit der letzten Ge-<br />
haltsauszahlung verrechnet.<br />
3.5 Weitere Rechte (PR Art. 45-52)<br />
3.5.1 Ferien<br />
Anspruch Art. 56 1 Angestellte haben je Kalenderjahr folgenden Ferienanspruch:<br />
a) bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden: 27 Arbeitstage;<br />
b) ab Kalenderjahr, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden: 23 Arbeitstage;<br />
[Fassung vom 17.11.2010]<br />
c) ab Kalenderjahr, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden: 27 Arbeitstage;<br />
d) ab Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 32 Arbeitstage.<br />
Anteilmässiger<br />
und gekürzter<br />
Ferienanspruch<br />
2 Angestellte, die nach Art. 86 Abs. 3 keinen Anspruch auf die Auszahlung<br />
von Überstunden und Überzeit haben, erhalten zusätzliche 5 Arbeitstage<br />
Ferien.<br />
Art. 57 1 Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer,<br />
wenn Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres<br />
im Dienst der <strong>Kirchgemeinde</strong> standen oder unbezahlt beurlaubt waren.<br />
2 Dauern Abwesenheiten wegen Unfall, Krankheit oder Erfüllung gesetzlicher<br />
Pflichten innerhalb eines Kalenderjahres länger als 90 Tage, wird<br />
der jährliche Ferienanspruch für die darüber hinausgehende Abwesenheit<br />
anteilmässig gekürzt. Gleiches gilt für die nicht durch Gehaltskürzung<br />
erworbenen Kompensationstage im Zusammenhang mit Arbeitszeitmodellen.<br />
Bei Teilarbeitsfähigkeit wird die Abwesenheit zusammengezählt<br />
und in ganze Tage umgerechnet.<br />
3 Leisten Angestellte während der Ferien Arbeit für Dritte und werden<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
dadurch Interessen der <strong>Kirchgemeinde</strong> verletzt, kann die Anstellungsinstanz<br />
das Feriengehalt verweigern oder zurückverlangen.<br />
Ferienbezug Art. 58 1 Angestellte sollen ihre Ferien nach Möglichkeit im Kalenderjahr<br />
beziehen. Mindestens 2 Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen<br />
werden.<br />
Übertragung<br />
von Ferien<br />
Nachbezug der<br />
Ferien<br />
Ferienentschädigung<br />
2 Die vorgesetzte Stelle berücksichtigt die Ferienwünsche ihrer Angestellten,<br />
soweit diese mit den dienstlichen Interessen vereinbar sind, und bestimmt<br />
den Zeitpunkt der Ferien in der Regel zu Beginn des neuen Kalenderjahres.<br />
3 Für die Zeit der Schulferien ist auf Ferienwünsche von Angestellten mit<br />
schulpflichtigen Kindern besonders Rücksicht zu nehmen.<br />
Art. 59 1 Angestellte dürfen bis Ende März des folgenden Kalenderjahres<br />
in der Regel höchstens 5 Ferientage übertragen. Eine Übertragung im<br />
grösseren Umfang ist nur aus dienstlichen oder andern wichtigen Gründen<br />
zulässig und bedarf der schriftlichen Bewilligung durch die vorgesetzte<br />
Stelle.<br />
2 Haben Angestellte mehr Ferien bezogen, als ihnen zustehen, erfolgt<br />
wahlweise eine entsprechende Gehaltskürzung oder, sofern möglich, eine<br />
Kürzung des Ferienanspruchs im nächsten Kalenderjahr.<br />
3 Ferienguthaben dürfen nicht in Geld umgewandelt werden. Der Ferienanspruch<br />
wird nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld entschädigt,<br />
sofern Angestellte die Ferien aus dienstlichen oder anderen<br />
wichtigen Gründen nicht beziehen konnten.<br />
Art. 60 1 Ist der Erholungswert der Ferien infolge<br />
a) Krankheit oder<br />
b) Unfalls<br />
erheblich beeinträchtigt worden, können Angestellte gegen Nachweis mit<br />
einem am Ferienort ausgestellten Arztzeugnis die betroffenen Ferientage<br />
nachbeziehen.<br />
2 Aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen (wie Todesfall<br />
oder schwere Krankheit von Angehörigen) unterbrochene Ferien können<br />
nachbezogen werden.<br />
Art. 61 1 Im Stundengehalt beschäftigten Angestellten wird zur Abgeltung<br />
ihres auf die Ferien fallenden Gehaltsanspruchs eine Ferienentschädigung<br />
ausgerichtet.<br />
2 Die Ferienentschädigung ist zusätzlich zum Gehalt inkl. Anteil 13. Monatsgehalt<br />
auszurichten und gesondert auszuweisen.<br />
3 [Fassung vom 17.11.2010] Die Ferienentschädigung beträgt bezogen auf<br />
das Grundgehalt<br />
9.7% bei einem Ferienanspruch von 23 Tagen<br />
11,59% bei einem Ferienanspruch von 27 Tagen<br />
14,04% bei einem Ferienanspruch von 32 Tagen.<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
3.5.2 Urlaub<br />
Begriff Art. 62 1 Urlaub ist jede auf Gesuch hin bewilligte Dienstaussetzung.<br />
2 Urlaub wird in Form von bezahltem, teilweise bezahltem oder unbezahl-<br />
tem Urlaub gewährt.<br />
3 Für die Anrechnung der Urlaubstage ist die Zeiterfassung massgebend.<br />
Zuständigkeit Art. 63 Zuständig für die Bewilligung von Urlauben sind:<br />
a) die vorgesetzte Stelle für Kurzurlaube gemäss Artikel 65 Abs. 1 und<br />
2;<br />
b) der Personalausschuss für Urlaube gemäss Artikel Art. 65 Abs. 3 und<br />
Art. 66-68 bis zu 15 Tagen je Person und Kalenderjahr; [Fassung vom<br />
17.11.2010]<br />
c) der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat für alle übrigen Urlaube.<br />
Verfahren und<br />
Meldung<br />
Bezahlter Kurzurlaub<br />
Art. 64 1 Angestellte haben ihr begründetes Urlaubsgesuch rechtzeitig<br />
an ihre vorgesetzte Stelle zu stellen. Bei unvorhersehbaren Kurzurlauben<br />
ist der vorgesetzten Stelle unverzüglich Kenntnis zu geben.<br />
2 Die vorgesetzte Stelle sorgt für die Weiterleitung der Gesuche an die<br />
für die Bewilligung zuständigen Instanzen.<br />
3 Können die für die Bewilligung zuständigen Instanzen dem Urlaubsgesuch<br />
nicht oder nur teilweise entsprechen, teilen sie dies den Betroffenen<br />
unter Angabe der Gründe mit. Der Entscheid ist nicht anfechtbar.<br />
4 Unbezahlte oder teilweise bezahlte Urlaube sind von der vorgesetzten<br />
Stelle dem Personalausschuss zuhanden der Pensionskasse der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
zu melden.<br />
Art. 65 1 Die vorgesetzte Stelle bewilligt Kurzurlaub wie folgt:<br />
a) bis zu vier Arbeitstagen wegen Krankheit oder Todes einer oder eines<br />
nahen Familienangehörigen,<br />
b) bis zu zwei Arbeitstagen wegen Heirat, Geburt eigener Kinder, Adoption<br />
oder Wohnungswechsels.<br />
2 Bezahlte Kurzurlaube dürfen pro Kalenderjahr für gesamthaft nicht<br />
mehr als sechs Arbeitstage nach Massgabe des Beschäftigungsgrads<br />
bewilligt werden.<br />
3 Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 2 kann der Personalausschuss<br />
pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub wie folgt gewähren:<br />
[Fassung vom 17.11.2010]<br />
a) bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse<br />
sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder Leiter<br />
von Kursen und Lagern im Rahmen von „Jugend und Sport“;<br />
b) bis zu fünf Arbeitstagen für die Tätigkeit als Gruppenleiterin oder –<br />
leiter von Kursen und Lagern sowie für den sozialen Einsatz zur Ferienbetreuung<br />
von Menschen mit Behinderung und Betagten.<br />
Weiterer bezahlter<br />
Urlaub Art. 66 1 Weiterer bezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn der<br />
Grund für die Dienstaussetzung der Angestellten im überwiegenden<br />
dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt und der Dienstbetrieb gewährleistet<br />
bleibt.<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
2 Urlaub kann gewährt werden für folgende Zwecke:<br />
a) Aus- und Weiterbildung, die vorwiegend im dienstlichen Interesse<br />
liegt;<br />
b) Ausübung eines öffentlichen Amtes.<br />
3 Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amts eine 15 Arbeitstage pro<br />
Jahr übersteigende Abwesenheit, trifft der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat eine Regelung<br />
im Einzelfall mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags.<br />
4 Im Einzelfall ist eine Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht der für die<br />
Ausübung des öffentlichen Amts bezogenen Entschädigung nach Massgabe<br />
der 15 Arbeitstage übersteigenden Abwesenheit festzulegen.<br />
5<br />
Urlaub bis zu 5 Tagen je Kalenderjahr kann gewährt werden für folgende<br />
Zwecke:<br />
a) Ablegen von Berufs- und höheren Fachprüfungen;<br />
b) freiwillige Dienstleistung im Rahmen der Gesamtverteidigung mit Anspruch<br />
auf Erwerbsersatz;<br />
c) eidgenössische und kantonale Leiterkurse von "Jugend und Sport"<br />
mit Anspruch auf Erwerbsersatz.<br />
6 Bezahlter Urlaub bis zu einem Tag, entsprechend dem Beschäftigungsgrad<br />
je Person und Kalenderjahr kann für Personalveranstaltungen<br />
gewährt werden.<br />
Teilweise bezahlter<br />
Urlaub Art. 67 1 Teilweise bezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn die<br />
Voraussetzungen für einen bezahlten Urlaub nicht erfüllt sind, die <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
aber an der Beurlaubung ein Interesse hat und der Dienstbetrieb<br />
gewährleistet bleibt. Die Urlaubsbewilligung kann mit Bedingungen<br />
und Auflagen verknüpft werden.<br />
Unbezahlte<br />
Urlaub<br />
2 Über die Gewährung entscheidet der Personalausschuss.<br />
Art. 68 1 Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn der Dienstbetrieb<br />
gewährleistet bleibt.<br />
2 Während unbezahltem Urlaub besteht kein Ferienanspruch.<br />
3 Die Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber der Pensionskasse<br />
richten sich nach dem Reglement der Pensionskasse der Angestellten<br />
der Gemeinde <strong>Köniz</strong>.<br />
3.5.3 Nebenbeschäftigung, öffentliches Amt, Vertretung in anderen Institutionen<br />
(PR Art. 52)<br />
3.5.3.1 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt<br />
Gesuche Art. 69 1 Angestellte haben Gesuche um Ausübung einer bewilligungspflichtigen<br />
Nebenbeschäftigung oder eines solchen öffentlichen Amtes<br />
(Eingriff in Arbeitszeit) vor der Übernahme der Anstellungsinstanz auf<br />
dem Dienstweg einzureichen. Finden Nominationen statt, ist die Bewilligung<br />
nach Möglichkeit vorher einzuholen.<br />
2 Bestehen Zweifel darüber, ob sich die Ausübung einer Nebenbeschäftigung<br />
oder eines öffentlichen Amtes mit der Stellung und den damit<br />
verbundenen Dienstpflichten verträgt, haben Angestellte um eine<br />
Bewilligung bei der Anstellungsinstanz nachzusuchen.<br />
S. 20/36
<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Bewilligungserteilung<br />
und<br />
Widerruf<br />
Ablieferungspflicht<br />
3 Wird ein öffentliches Amt durch Amtszwang übertragen, muss keine<br />
Bewilligung eingeholt werden. Stattdessen haben Angestellte die Anstellungsinstanz<br />
auf dem Dienstweg darüber zu informieren.<br />
4 Für vollzeitlich tätige Mitarbeitende ist eine Bewilligung für jede meldepflichtige<br />
Nebenbeschäftigung erforderlich. Für teilzeitlich tätige Mitarbeitende<br />
ist eine Bewilligung dann nicht erforderlich, wenn sich die Nebenbeschäftigung<br />
und die dienstliche Tätigkeit zusammen im Rahmen der<br />
Normalarbeitszeit bewegen und sofern kein Interessenkonflikt besteht.<br />
Art. 70 1 Die Anstellungsinstanz bewilligt nach Anhörung der vorgesetzten<br />
Stelle die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen<br />
Amtes, sofern der Dienstbetrieb gewährleistet ist, das Arbeitspensum<br />
eingehalten werden kann und keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />
entgegenstehen.<br />
2 Mit der Bewilligung erteilt die Anstellungsinstanz den Angestellten im<br />
Rahmen ihrer Zuständigkeit im erforderlichen Umfang bezahlten, teilweise<br />
bezahlten oder unbezahlten Urlaub. Sie kann mit der Bewilligung Auflagen<br />
verknüpfen.<br />
3 Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann die Anstellungsinstanz<br />
Angestellten gestatten, ihre persönliche Arbeitszeit entsprechend<br />
anzupassen und einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb der ordentlichen täglichen<br />
Arbeitszeit zu leisten.<br />
4 Führt die bewilligte Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen<br />
Amtes dazu, dass Angestellte ihren dienstlichen Obliegenheiten<br />
nicht mehr korrekt nachkommen, hat die vorgesetzte Stelle nach<br />
fruchtloser Ermahnung bei der Anstellungsinstanz den Widerruf oder die<br />
Beschränkung der erteilten Bewilligung zu beantragen.<br />
Art. 71 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat legt fest, ob und in welchem Ausmass<br />
Taggelder und feste Entschädigungen abzuliefern sind.<br />
3.5.3.2 Vertretung in andern Institutionen<br />
Aufgabenerfüllung<br />
Administrative<br />
Pflichten<br />
Art. 72 1 Die Angestellten, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> im Auftrage der<br />
vorgesetzten Stelle in andern Institutionen vertreten, erfüllen die sich aus<br />
deren Satzungen ergebenden Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie wahren in<br />
guten Treuen die Interessen der betreffenden Institutionen unter gebührender<br />
Mitberücksichtigung der Interessen der <strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />
2 Angestellte, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen vertreten,<br />
orientieren die auftraggebende Stelle periodisch über ihre Tätigkeit<br />
