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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE KÖNIZ<br />

<strong>Personalverordnung</strong><br />

(<strong>PV</strong>)<br />

01. Januar 2007


<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

(Die Querverweise in Klammern beziehen sich auf das Personalreglement)<br />

…………………………………………………………………………………………..Seitenzahl<br />

1. Allgemeine Bestimmungen...........................................................................................4<br />

2. Das Angestelltenverhältnis...........................................................................................5<br />

2.1 Vorgehen bei der Besetzung freier Stellen ...........................................................5<br />

2.2 Spezielle Anstellungsvoraussetzungen.................................................................5<br />

2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin..............................5<br />

3. Rechte der Angestellten................................................................................................5<br />

3.1 Gehalt ...................................................................................................................5<br />

3.1.1 Allgemeines ..........................................................................................................5<br />

3.1.2 Grundgehalt, Gehaltsanstieg und Prämien...........................................................6<br />

3.1.3 Zulagen.................................................................................................................8<br />

3.1.4 Dienstaltersanerkennung....................................................................................10<br />

3.2 Auslagenersatz ...................................................................................................11<br />

3.2.1 Grundsatz ..........................................................................................................11<br />

3.2.2 Fahrkosten..........................................................................................................11<br />

3.2.3 Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung und Übernachtung .....................12<br />

3.2.4 Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung und<br />

Übernachtung .....................................................................................................12<br />

3.2.5 Weiterer Kostenersatz ........................................................................................12<br />

3.2.6 Sitzungsgelder ....................................................................................................12<br />

3.3 Besondere Leistungen der <strong>Kirchgemeinde</strong>.........................................................13<br />

3.3.1 Dienstwohnungen ...............................................................................................13<br />

3.3.2 Fahrzeugabstellplätze.........................................................................................13<br />

3.3.3 Einrichtungen und Dienstfahrzeuge....................................................................13<br />

3.3.4 Schutzkleider und -mittel, Ausrüstungsgegenstände ..........................................14<br />

3.3.5 Beiträge an Personalveranstaltungen.................................................................14<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

3.4 Weiterausrichtung des Gehalts bei Arbeitsverhinderung ...................................14<br />

3.4.1 Allgemeines ........................................................................................................14<br />

3.4.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit ..................................................15<br />

3.4.3 Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft ...........................................................15<br />

3.4.4 Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten ..............................15<br />

3.4.5 Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige ........................................................16<br />

3.5 Weitere Rechte ...................................................................................................17<br />

3.5.1 Ferien..................................................................................................................17<br />

3.5.2 Urlaub .................................................................................................................19<br />

3.5.3 Nebenbeschäftigung, öffentliches Amt, Vertretung in anderen Institutionen ......20<br />

3.5.3.1 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt ........................................................20<br />

3.5.3.2 Vertretung in anderen Institutionen ...................................................................21<br />

4. Pflichten der Angestellten ..........................................................................................22<br />

4.1 Arbeitszeit ...........................................................................................................22<br />

4.1.1 Dauer der Arbeitszeit ..........................................................................................29<br />

4.1.2 Zeiterfassung ......................................................................................................23<br />

4.1.3 Teilzeitarbeit........................................................................................................23<br />

4.1.4 Überstunden und Überzeit ..................................................................................23<br />

4.2 Ärztliche Untersuchung.......................................................................................25<br />

5. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten.....................................25<br />

6. Besondere Bestimmungen über das Dienstverhältnis ............................................26<br />

6.1 Aus- und Weiterbildung ......................................................................................26<br />

6.2 Mitarbeitergespräch (MAG).................................................................................29<br />

6.3 Vorsorge und Versicherungen ............................................................................31<br />

7. Zuständigkeiten und Verfahren..................................................................................31<br />

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen...................................................................33<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

<strong>Personalverordnung</strong><br />

Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat der Evangelisch-reformierten <strong>Kirchgemeinde</strong> <strong>Köniz</strong>, gestützt auf<br />

Artikel 84 Absatz 2 des Personalreglements der Evangelisch-reformierten <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

<strong>Köniz</strong> vom 7. Juni 2006, beschliesst:<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

Anwendbarkeit<br />

arbeitsrechtlicherBestimmungen<br />

Art. 1 1 Die Gesundheitsschutzbestimmungen des Bundesgesetzes vom<br />

13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Art. 6,<br />

35 und 36a Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) gelten für alle Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter.<br />

2 Die Sonderschutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer (Art. 29-32 ArG) gelten sinngemäss.<br />

Stellenpunkte Art. 2 (PR Art. 4) 1 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt den Stellenplan. Verändern<br />

sich die Kriterien für die Aufschlüsselung der Stellenprozente auf<br />

die Kirchenkreise erheblich (Anzahl Kreise, Kirchenglieder), so passt der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>rat den Verteilschlüssel für die Stellenprozente nach Anhörung<br />

der Kirchenkreise an.<br />

Inhalt des<br />

Anstellungsvertrags<br />

2 In Stellenprozenten festgelegt werden die Stellen der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

für die Personalgruppen<br />

- Pfarrerinnen / Pfarrer im Rahmen der kantonalen Vorgaben und der<br />

Beschlüsse der kompetenten Organe der <strong>Kirchgemeinde</strong>,<br />

- Chorleiterinnen / Chorleiter,<br />

- Organistinnen / Organisten,<br />

- Sekretärinnen / Sekretäre, Koordinatorinnen / Koordinatore, (Teamleiterinnen<br />

/ Teamleiter von Berufsgruppen)<br />

- Sigristinnen / Sigriste bzw. Hauswartinnen / Hauswarte,<br />

- Sozialdiakon / Sozialdiakonin [Fassung vom 17.11.2010]<br />

- Katechetinnen / Katecheten.<br />

3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann Stellenprozente für Angestellte mit kreisübergreifenden<br />

Aufgaben beschliessen.<br />

Art. 3 (PR Art. 5 ff.) Der von der Anstellungsinstanz (PR Art. 1 Bst. e) erlassene<br />

öffentlich-rechtliche Anstellungsvertrag enthält mindestens:<br />

a) die Personalien der angestellten Person;<br />

b) Arbeitsort, Funktion;<br />

c) Eintritt, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Auflösungsfristen;<br />

d) Beschäftigungsgrad und Arbeitszeit;<br />

e) Gehalt;<br />

f) Ferien;<br />

g) Verweis auf das Personalreglement der <strong>Kirchgemeinde</strong> <strong>Köniz</strong>.<br />

Art. 4 Anstellungsverträge für die kirchlichen Angestellten in den Kreisen<br />

werden durch den Personalausschuss auf Antrag der Kirchenkreise ausgestellt.<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

2. Das Angestelltenverhältnis<br />

2.1 Vorgehen bei der Besetzung unbesetzter Stellen<br />

Vorprüfung Art. 5 (PR Art. 6) Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat prüft, ob unbesetzte Stellen<br />

überhaupt und in welchem Umfang zu besetzen sind.<br />

2.2 Spezielle Anstellungsvoraussetzungen<br />

Wohnsitzpflicht Art. 6 (PR Art. 10) 1 Für folgende Stellen bildet die Wohnsitzpflicht in folgendem<br />

Umfang Anstellungsvoraussetzung:<br />

a) Wohnsitzpflicht am Arbeitsort: für Stellen, deren Inhaberinnen und<br />

Inhaber aus dienstlichen Gründen am Arbeitsort wohnen müssen<br />

(Stellen mit Dienstwohnungspflicht);<br />

b) Wohnsitzpflicht innerhalb der Gemeinde <strong>Köniz</strong> oder 5 km vom Arbeitsort<br />

für Sigriste und Hauswarte.<br />

2 Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht werden vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />

bewilligt.<br />

2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin<br />

Mahnung Art. 7 (PR Art. 16 Abs. 2) 1 Mahnungen müssen folgende Elemente enthalten:<br />

a) Beanstandung des Ungenügens in Leistung oder Verhalten;<br />

b) Fristsetzung zur Verbesserung mit konkreten Zielen;<br />

c) Hinweis auf eine mögliche Kündigung.<br />

3. Rechte der Angestellten<br />

3.1 Gehalt<br />

2 Als Mahnung gilt auch ein ungenügend ausgefallenes Mitarbeitergespräch,<br />

sofern dieses die Elemente gemäss Absatz 1 und den Hinweis<br />

enthält, dass die Beurteilung gleichzeitig als Mahnung gelte.<br />

3.1.1 Allgemeines (PR Art. 23-25)<br />

Gehaltsauszahlung<br />

Art. 8 1 Die Gehaltsauszahlung erfolgt auf folgende Zeitpunkte:<br />

a) Grundgehalt, Zulagen und pauschale Gehaltsbestandteile: Januar bis<br />

November auf den 25., Dezember auf den 20. des Monats. Fällt dieser<br />

Tag auf das Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich<br />

die Gehaltsauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag;<br />

b) Gehaltsbestandteile, für die eine Abrechnungspflicht besteht, spätestens<br />

60 Tage nach der Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung;<br />

c) Dienstaltersgeschenk: mit dem Gehalt des Monats, in dem der Anspruch<br />

entsteht.<br />

2 Angestellte erhalten monatlich eine Gehaltsabrechnung. Ändert das<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Gehaltsberechnung<br />

Gehalt gegenüber dem Vormonat nicht, kann auf das Zustellen der Abrechnung<br />

verzichtet werden.<br />

Art. 9 1 Der Anspruch auf ein Gehalt entsteht mit dem Tag des Beginns<br />

des Arbeitsverhältnisses und erlischt mit dem Tag der Beendigung desselben.<br />

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung<br />

für Familienangehörige (PR Art. 42).<br />

2 Der Teilwert des Monatsgehalts wird auf der Grundlage von 30 Kalendertagen,<br />

ein Tagesansatz auf der Grundlage von 22 Arbeitstagen ermittelt.<br />

Ein Stundenansatz wird auf der Grundlage von monatlich 182 Arbeitstunden<br />

berechnet.<br />

3.1.2 Bemessung des Gehalts und Prämien (PR Art. 26-33)<br />

Bestimmung<br />

der Gehaltsklassen<br />

und -<br />

stufen<br />

Einreihung der<br />

Stellen<br />

Funktionsbeschreibung <br />

Funktionsbewertung <br />

Stellenbeschreibung<br />

Art. 10 1 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt im Anhang I zu dieser Verordnung<br />

die einzelnen Gehaltsklassen und –stufen und erlässt in Anhang I<br />

zu dieser Verordnung Richtlinien zur Einreihung der Funktionen und über<br />

das Anfangsgehalt. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

2 Die Stellen werden vom Personalausschuss den Gehaltsklassen zuge-<br />

ordnet. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

Art. 11 1 Für jede Funktion erlässt der Personalausschuss eine Funktionsbeschreibung,<br />

welche die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen<br />

umschreibt sowie die geforderte Aus- und Weiterbildung bestimmt.<br />

2<br />

Für die Funktionsbewertung (individuelle Stelleneinreihung) berücksichtigt<br />

der Personalausschuss<br />

a) die Funktionsbeschreibung;<br />

b) die vom Kanton Bern oder von Berufsverbänden festgelegten Einreihungspläne<br />

mit Richtfunktionsumschreibungen;<br />

c) besondere Belastungen;<br />

d) den Grad der Selbständigkeit;<br />

e) die Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der<br />

Privatwirtschaft.<br />

Art. 12 1 Die Stellenbeschreibung basiert auf der Funktionsbeschreibung<br />

und enthält die für die Stelle massgebenden Angaben, besonders über<br />

a) Zielsetzung der Stelle;<br />

b) Art und Umfang der Aufgaben;<br />

c) Sach- und Führungsverantwortung;<br />

d) zugeordnete Kompetenzen;<br />

e) Selbständigkeit;<br />

f) die für die Funktion relevante Berufserfahrung;<br />

g) Zusammenarbeit;<br />

h) Die Einreihung der Stelle<br />

I) Die vorgesetzte Stelle. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

2 Die vorgesetzte Stelle sorgt dafür, dass die Angestellten eine Stel-<br />

lenbeschreibung erhalten.<br />

Einreihungs- Art. 13 1 Der Erlass und die Anpassung der Stellenbeschreibungen lie-<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

verfahren gen in der Kompetenz der Anstellungsinstanz. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

