Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Art, ihrem Umfang und ihrer Qualität deutlich über die nach der entsprechenden<br />
Stellenbeschreibung zu erwartende Leistung hinausgehen.<br />
Teamprämie Art. 18 Soweit die Leistung nicht einer Einzelperson zugeordnet werden<br />
kann, kann die kollektive Leistung eines Teams prämiert werden. Für die<br />
Teamprämie gilt der Höchstsatz nach Abs. 1. Sie wird zu gleichen Teilen<br />
auf die Teammitglieder aufgeteilt.<br />
Innovationsprämien<br />
Mittel für Leistungsanerkennung<br />
und Prämie<br />
3.1.3 Zulagen (PR Art. 34)<br />
Art. 19 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann Mitarbeitenden für organisatorische,<br />
technische und wirtschaftliche Verbesserungen eine Innovationsprämie<br />
von höchstens 1'000 Franken ausrichten. In besonderen Fällen, insbesondere<br />
bei sehr hohem Nutzen, kann die Prämie bis zu 2'000 Franken<br />
betragen.<br />
Art. 20 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat legt jährlich die für den Gehaltsanstieg und<br />
die Prämien zur Verfügung stehenden Beträge im Rahmen des Voranschlags<br />
fest. Der Personalausschuss teilt den verfügbaren Betrag auf<br />
der Basis des jeweiligen Personalbudgets auf die Kreise sowie das<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat auf.<br />
Kinderzulagen Art. 21 1 Für Kinder- und Betreuungszulagen gilt das Kantonale Recht.<br />
Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind bis zu seinem zurückgelegten<br />
18. Altersjahr. Der Anspruch besteht zudem für in Ausbildung<br />
stehende nicht voll erwerbstätige Kinder bis zum 25. Altersjahr.<br />
2 Für dauernd ganz- oder teilweise erwerbsunfähige Kinder wird die Kinderzulage<br />
auf Gesuch hin ohne Begrenzung des Alters weitergewährt,<br />
sofern sie zusätzlich zur Rente der Invalidenversicherung von keiner anderen<br />
Seite eine Rente oder eine dauernde Zuwendung erhalten und die<br />
Erwerbsunfähigkeit vor dem 20. Altersjahr entstanden ist.<br />
Art. 22 1 Die Höhe der Kinderzulagen richtet sich nach dem kantonalen<br />
Recht.<br />
2 Beträgt der Beschäftigungsgrad mindestens 50 Prozent, besteht ein<br />
Anspruch auf eine ganze Kinderzulage. Bei tieferem Beschäftigungsgrad<br />
bemisst sich die Zulage nach dem doppelten Beschäftigungsgrad. Teilzeitlich<br />
beim Arbeitgeber beschäftigte Eltern gemeinsamer Kinder erhalten<br />
die volle Kinderzulage, wenn ihr Beschäftigungsgrad zusammengerechnet<br />
mehr als 50 Prozent ergibt.<br />
3 Bei allein Erziehenden sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren<br />
nicht erwerbstätige Ehegatten eine Rente gestützt auf das Bundesgesetz<br />
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR<br />
831.201) beziehen, besteht ab einem Beschäftigungsgrad von 25 Prozent<br />
Anspruch auf eine ganze Kinderzulage.<br />
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