und den Geschäftsgang der betreffenden Institution. Soweit rechtlich zulässig,<br />
sind besondere Vorkommnisse in den betreffenden Institutionen,<br />
welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in erheblicher Weise berühren, sofort zur<br />
Kenntnis zu bringen.<br />
Art. 73 1 Angestellte, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen<br />
vertreten, haben die Akten der vertretenen Institution geordnet zu führen,<br />
entsprechend den bestehenden Vorschriften aufzubewahren und der in<br />
der Vertretung nachfolgenden Person zu übergeben. Die Aktenübergabe<br />
ist schriftlich zu bestätigen.<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
2 Angestellte, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen vertreten,<br />
sind für die korrekte Erfassung, Abrechnung und Ablieferung der<br />
Entschädigung verantwortlich.<br />
Anrechnung<br />
von Arbeitszeit Art. 74 1 Die für Sitzungen oder Veranstaltungen der vertretenen Institutionen<br />
aufgewendete Zeit einschliesslich der Vorbereitungszeit darf an<br />
die Arbeitszeit angerechnet werden.<br />
2 Veranstaltungen der vertretenen Institutionen, die nicht oder nur mittelbar<br />
den institutionellen Zwecken dienen, wie gesellige Zusammenkünfte<br />
und Reisen, werden nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Zweifelsfälle<br />
sind der vorgesetzten Stelle zu unterbreiten.<br />
3 Verzichten Angestellte auf die Anrechnung der für die Vertretung der<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen aufgewendete Zeit als Arbeitszeit,<br />
dürfen sie die daraus fliessenden Entschädigungen behalten.<br />
4. Pflichten der Angestellten<br />
4.1 Arbeitszeit (PR Art. 54)<br />
4.1.1 Dauer der Arbeitszeit<br />
Arbeitszeit Art. 75 Die Arbeitszeit des gesamten <strong>Kirchgemeinde</strong>personals beträgt bei<br />
einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent durchschnittlich 42 Stunden<br />
pro Woche.<br />
Arbeitsrahmen Art. 76 1 Die Arbeit wird zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. Im<br />
Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle können andere Arbeitszeiten<br />
vereinbart werden.<br />
2 Die Arbeitszeit pro Tag beträgt höchstens zwölf Stunden. Es ist anzustreben,<br />
dass die tägliche Arbeitszeit nur ausnahmsweise und kurzfristig<br />
zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden übersteigt.<br />
3 Dauert die tägliche Arbeitszeit mehr als sieben Stunden, muss eine unbezahlte<br />
Pause von mindestens 30 Minuten bezogen werden.<br />
Pause Art. 77 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden besteht<br />
ein Anspruch auf eine bezahlte Pause von je 15 Minuten während des<br />
Vormittags und Nachmittags.<br />
Jahresarbeitszeit <br />
Jahresarbeitszeitsaldo<br />
Art. 78 In der <strong>Kirchgemeinde</strong> <strong>Köniz</strong> gilt grundsätzlich die Jahresarbeitszeit.<br />
Art. 79 1 Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf bei einer<br />
100% Stelle ein Saldo von höchstens 50 Plus- oder Minusstunden auf<br />
die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Bei einem geringeren<br />
Beschäftigungsgrad verringert sich der zulässige entsprechend dem Beschäftigungsgrad.<br />
2 Zeitguthaben, die am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte<br />
Höchstzahl an Plusstunden überschreiten, dürfen nicht in Überzeitguthaben<br />
umgewandelt werden und verfallen. Ein am Ende einer Abrechnungsperiode<br />
die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden überschreitender<br />
Saldo kann im Einverständnis zwischen vorgesetzter Stelle und<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Lager und andereSpezialfälle<br />
4.1.2 Zeiterfassung<br />
Erfassung der<br />
Arbeitszeit<br />
Angestellten in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.<br />
3 Ein positiver oder negativer Saldo ist bis zum Austritt aus dem Dienst<br />
der <strong>Kirchgemeinde</strong> möglichst auszugleichen.<br />
4 Ein positiver Saldo wird finanziell abgegolten, wenn ein Abbau der<br />
Plusstunden aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall<br />
bis zum Austritt nicht möglich war.<br />
5 Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt<br />
bzw. das zu viel ausgerichtete Gehalt zurückgefordert. Ein im Laufe<br />
einer Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden<br />
überschreitender Saldo kann im Einverständnis zwischen vorgesetzter<br />
Stelle und Angestellten in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.<br />
Art. 80 Die Arbeitszeit während Lagern und speziellen Anlässen, Tagen<br />
und Wochen wird im Anhang II geregelt.<br />
Art. 81 1 Angestellte haben ihre Arbeitszeit und ihre unterschiedlichen<br />
Tätigkeiten täglich mittels der vorhandenen Zeiterfassungs-Einrichtung<br />
festzuhalten.<br />
2 Die vorgesetzte Stelle prüft die Zeiterfassung mindestens vierteljährlich<br />
und bespricht dabei unter anderem den Saldo der Plus- und Minusstunden.<br />
3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten zur Zeiterfassung in An-<br />
hang X.<br />
Anrechnung<br />
von Arbeitszeit Art. 821 Angestellte mit Blockzeiten haben Abwesenheiten für private<br />
Zwecke von der vorgesetzten Stelle bewilligen zu lassen.<br />
2 Abwesenheiten für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten werden<br />
nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Abwesenheiten für Arzt- oder<br />
Zahnarztbesuche dürfen entsprechend dem Beschäftigungsgrad an die<br />
Arbeitszeit angerechnet werden. Die Anrechnung je Arzt- oder Zahnarztbesuch<br />
darf bei vollem Pensum höchstens 1 Stunde pro Besuch und Arbeitstag<br />
betragen. In besonderen Fällen kann die vorgesetzte Stelle die<br />
Anrechnung einschränken oder erweitern.<br />
4.1.3 Teilzeitarbeit (PR Art 3 Abs. 3)<br />
Grundsatz Art. 83 1 Die Anstellungsinstanz kann den Beschäftigungsgrad von Angestellten<br />
im Einvernehmen mit ihnen verändern oder eine Stelle mit<br />
zwei oder mehreren Angestellten besetzen, sofern der Dienstbetrieb gewährleistet<br />
ist und die bewilligten Stellenprozente vorhanden sind.<br />
Rahmenbedingungen<br />
2 Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrades.<br />
Art. 84 1 Der Beschäftigungsgrad von Angestellten beträgt in der Regel<br />
mindestens 20 Prozent. Über Ausnahmen entscheidet der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat.<br />
2 Die Aufteilung von Stellen ist nur zulässig, wenn allfällig damit verbundene<br />
Mehrkosten, namentlich für die Bereitstellung des Arbeitsplatzes,<br />
