04.10.2013 Aufrufe

Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

3.5.2 Urlaub<br />

Begriff Art. 62 1 Urlaub ist jede auf Gesuch hin bewilligte Dienstaussetzung.<br />

2 Urlaub wird in Form von bezahltem, teilweise bezahltem oder unbezahl-<br />

tem Urlaub gewährt.<br />

3 Für die Anrechnung der Urlaubstage ist die Zeiterfassung massgebend.<br />

Zuständigkeit Art. 63 Zuständig für die Bewilligung von Urlauben sind:<br />

a) die vorgesetzte Stelle für Kurzurlaube gemäss Artikel 65 Abs. 1 und<br />

2;<br />

b) der Personalausschuss für Urlaube gemäss Artikel Art. 65 Abs. 3 und<br />

Art. 66-68 bis zu 15 Tagen je Person und Kalenderjahr; [Fassung vom<br />

17.11.2010]<br />

c) der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat für alle übrigen Urlaube.<br />

Verfahren und<br />

Meldung<br />

Bezahlter Kurzurlaub<br />

Art. 64 1 Angestellte haben ihr begründetes Urlaubsgesuch rechtzeitig<br />

an ihre vorgesetzte Stelle zu stellen. Bei unvorhersehbaren Kurzurlauben<br />

ist der vorgesetzten Stelle unverzüglich Kenntnis zu geben.<br />

2 Die vorgesetzte Stelle sorgt für die Weiterleitung der Gesuche an die<br />

für die Bewilligung zuständigen Instanzen.<br />

3 Können die für die Bewilligung zuständigen Instanzen dem Urlaubsgesuch<br />

nicht oder nur teilweise entsprechen, teilen sie dies den Betroffenen<br />

unter Angabe der Gründe mit. Der Entscheid ist nicht anfechtbar.<br />

4 Unbezahlte oder teilweise bezahlte Urlaube sind von der vorgesetzten<br />

Stelle dem Personalausschuss zuhanden der Pensionskasse der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

zu melden.<br />

Art. 65 1 Die vorgesetzte Stelle bewilligt Kurzurlaub wie folgt:<br />

a) bis zu vier Arbeitstagen wegen Krankheit oder Todes einer oder eines<br />

nahen Familienangehörigen,<br />

b) bis zu zwei Arbeitstagen wegen Heirat, Geburt eigener Kinder, Adoption<br />

oder Wohnungswechsels.<br />

2 Bezahlte Kurzurlaube dürfen pro Kalenderjahr für gesamthaft nicht<br />

mehr als sechs Arbeitstage nach Massgabe des Beschäftigungsgrads<br />

bewilligt werden.<br />

3 Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 2 kann der Personalausschuss<br />

pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub wie folgt gewähren:<br />

[Fassung vom 17.11.2010]<br />

a) bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse<br />

sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder Leiter<br />

von Kursen und Lagern im Rahmen von „Jugend und Sport“;<br />

b) bis zu fünf Arbeitstagen für die Tätigkeit als Gruppenleiterin oder –<br />

leiter von Kursen und Lagern sowie für den sozialen Einsatz zur Ferienbetreuung<br />

von Menschen mit Behinderung und Betagten.<br />

Weiterer bezahlter<br />

Urlaub Art. 66 1 Weiterer bezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn der<br />

Grund für die Dienstaussetzung der Angestellten im überwiegenden<br />

dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt und der Dienstbetrieb gewährleistet<br />

bleibt.<br />

S. 19 /36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!