2 Angestellte können von sich aus auf dem Dienstweg zuhanden der Anstellungsinstanz<br />

ein begründetes Gesuch um Überprüfung der Einreihung<br />

stellen.<br />

Einstufung und<br />

Anfangsgehalt Art. 14 1 Angestellte werden bei Stellenantritt in der Regel im Rahmen<br />

der untersten Gehaltsklasse und Gehaltsstufe der Stelleneinreihung eingestuft.<br />

[Fassung vom 17.11.2010]<br />

2 Sie werden in eine höhere Gehaltsklasse oder Gehaltsstufe eingestuft,<br />

wenn Facherfahrung, Leistungsausweise oder Lebensalter dies<br />

rechtfertigen. Erfahrung in Betreuungsaufgaben sowie andere<br />

ausserberuflich erworbene Qualifikationen und Erfahrungen sind<br />

angemessen zu berücksichtigen. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

3 Sie können vorübergehend tiefer eingestuft werden, wenn sie die Anforderungen<br />

der entsprechenden Stelle noch nicht oder erst teilweise erfüllen.<br />

4 Die Anstellungsinstanz sorgt für die korrekte Einstufung der Angestellten<br />

im Rahmen der Stelleneinreihung. Die Lohneinreihung wird durch die<br />

Ressortleitung Personal visiert. Die Ressortleitung Personal unterbreitet<br />

Zweifels- und Sonderfälle dem <strong>Kirchgemeinde</strong>rat. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

Gehaltsanstieg Art. 15 1 Grundlage für den Gehaltsanstieg bilden die Ergebnisse des<br />

Mitarbeitergesprächs (Leistung und Verhalten). Die Beurteilung soll nicht<br />

mehr als ein Jahr zurückliegen.<br />

Verfahren bei<br />

dauernder Änderung<br />

der<br />

Funktion<br />

Leistungsprämien<br />

2 Gewährt werden können im Rahmen der verfügbaren Mittel:<br />

a) für sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe A+)<br />

b) für gute Leistungen (Beurteilungsstufe A)<br />

c) für ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe B)<br />

bis zu fünf Gehaltsstufen. Für nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe<br />

C) werden keine Gehaltsstufen angerechnet.<br />

3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt die Anzahl Gehaltsstufen.<br />

Art. 16 1 Verändern sich Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen<br />

von Angestellten in erheblichem Ausmass und auf Dauer, so ist ihre Stellenbeschreibung<br />

entsprechend anzupassen.<br />

2 Die Anstellungsinstanz nimmt in diesen Fällen eine Prüfung der Einreihung<br />

vor. Eine allfällige Neueinreihung erfolgt in der Regel auf Beginn<br />

des Kalenderjahres.<br />

Art. 17 1 Die Anstellungsinstanz kann auf Antrag der vorgesetzten Stelle<br />

den Angestellten einmalige Prämien für ausserordentliche Leistungen<br />

ausrichten. Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens<br />

2'000 Franken.<br />

2 Die Leistungsprämie kann im Laufe eines Kalenderjahres einmalig oder<br />

mehrmals und unabhängig vom leistungs-relevanten Gehaltsaufstieg gesprochen<br />

werden. Der Höchstbetrag gemäss Abs. 1 ist in jedem Fall verbindlich.<br />

Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.<br />

3 Eine Leistungsprämie wird für Leistungen ausgerichtet, die nach ihrer<br />

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Art, ihrem Umfang und ihrer Qualität deutlich über die nach der entsprechenden<br />

Stellenbeschreibung zu erwartende Leistung hinausgehen.<br />

Teamprämie Art. 18 Soweit die Leistung nicht einer Einzelperson zugeordnet werden<br />

kann, kann die kollektive Leistung eines Teams prämiert werden. Für die<br />

Teamprämie gilt der Höchstsatz nach Abs. 1. Sie wird zu gleichen Teilen<br />

auf die Teammitglieder aufgeteilt.<br />

Innovationsprämien<br />

Mittel für Leistungsanerkennung<br />

und Prämie<br />

3.1.3 Zulagen (PR Art. 34)<br />

Art. 19 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann Mitarbeitenden für organisatorische,<br />

technische und wirtschaftliche Verbesserungen eine Innovationsprämie<br />

von höchstens 1'000 Franken ausrichten. In besonderen Fällen, insbesondere<br />

bei sehr hohem Nutzen, kann die Prämie bis zu 2'000 Franken<br />

betragen.<br />

Art. 20 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat legt jährlich die für den Gehaltsanstieg und<br />

die Prämien zur Verfügung stehenden Beträge im Rahmen des Voranschlags<br />

fest. Der Personalausschuss teilt den verfügbaren Betrag auf<br />

der Basis des jeweiligen Personalbudgets auf die Kreise sowie das<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat auf.<br />

Kinderzulagen Art. 21 1 Für Kinder- und Betreuungszulagen gilt das Kantonale Recht.<br />

Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind bis zu seinem zurückgelegten<br />

18. Altersjahr. Der Anspruch besteht zudem für in Ausbildung<br />

stehende nicht voll erwerbstätige Kinder bis zum 25. Altersjahr.<br />

2 Für dauernd ganz- oder teilweise erwerbsunfähige Kinder wird die Kinderzulage<br />

auf Gesuch hin ohne Begrenzung des Alters weitergewährt,<br />

sofern sie zusätzlich zur Rente der Invalidenversicherung von keiner anderen<br />

Seite eine Rente oder eine dauernde Zuwendung erhalten und die<br />

Erwerbsunfähigkeit vor dem 20. Altersjahr entstanden ist.<br />

Art. 22 1 Die Höhe der Kinderzulagen richtet sich nach dem kantonalen<br />

Recht.<br />

2 Beträgt der Beschäftigungsgrad mindestens 50 Prozent, besteht ein<br />

Anspruch auf eine ganze Kinderzulage. Bei tieferem Beschäftigungsgrad<br />

bemisst sich die Zulage nach dem doppelten Beschäftigungsgrad. Teilzeitlich<br />

beim Arbeitgeber beschäftigte Eltern gemeinsamer Kinder erhalten<br />

die volle Kinderzulage, wenn ihr Beschäftigungsgrad zusammengerechnet<br />

mehr als 50 Prozent ergibt.<br />

3 Bei allein Erziehenden sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren<br />

nicht erwerbstätige Ehegatten eine Rente gestützt auf das Bundesgesetz<br />

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR<br />

831.201) beziehen, besteht ab einem Beschäftigungsgrad von 25 Prozent<br />

Anspruch auf eine ganze Kinderzulage.<br />

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Anspruchskonkurrenz <br />

Betreuungszulagen<br />

Kinder- und<br />

Betreuungszulagen,Entstehung<br />

Ausrichtung<br />

Weitere<br />

Anspruchsberechtigte<br />

Ausländische<br />

Mitarbeitende<br />

für Kinder im<br />

Ausland<br />

Art. 23 1 Pro Kind darf nur eine Kinderzulage bezogen werden.<br />

2<br />

Besteht das Arbeitsverhältnis sowohl mit der Mutter als auch mit dem<br />

Vater, so wird die Kinderzulage ausbezahlt<br />

a) dem von beiden Eltern übereinstimmend bestimmten Elternteil, wenn<br />

sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben,<br />

b) dem Elternteil, unter dessen Obhut das Kind gestellt wird, oder<br />

c) dem Elternteil, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.<br />

Art. 24 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Kinderzulagen<br />

nach Artikel 21 Abs. 2 haben, erhalten zusätzlich eine Betreuungszulage,<br />

die 200 Prozent einer Kinderzulage für Kinder bis zu<br />

zwölf Jahren entspricht.<br />

2<br />

Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach diesem<br />

Reglement oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete<br />

Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die<br />

Obergrenze gemäss Absatz 1 nicht überschreiten.<br />

3<br />

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum<br />

Beschäftigungsgrad ausgerichtet.<br />

4<br />

Die Artikel 21 und 23 sind sinngemäss anwendbar.<br />

Art. 25 (PR Art. 34) 1 Der Anspruch auf Kinderzulagen und Betreuungszulagen<br />

entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren<br />

wird. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für<br />

den Bezug dahinfallen.<br />

2 Tatsachen, die einen Anspruch auf Kinderzulagen und Betreuungszulagen<br />

begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind dem Personalausschuss<br />

unverzüglich auf dem Dienstweg zu melden<br />

3 Die Kinderzulagen und Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsra-<br />

ten ausbezahlt.<br />

4 Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.<br />

5 Auf Gesuch kann der Personalausschuss auch Grosseltern als für ihre<br />

Enkel bezugsberechtigt erklären, wenn es die Umstände rechtfertigen<br />

und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />

Art. 26 1 Ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nur dann<br />

Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie mit ihren Kindern in der Schweiz<br />

wohnen.<br />

2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staaten, mit denen die Schweiz<br />

ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sowie Angehörige<br />

von Staaten, die der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen<br />

Freihandelsassoziation (EFTA) angehören, haben jedoch für jedes im<br />

Ausland wohnende leibliche oder Adoptivkind unter den gleichen Voraussetzungen<br />

Anspruch auf Kinderzulagen, wie sie für Kinder im Inland<br />

gelten.<br />

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Meldepflicht<br />

Sozialzulagen<br />

Anspruch auf<br />

Stellvertretungsentschädigung<br />

Anspruch auf<br />

Funktionszulage<br />

Lager und andereSpezialfälle<br />

3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von EU- und EFTA-Staaten haben zudem<br />

Anspruch auf Kinderzulagen für Stiefkinder und Pflegekinder, die<br />

sie unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen<br />

haben.<br />

4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen beweisen, dass ihr Anspruch<br />

begründet ist. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz anerkannt<br />

sein.<br />

Art. 27 Tatsachen, die einen Anspruch auf Kinderzulagen und Betreuungszulagen<br />

begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind dem<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat unverzüglich auf dem Dienstweg zu melden.<br />

Art. 28 1 Angestellte haben Anspruch auf eine Stellvertretungsentschädigung,<br />

wenn sie vorübergehend, jedoch ohne Unterbruch während<br />

mehr als einem Monat, die Stellvertretung eines Vorgesetzten oder Mitangestellten<br />

zu übernehmen haben. Die Entschädigung für die Mehrbelastung<br />

bemisst sich nach dem Umfang der Stellvertretung und der Einstufung<br />

der vertretenen Stelle.<br />

2<br />

Kein Anspruch auf eine Stellvertretungszulage besteht, wenn die Stellvertretung<br />

a) zu den übrigen Pflichten der betroffenen Angestellten gehört (Stellenbeschreibung);<br />

b) auf andere Weise abgegolten wird.<br />

3 Angestellte haben Anspruch auf eine Funktionszulage, wenn sie vorübergehend,<br />

jedoch ohne Unterbruch während mehr als drei Monaten,<br />

zusätzlich zu ihren Pflichten Aufgaben zu übernehmen haben, die mit<br />

ausgeprägten Mehrbelastungen verbunden sind.<br />

4 Die Zulagen im Sinne dieses Artikels sind nicht durch die Pensionskasse<br />

versicherbar. Festgelegt werden sie durch die Anstellungsinstanz auf<br />

Antrag der vorgesetzten Stelle.<br />

Art. 29 Die Entschädigung der Arbeitszeit während Lagern und speziellen<br />

Anlässen, Tagen und Wochen wird im Anhang II geregelt.<br />

3.1.4 Dienstaltersanerkennung (PR Art. 35)<br />

Dienstaltersanerkennung<br />

Art. 30 1 Die Ausrichtung der Dienstaltersanerkennung (Treueprämie) erfolgt<br />

erstmals nach zehn Dienstjahren und danach nach jeweils fünf weiteren<br />

geleisteten Dienstjahren. Für die Berechnung ist der durchschnittliche<br />

Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen fünf Jahre<br />

massgebend.<br />

2 Die Dienstaltersanerkennung entspricht einem bezahlten Urlaub von<br />

elf Arbeitstagen.<br />

3 Eine ganze oder teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt<br />

kann bewilligt werden. In diesem Fall sind das anteilsmässige 13. Monatsgehalt<br />

und allfällige Zulagen nicht zu berücksichtigen.<br />

4 Der Bezug der Dienstaltersanerkennung als bezahlter Urlaub ist rechtzeitig<br />

durch den Vorgesetzten und den betreffenden Mitarbeitenden, allenfalls<br />

über die Kreise hinweg, zu planen und durch die vorgesetzte<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Stelle zu bewilligen. Allfällige Stellvertretungen sind vorgängig durch den<br />