im entsprechenden Budgetkredit enthalten bzw. vom finanzkompetenten<br />
Organ bewilligt worden sind.<br />
S. 23 /36
<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
3 Wechseln Inhaberinnen und Inhaber aufgeteilter Stellen, ist die Arbeitszeitschichtung<br />
zu prüfen und bei Bedarf neu festzulegen.<br />
4.1.4 Überstunden und Überzeit (PR Art 54)<br />
Überstunden-<br />
und Überzeitarbeit<br />
Ausgleich der<br />
Überstunden-<br />
und Überzeitarbeit<br />
Art. 85 1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender<br />
Arbeiten kann die vorgesetzte Stelle Überstunden oder Überzeitarbeit<br />
anordnen.<br />
a) Überstunden liegen vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit<br />
überschritten wird;<br />
b) als Überzeit gilt die durch die vorgesetzte Stelle angeordnete oder<br />
nachträglich bewilligte Arbeitszeit, welche<br />
• die tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden übersteigt;<br />
• vor 06.00 Uhr und nach 20.00 geleistet wird;<br />
• an arbeitsfreien Tagen geleistet wird.<br />
c) Keine Überzeit entsteht bei<br />
• Sonntags- oder Abendarbeit, sofern die Arbeit auf Grund ihrer Eigenschaft<br />
nicht an einem Wochentag oder tagsüber geleistet werden<br />
kann;<br />
• im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle freiwillig geleisteter<br />
Samstagsarbeit;<br />
• im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle freiwillig geleisteter<br />
Sonntagsarbeit, sofern die Arbeit auf Grund ihrer Eigenschaft nicht<br />
an einem Wochentag geleistet werden kann;<br />
• im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle freiwillig geleisteter<br />
Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr;<br />
• im Rahmen von Dienstplänen geleisteter Arbeit an arbeitsfreien<br />
Tagen sowie Nachtarbeit.<br />
2 Zuständig zur Anordnung von Überzeit sind die vorgesetzte Stelle und<br />
die Anstellungsinstanz. Keiner Anordnung bedarf es, wenn Angestellte<br />
und Mitarbeitende aufgrund ihrer Stellenbeschreibung verpflichtet sind,<br />
Überzeit oder Überstunden zu leisten.<br />
Art. 86 1 Anerkannte Überzeit- und Überstundenarbeit ist in der Regel<br />
durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Über den Zeitpunkt des<br />
Ausgleiches verständigen sich die vorgesetzte Stelle und die betroffenen<br />
Angestellten.<br />
2 Angeordnete Überzeit- und Überstundenarbeit wird, wenn die Kompensation<br />
begründet nicht möglich ist, vorbehältlich von Absatz 3 ausbezahlt.<br />
Bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70% darf die Auszahlung<br />
höchstens 50 Stunden pro Jahr und bei einem tieferen Beschäftigungsgrad<br />
höchstens 30 Stunden pro Jahr betragen. Die Auszahlung<br />
erfolgt auf begründetes Gesuch der vorgesetzten Stelle durch den Personalausschuss.<br />
[Fassung vom 17.11.2010]<br />
3 Bei Angestellten, deren Einreihung der kantonalen Gehaltsklasse 19<br />
oder höher entspricht, sind die üblicherweise zu leistenden Überstunden<br />
und die Überzeit im Monatsgehalt enthalten. Den Angestellten steht für<br />
allfällige Überstunden und Überzeit weder ein Anspruch auf Auszahlung<br />
noch auf Kompensation durch Freizeit zu. Diese Regelung gilt unabhän-<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
gig von der jeweiligen Gehaltsstufe und dem Beschäftigungsgrad.<br />
Lager Art. 87 Die Arbeitszeit während Lagern und speziellen Anlässen, Tagen<br />
und Wochen wird im Anhang II geregelt.<br />
4.2 Ärztliche Untersuchung (PR Art. 58)<br />
Gesundheitserklärung,Eintrittsuntersuchung <br />
VertrauensärztlicheUntersuchung<br />
Art. 88 1 Die Anstellungsinstanzen können von Personen, die zur Anstellung<br />
vorgesehen sind, die Abgabe einer Gesundheitserklärung zuhanden<br />
der bezeichneten Vertrauensärztinnen und -ärzte verlangen. Diese klären<br />
die gesundheitliche Eignung für die Stelle ab.<br />
2 Erweist es sich aufgrund der besonderen Umstände als nötig, können<br />
die Anstellungsinstanzen arbeitsmedizinische Eintrittsuntersuchungen<br />
vornehmen lassen. Dies gilt auch bei nachträglichem Eintritt der Voraussetzungen<br />
für die Durchführung einer Untersuchung. Zuständig ist in<br />
diesem Fall die vorgesetzte Stelle.<br />
3 Die medizinischen Fachpersonen teilen der zuständigen Instanz mit, ob<br />
die gesundheitliche Eignung für die zu besetzende Stelle gegeben ist.<br />
Die ärztliche Schweigepflicht bleibt gewahrt.<br />
Art. 89 1 Eine vertrauensärztliche Untersuchung kann namentlich angeordnet<br />
werden:<br />
a) bei lange dauernder oder sich öfters wiederholender Arbeitsverhinderung<br />
oder bei Verdacht auf unbegründete Arbeitsverhinderung aus<br />
gesundheitlichen Gründen;<br />
b) wenn der körperliche oder geistige Zustand Zweifel an der Leistungsfähigkeit<br />
von Angestellten aufkommen lässt oder wenn Invalidität<br />
vermutet wird, namentlich nach schweren Krankheiten und Unfällen.<br />
2 Die Vertrauensärztinnen und -ärzte nehmen die vertrauensärztliche Untersuchung<br />
auf Veranlassung der Anstellungsinstanz oder der vorgesetzten<br />
Stelle vor. Die Vertrauensärztinnen und -ärzte werden vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />
bestimmt.<br />
5. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten (PR Art. 61)<br />
Rückgriff Art. 90 1 Bei vorsätzlichem Verhalten haben Angestellte den der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
erwachsenden Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.<br />
Schadenersatzfestsetzung<br />
2 Bei grobfahrlässigem Verhalten haben Angestellte in der Regel 10 bis<br />
50 Prozent des Schadens zu ersetzen, entsprechend dem Grad des Verschuldens.<br />
3 Bei schadensgeneigter Arbeit (z.B. Arbeiten an besonders exponierten<br />
Stellen) darf der Schadenersatz bei grobfahrlässigem Verhalten in der<br />
Regel 750 Franken nicht übersteigen.<br />
4 Bei unaufgeklärten Kassenfehlbeträgen haben die für die Kassenführung<br />
Verantwortlichen die ersten 250 Franken des Schadens zu ersetzen,<br />
sofern sie nicht glaubhaft machen können, dass er ohne ihr Verschulden<br />
entstanden ist.<br />
Art. 91 1 Bei der Festsetzung des Schadenersatzes sind die persönlichen<br />
Verhältnisse, die besonderen Umstände, die Verschärfungs- und<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Milderungsgründe sowie ein allfälliges Verschulden Dritter zu berücksichtigen.<br />
2<br />
Verschärfungsgründe sind besonders:<br />
a) Vertrauensstellung;<br />
b) mehrere schwere Pflichtverletzungen, die zum Schaden geführt haben;<br />
c) wiederholte verschuldete Schadensverursachung.<br />
