Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
3.5.2 Urlaub<br />
Begriff Art. 62 1 Urlaub ist jede auf Gesuch hin bewilligte Dienstaussetzung.<br />
2 Urlaub wird in Form von bezahltem, teilweise bezahltem oder unbezahl-<br />
tem Urlaub gewährt.<br />
3 Für die Anrechnung der Urlaubstage ist die Zeiterfassung massgebend.<br />
Zuständigkeit Art. 63 Zuständig für die Bewilligung von Urlauben sind:<br />
a) die vorgesetzte Stelle für Kurzurlaube gemäss Artikel 65 Abs. 1 und<br />
2;<br />
b) der Personalausschuss für Urlaube gemäss Artikel Art. 65 Abs. 3 und<br />
Art. 66-68 bis zu 15 Tagen je Person und Kalenderjahr; [Fassung vom<br />
17.11.2010]<br />
c) der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat für alle übrigen Urlaube.<br />
Verfahren und<br />
Meldung<br />
Bezahlter Kurzurlaub<br />
Art. 64 1 Angestellte haben ihr begründetes Urlaubsgesuch rechtzeitig<br />
an ihre vorgesetzte Stelle zu stellen. Bei unvorhersehbaren Kurzurlauben<br />
ist der vorgesetzten Stelle unverzüglich Kenntnis zu geben.<br />
2 Die vorgesetzte Stelle sorgt für die Weiterleitung der Gesuche an die<br />
für die Bewilligung zuständigen Instanzen.<br />
3 Können die für die Bewilligung zuständigen Instanzen dem Urlaubsgesuch<br />
nicht oder nur teilweise entsprechen, teilen sie dies den Betroffenen<br />
unter Angabe der Gründe mit. Der Entscheid ist nicht anfechtbar.<br />
4 Unbezahlte oder teilweise bezahlte Urlaube sind von der vorgesetzten<br />
Stelle dem Personalausschuss zuhanden der Pensionskasse der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
zu melden.<br />
Art. 65 1 Die vorgesetzte Stelle bewilligt Kurzurlaub wie folgt:<br />
a) bis zu vier Arbeitstagen wegen Krankheit oder Todes einer oder eines<br />
nahen Familienangehörigen,<br />
b) bis zu zwei Arbeitstagen wegen Heirat, Geburt eigener Kinder, Adoption<br />
oder Wohnungswechsels.<br />
2 Bezahlte Kurzurlaube dürfen pro Kalenderjahr für gesamthaft nicht<br />
mehr als sechs Arbeitstage nach Massgabe des Beschäftigungsgrads<br />
bewilligt werden.<br />
3 Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 2 kann der Personalausschuss<br />
pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub wie folgt gewähren:<br />
[Fassung vom 17.11.2010]<br />
a) bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse<br />
sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder Leiter<br />
von Kursen und Lagern im Rahmen von „Jugend und Sport“;<br />
b) bis zu fünf Arbeitstagen für die Tätigkeit als Gruppenleiterin oder –<br />
leiter von Kursen und Lagern sowie für den sozialen Einsatz zur Ferienbetreuung<br />
von Menschen mit Behinderung und Betagten.<br />
Weiterer bezahlter<br />
Urlaub Art. 66 1 Weiterer bezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn der<br />
Grund für die Dienstaussetzung der Angestellten im überwiegenden<br />
dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt und der Dienstbetrieb gewährleistet<br />
bleibt.<br />
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