Personalausschuss zu genehmigen.<br />

5 Für die Berechnung der Dienstjahre zählt die im Dienst der Kirchge-<br />

meinde <strong>Köniz</strong> zugebrachte Zeit.<br />

6 Die Regelung für die Dienstaltersanerkennung gilt ab in Kraft treten des<br />

Personalreglements vom 7. Juni 2006. Die Dienstjahre werden rückwirkend<br />

gezählt, aber nicht rückwirkend ausbezahlt, sondern erstmals mit<br />

der Fälligkeit des nächsten Dienstaltersschrittes.<br />

3.2 Auslagenersatz (PR Art. 36)<br />

3.2.1 Grundsatz<br />

3.2.2 Fahrkosten<br />

Art. 31 1 Auslagen werden grundsätzlich aufgrund der abgerechneten<br />

Aufwendungen ersetzt.<br />

2 Auslagen, die sich aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben, können<br />

pauschal ersetzt werden. Pauschalen werden entsprechend dem Beschäftigungsgrad<br />

ausgerichtet. Der pauschale Ersatz von Auslagen an<br />

bestimmte Angestellte wird im Anhang III zu dieser Verordnung geregelt.<br />

3 Wo Auslagen durch Pauschalen, Beiträge an Abonnemente oder direkte<br />

Bezahlung ganz oder teilweise ersetzt werden, dürfen sie in diesem<br />

Umfang nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden.<br />

4 Zuständig für die Bewilligung von Dienstreisen im In- und Ausland ist<br />

die vorgesetzte Stelle. Dienstreisen ins Ausland sind von der vorgesetzten<br />

Stelle dem Personalausschuss zu melden. Erwachsen der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

aus Dienstreisen ins Ausland Kosten, bedürfen sie der vorgängigen<br />

Genehmigung durch den <strong>Kirchgemeinde</strong>rat.<br />

Allgemeines Art. 32 1 Fahrkosten werden vom Dienstort aus berechnet. Erfolgt die<br />

Fahrt ab Wohnort und liegt dieser dem Reiseziel näher, kann nur die<br />

kürzere Strecke berechnet werden.<br />

Beiträge an<br />

Abonnemente<br />

2 Für Dienstfahrten oder Dienstreisen werden Angestellten die Kosten für<br />

die öffentlichen Verkehrsmittel (2. Klasse) ersetzt.<br />

3 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder<br />

unwirtschaftlich, dürfen Angestellte Privatfahrzeuge einsetzen; sie erhalten<br />

dafür die entsprechenden Fahrkosten gemäss Anhang III Bst. k ersetzt,<br />

unter Angabe des Zwecks der Fahrt.<br />

Art. 33 Für Fahrten mit den regionalen Verkehrsbetrieben werden Angestellten<br />

prozentual zu ihrer Anstellung die Kosten des Libero-Job-Jahres-<br />

Abonnements für 2 bzw. 3 Zonen vergütet (Anhang III g - j). Fahrten für<br />

Weiterbildung werden über den Weiterbildungsbetrag abgerechnet.<br />

Fahrkosten für<br />

Privatfahrzeuge Art. 34 1 Angestellte, die ihre Privatfahrzeuge für dienstliche Zwecke einsetzen,<br />

erhalten die Kosten für die Fahrzeugbenützung ersetzt.<br />

2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat setzt den Kilometerbeitrag für Personenwagen<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

sowie Motorräder und die Pauschale für Fahrräder in Anlehnung an die<br />

kantonalen Ansätze fest (vgl. Anhang III Bst. k).<br />

3 Die <strong>Kirchgemeinde</strong> schliesst für den Einsatz von Privatfahrzeugen für<br />

dienstliche Zwecke eine Vollkaskoversicherung ab.<br />

4 Wer keine Autospesen geltend macht, hat Anrecht auf die Fahrradpau-<br />

schale.<br />

3.2.3 Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung und Übernachtung<br />

Art. 35 1 Müssen Angestellte im Rahmen eines kirchlichen Anlasses<br />

Frühstück, Mittag- oder Nachtessen einnehmen oder auswärts übernachten,<br />

werden ihnen die Kosten im Rahmen der Ansätze gemäss Anhang<br />

III erstattet.<br />

2 Auswärtige Verpflegung und Übernachtung im Zusammenhang mit<br />

Weiterbildungsanlässen sind im Anhang III (Weiterbildung) geregelt.<br />

3.2.4 Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung und<br />

Übernachtung<br />

Art. 36 Kein Anspruch auf Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung<br />

und Übernachtungen besteht, wenn<br />

a) der Dienstplan verkürzte oder verschobene Essenspausen vorsieht;<br />

b) die Notwendigkeit für auswärtige Verpflegung auf den Wohnort ausserhalb<br />

der Gemeinde <strong>Köniz</strong> zurückzuführen ist;<br />

c) die Kosten für Verpflegung oder Übernachtung von der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

oder von Dritten getragen werden.<br />

3.2.5 Weiterer Kostenersatz<br />

Telefon Art. 37 1 Müssen Angestellte dienstliche Telefongespräche auf eigene<br />

Kosten führen, werden ihnen die Gesprächstaxen ersetzt. Müssen sie<br />

aus dienstlichen Gründen dauernd telefonisch erreichbar sein, richtet ihnen<br />

die <strong>Kirchgemeinde</strong> einen Beitrag an die Kosten ihres privaten Mobiltelefons<br />

aus (Anhang III e - j).<br />

Post<br />

Telefonanschluss<br />

3.2.6 Sitzungsgelder<br />

2 Müssen Angestellte dienstliche Korrespondenz auf eigene Kosten frankieren,<br />

werden ihnen die Posttaxen nach Aufwand ersetzt.<br />

3 Angestellte haben das Anrecht auf einen Diensttelefonanschluss, soweit<br />

dies ihre Funktion erfordert. Pfarrer und Pfarrerinnen werden die<br />

Kosten dafür pauschal vergütet (Anhang III a - d).<br />

Art. 38 Angestellte, die an Sitzungen der Kirchenkreiskommissionen<br />

oder den ständigen Kommissionen des <strong>Kirchgemeinde</strong>rates teilnehmen,<br />

erhalten Sitzungsgeld und die dabei zugebrachte Zeit gilt nicht als<br />

Arbeitszeit. Ausnahmen hiervon sind in Anhang IV geregelt.<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

3.3 Besondere Leistungen der <strong>Kirchgemeinde</strong> (PR Art. 37)<br />

3.3.1 Dienstwohnungen (Wohnungen im Besitz der KG)<br />

Entgelt Art. 39 1 Angestellte, die eine Dienstwohnung bewohnen, schulden dafür<br />

einen Zins. Für Pfarrpersonen gelten die kantonalen Vorschriften (Art.<br />

54a des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 6. Mai 1945;<br />

BSG 410.11) [Fassung vom 17.11.2010]<br />

Festlegung<br />

Indexierung<br />

2 Die Leitung des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats sorgt für die Bewertung der<br />

Dienstwohnungen durch die Steuerverwaltung. Massgebend für die Bewertung<br />

ist der Wohnwert der Dienstwohnung per Ende 2006. Unter Berücksichtigung<br />

eines Abzugs von 20 Prozent für Unannehmlichkeiten legt<br />

sie die Höhe des Dienstwohnungszinses fest. Dieser Entscheid kann innert<br />

30 Tagen seit Eröffnung mit Antrag und Begründung an den <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />

weitergezogen werden.<br />

3 Die Höhe des Zinses ist an den Landesindex der Konsumentenpreise<br />

gebunden (Stand erster Bezug der Wohnung). Erhöht sich der Index um<br />

mindestens 3 Punkte, wird das Entgelt mit einer Ankündigungsfrist von 3<br />

Monaten auf Beginn des nächsten Kalenderjahres angepasst.<br />

3.3.2 Fahrzeugabstellplätze<br />

Entgelt Art. 40 1 Benützen Angestellte Personenwagen- und Motorrad-Abstellplätze<br />

der <strong>Kirchgemeinde</strong> regelmässig mit ihrem Privatfahrzeug, schulden<br />

sie dafür eine Gebühr.<br />

Ausnahmen<br />

2<br />

Kein Entgelt schulden Angestellte, die<br />

a) körperbehindert sind;<br />

b) unregelmässigen Dienst leisten und denen vor Arbeitsbeginn oder<br />

nach Arbeitsschluss keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung<br />

stehen.<br />

3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat setzt die Höhe der Gebühr im Anhang VI zu die-<br />

ser Verordnung fest.<br />

3.3.3 Einrichtungen und Dienstfahrzeuge<br />

Begriffe Art. 41 Als Einrichtungen gelten Räume, insbesondere Werkstätten der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong> mit den darin befindlichen Geräten, Maschinen und<br />

Werkzeugen, sowie im Eigentum der <strong>Kirchgemeinde</strong> stehende Fahrzeuge<br />

aller Art.<br />

Haftung für private<br />

Benützung Art. 42 1 Die Angestellten haften der <strong>Kirchgemeinde</strong> für Schäden, die ihr<br />

aus der privaten Benützung von Einrichtungen erwachsen.<br />

2 Die Benützung der Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Bewilligung,<br />

Durchführung<br />

Art. 43 1 Die Bewilligung zur privaten Benützung der Einrichtungen der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong> kann durch die vorgesetzte Stelle erteilt werden. Die Benützung<br />

der ordentlichen Büroeinrichtungen ausserhalb der Arbeitszeit<br />

ist bewilligungsfrei.<br />

2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt im Anhang V die Art der entschädigungspflichtigen<br />

Benützungen und die Entschädigungshöhe.<br />

3.3.4 Schutzkleider und -mittel, Ausrüstungsgegenstände<br />

Schutzkleider;<br />

Benützung von<br />

Zivilkleidern<br />

Art. 44 Erfordert die Tätigkeit von Angestellten während der Arbeitszeit<br />

das Tragen von Kleidern, die Schutz vor Verletzungen und gefährlichem<br />

Schmutz bieten, werden diese Kleider durch die <strong>Kirchgemeinde</strong> zur Verfügung<br />

gestellt. Sie bleiben im Besitz der <strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />

3.3.5 Beiträge an Personalveranstaltungen<br />

Beiträge an<br />

Personalveranstaltungen<br />

und<br />

Aufmerksamkeiten<br />

Art. 45 1 An die Kosten für die Durchführung von Personalveranstaltungen<br />

richtet der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat auf Antrag einen jährlichen Beitrag<br />

in festgesetzter Höhe pro teilnehmende Person aus (Anhang VIII).<br />

2 An die Kosten für die Gewährung von Aufmerksamkeiten bei Eintritt,<br />

Dienstjubiläum, Pensionierung und in besonderen Fällen wie längeren<br />

gesundheitsbedingten Arbeitsverhinderungen kann die vorgesetzte Stelle<br />

einen Beitrag ausrichten (Anhang VIII wie Absatz 1).<br />

3.4 Weiterausrichtung des Gehalts bei Arbeitsverhinderung (PR Art. 38-43)<br />

3.4.1 Allgemeines<br />

Gehaltsbestandteile<br />

und<br />

Berechnung<br />

Art. 46 1 Zu den Gehaltsbestandteilen, die weiter ausgerichtet werden,<br />

gehören<br />

a) das Grundgehalt;<br />

b) die dauernden Zulagen mit Gehaltscharakter;<br />

c) die Sozialzulagen.<br />

2 Pauschalierte Zulagen werden nach einer Arbeitsverhinderung von 3<br />

Monaten nur bis zum nächstfolgenden Monatsende weiter ausgerichtet.<br />

Nicht weiter ausgerichtet werden die Zulagen ohne Gehaltscharakter, die<br />

variablen Zulagen (Zusatzgehalt für Stellvertretung) und der pauschalierte<br />

Auslagenersatz.<br />

3 Für die Gehaltsberechnung bei wechselndem Pensum wird auf das Mittel<br />

der letzten 12 Monate abgestellt. Unbezahlte Abwesenheiten werden<br />

für die Berechnung nicht mitgezählt.<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