3 Milderungsgründe sind besonders:<br />
a) ausgesprochenes Missverhältnis zwischen Schadensbetrag und Verschulden;<br />
b) aussergewöhnlicher Arbeitsdruck, schwierige Arbeitsumstände.<br />
Verfahren Art. 92 1 Haben Angestellte einen Schaden verursacht, melden sie ihn<br />
auf dem Dienstweg ihrer vorgesetzten Stelle. Diese leitet die Meldung<br />
dem <strong>Kirchgemeinde</strong>rat zur Beurteilung weiter.<br />
2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat prüft, ob die schadenverursachenden Angestellten<br />
an der Begleichung des Schadens zu beteiligen sind.<br />
3 Kommt eine Beteiligung in Frage, gibt der Personalausschuss den betroffenen<br />
Angestellten Kenntnis von der beabsichtigten Schadenbeteiligung<br />
und gewährt ihnen das rechtliche Gehör. Danach verfügt der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />
nach Anhörung des Personalausschusses die Schadenbeteiligung.<br />
Die Beteiligung muss schriftlich begründet werden.<br />
6. Besondere Bestimmungen über das Dienstverhältnis<br />
6.1 Aus- und Weiterbildung (PR Art. 64)<br />
Festlegung der<br />
Bedürfnisse<br />
Interne und externe<br />
Aus- und<br />
Weiterbildung<br />
Interne Aus-<br />
und Weiterbildung<br />
Gesuche um<br />
externe Aus-<br />
und Weiterbildung<br />
Art. 93 Die Weiterbildungsbedürfnisse werden im Rahmen des Mitarbeitergesprächs<br />
definiert.<br />
Art. 94 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Die interne Aus- und Weiterbildung wird<br />
durch die vorgesetzte Stelle oder durch die dafür speziell beauftragten<br />
Personen organisiert und durchgeführt. Die externe Aus- und Weiterbildung<br />
wird von aussen stehenden Dritten organisiert und durchgeführt<br />
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können an der internen Aus- und Weiterbildung<br />
unentgeltlich teilnehmen. Die dort zugebrachte Zeit wird entsprechend<br />
dem Beschäftigungsgrad als Weiterbildungszeit angerechnet.<br />
Wird die interne Aus- und Weiterbildung ausdrücklich angeordnet, so<br />
wird unabhängig vom Beschäftigungsgrad die gesamte Zeit angerechnet.<br />
Zuständig für die Anordnung ist die vorgesetzte Stelle.<br />
Art. 95 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einer externen Aus- und<br />
Weiterbildung teilnehmen und dafür Leistungen der <strong>Kirchgemeinde</strong> in<br />
Anspruch nehmen möchten, haben auf dem Dienstweg ein schriftliches<br />
Gesuch für die Finanzierung und Urlaubsgewährung an die vorgesetzte<br />
Stelle zu richten.<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Kosten der externen<br />
Aus- und<br />
Weiterbildung<br />
Unterkunft und<br />
Verpflegung<br />
Arbeitszeit bei<br />
externen Aus-<br />
und Weiterbildung<br />
2 [Fassung vom 17.11.2010] Zuständig für die Bewilligung von externen Aus-<br />
und Weiterbildungen sind<br />
a) bei kurzen Weiterbildungen im Sinne von Art. 96 Abs.6 die Kirchenkreiskommission<br />
bzw. die Leiterin / der Leiter des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats;<br />
b) bei Studienurlauben im Sinne von Art. 100 der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat auf<br />
Antrag des Personalausschusses;<br />
c) bei modularen Langzeitausbildungen im Sinne von Art. 98 und die<br />
Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Dienstjahren<br />
nach Art. 99 die Weiterbildungskommission refbejuso und der<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>rat;<br />
d) bei allen übrigen externen Weiterbildungen der Personalausschuss<br />
auf Antrag der vorgesetzten Stelle.<br />
Art. 96 1 Pro Jahr steht den Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad<br />
von 100% der Betrag bis max. CHF. 1'200.- ohne weitere Verpflichtung<br />
zur Verfügung, inkl. Reise, Verpflegung und Unterkunft. Bei Teilzeitstellen:<br />
• bis 39% Beschäftigungsgrad max. CHF 480.-<br />
• bei 40 – 69% Beschäftigungsgrad max. CHF 840.-<br />
• Ab 70% Beschäftigungsgrad max. CHF 1'200.-<br />
Bis zur jeweiligen Höchstgrenze werden die vollen Weiterbildungskosten<br />
ausgerichtet. [Fassung vom 24.03.2010]<br />
2 Der zur Verfügung stehende Betrag kann auf mehrere Aus- oder Weiterbildungen<br />
verteilt werden, doch darf der massgebende jährliche<br />
Höchstbetrag nicht überschritten werden. [Fassung vom 24.03.2010]<br />
3 Die Beträge gemäss Abs. 1 können für Weiterbildungen oder Supervisionen<br />
im Sinne von Art. 97 verwendet werden.<br />
4 [Fassung vom 17.11.2010] Bei angeordneten externen Weiterbildungen<br />
werden die Kosten für Kursgeld und Kursunterlagen unabhängig vom<br />
Beschäftigungsgrad zu 100% übernommen. Zuständig für die Anordnung<br />
ist der Personalausschuss auf Antrag der vorgesetzten Stelle. Der Personalausschuss<br />
entscheidet, ob die angeordnete Weiterbildung auf Weiterbildungszeit<br />
oder Arbeitszeit geht.<br />
5 Für externe Weiterbildungen mit beschränktem dienstlichem Interesse<br />
werden die Kosten für Kursgeld und Kursunterlagen zu 50% übernommen.<br />
6 Werden Unterkunft und Verpflegung durch den externen Veranstalter<br />
festgelegt, sind die effektiven Kosten für deren Übernahme massgebend.<br />
7 Es wird auf konkretes Gesuch hin eine Weiterbildungszeit von fünf Arbeitstagen<br />
pro Kalenderjahr, bezogen auf 100 %-ige Anstellung gewährt.<br />
Bei Teilzeitanstellung gilt:<br />
a) ab mindestens 60 % 5 Arbeitstage à 8,4 h,<br />
b) ab mindestens 50 % 3 Arbeitstage à 8,4 h,<br />
c) ab mindestens 20 % 2 Arbeitstage à 8,4 h,<br />
d) unter 20 % 1 Arbeitstag à 8,4 h.<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Supervision,<br />
Coaching<br />
Retraiten<br />
Modulare Langzeitweiterbildung<br />
Weiterbildung<br />
für Pfarrerinnen<br />
und Pfarrer<br />
gemäss Reg-<br />
8 Bei verschiedenen Anstellungen ergibt sich das Weiterbildungsanrecht<br />
aus der Summe der Anstellungsprozente und ist nicht kumulierbar.<br />
Art. 97 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Sich einzeln, in Gruppen oder Teams<br />
von Fachleuten (Supervisor/in, Coach) beraten zu lassen, ist eine weitere<br />
Form der Weiterbildung. Die Einzel-, Gruppen- und die Teamsupervision<br />
oder ein Coaching dauern höchstens 30 Stunden pro Jahr. Zuständig<br />
für die Bewilligung ist der Personalausschuss auf Antrag der vorgesetzten<br />
Stelle.<br />
2 Einzel, Team- oder Gruppensupervision oder Coaching können in der<br />
Arbeitszeit oder in der Freizeit absolviert werden. Die Beträge für den externen<br />
Berater oder die externe Beraterin werden an die Weiterbildung<br />
gemäss Art. 96 Abs. 1 angerechnet. Wenn die Beratung auf die Arbeitszeit<br />
