04.10.2013 Aufrufe

Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

3.4.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit<br />

Teilarbeitsunfähigkeit<br />

Meldepflicht der<br />

Angestellten<br />

Aufgaben der<br />

vorgesetzten<br />

Stelle<br />

Kostenbeteiligung<br />

an der<br />

Gehaltsfortzahlung<br />

Art. 47 1 Teilarbeitsunfähigkeit verlängert den Anspruch auf die Gehaltsfortzahlung<br />

nicht.<br />

2 Bedeutet die volle zeitliche Anrechnung der Teilarbeitsunfähigkeit für<br />

betroffene Angestellte eine unzumutbare Härte, kann die Anstellungsinstanz<br />

die Anspruchsdauer verlängern. Die Verlängerung darf nicht zu einer<br />

Besserstellung gegenüber voll Arbeitsunfähigen führen.<br />

Art. 48 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Angestellte haben die Arbeitsunfähigkeit<br />

am ersten Tag ihrer vorgesetzten Stelle und dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />

zu melden. Unfälle mit Arztbesuch sind, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit<br />

vorliegt, umgehend dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat zu melden.<br />

2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit von Angestellten länger als 5 Arbeitstage,<br />

haben sie ihrer vorgesetzten Stelle und dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />

unaufgefordert das Arztzeugnis einzureichen. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit<br />

muss monatlich durch Arztzeugnis nachgewiesen werden.<br />

3 Angestellte haben ihre vorgesetzte Stelle und das <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />

fortlaufend über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />

zu orientieren und melden ihnen die definitive Arbeitsaufnahme.<br />

Art. 49 1 Weisen Angestellte wegen Arbeitsunfähigkeit häufig kurze Abwesenheiten<br />

von 1 bis 5 Tagen auf, können Vorgesetzte das Arztzeugnis<br />

schon vor Ablauf der 5-tägigen Frist verlangen.<br />

2 Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann die vorgesetzte Stelle<br />

oder der Personalausschuss eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.<br />

3 [aufgehoben am 17.11.2010]<br />

Art. 50 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt die Höhe der Beteiligung der<br />

Angestellten an den Kosten für die Gehaltsfortzahlung im Anhang IX zu<br />

dieser Verordnung.<br />

3.4.3 Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft (PR Art. 40)<br />

Art. 51 Die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsverhinderung<br />

wegen Unfall und Krankheit sind anwendbar auf<br />

a) Abwesenheiten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubes;<br />

b) Fehl- oder Totgeburten bis zur 22. Schwangerschaftswoche.<br />

3.4.4 Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten<br />

Gesetzliche<br />

Pflichten<br />

Art. 52 1 Zu den gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 41 PR gehören namentlich:<br />

a) schweizerischer obligatorischer Militär- oder Schutzdienst oder die Erfüllung<br />

einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht;<br />

S. 15 /36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!