3.4.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit<br />

Teilarbeitsunfähigkeit<br />

Meldepflicht der<br />

Angestellten<br />

Aufgaben der<br />

vorgesetzten<br />

Stelle<br />

Kostenbeteiligung<br />

an der<br />

Gehaltsfortzahlung<br />

Art. 47 1 Teilarbeitsunfähigkeit verlängert den Anspruch auf die Gehaltsfortzahlung<br />

nicht.<br />

2 Bedeutet die volle zeitliche Anrechnung der Teilarbeitsunfähigkeit für<br />

betroffene Angestellte eine unzumutbare Härte, kann die Anstellungsinstanz<br />

die Anspruchsdauer verlängern. Die Verlängerung darf nicht zu einer<br />

Besserstellung gegenüber voll Arbeitsunfähigen führen.<br />

Art. 48 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Angestellte haben die Arbeitsunfähigkeit<br />

am ersten Tag ihrer vorgesetzten Stelle und dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />

zu melden. Unfälle mit Arztbesuch sind, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit<br />

vorliegt, umgehend dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat zu melden.<br />

2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit von Angestellten länger als 5 Arbeitstage,<br />

haben sie ihrer vorgesetzten Stelle und dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />

unaufgefordert das Arztzeugnis einzureichen. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit<br />

muss monatlich durch Arztzeugnis nachgewiesen werden.<br />

3 Angestellte haben ihre vorgesetzte Stelle und das <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />

fortlaufend über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />

zu orientieren und melden ihnen die definitive Arbeitsaufnahme.<br />

Art. 49 1 Weisen Angestellte wegen Arbeitsunfähigkeit häufig kurze Abwesenheiten<br />

von 1 bis 5 Tagen auf, können Vorgesetzte das Arztzeugnis<br />

schon vor Ablauf der 5-tägigen Frist verlangen.<br />

2 Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann die vorgesetzte Stelle<br />

oder der Personalausschuss eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.<br />

3 [aufgehoben am 17.11.2010]<br />

Art. 50 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt die Höhe der Beteiligung der<br />

Angestellten an den Kosten für die Gehaltsfortzahlung im Anhang IX zu<br />

dieser Verordnung.<br />

3.4.3 Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft (PR Art. 40)<br />

Art. 51 Die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsverhinderung<br />

wegen Unfall und Krankheit sind anwendbar auf<br />

a) Abwesenheiten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubes;<br />

b) Fehl- oder Totgeburten bis zur 22. Schwangerschaftswoche.<br />

3.4.4 Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten<br />

Gesetzliche<br />

Pflichten<br />

Art. 52 1 Zu den gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 41 PR gehören namentlich:<br />

a) schweizerischer obligatorischer Militär- oder Schutzdienst oder die Erfüllung<br />

einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht;<br />

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Höhe der Gehaltsfortzahlung;Rückerstattung<br />

b) übrige Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtverteidigung;<br />

c) schweizerischer Zivildienst;<br />

d) Feuerwehrdienst;<br />

e) Urnendienst bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;<br />

f) Erscheinen vor Behörden aufgrund amtlicher Vorladungen, ausser für<br />

private Angelegenheiten.<br />

2 Nicht zu den gesetzlichen Pflichten gehören selbstverschuldete Arbeitsverhinderungen<br />

wie Arreststrafen ausserhalb des Militär- und<br />

Schutzdienstes sowie Nachschiesskurse wegen versäumter Schiesspflicht.<br />

3 Als private Angelegenheiten gelten namentlich:<br />

a) Verrichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen,<br />

insbesondere Liegenschaftskauf oder -verkauf oder Aufgebot wegen<br />

Liegenschaftsbesitzes;<br />

b) Fahrprüfung und Fahrzeugprüfung;<br />

c) Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Partei, sofern keine prozessuale<br />

Pflicht zu persönlichem Erscheinen besteht;<br />

d) Teilnahme als angeschuldigte Person an einem Strafverfahren wegen<br />

einer nichtdienstlichen Tätigkeit.<br />

Art. 53 1 Bei Arbeitsverhinderungen wegen der Erfüllung gesetzlicher<br />

Pflichten werden die Gehaltsbestandteile gemäss Art. 46 Abs.1 dieser<br />

Verordnung weiter ausgerichtet.<br />

2 Angestellte werden gestützt auf Art. 41 Abs. 2 PR für die Leistungen<br />

der <strong>Kirchgemeinde</strong> rückerstattungspflichtig, wenn sie innerhalb von 3<br />

Jahren nach einer länger als 2 Monate dauernden, zusammenhängenden<br />

Dienstleistung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit. a-c dieser Verordnung<br />

kündigen.<br />

3 Mit jedem bei der <strong>Kirchgemeinde</strong> erfüllten Dienstmonat nach Abschluss<br />

der Dienstleistung verringert sich die Rückerstattungspflicht um den 36.<br />

Teil.<br />

Meldepflicht Art. 54 1 Angestellte haben ihrer vorgesetzten Stelle vorgängig Art, Dauer<br />

und Zeitpunkt der Beanspruchung zu melden. Können sie den Zeitpunkt<br />

ihrer Dienstleistung beeinflussen, haben sie ihn im Einvernehmen<br />

mit der vorgesetzten Stelle festzulegen.<br />

2 Angestellte haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz umgehend<br />

dem Personalausschuss visiert durch die vorgesetzte Stelle einzureichen.<br />

3 Reichen sie die Karte nicht ein, haften sie für allen Schaden, welcher<br />

der <strong>Kirchgemeinde</strong> wegen fehlender oder verspäteter Einreichung erwächst.<br />

3.4.5 Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige<br />

Gehaltsfortzahlung<br />

Art. 55 1 Beim Tod von Angestellten haben die Familienangehörigen, deren<br />

Versorgerin die verstorbene Person war, vom Todestag an Anspruch<br />

auf eine Gehaltsfortzahlung in der Höhe des laufenden Monats sowie<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

von drei weiteren Monatsgehältern; massgebend ist der Beschäftigungsgrad<br />

der letzten Gehaltsauszahlung.<br />

2 Als Familienangehörige gelten<br />

• die Witwe oder der Witwer;<br />

• die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche<br />

Partner, sofern es sich um eine registrierte Partnerschaft handelt;<br />

• die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn das Konkubinat<br />

mindestens fünf Jahre lang gedauert hat;<br />

• die Kinder (einschliesslich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder);<br />

• die Eltern;<br />

• die Enkel;<br />

• die Geschwister.<br />

3 Offene Forderungen der <strong>Kirchgemeinde</strong> werden mit der letzten Ge-<br />

haltsauszahlung verrechnet.<br />

3.5 Weitere Rechte (PR Art. 45-52)<br />

3.5.1 Ferien<br />

Anspruch Art. 56 1 Angestellte haben je Kalenderjahr folgenden Ferienanspruch:<br />

a) bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden: 27 Arbeitstage;<br />

b) ab Kalenderjahr, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden: 23 Arbeitstage;<br />

[Fassung vom 17.11.2010]<br />

c) ab Kalenderjahr, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden: 27 Arbeitstage;<br />

d) ab Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 32 Arbeitstage.<br />

Anteilmässiger<br />

und gekürzter<br />

Ferienanspruch<br />

2 Angestellte, die nach Art. 86 Abs. 3 keinen Anspruch auf die Auszahlung<br />

von Überstunden und Überzeit haben, erhalten zusätzliche 5 Arbeitstage<br />

Ferien.<br />

Art. 57 1 Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer,<br />

wenn Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres<br />

im Dienst der <strong>Kirchgemeinde</strong> standen oder unbezahlt beurlaubt waren.<br />

2 Dauern Abwesenheiten wegen Unfall, Krankheit oder Erfüllung gesetzlicher<br />

Pflichten innerhalb eines Kalenderjahres länger als 90 Tage, wird<br />

der jährliche Ferienanspruch für die darüber hinausgehende Abwesenheit<br />

anteilmässig gekürzt. Gleiches gilt für die nicht durch Gehaltskürzung<br />

erworbenen Kompensationstage im Zusammenhang mit Arbeitszeitmodellen.<br />

Bei Teilarbeitsfähigkeit wird die Abwesenheit zusammengezählt<br />

und in ganze Tage umgerechnet.<br />

3 Leisten Angestellte während der Ferien Arbeit für Dritte und werden<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

dadurch Interessen der <strong>Kirchgemeinde</strong> verletzt, kann die Anstellungsinstanz<br />

das Feriengehalt verweigern oder zurückverlangen.<br />

Ferienbezug Art. 58 1 Angestellte sollen ihre Ferien nach Möglichkeit im Kalenderjahr<br />

beziehen. Mindestens 2 Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen<br />

werden.<br />

Übertragung<br />

von Ferien<br />

Nachbezug der<br />

Ferien<br />

Ferienentschädigung<br />

2 Die vorgesetzte Stelle berücksichtigt die Ferienwünsche ihrer Angestellten,<br />

soweit diese mit den dienstlichen Interessen vereinbar sind, und bestimmt<br />

den Zeitpunkt der Ferien in der Regel zu Beginn des neuen Kalenderjahres.<br />

3 Für die Zeit der Schulferien ist auf Ferienwünsche von Angestellten mit<br />

schulpflichtigen Kindern besonders Rücksicht zu nehmen.<br />

Art. 59 1 Angestellte dürfen bis Ende März des folgenden Kalenderjahres<br />

in der Regel höchstens 5 Ferientage übertragen. Eine Übertragung im<br />

grösseren Umfang ist nur aus dienstlichen oder andern wichtigen Gründen<br />

zulässig und bedarf der schriftlichen Bewilligung durch die vorgesetzte<br />

Stelle.<br />

2 Haben Angestellte mehr Ferien bezogen, als ihnen zustehen, erfolgt<br />

wahlweise eine entsprechende Gehaltskürzung oder, sofern möglich, eine<br />

Kürzung des Ferienanspruchs im nächsten Kalenderjahr.<br />

3 Ferienguthaben dürfen nicht in Geld umgewandelt werden. Der Ferienanspruch<br />

wird nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld entschädigt,<br />

sofern Angestellte die Ferien aus dienstlichen oder anderen<br />

wichtigen Gründen nicht beziehen konnten.<br />

Art. 60 1 Ist der Erholungswert der Ferien infolge<br />

a) Krankheit oder<br />

b) Unfalls<br />

erheblich beeinträchtigt worden, können Angestellte gegen Nachweis mit<br />

einem am Ferienort ausgestellten Arztzeugnis die betroffenen Ferientage<br />

nachbeziehen.<br />

2 Aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen (wie Todesfall<br />

oder schwere Krankheit von Angehörigen) unterbrochene Ferien können<br />

nachbezogen werden.<br />

Art. 61 1 Im Stundengehalt beschäftigten Angestellten wird zur Abgeltung<br />

ihres auf die Ferien fallenden Gehaltsanspruchs eine Ferienentschädigung<br />

ausgerichtet.<br />

2 Die Ferienentschädigung ist zusätzlich zum Gehalt inkl. Anteil 13. Monatsgehalt<br />

auszurichten und gesondert auszuweisen.<br />

3 [Fassung vom 17.11.2010] Die Ferienentschädigung beträgt bezogen auf<br />

das Grundgehalt<br />

9.7% bei einem Ferienanspruch von 23 Tagen<br />

11,59% bei einem Ferienanspruch von 27 Tagen<br />

14,04% bei einem Ferienanspruch von 32 Tagen.<br />

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3.5.2 Urlaub<br />

Begriff Art. 62 1 Urlaub ist jede auf Gesuch hin bewilligte Dienstaussetzung.<br />

2 Urlaub wird in Form von bezahltem, teilweise bezahltem oder unbezahl-<br />

tem Urlaub gewährt.<br />

3 Für die Anrechnung der Urlaubstage ist die Zeiterfassung massgebend.<br />

Zuständigkeit Art. 63 Zuständig für die Bewilligung von Urlauben sind:<br />

a) die vorgesetzte Stelle für Kurzurlaube gemäss Artikel 65 Abs. 1 und<br />

2;<br />

b) der Personalausschuss für Urlaube gemäss Artikel Art. 65 Abs. 3 und<br />

Art. 66-68 bis zu 15 Tagen je Person und Kalenderjahr; [Fassung vom<br />

17.11.2010]<br />

c) der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat für alle übrigen Urlaube.<br />