fällt, wird die aufgewendete Zeit an den ordentlichen Weiterbildungsanspruch<br />
nach Art. 96 Abs. 6 angerechnet.<br />
3 Der fachliche Austausch in Intervisionsgruppen ist erwünscht. Er gilt als<br />
Arbeitszeit.<br />
4 Angeordnete Einzel-, Team- oder Gruppensupervision oder Coaching<br />
werden als Arbeitszeit angerechnet und die Kosten werden von der Ar-<br />
beitgeberin übernommen.<br />
5 Für Retraiten wird die Arbeitszeit gemäss Anweisung des Personalausschusses<br />
angerechnet, maximal 8.4. Stunden pro Tag. Findet die Retraite<br />
am Wochenende statt, können höchstens 1½ Tage Arbeitszeit angerechnet<br />
werden.<br />
Art. 98 1 Unter Modularen Langzeitweiterbildungen werden berufsbegleitende<br />
Kurse oder Studien von höchstens dreijähriger Dauer verstanden.<br />
Sie bestehen aus einzelnen Bausteinen (Modulen) und führen zu einem<br />
Zertifikat oder Diplom.<br />
2 Es können höchstens 15 Arbeitstage pro Jahr bewilligt werden.<br />
3 Bei Teilzeitanstellungen gilt:<br />
• ab mindestens 85 % höchstens 15 Arbeitstage à 8,4 h<br />
• ab mindestens 60 % höchstens 10 Arbeitstage à 8,4 h<br />
• ab mindestens 40 % höchstens 7 Arbeitstage à 8,4 h.<br />
4 Während einer modularen Langzeitweiterbildung entfallen zusätzliche<br />
Weiterbildungsanrechte.<br />
5 [Fassung vom 17.11.2010] Bei Pfarrer und Pfarrerinnen, Sozialdiakonen<br />
und Sozialdiakoninnen sowie Katecheten und Katechetinnen sind die<br />
vom Synodalrat festgelegten Voraussetzungen, Einschränkungen und<br />
Kontingentierungen zu berücksichtigen. Die Bewilligung wird durch die<br />
Weiterbildungskommission refbejuso und den <strong>Kirchgemeinde</strong>rat erteilt<br />
6 [Fassung vom 17.11.2010] Für alle anderen Berufsgruppen wird die modulare<br />
Langzeitweiterbildung durch den <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bewilligt.<br />
7 Für die Rückzahlungspflicht gilt Art. 101 dieser Verordnung.<br />
Art. 99 [Fassung vom 17.11.2010] Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben, über<br />
den ordentlichen Weiterbildungsanspruch hinaus, die Weiterbildungen<br />
gemäss Reglement vom 27. Mai 2008 für Weiterbildung und Supervision<br />
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lement refbejuso<br />
der kirchlichen Mitarbeitenden (Weiterbildungsreglement; KES 59.010)<br />
der refbejuso zu absolvieren. Diese Weiterbildung wird für die übrigen<br />
Weiterbildungen nicht mitgerechnet.<br />
Studienurlaub Art. 100 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Frühestens nach 10 Jahren (davon 3<br />
Jahre beim gegenwärtigen Arbeitgeber) können die Angestellten einen<br />
Studienurlaub absolvieren. Er dauert höchstens 6 Monate. Die Anzahl<br />
der bewilligten Urlaube pro Kalenderjahr ist begrenzt; in der Regel wird<br />
pro Kalenderjahr nur ein Urlaub zu 100% oder eine Aufteilung der 100%<br />
auf mehr als einen Urlaub bewilligt. (Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen<br />
und Sozialdiakone mit Wählbarkeit und dipl. Katechetinnen<br />
und Katecheten).<br />
Die Bewilligung erteilt der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat gemäss dem Reglement<br />
refbejuso.<br />
2 Die Rückzahlungspflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer für die durch den<br />
Studienurlaub verursachten Stellvertretungskosten richtet sich nach der<br />
staatlichen Weiterbildungsverordnung (BSG 414.111)<br />
Rückzahlungspflicht<br />
Berechnung<br />
Umfang<br />
Art. 101 1 Bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung, welche CHF 3'000.00<br />
oder 6 Arbeitstage übersteigt, wird zwischen den Angestellten und dem<br />
Personalausschuss vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung eine schriftliche<br />
Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.<br />
2 Zurückzuzahlen sind:<br />
a) die Summe aller Beiträge, soweit sie den Freibetrag von 3’000 Franken<br />
übersteigen [Fassung vom 17.11.2010];<br />
b) das während des bezahlten Urlaubs ausgerichtete Nettogehalt einschliesslich<br />
allfällige Kinder- und Betreuungszulagen, soweit sechs<br />
Arbeitstage übersteigend. Als massgebendes Nettogehalt gilt das<br />
Gehalt, abzüglich AHV/IV/EO/ ALV und Unfallversicherungsbeitrag.<br />
Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind<br />
nicht zu berücksichtigen.<br />
3 Der Umfang der Rückzahlungspflicht gestaltet sich wie folgt:<br />
a) bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung: 100% Rückzahlungspflicht;<br />
b) bei Austritt während der ersten drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung<br />
besteht 100% Rückzahlungspflicht, die sich aber mit jedem<br />
bei der <strong>Kirchgemeinde</strong> erfüllten Dienstmonat um den 36. Teil reduziert;<br />
c) bei Austritt ab dem vierten Jahr nach Abschluss der Weiterbildung:<br />
keine Rückzahlungspflicht.<br />
Die Frist für die Berechnung der Dienstzeit beginnt am Tag nach Abschluss<br />
der Ausbildung zu laufen.<br />
4 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann auf Antrag des Personalausschusses auf<br />
eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn sie für die Mitarbeiterin<br />
oder den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeutet oder wenn<br />
der Verzicht auf die Rückzahlung im Interesse der <strong>Kirchgemeinde</strong> liegt.<br />
Als besondere Härte gilt namentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
oder der Ausbildung auf Grund familiärer Verpflichtungen oder<br />
Krankheit sowie eine finanzielle Notlage.<br />
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6.2 Mitarbeitergespräch (MAG) (PR Art. 65)<br />
Grundsatz Art. 102 1 Das Mitarbeitergespräch ist ein Führungsinstrument mit folgenden<br />
Zielen:<br />
a) Feststellen, Beurteilen und Fördern von Leistung und Verhalten der<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;<br />
b) Schaffen einer Grundlage für objektive und faire Entscheide betreffend<br />
Gehalt und Laufbahn der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
Instrumente<br />
Zuständigkeit<br />
Beurteilungsschema <br />
Ausführungsbestimmungen<br />
2 Das Mitarbeitergespräch erfolgt nach einem einheitlichen Beurteilungssystem<br />
und mit standardisierten Beurteilungsinstrumenten.<br />
3 Zuständig für das Mitarbeitergespräch ist die vorgesetzte Stelle. In den<br />
Kirchenkreisen ist die ganze Kommission in die Vorbereitung einzubeziehen.<br />
4 Die zusammenfassende, nicht rechnerisch ermittelte Gesamtbeurteilung<br />
erfolgt nach folgendem Beurteilungsschema:<br />
A+ Zielvorgaben oder Leistungserwartungen deutlich und in allen wichtigen<br />
Bereichen übertroffen (sehr gute Leistungen);<br />
A Zielvorgaben oder Leistungserwartungen in wichtigen Bereichen<br />
übertroffen (gute Leistungen);<br />
B Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt (ausreichende Leistungen);<br />
C Zielvorgaben oder Leistungserwartungen in wichtigen Bereichen<br />
nicht erfüllt (nicht ausreichende Leistungen).<br />
5 Die folgenden Bestimmungen halten lediglich Minimalanforderungen<br />
fest. Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann im Rahmen dieser Vorschriften ausführlichere<br />
Regelungen in einem Leitfaden für die Mitarbeiterbeurteilung treffen<br />
und die entsprechende Ausbildung der Beurteilenden anordnen.<br />
Häufigkeit Art. 103 1 Das Mitarbeitergespräch findet in der Regel einmal jährlich im<br />
Herbstquartal statt. Angestellte können von sich aus ein Beurteilungsgespräch<br />
verlangen.<br />
2 Bei Angestellten im Probeverhältnis muss eine erste Beurteilung spätestens<br />
1 Monat vor dessen Ablauf durchgeführt werden.<br />
Schriftlichkeit Art. 104 1 Die beurteilende vorgesetzte Stelle hält das Resultat der Beurteilung<br />
und der gemeinsamen Besprechung auf dem standardisierten<br />
Beurteilungsformular fest.<br />
Einsichtsrecht<br />
2 Das Schriftstück muss das Datum der gemeinsamen Besprechung enthalten<br />
und von der vorgesetzten Stelle unterzeichnet sein. Die Angestellten<br />
haben das Schriftstück zu unterzeichnen und dabei festzuhalten, ob<br />
sie mit dem Inhalt einverstanden sind oder nur davon Kenntnis genommen<br />
haben.<br />
3 Die Angestellten haben jederzeit Einsichtsrecht in ihr Personaldossier<br />
und erhalten eine Kopie der Beurteilung.<br />
4 Die Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln. Die nächsthöheren<br />
vorgesetzten Stellen und der Personalausschuss können jederzeit Ein-<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Begleitung<br />
beim MAG<br />
Vorgehen bei<br />
Differenzen<br />
Ort und Dauer<br />
der Aufbewahrung<br />
sicht nehmen. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
Art. 105 1 Die Angestellten können sich beim Mitarbeitergespräch durch<br />
eine Person ihres Vertrauens als Zuhörerin oder Zuhörer begleiten lassen.<br />
Machen sie von diesem Recht Gebrauch, haben sie dies der vorgesetzten<br />
Stelle vorgängig mitzuteilen.<br />
2 Angestellte, welche die Beurteilung für unzutreffend oder unkorrekt halten,<br />
können innert zehn Tagen nach Erhalt der Schriftstücks eine Prüfung<br />
der Beurteilung bei der nächst höheren vorgesetzten Stelle verlangen.<br />
Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis<br />
schriftlich festzuhalten ist.<br />
3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann<br />
sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.<br />
Art. 106 1 Die Personalverantwortlichen des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariates<br />
sind für die Aufbewahrung der Beurteilungen im Personaldossier verantwortlich.<br />
Kopien dürfen nur für dienstliche Zwecke erstellt werden.<br />
2 Bei einem internen Stellenwechsel oder beim Wechsel der Verantwortlichen<br />
übergeben die bisherigen Verantwortlichen die Beurteilungen den<br />
neuen.<br />
3 Die Beurteilungen sind 5 Jahre nach dem Austritt zusammen mit den<br />
Personal- und Gehaltsakten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu<br />
vernichten.<br />
6.3 Vorsorge und Versicherungen (PR Art. 66-68)<br />
Allgemeines Art. 107 1 Zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt<br />
zu versichern sind, schliesst der Personalausschuss<br />
einen Vertrag mit einer anerkannten Versicherung ab.<br />
2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann zur Regelung der Durchführung der Versi-<br />
cherung Weisungen erlassen.<br />
Prämien Art. 108 1 Die <strong>Kirchgemeinde</strong> beteiligt sich an der Prämie für die Versicherung<br />
gegen Nichtberufsunfälle zur Hälfte.<br />
2 Massgebend für die Berechnung des von den Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern zu übernehmenden Teils der Prämie ist das AHV-pflichtige<br />
Gehalt.<br />
3 Der Prämien-Anteil wird monatlich vom Gehalt abgezogen.<br />
7. Zuständigkeiten und Verfahren (PR Art. 73-78)<br />
Allgemeine<br />
Aufgaben des<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>rates<br />
Art. 109 1 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat ist unter anderem zuständig für die Personalplanung<br />
(u.a. Stelleneinreihung und Funktionsbewertung) und Stellenbewirtschaftung<br />
der <strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />
2 [Fassung vom 17.11.2010] Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat oder der/die Präsident/Präsidentin<br />
des KGR ist zuständig für:<br />
a) die Planung und Durchführung der Aus- und Weiterbildung der Leiterin/des<br />
Leiters des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats;<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Aufgaben des<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>rates<br />
Allgemeine<br />
Aufgaben des<br />
Personalausschusses<br />
und<br />
der Leiterin/des<br />
Leiters des<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats<br />
b) die Abfassung und Aktualisierung der Stellenbeschreibung der Leiterin/des<br />
Leiters des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats;<br />
c) die periodische Beurteilung der Leiterin/des Leiters des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats<br />
und die daraus abzuleitenden Massnahmen (wie Entlöhnung).<br />
Art. 110 [Fassung vom 17.11.2010] Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat ist verantwortlich<br />
für die Leitung der <strong>Kirchgemeinde</strong>. Die Leiterin/der Leiter des <strong>Kirchgemeinde</strong>rats<br />
ist ihm gegenüber verantwortlich für den Vollzug seiner Beschlüsse<br />
und die Wahrnehmung aller übertragenen Aufgaben. Der<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>rat, vertreten durch sein Präsidium, ist vorgesetzte Stelle<br />
der Leiterin/des Leiters des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats.<br />
Art. 111 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Der Personalausschuss sorgt in Zusammenarbeit<br />
mit der Leiterin / dem Leiter des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats<br />
für einheitliche und fristgerechte personalrechtliche Entscheide in der<br />
ganzen <strong>Kirchgemeinde</strong> und setzt diese durch. Verantwortlich sind sie<br />