Verfahren und<br />

Meldung<br />

Bezahlter Kurzurlaub<br />

Art. 64 1 Angestellte haben ihr begründetes Urlaubsgesuch rechtzeitig<br />

an ihre vorgesetzte Stelle zu stellen. Bei unvorhersehbaren Kurzurlauben<br />

ist der vorgesetzten Stelle unverzüglich Kenntnis zu geben.<br />

2 Die vorgesetzte Stelle sorgt für die Weiterleitung der Gesuche an die<br />

für die Bewilligung zuständigen Instanzen.<br />

3 Können die für die Bewilligung zuständigen Instanzen dem Urlaubsgesuch<br />

nicht oder nur teilweise entsprechen, teilen sie dies den Betroffenen<br />

unter Angabe der Gründe mit. Der Entscheid ist nicht anfechtbar.<br />

4 Unbezahlte oder teilweise bezahlte Urlaube sind von der vorgesetzten<br />

Stelle dem Personalausschuss zuhanden der Pensionskasse der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

zu melden.<br />

Art. 65 1 Die vorgesetzte Stelle bewilligt Kurzurlaub wie folgt:<br />

a) bis zu vier Arbeitstagen wegen Krankheit oder Todes einer oder eines<br />

nahen Familienangehörigen,<br />

b) bis zu zwei Arbeitstagen wegen Heirat, Geburt eigener Kinder, Adoption<br />

oder Wohnungswechsels.<br />

2 Bezahlte Kurzurlaube dürfen pro Kalenderjahr für gesamthaft nicht<br />

mehr als sechs Arbeitstage nach Massgabe des Beschäftigungsgrads<br />

bewilligt werden.<br />

3 Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 2 kann der Personalausschuss<br />

pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub wie folgt gewähren:<br />

[Fassung vom 17.11.2010]<br />

a) bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse<br />

sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder Leiter<br />

von Kursen und Lagern im Rahmen von „Jugend und Sport“;<br />

b) bis zu fünf Arbeitstagen für die Tätigkeit als Gruppenleiterin oder –<br />

leiter von Kursen und Lagern sowie für den sozialen Einsatz zur Ferienbetreuung<br />

von Menschen mit Behinderung und Betagten.<br />

Weiterer bezahlter<br />

Urlaub Art. 66 1 Weiterer bezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn der<br />

Grund für die Dienstaussetzung der Angestellten im überwiegenden<br />

dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt und der Dienstbetrieb gewährleistet<br />

bleibt.<br />

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2 Urlaub kann gewährt werden für folgende Zwecke:<br />

a) Aus- und Weiterbildung, die vorwiegend im dienstlichen Interesse<br />

liegt;<br />

b) Ausübung eines öffentlichen Amtes.<br />

3 Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amts eine 15 Arbeitstage pro<br />

Jahr übersteigende Abwesenheit, trifft der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat eine Regelung<br />

im Einzelfall mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags.<br />

4 Im Einzelfall ist eine Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht der für die<br />

Ausübung des öffentlichen Amts bezogenen Entschädigung nach Massgabe<br />

der 15 Arbeitstage übersteigenden Abwesenheit festzulegen.<br />

5<br />

Urlaub bis zu 5 Tagen je Kalenderjahr kann gewährt werden für folgende<br />

Zwecke:<br />

a) Ablegen von Berufs- und höheren Fachprüfungen;<br />

b) freiwillige Dienstleistung im Rahmen der Gesamtverteidigung mit Anspruch<br />

auf Erwerbsersatz;<br />

c) eidgenössische und kantonale Leiterkurse von "Jugend und Sport"<br />

mit Anspruch auf Erwerbsersatz.<br />

6 Bezahlter Urlaub bis zu einem Tag, entsprechend dem Beschäftigungsgrad<br />

je Person und Kalenderjahr kann für Personalveranstaltungen<br />

gewährt werden.<br />

Teilweise bezahlter<br />

Urlaub Art. 67 1 Teilweise bezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn die<br />

Voraussetzungen für einen bezahlten Urlaub nicht erfüllt sind, die <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

aber an der Beurlaubung ein Interesse hat und der Dienstbetrieb<br />

gewährleistet bleibt. Die Urlaubsbewilligung kann mit Bedingungen<br />

und Auflagen verknüpft werden.<br />

Unbezahlte<br />

Urlaub<br />

2 Über die Gewährung entscheidet der Personalausschuss.<br />

Art. 68 1 Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn der Dienstbetrieb<br />

gewährleistet bleibt.<br />

2 Während unbezahltem Urlaub besteht kein Ferienanspruch.<br />

3 Die Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber der Pensionskasse<br />

richten sich nach dem Reglement der Pensionskasse der Angestellten<br />

der Gemeinde <strong>Köniz</strong>.<br />

3.5.3 Nebenbeschäftigung, öffentliches Amt, Vertretung in anderen Institutionen<br />

(PR Art. 52)<br />

3.5.3.1 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt<br />

Gesuche Art. 69 1 Angestellte haben Gesuche um Ausübung einer bewilligungspflichtigen<br />

Nebenbeschäftigung oder eines solchen öffentlichen Amtes<br />

(Eingriff in Arbeitszeit) vor der Übernahme der Anstellungsinstanz auf<br />

dem Dienstweg einzureichen. Finden Nominationen statt, ist die Bewilligung<br />

nach Möglichkeit vorher einzuholen.<br />

2 Bestehen Zweifel darüber, ob sich die Ausübung einer Nebenbeschäftigung<br />

oder eines öffentlichen Amtes mit der Stellung und den damit<br />

verbundenen Dienstpflichten verträgt, haben Angestellte um eine<br />

Bewilligung bei der Anstellungsinstanz nachzusuchen.<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Bewilligungserteilung<br />

und<br />

Widerruf<br />

Ablieferungspflicht<br />

3 Wird ein öffentliches Amt durch Amtszwang übertragen, muss keine<br />

Bewilligung eingeholt werden. Stattdessen haben Angestellte die Anstellungsinstanz<br />

auf dem Dienstweg darüber zu informieren.<br />

4 Für vollzeitlich tätige Mitarbeitende ist eine Bewilligung für jede meldepflichtige<br />

Nebenbeschäftigung erforderlich. Für teilzeitlich tätige Mitarbeitende<br />

ist eine Bewilligung dann nicht erforderlich, wenn sich die Nebenbeschäftigung<br />

und die dienstliche Tätigkeit zusammen im Rahmen der<br />

Normalarbeitszeit bewegen und sofern kein Interessenkonflikt besteht.<br />

Art. 70 1 Die Anstellungsinstanz bewilligt nach Anhörung der vorgesetzten<br />

Stelle die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen<br />

Amtes, sofern der Dienstbetrieb gewährleistet ist, das Arbeitspensum<br />

eingehalten werden kann und keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />

entgegenstehen.<br />

2 Mit der Bewilligung erteilt die Anstellungsinstanz den Angestellten im<br />

Rahmen ihrer Zuständigkeit im erforderlichen Umfang bezahlten, teilweise<br />

bezahlten oder unbezahlten Urlaub. Sie kann mit der Bewilligung Auflagen<br />

verknüpfen.<br />

3 Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann die Anstellungsinstanz<br />

Angestellten gestatten, ihre persönliche Arbeitszeit entsprechend<br />

anzupassen und einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb der ordentlichen täglichen<br />

Arbeitszeit zu leisten.<br />

4 Führt die bewilligte Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen<br />

Amtes dazu, dass Angestellte ihren dienstlichen Obliegenheiten<br />

nicht mehr korrekt nachkommen, hat die vorgesetzte Stelle nach<br />

fruchtloser Ermahnung bei der Anstellungsinstanz den Widerruf oder die<br />

Beschränkung der erteilten Bewilligung zu beantragen.<br />

Art. 71 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat legt fest, ob und in welchem Ausmass<br />

Taggelder und feste Entschädigungen abzuliefern sind.<br />

3.5.3.2 Vertretung in andern Institutionen<br />

Aufgabenerfüllung<br />

Administrative<br />

Pflichten<br />

Art. 72 1 Die Angestellten, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> im Auftrage der<br />

vorgesetzten Stelle in andern Institutionen vertreten, erfüllen die sich aus<br />

deren Satzungen ergebenden Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie wahren in<br />

guten Treuen die Interessen der betreffenden Institutionen unter gebührender<br />

Mitberücksichtigung der Interessen der <strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />

2 Angestellte, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen vertreten,<br />

orientieren die auftraggebende Stelle periodisch über ihre Tätigkeit<br />

und den Geschäftsgang der betreffenden Institution. Soweit rechtlich zulässig,<br />

sind besondere Vorkommnisse in den betreffenden Institutionen,<br />

welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in erheblicher Weise berühren, sofort zur<br />

Kenntnis zu bringen.<br />

Art. 73 1 Angestellte, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen<br />

vertreten, haben die Akten der vertretenen Institution geordnet zu führen,<br />

entsprechend den bestehenden Vorschriften aufzubewahren und der in<br />

der Vertretung nachfolgenden Person zu übergeben. Die Aktenübergabe<br />

ist schriftlich zu bestätigen.<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

2 Angestellte, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen vertreten,<br />

sind für die korrekte Erfassung, Abrechnung und Ablieferung der<br />

Entschädigung verantwortlich.<br />

Anrechnung<br />

von Arbeitszeit Art. 74 1 Die für Sitzungen oder Veranstaltungen der vertretenen Institutionen<br />

aufgewendete Zeit einschliesslich der Vorbereitungszeit darf an<br />

die Arbeitszeit angerechnet werden.<br />

2 Veranstaltungen der vertretenen Institutionen, die nicht oder nur mittelbar<br />

den institutionellen Zwecken dienen, wie gesellige Zusammenkünfte<br />

und Reisen, werden nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Zweifelsfälle<br />

sind der vorgesetzten Stelle zu unterbreiten.<br />

3 Verzichten Angestellte auf die Anrechnung der für die Vertretung der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen aufgewendete Zeit als Arbeitszeit,<br />

dürfen sie die daraus fliessenden Entschädigungen behalten.<br />

4. Pflichten der Angestellten<br />

4.1 Arbeitszeit (PR Art. 54)<br />

4.1.1 Dauer der Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit Art. 75 Die Arbeitszeit des gesamten <strong>Kirchgemeinde</strong>personals beträgt bei<br />

einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent durchschnittlich 42 Stunden<br />

pro Woche.<br />

Arbeitsrahmen Art. 76 1 Die Arbeit wird zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. Im<br />

Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle können andere Arbeitszeiten<br />

vereinbart werden.<br />

2 Die Arbeitszeit pro Tag beträgt höchstens zwölf Stunden. Es ist anzustreben,<br />

dass die tägliche Arbeitszeit nur ausnahmsweise und kurzfristig<br />

zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden übersteigt.<br />

3 Dauert die tägliche Arbeitszeit mehr als sieben Stunden, muss eine unbezahlte<br />

Pause von mindestens 30 Minuten bezogen werden.<br />

Pause Art. 77 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden besteht<br />

ein Anspruch auf eine bezahlte Pause von je 15 Minuten während des<br />

Vormittags und Nachmittags.<br />

Jahresarbeitszeit <br />

Jahresarbeitszeitsaldo<br />

Art. 78 In der <strong>Kirchgemeinde</strong> <strong>Köniz</strong> gilt grundsätzlich die Jahresarbeitszeit.<br />

Art. 79 1 Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf bei einer<br />

100% Stelle ein Saldo von höchstens 50 Plus- oder Minusstunden auf<br />

die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Bei einem geringeren<br />

Beschäftigungsgrad verringert sich der zulässige entsprechend dem Beschäftigungsgrad.<br />

2 Zeitguthaben, die am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte<br />

Höchstzahl an Plusstunden überschreiten, dürfen nicht in Überzeitguthaben<br />

umgewandelt werden und verfallen. Ein am Ende einer Abrechnungsperiode<br />

die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden überschreitender<br />

Saldo kann im Einverständnis zwischen vorgesetzter Stelle und<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Lager und andereSpezialfälle<br />

4.1.2 Zeiterfassung<br />

Erfassung der<br />

Arbeitszeit<br />

Angestellten in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.<br />

3 Ein positiver oder negativer Saldo ist bis zum Austritt aus dem Dienst<br />

der <strong>Kirchgemeinde</strong> möglichst auszugleichen.<br />

4 Ein positiver Saldo wird finanziell abgegolten, wenn ein Abbau der<br />

Plusstunden aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall<br />

bis zum Austritt nicht möglich war.<br />

5 Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt<br />

bzw. das zu viel ausgerichtete Gehalt zurückgefordert. Ein im Laufe<br />

einer Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden<br />

überschreitender Saldo kann im Einverständnis zwischen vorgesetzter<br />

Stelle und Angestellten in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.<br />