namentlich in folgenden Aufgabenbereichen:<br />
a) die Erarbeitung der Personalpolitik und personalrechtlicher Vorschriften<br />
zuhanden des <strong>Kirchgemeinde</strong>rates;<br />
b) Planung und Durchführung der allgemeinen Fort- und Weiterbildung<br />
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;<br />
c) Abfassung und Aktualisierung der Stellenbeschreibungen;<br />
d) Personalplanung und Personalbeschaffung im Rahmen der bewilligten<br />
Stellen;<br />
e) Einsatz und Führung sowie Förderung und Entwicklung der Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter (Laufbahnplanung, Weiterbildung);<br />
f) Betreuung und Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;<br />
g) Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere im<br />
Hinblick auf ihre Mitwirkungsrechte;<br />
h) Treffen aller Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten<br />
im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung;<br />
i) periodische Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die<br />
daraus abzuleitenden Massnahmen (wie Entlöhnung);<br />
k) Formulierung und Begründung von Entlassungsanträgen zuhanden<br />
der Anstellungsinstanz;<br />
l) Einhaltung und Vollzug der Vorschriften;<br />
m) die administrative Abwicklung der Personalfreistellung (Kündigung<br />
und Entlassung);<br />
n) die Kontaktpflege mit den Sozialpartnern.<br />
2 Der Personalausschuss sorgt in Zusammenarbeit mit der Leiterin / dem<br />
Leiter des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats dafür, dass die vorgesetzten Stellen<br />
die Aufgaben gemäss Abs. 1 in ihrem Verantwortungsbereich sinngemäss<br />
wahrnehmen.<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Allgemeine Aufgaben<br />
des<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats<br />
Art. 112 [Fassung vom 17.11.2010] Das <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat besorgt<br />
unter Führung seiner Leiterin/seines Leiters insbesondere<br />
a) das gesamte Personalwesen (Personaladministration; Gehaltsbuchhaltung<br />
etc.);<br />
b) die Vorbeurteilung spezieller und zugewiesener Personalgeschäfte;<br />
c) die Überwachung von Einhaltung und Vollzug der Personalvorschriften<br />
sowie deren rechtsgleiche Anwendung;<br />
d) die zentrale Personalberatung;<br />
e) die Unterstützung der Anstellungsinstanzen bei der Bestimmung und<br />
Handhabung der Bewertungsmethoden und -instrumente;<br />
f) die Beratung und Unterstützung der vorgesetzten Stelle in allgemeinen<br />
Personal-, Aus- und Weiterbildungsfragen;<br />
g) die Geschäftsführung der Pensionskasse.<br />
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen (PR Art. 79-83)<br />
Anwendbarkeit<br />
des alten und<br />
neuen Rechts;<br />
Grundsatz<br />
Übergangsbestimmungen<br />
im<br />
Einzelnen<br />
Aufhebung von<br />
Erlassen<br />
Art. 113 Weicht das alte Recht vom neuen ab, so gelten die Artikel 79-<br />
82 des Personalreglements.<br />
Art. 114 Weiter gelten folgende Übergangsbestimmungen:<br />
a) Die Stellenpunkteregelung gemäss Artikel 2 kommt erstmals für das<br />
Jahr 2007 zu Anwendung.<br />
b) Der Anspruch auf die Vertretungsentschädigung und Funktionszulage<br />
gemäss Artikel 28 gilt erstmals für das Jahr 2007.<br />
c) Das Mitarbeitergespräch 2007 ist erstmals auch Entscheidungsgrundlage<br />
für Gehaltsanstieg und Funktionswechsel (Art. 15 f.).<br />
d) Erhöhungen der Entgelte und Entschädigungen gemäss den Anhängen<br />
III - VI treten auf den 1. Januar 2007 in Kraft.<br />
e) Basisindex (Ausgangsindex) der in den Anhängen III - VI genannten<br />
Entgelte und Entschädigungen ist, wenn nichts anderes erwähnt, der<br />
Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2006. Die<br />
Anpassung erfolgt jeweils auf Jahresende, wenn nichts anderes festgelegt<br />
ist. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
Art. 115 Alle gestützt auf das bisherige Personalrecht erlassenen und<br />
dem neuen Personalrecht widersprechenden Bestimmungen in den Verordnungen<br />
für einzelne Personalgruppen, in Beschlüssen und Weisungen<br />
des <strong>Kirchgemeinde</strong>rates werden aufgehoben.<br />
Inkrafttreten Art. 116 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar<br />
2007 in Kraft.<br />
2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.<br />
3 Die vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat am 17.11.2010 beschlossenen Änderungen<br />
der <strong>Personalverordnung</strong> und ihrer Anhänge treten auf den 1. Januar<br />
2011 in Kraft. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
<strong>Köniz</strong>, 20. September 2006<br />
Im Namen des <strong>Kirchgemeinde</strong>rates<br />
Der Präsident: Die Leiterin des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats:<br />
Herbert Zaugg Veronika Hauser<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Anhang I<br />
Einreihung in Gehaltsklassen und -Stufen<br />
Anhang II<br />
Arbeitszeiterfassung bei Lagern und speziellen Anlässen für Angestellte der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
Anhang III<br />
Auslagenersatz<br />
Anhang III a<br />
Pfarrerinnen / Pfarrer im Pfarrhaus, ohne Infrastruktur der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
Anhang III b<br />
Pfarrerinnen / Pfarrer in selbst gemieteter oder eigener Wohnung im Kirchenkreis/<br />
in selbst gemietetem oder eigenem Haus mit integriertem Büro im Kirchenkreis<br />
Anhang III c<br />
Pfarrerinnen / Pfarrer mit Büro in KG-Räumen<br />
Anhang III d<br />
Pauschalzulagen (Art. 39 PR, Art. 31 <strong>PV</strong>)<br />
Pfarrerinnen und Pfarrer<br />
Anhang III e<br />
Vikarinnen / Vikare, Praktikantinnen / Praktikanten<br />
Anhang III f<br />
KUW Mitarbeitende<br />
Anhang III g<br />
SDM, Katechetinnen / Katecheten<br />
Anhang III h<br />
Sigristinnen / Sigristen und Hauswartinnen / Hauswarte<br />
Anhang III i<br />
Kirchenmusikerinnen / Kirchenmusiker<br />
Anhang III j<br />
Sekretärinnen / Sekretäre<br />
Anhang III k<br />
Fahrkosten für Privatfahrzeuge<br />
Anhang IV<br />
Sitzungsgelder für Mitarbeitende<br />
Anhang V<br />
Benützung von Einrichtungen der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
Anhang VI<br />
Entschädigung für die Benützung von Fahrzeugabstellplätzen<br />
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Anhang VII<br />
Dienstwohnungen<br />
Anhang VIII<br />
Beiträge an Personalveranstaltungen und Aufmerksamkeiten<br />
Anhang IX<br />
Personalversicherung<br />
Anhang X<br />
Erfassung der Arbeitszeit<br />
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