Art. 80 Die Arbeitszeit während Lagern und speziellen Anlässen, Tagen<br />

und Wochen wird im Anhang II geregelt.<br />

Art. 81 1 Angestellte haben ihre Arbeitszeit und ihre unterschiedlichen<br />

Tätigkeiten täglich mittels der vorhandenen Zeiterfassungs-Einrichtung<br />

festzuhalten.<br />

2 Die vorgesetzte Stelle prüft die Zeiterfassung mindestens vierteljährlich<br />

und bespricht dabei unter anderem den Saldo der Plus- und Minusstunden.<br />

3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten zur Zeiterfassung in An-<br />

hang X.<br />

Anrechnung<br />

von Arbeitszeit Art. 821 Angestellte mit Blockzeiten haben Abwesenheiten für private<br />

Zwecke von der vorgesetzten Stelle bewilligen zu lassen.<br />

2 Abwesenheiten für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten werden<br />

nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Abwesenheiten für Arzt- oder<br />

Zahnarztbesuche dürfen entsprechend dem Beschäftigungsgrad an die<br />

Arbeitszeit angerechnet werden. Die Anrechnung je Arzt- oder Zahnarztbesuch<br />

darf bei vollem Pensum höchstens 1 Stunde pro Besuch und Arbeitstag<br />

betragen. In besonderen Fällen kann die vorgesetzte Stelle die<br />

Anrechnung einschränken oder erweitern.<br />

4.1.3 Teilzeitarbeit (PR Art 3 Abs. 3)<br />

Grundsatz Art. 83 1 Die Anstellungsinstanz kann den Beschäftigungsgrad von Angestellten<br />

im Einvernehmen mit ihnen verändern oder eine Stelle mit<br />

zwei oder mehreren Angestellten besetzen, sofern der Dienstbetrieb gewährleistet<br />

ist und die bewilligten Stellenprozente vorhanden sind.<br />

Rahmenbedingungen<br />

2 Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrades.<br />

Art. 84 1 Der Beschäftigungsgrad von Angestellten beträgt in der Regel<br />

mindestens 20 Prozent. Über Ausnahmen entscheidet der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat.<br />

2 Die Aufteilung von Stellen ist nur zulässig, wenn allfällig damit verbundene<br />

Mehrkosten, namentlich für die Bereitstellung des Arbeitsplatzes,<br />

im entsprechenden Budgetkredit enthalten bzw. vom finanzkompetenten<br />

Organ bewilligt worden sind.<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

3 Wechseln Inhaberinnen und Inhaber aufgeteilter Stellen, ist die Arbeitszeitschichtung<br />

zu prüfen und bei Bedarf neu festzulegen.<br />

4.1.4 Überstunden und Überzeit (PR Art 54)<br />

Überstunden-<br />

und Überzeitarbeit<br />

Ausgleich der<br />

Überstunden-<br />

und Überzeitarbeit<br />

Art. 85 1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender<br />

Arbeiten kann die vorgesetzte Stelle Überstunden oder Überzeitarbeit<br />

anordnen.<br />

a) Überstunden liegen vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit<br />

überschritten wird;<br />

b) als Überzeit gilt die durch die vorgesetzte Stelle angeordnete oder<br />

nachträglich bewilligte Arbeitszeit, welche<br />

• die tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden übersteigt;<br />

• vor 06.00 Uhr und nach 20.00 geleistet wird;<br />

• an arbeitsfreien Tagen geleistet wird.<br />

c) Keine Überzeit entsteht bei<br />

• Sonntags- oder Abendarbeit, sofern die Arbeit auf Grund ihrer Eigenschaft<br />

nicht an einem Wochentag oder tagsüber geleistet werden<br />

kann;<br />

• im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle freiwillig geleisteter<br />

Samstagsarbeit;<br />

• im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle freiwillig geleisteter<br />

Sonntagsarbeit, sofern die Arbeit auf Grund ihrer Eigenschaft nicht<br />

an einem Wochentag geleistet werden kann;<br />

• im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle freiwillig geleisteter<br />

Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr;<br />

• im Rahmen von Dienstplänen geleisteter Arbeit an arbeitsfreien<br />

Tagen sowie Nachtarbeit.<br />

2 Zuständig zur Anordnung von Überzeit sind die vorgesetzte Stelle und<br />

die Anstellungsinstanz. Keiner Anordnung bedarf es, wenn Angestellte<br />

und Mitarbeitende aufgrund ihrer Stellenbeschreibung verpflichtet sind,<br />

Überzeit oder Überstunden zu leisten.<br />

Art. 86 1 Anerkannte Überzeit- und Überstundenarbeit ist in der Regel<br />

durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Über den Zeitpunkt des<br />

Ausgleiches verständigen sich die vorgesetzte Stelle und die betroffenen<br />

Angestellten.<br />

2 Angeordnete Überzeit- und Überstundenarbeit wird, wenn die Kompensation<br />

begründet nicht möglich ist, vorbehältlich von Absatz 3 ausbezahlt.<br />

Bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70% darf die Auszahlung<br />

höchstens 50 Stunden pro Jahr und bei einem tieferen Beschäftigungsgrad<br />

höchstens 30 Stunden pro Jahr betragen. Die Auszahlung<br />

erfolgt auf begründetes Gesuch der vorgesetzten Stelle durch den Personalausschuss.<br />

[Fassung vom 17.11.2010]<br />

3 Bei Angestellten, deren Einreihung der kantonalen Gehaltsklasse 19<br />

oder höher entspricht, sind die üblicherweise zu leistenden Überstunden<br />

und die Überzeit im Monatsgehalt enthalten. Den Angestellten steht für<br />

allfällige Überstunden und Überzeit weder ein Anspruch auf Auszahlung<br />

noch auf Kompensation durch Freizeit zu. Diese Regelung gilt unabhän-<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

gig von der jeweiligen Gehaltsstufe und dem Beschäftigungsgrad.<br />

Lager Art. 87 Die Arbeitszeit während Lagern und speziellen Anlässen, Tagen<br />

und Wochen wird im Anhang II geregelt.<br />

4.2 Ärztliche Untersuchung (PR Art. 58)<br />

Gesundheitserklärung,Eintrittsuntersuchung <br />

VertrauensärztlicheUntersuchung<br />

Art. 88 1 Die Anstellungsinstanzen können von Personen, die zur Anstellung<br />

vorgesehen sind, die Abgabe einer Gesundheitserklärung zuhanden<br />

der bezeichneten Vertrauensärztinnen und -ärzte verlangen. Diese klären<br />

die gesundheitliche Eignung für die Stelle ab.<br />

2 Erweist es sich aufgrund der besonderen Umstände als nötig, können<br />

die Anstellungsinstanzen arbeitsmedizinische Eintrittsuntersuchungen<br />

vornehmen lassen. Dies gilt auch bei nachträglichem Eintritt der Voraussetzungen<br />

für die Durchführung einer Untersuchung. Zuständig ist in<br />

diesem Fall die vorgesetzte Stelle.<br />

3 Die medizinischen Fachpersonen teilen der zuständigen Instanz mit, ob<br />

die gesundheitliche Eignung für die zu besetzende Stelle gegeben ist.<br />

Die ärztliche Schweigepflicht bleibt gewahrt.<br />

Art. 89 1 Eine vertrauensärztliche Untersuchung kann namentlich angeordnet<br />

werden:<br />

a) bei lange dauernder oder sich öfters wiederholender Arbeitsverhinderung<br />

oder bei Verdacht auf unbegründete Arbeitsverhinderung aus<br />

gesundheitlichen Gründen;<br />

b) wenn der körperliche oder geistige Zustand Zweifel an der Leistungsfähigkeit<br />

von Angestellten aufkommen lässt oder wenn Invalidität<br />

vermutet wird, namentlich nach schweren Krankheiten und Unfällen.<br />

2 Die Vertrauensärztinnen und -ärzte nehmen die vertrauensärztliche Untersuchung<br />

auf Veranlassung der Anstellungsinstanz oder der vorgesetzten<br />

Stelle vor. Die Vertrauensärztinnen und -ärzte werden vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />

bestimmt.<br />

5. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten (PR Art. 61)<br />

Rückgriff Art. 90 1 Bei vorsätzlichem Verhalten haben Angestellte den der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

erwachsenden Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.<br />

Schadenersatzfestsetzung<br />

2 Bei grobfahrlässigem Verhalten haben Angestellte in der Regel 10 bis<br />

50 Prozent des Schadens zu ersetzen, entsprechend dem Grad des Verschuldens.<br />

3 Bei schadensgeneigter Arbeit (z.B. Arbeiten an besonders exponierten<br />

Stellen) darf der Schadenersatz bei grobfahrlässigem Verhalten in der<br />

Regel 750 Franken nicht übersteigen.<br />

4 Bei unaufgeklärten Kassenfehlbeträgen haben die für die Kassenführung<br />

Verantwortlichen die ersten 250 Franken des Schadens zu ersetzen,<br />

sofern sie nicht glaubhaft machen können, dass er ohne ihr Verschulden<br />

entstanden ist.<br />

Art. 91 1 Bei der Festsetzung des Schadenersatzes sind die persönlichen<br />

Verhältnisse, die besonderen Umstände, die Verschärfungs- und<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Milderungsgründe sowie ein allfälliges Verschulden Dritter zu berücksichtigen.<br />

2<br />

Verschärfungsgründe sind besonders:<br />

a) Vertrauensstellung;<br />

b) mehrere schwere Pflichtverletzungen, die zum Schaden geführt haben;<br />

c) wiederholte verschuldete Schadensverursachung.<br />

3 Milderungsgründe sind besonders:<br />

a) ausgesprochenes Missverhältnis zwischen Schadensbetrag und Verschulden;<br />

b) aussergewöhnlicher Arbeitsdruck, schwierige Arbeitsumstände.<br />

Verfahren Art. 92 1 Haben Angestellte einen Schaden verursacht, melden sie ihn<br />

auf dem Dienstweg ihrer vorgesetzten Stelle. Diese leitet die Meldung<br />

dem <strong>Kirchgemeinde</strong>rat zur Beurteilung weiter.<br />

2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat prüft, ob die schadenverursachenden Angestellten<br />

an der Begleichung des Schadens zu beteiligen sind.<br />

3 Kommt eine Beteiligung in Frage, gibt der Personalausschuss den betroffenen<br />

Angestellten Kenntnis von der beabsichtigten Schadenbeteiligung<br />

und gewährt ihnen das rechtliche Gehör. Danach verfügt der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />

nach Anhörung des Personalausschusses die Schadenbeteiligung.<br />

Die Beteiligung muss schriftlich begründet werden.<br />

6. Besondere Bestimmungen über das Dienstverhältnis<br />

6.1 Aus- und Weiterbildung (PR Art. 64)<br />

Festlegung der<br />

Bedürfnisse<br />

Interne und externe<br />

Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

Interne Aus-<br />

und Weiterbildung<br />

Gesuche um<br />

externe Aus-<br />

und Weiterbildung<br />

Art. 93 Die Weiterbildungsbedürfnisse werden im Rahmen des Mitarbeitergesprächs<br />

definiert.<br />

Art. 94 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Die interne Aus- und Weiterbildung wird<br />

durch die vorgesetzte Stelle oder durch die dafür speziell beauftragten<br />

Personen organisiert und durchgeführt. Die externe Aus- und Weiterbildung<br />

wird von aussen stehenden Dritten organisiert und durchgeführt<br />

2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können an der internen Aus- und Weiterbildung<br />

unentgeltlich teilnehmen. Die dort zugebrachte Zeit wird entsprechend<br />

dem Beschäftigungsgrad als Weiterbildungszeit angerechnet.<br />

Wird die interne Aus- und Weiterbildung ausdrücklich angeordnet, so<br />

wird unabhängig vom Beschäftigungsgrad die gesamte Zeit angerechnet.<br />

Zuständig für die Anordnung ist die vorgesetzte Stelle.<br />

Art. 95 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einer externen Aus- und<br />

Weiterbildung teilnehmen und dafür Leistungen der <strong>Kirchgemeinde</strong> in<br />

Anspruch nehmen möchten, haben auf dem Dienstweg ein schriftliches<br />

Gesuch für die Finanzierung und Urlaubsgewährung an die vorgesetzte<br />

Stelle zu richten.<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Kosten der externen<br />

Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

Unterkunft und<br />

Verpflegung<br />

Arbeitszeit bei<br />

externen Aus-<br />

und Weiterbildung<br />

2 [Fassung vom 17.11.2010] Zuständig für die Bewilligung von externen Aus-<br />

und Weiterbildungen sind<br />

a) bei kurzen Weiterbildungen im Sinne von Art. 96 Abs.6 die Kirchenkreiskommission<br />

bzw. die Leiterin / der Leiter des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats;<br />

b) bei Studienurlauben im Sinne von Art. 100 der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat auf<br />

Antrag des Personalausschusses;<br />

c) bei modularen Langzeitausbildungen im Sinne von Art. 98 und die<br />

Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Dienstjahren<br />

nach Art. 99 die Weiterbildungskommission refbejuso und der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>rat;<br />

d) bei allen übrigen externen Weiterbildungen der Personalausschuss<br />

auf Antrag der vorgesetzten Stelle.<br />

Art. 96 1 Pro Jahr steht den Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad<br />

von 100% der Betrag bis max. CHF. 1'200.- ohne weitere Verpflichtung<br />

zur Verfügung, inkl. Reise, Verpflegung und Unterkunft. Bei Teilzeitstellen:<br />

• bis 39% Beschäftigungsgrad max. CHF 480.-<br />

• bei 40 – 69% Beschäftigungsgrad max. CHF 840.-<br />

• Ab 70% Beschäftigungsgrad max. CHF 1'200.-<br />

Bis zur jeweiligen Höchstgrenze werden die vollen Weiterbildungskosten<br />

ausgerichtet. [Fassung vom 24.03.2010]<br />

2 Der zur Verfügung stehende Betrag kann auf mehrere Aus- oder Weiterbildungen<br />

verteilt werden, doch darf der massgebende jährliche<br />

Höchstbetrag nicht überschritten werden. [Fassung vom 24.03.2010]<br />

3 Die Beträge gemäss Abs. 1 können für Weiterbildungen oder Supervisionen<br />

im Sinne von Art. 97 verwendet werden.<br />

4 [Fassung vom 17.11.2010] Bei angeordneten externen Weiterbildungen<br />

werden die Kosten für Kursgeld und Kursunterlagen unabhängig vom<br />

Beschäftigungsgrad zu 100% übernommen. Zuständig für die Anordnung<br />

ist der Personalausschuss auf Antrag der vorgesetzten Stelle. Der Personalausschuss<br />

entscheidet, ob die angeordnete Weiterbildung auf Weiterbildungszeit<br />

oder Arbeitszeit geht.<br />

5 Für externe Weiterbildungen mit beschränktem dienstlichem Interesse<br />

werden die Kosten für Kursgeld und Kursunterlagen zu 50% übernommen.<br />

6 Werden Unterkunft und Verpflegung durch den externen Veranstalter<br />

festgelegt, sind die effektiven Kosten für deren Übernahme massgebend.<br />

7 Es wird auf konkretes Gesuch hin eine Weiterbildungszeit von fünf Arbeitstagen<br />

pro Kalenderjahr, bezogen auf 100 %-ige Anstellung gewährt.<br />

Bei Teilzeitanstellung gilt:<br />

a) ab mindestens 60 % 5 Arbeitstage à 8,4 h,<br />

b) ab mindestens 50 % 3 Arbeitstage à 8,4 h,<br />

c) ab mindestens 20 % 2 Arbeitstage à 8,4 h,<br />

d) unter 20 % 1 Arbeitstag à 8,4 h.<br />

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Supervision,<br />

Coaching<br />

Retraiten<br />

Modulare Langzeitweiterbildung<br />

Weiterbildung<br />

für Pfarrerinnen<br />

und Pfarrer<br />

gemäss Reg-<br />

8 Bei verschiedenen Anstellungen ergibt sich das Weiterbildungsanrecht<br />

aus der Summe der Anstellungsprozente und ist nicht kumulierbar.<br />

Art. 97 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Sich einzeln, in Gruppen oder Teams<br />

von Fachleuten (Supervisor/in, Coach) beraten zu lassen, ist eine weitere<br />

Form der Weiterbildung. Die Einzel-, Gruppen- und die Teamsupervision<br />

oder ein Coaching dauern höchstens 30 Stunden pro Jahr. Zuständig<br />

für die Bewilligung ist der Personalausschuss auf Antrag der vorgesetzten<br />

Stelle.<br />

2 Einzel, Team- oder Gruppensupervision oder Coaching können in der<br />

Arbeitszeit oder in der Freizeit absolviert werden. Die Beträge für den externen<br />

Berater oder die externe Beraterin werden an die Weiterbildung<br />

gemäss Art. 96 Abs. 1 angerechnet. Wenn die Beratung auf die Arbeitszeit<br />

fällt, wird die aufgewendete Zeit an den ordentlichen Weiterbildungsanspruch<br />

nach Art. 96 Abs. 6 angerechnet.<br />

3 Der fachliche Austausch in Intervisionsgruppen ist erwünscht. Er gilt als<br />

Arbeitszeit.<br />

4 Angeordnete Einzel-, Team- oder Gruppensupervision oder Coaching<br />

werden als Arbeitszeit angerechnet und die Kosten werden von der Ar-<br />

beitgeberin übernommen.<br />

5 Für Retraiten wird die Arbeitszeit gemäss Anweisung des Personalausschusses<br />

angerechnet, maximal 8.4. Stunden pro Tag. Findet die Retraite<br />

am Wochenende statt, können höchstens 1½ Tage Arbeitszeit angerechnet<br />

werden.<br />

Art. 98 1 Unter Modularen Langzeitweiterbildungen werden berufsbegleitende<br />

Kurse oder Studien von höchstens dreijähriger Dauer verstanden.<br />

Sie bestehen aus einzelnen Bausteinen (Modulen) und führen zu einem<br />

Zertifikat oder Diplom.<br />

2 Es können höchstens 15 Arbeitstage pro Jahr bewilligt werden.<br />

3 Bei Teilzeitanstellungen gilt:<br />

• ab mindestens 85 % höchstens 15 Arbeitstage à 8,4 h<br />

• ab mindestens 60 % höchstens 10 Arbeitstage à 8,4 h<br />

• ab mindestens 40 % höchstens 7 Arbeitstage à 8,4 h.<br />

4 Während einer modularen Langzeitweiterbildung entfallen zusätzliche<br />

Weiterbildungsanrechte.<br />

5 [Fassung vom 17.11.2010] Bei Pfarrer und Pfarrerinnen, Sozialdiakonen<br />

und Sozialdiakoninnen sowie Katecheten und Katechetinnen sind die<br />

vom Synodalrat festgelegten Voraussetzungen, Einschränkungen und<br />

Kontingentierungen zu berücksichtigen. Die Bewilligung wird durch die<br />

Weiterbildungskommission refbejuso und den <strong>Kirchgemeinde</strong>rat erteilt<br />

6 [Fassung vom 17.11.2010] Für alle anderen Berufsgruppen wird die modulare<br />

Langzeitweiterbildung durch den <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bewilligt.<br />

7 Für die Rückzahlungspflicht gilt Art. 101 dieser Verordnung.<br />

Art. 99 [Fassung vom 17.11.2010] Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben, über<br />

den ordentlichen Weiterbildungsanspruch hinaus, die Weiterbildungen<br />

gemäss Reglement vom 27. Mai 2008 für Weiterbildung und Supervision<br />

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lement refbejuso<br />

der kirchlichen Mitarbeitenden (Weiterbildungsreglement; KES 59.010)<br />

der refbejuso zu absolvieren. Diese Weiterbildung wird für die übrigen<br />

Weiterbildungen nicht mitgerechnet.<br />

Studienurlaub Art. 100 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Frühestens nach 10 Jahren (davon 3<br />

Jahre beim gegenwärtigen Arbeitgeber) können die Angestellten einen<br />

Studienurlaub absolvieren. Er dauert höchstens 6 Monate. Die Anzahl<br />

der bewilligten Urlaube pro Kalenderjahr ist begrenzt; in der Regel wird<br />

pro Kalenderjahr nur ein Urlaub zu 100% oder eine Aufteilung der 100%<br />

auf mehr als einen Urlaub bewilligt. (Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen<br />

und Sozialdiakone mit Wählbarkeit und dipl. Katechetinnen<br />

und Katecheten).<br />

Die Bewilligung erteilt der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat gemäss dem Reglement<br />

refbejuso.<br />

2 Die Rückzahlungspflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer für die durch den<br />

Studienurlaub verursachten Stellvertretungskosten richtet sich nach der<br />

staatlichen Weiterbildungsverordnung (BSG 414.111)<br />

Rückzahlungspflicht<br />

Berechnung<br />

Umfang<br />

Art. 101 1 Bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung, welche CHF 3'000.00<br />

oder 6 Arbeitstage übersteigt, wird zwischen den Angestellten und dem<br />

Personalausschuss vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung eine schriftliche<br />

Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.<br />

2 Zurückzuzahlen sind:<br />

a) die Summe aller Beiträge, soweit sie den Freibetrag von 3’000 Franken<br />

übersteigen [Fassung vom 17.11.2010];<br />

b) das während des bezahlten Urlaubs ausgerichtete Nettogehalt einschliesslich<br />

allfällige Kinder- und Betreuungszulagen, soweit sechs<br />

Arbeitstage übersteigend. Als massgebendes Nettogehalt gilt das<br />

Gehalt, abzüglich AHV/IV/EO/ ALV und Unfallversicherungsbeitrag.<br />

Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

3 Der Umfang der Rückzahlungspflicht gestaltet sich wie folgt:<br />

a) bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung: 100% Rückzahlungspflicht;<br />

b) bei Austritt während der ersten drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung<br />

besteht 100% Rückzahlungspflicht, die sich aber mit jedem<br />

bei der <strong>Kirchgemeinde</strong> erfüllten Dienstmonat um den 36. Teil reduziert;<br />

c) bei Austritt ab dem vierten Jahr nach Abschluss der Weiterbildung:<br />

keine Rückzahlungspflicht.<br />

Die Frist für die Berechnung der Dienstzeit beginnt am Tag nach Abschluss<br />

der Ausbildung zu laufen.<br />

4 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann auf Antrag des Personalausschusses auf<br />

eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn sie für die Mitarbeiterin<br />

oder den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeutet oder wenn<br />

der Verzicht auf die Rückzahlung im Interesse der <strong>Kirchgemeinde</strong> liegt.<br />

Als besondere Härte gilt namentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

oder der Ausbildung auf Grund familiärer Verpflichtungen oder<br />

Krankheit sowie eine finanzielle Notlage.<br />

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6.2 Mitarbeitergespräch (MAG) (PR Art. 65)<br />

Grundsatz Art. 102 1 Das Mitarbeitergespräch ist ein Führungsinstrument mit folgenden<br />

Zielen:<br />

a) Feststellen, Beurteilen und Fördern von Leistung und Verhalten der<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;<br />

b) Schaffen einer Grundlage für objektive und faire Entscheide betreffend<br />

Gehalt und Laufbahn der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

Instrumente<br />

Zuständigkeit<br />

Beurteilungsschema <br />

Ausführungsbestimmungen<br />

2 Das Mitarbeitergespräch erfolgt nach einem einheitlichen Beurteilungssystem<br />

und mit standardisierten Beurteilungsinstrumenten.<br />

3 Zuständig für das Mitarbeitergespräch ist die vorgesetzte Stelle. In den<br />

Kirchenkreisen ist die ganze Kommission in die Vorbereitung einzubeziehen.<br />

4 Die zusammenfassende, nicht rechnerisch ermittelte Gesamtbeurteilung<br />

erfolgt nach folgendem Beurteilungsschema:<br />

A+ Zielvorgaben oder Leistungserwartungen deutlich und in allen wichtigen<br />

Bereichen übertroffen (sehr gute Leistungen);<br />

A Zielvorgaben oder Leistungserwartungen in wichtigen Bereichen<br />

übertroffen (gute Leistungen);<br />

B Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt (ausreichende Leistungen);<br />

C Zielvorgaben oder Leistungserwartungen in wichtigen Bereichen<br />

nicht erfüllt (nicht ausreichende Leistungen).<br />

5 Die folgenden Bestimmungen halten lediglich Minimalanforderungen<br />

fest. Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann im Rahmen dieser Vorschriften ausführlichere<br />

Regelungen in einem Leitfaden für die Mitarbeiterbeurteilung treffen<br />

und die entsprechende Ausbildung der Beurteilenden anordnen.<br />

Häufigkeit Art. 103 1 Das Mitarbeitergespräch findet in der Regel einmal jährlich im<br />

Herbstquartal statt. Angestellte können von sich aus ein Beurteilungsgespräch<br />

verlangen.<br />

2 Bei Angestellten im Probeverhältnis muss eine erste Beurteilung spätestens<br />

1 Monat vor dessen Ablauf durchgeführt werden.<br />

Schriftlichkeit Art. 104 1 Die beurteilende vorgesetzte Stelle hält das Resultat der Beurteilung<br />

und der gemeinsamen Besprechung auf dem standardisierten<br />

Beurteilungsformular fest.<br />

Einsichtsrecht<br />

2 Das Schriftstück muss das Datum der gemeinsamen Besprechung enthalten<br />

und von der vorgesetzten Stelle unterzeichnet sein. Die Angestellten<br />

haben das Schriftstück zu unterzeichnen und dabei festzuhalten, ob<br />

sie mit dem Inhalt einverstanden sind oder nur davon Kenntnis genommen<br />

haben.<br />

3 Die Angestellten haben jederzeit Einsichtsrecht in ihr Personaldossier<br />

und erhalten eine Kopie der Beurteilung.<br />

4 Die Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln. Die nächsthöheren<br />

vorgesetzten Stellen und der Personalausschuss können jederzeit Ein-<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Begleitung<br />

beim MAG<br />

Vorgehen bei<br />

Differenzen<br />

Ort und Dauer<br />

der Aufbewahrung<br />

sicht nehmen. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

Art. 105 1 Die Angestellten können sich beim Mitarbeitergespräch durch<br />

eine Person ihres Vertrauens als Zuhörerin oder Zuhörer begleiten lassen.<br />

Machen sie von diesem Recht Gebrauch, haben sie dies der vorgesetzten<br />

Stelle vorgängig mitzuteilen.<br />

2 Angestellte, welche die Beurteilung für unzutreffend oder unkorrekt halten,<br />

können innert zehn Tagen nach Erhalt der Schriftstücks eine Prüfung<br />

der Beurteilung bei der nächst höheren vorgesetzten Stelle verlangen.<br />

Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis<br />

schriftlich festzuhalten ist.<br />

3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann<br />

sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.<br />

Art. 106 1 Die Personalverantwortlichen des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariates<br />

sind für die Aufbewahrung der Beurteilungen im Personaldossier verantwortlich.<br />

Kopien dürfen nur für dienstliche Zwecke erstellt werden.<br />

2 Bei einem internen Stellenwechsel oder beim Wechsel der Verantwortlichen<br />

übergeben die bisherigen Verantwortlichen die Beurteilungen den<br />

neuen.<br />

3 Die Beurteilungen sind 5 Jahre nach dem Austritt zusammen mit den<br />

Personal- und Gehaltsakten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu<br />

vernichten.<br />

6.3 Vorsorge und Versicherungen (PR Art. 66-68)<br />

Allgemeines Art. 107 1 Zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt<br />

zu versichern sind, schliesst der Personalausschuss<br />

einen Vertrag mit einer anerkannten Versicherung ab.<br />

2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann zur Regelung der Durchführung der Versi-<br />

cherung Weisungen erlassen.<br />

Prämien Art. 108 1 Die <strong>Kirchgemeinde</strong> beteiligt sich an der Prämie für die Versicherung<br />

gegen Nichtberufsunfälle zur Hälfte.<br />

2 Massgebend für die Berechnung des von den Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern zu übernehmenden Teils der Prämie ist das AHV-pflichtige<br />

Gehalt.<br />

3 Der Prämien-Anteil wird monatlich vom Gehalt abgezogen.<br />

7. Zuständigkeiten und Verfahren (PR Art. 73-78)<br />

Allgemeine<br />

Aufgaben des<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>rates<br />

Art. 109 1 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat ist unter anderem zuständig für die Personalplanung<br />

(u.a. Stelleneinreihung und Funktionsbewertung) und Stellenbewirtschaftung<br />

der <strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />

2 [Fassung vom 17.11.2010] Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat oder der/die Präsident/Präsidentin<br />

des KGR ist zuständig für:<br />

a) die Planung und Durchführung der Aus- und Weiterbildung der Leiterin/des<br />

Leiters des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats;<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Aufgaben des<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>rates<br />

Allgemeine<br />

Aufgaben des<br />

Personalausschusses<br />

und<br />

der Leiterin/des<br />

Leiters des<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats<br />

b) die Abfassung und Aktualisierung der Stellenbeschreibung der Leiterin/des<br />

Leiters des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats;<br />

c) die periodische Beurteilung der Leiterin/des Leiters des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats<br />

und die daraus abzuleitenden Massnahmen (wie Entlöhnung).<br />

Art. 110 [Fassung vom 17.11.2010] Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat ist verantwortlich<br />

für die Leitung der <strong>Kirchgemeinde</strong>. Die Leiterin/der Leiter des <strong>Kirchgemeinde</strong>rats<br />

ist ihm gegenüber verantwortlich für den Vollzug seiner Beschlüsse<br />

und die Wahrnehmung aller übertragenen Aufgaben. Der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>rat, vertreten durch sein Präsidium, ist vorgesetzte Stelle<br />

der Leiterin/des Leiters des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats.<br />

Art. 111 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Der Personalausschuss sorgt in Zusammenarbeit<br />

mit der Leiterin / dem Leiter des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats<br />

für einheitliche und fristgerechte personalrechtliche Entscheide in der<br />

ganzen <strong>Kirchgemeinde</strong> und setzt diese durch. Verantwortlich sind sie<br />

namentlich in folgenden Aufgabenbereichen:<br />

a) die Erarbeitung der Personalpolitik und personalrechtlicher Vorschriften<br />

zuhanden des <strong>Kirchgemeinde</strong>rates;<br />

b) Planung und Durchführung der allgemeinen Fort- und Weiterbildung<br />

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;<br />

c) Abfassung und Aktualisierung der Stellenbeschreibungen;<br />

d) Personalplanung und Personalbeschaffung im Rahmen der bewilligten<br />

Stellen;<br />

e) Einsatz und Führung sowie Förderung und Entwicklung der Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter (Laufbahnplanung, Weiterbildung);<br />

f) Betreuung und Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;<br />

g) Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere im<br />

Hinblick auf ihre Mitwirkungsrechte;<br />

h) Treffen aller Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten<br />

im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung;<br />

i) periodische Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die<br />

daraus abzuleitenden Massnahmen (wie Entlöhnung);<br />

k) Formulierung und Begründung von Entlassungsanträgen zuhanden<br />

der Anstellungsinstanz;<br />

l) Einhaltung und Vollzug der Vorschriften;<br />

m) die administrative Abwicklung der Personalfreistellung (Kündigung<br />

und Entlassung);<br />

n) die Kontaktpflege mit den Sozialpartnern.<br />

2 Der Personalausschuss sorgt in Zusammenarbeit mit der Leiterin / dem<br />

Leiter des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats dafür, dass die vorgesetzten Stellen<br />

die Aufgaben gemäss Abs. 1 in ihrem Verantwortungsbereich sinngemäss<br />

wahrnehmen.<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Allgemeine Aufgaben<br />

des<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats<br />

Art. 112 [Fassung vom 17.11.2010] Das <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat besorgt<br />

unter Führung seiner Leiterin/seines Leiters insbesondere<br />

a) das gesamte Personalwesen (Personaladministration; Gehaltsbuchhaltung<br />

etc.);<br />

b) die Vorbeurteilung spezieller und zugewiesener Personalgeschäfte;<br />

c) die Überwachung von Einhaltung und Vollzug der Personalvorschriften<br />

sowie deren rechtsgleiche Anwendung;<br />

d) die zentrale Personalberatung;<br />

e) die Unterstützung der Anstellungsinstanzen bei der Bestimmung und<br />

Handhabung der Bewertungsmethoden und -instrumente;<br />

f) die Beratung und Unterstützung der vorgesetzten Stelle in allgemeinen<br />

Personal-, Aus- und Weiterbildungsfragen;<br />

g) die Geschäftsführung der Pensionskasse.<br />

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen (PR Art. 79-83)<br />

Anwendbarkeit<br />

des alten und<br />

neuen Rechts;<br />

Grundsatz<br />

Übergangsbestimmungen<br />

im<br />

Einzelnen<br />

Aufhebung von<br />

Erlassen<br />

Art. 113 Weicht das alte Recht vom neuen ab, so gelten die Artikel 79-<br />

82 des Personalreglements.<br />

Art. 114 Weiter gelten folgende Übergangsbestimmungen:<br />

a) Die Stellenpunkteregelung gemäss Artikel 2 kommt erstmals für das<br />

Jahr 2007 zu Anwendung.<br />

b) Der Anspruch auf die Vertretungsentschädigung und Funktionszulage<br />

gemäss Artikel 28 gilt erstmals für das Jahr 2007.<br />

c) Das Mitarbeitergespräch 2007 ist erstmals auch Entscheidungsgrundlage<br />

für Gehaltsanstieg und Funktionswechsel (Art. 15 f.).<br />

d) Erhöhungen der Entgelte und Entschädigungen gemäss den Anhängen<br />

III - VI treten auf den 1. Januar 2007 in Kraft.<br />

e) Basisindex (Ausgangsindex) der in den Anhängen III - VI genannten<br />

Entgelte und Entschädigungen ist, wenn nichts anderes erwähnt, der<br />

Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2006. Die<br />

Anpassung erfolgt jeweils auf Jahresende, wenn nichts anderes festgelegt<br />

ist. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

Art. 115 Alle gestützt auf das bisherige Personalrecht erlassenen und<br />

dem neuen Personalrecht widersprechenden Bestimmungen in den Verordnungen<br />

für einzelne Personalgruppen, in Beschlüssen und Weisungen<br />

des <strong>Kirchgemeinde</strong>rates werden aufgehoben.<br />

Inkrafttreten Art. 116 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar<br />

2007 in Kraft.<br />

2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.<br />

3 Die vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat am 17.11.2010 beschlossenen Änderungen<br />

der <strong>Personalverordnung</strong> und ihrer Anhänge treten auf den 1. Januar<br />

2011 in Kraft. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

<strong>Köniz</strong>, 20. September 2006<br />

Im Namen des <strong>Kirchgemeinde</strong>rates<br />

Der Präsident: Die Leiterin des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats:<br />

Herbert Zaugg Veronika Hauser<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Anhang I<br />

Einreihung in Gehaltsklassen und -Stufen<br />

Anhang II<br />

Arbeitszeiterfassung bei Lagern und speziellen Anlässen für Angestellte der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

Anhang III<br />

Auslagenersatz<br />

Anhang III a<br />

Pfarrerinnen / Pfarrer im Pfarrhaus, ohne Infrastruktur der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

Anhang III b<br />

Pfarrerinnen / Pfarrer in selbst gemieteter oder eigener Wohnung im Kirchenkreis/<br />

in selbst gemietetem oder eigenem Haus mit integriertem Büro im Kirchenkreis<br />

Anhang III c<br />

Pfarrerinnen / Pfarrer mit Büro in KG-Räumen<br />

Anhang III d<br />

Pauschalzulagen (Art. 39 PR, Art. 31 <strong>PV</strong>)<br />

Pfarrerinnen und Pfarrer<br />

Anhang III e<br />

Vikarinnen / Vikare, Praktikantinnen / Praktikanten<br />

Anhang III f<br />

KUW Mitarbeitende<br />

Anhang III g<br />

SDM, Katechetinnen / Katecheten<br />

Anhang III h<br />

Sigristinnen / Sigristen und Hauswartinnen / Hauswarte<br />

Anhang III i<br />

Kirchenmusikerinnen / Kirchenmusiker<br />

Anhang III j<br />

Sekretärinnen / Sekretäre<br />

Anhang III k<br />

Fahrkosten für Privatfahrzeuge<br />

Anhang IV<br />

Sitzungsgelder für Mitarbeitende<br />

Anhang V<br />

Benützung von Einrichtungen der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

Anhang VI<br />

Entschädigung für die Benützung von Fahrzeugabstellplätzen<br />

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Anhang VII<br />

Dienstwohnungen<br />

Anhang VIII<br />

Beiträge an Personalveranstaltungen und Aufmerksamkeiten<br />

Anhang IX<br />

Personalversicherung<br />

Anhang X<br />

Erfassung der Arbeitszeit<br />

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