Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
3.4.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit<br />
Teilarbeitsunfähigkeit<br />
Meldepflicht der<br />
Angestellten<br />
Aufgaben der<br />
vorgesetzten<br />
Stelle<br />
Kostenbeteiligung<br />
an der<br />
Gehaltsfortzahlung<br />
Art. 47 1 Teilarbeitsunfähigkeit verlängert den Anspruch auf die Gehaltsfortzahlung<br />
nicht.<br />
2 Bedeutet die volle zeitliche Anrechnung der Teilarbeitsunfähigkeit für<br />
betroffene Angestellte eine unzumutbare Härte, kann die Anstellungsinstanz<br />
die Anspruchsdauer verlängern. Die Verlängerung darf nicht zu einer<br />
Besserstellung gegenüber voll Arbeitsunfähigen führen.<br />
Art. 48 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Angestellte haben die Arbeitsunfähigkeit<br />
am ersten Tag ihrer vorgesetzten Stelle und dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />
zu melden. Unfälle mit Arztbesuch sind, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit<br />
vorliegt, umgehend dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat zu melden.<br />
2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit von Angestellten länger als 5 Arbeitstage,<br />
haben sie ihrer vorgesetzten Stelle und dem <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />
unaufgefordert das Arztzeugnis einzureichen. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit<br />
muss monatlich durch Arztzeugnis nachgewiesen werden.<br />
3 Angestellte haben ihre vorgesetzte Stelle und das <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat<br />
fortlaufend über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />
zu orientieren und melden ihnen die definitive Arbeitsaufnahme.<br />
Art. 49 1 Weisen Angestellte wegen Arbeitsunfähigkeit häufig kurze Abwesenheiten<br />
von 1 bis 5 Tagen auf, können Vorgesetzte das Arztzeugnis<br />
schon vor Ablauf der 5-tägigen Frist verlangen.<br />
2 Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann die vorgesetzte Stelle<br />
oder der Personalausschuss eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.<br />
3 [aufgehoben am 17.11.2010]<br />
Art. 50 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt die Höhe der Beteiligung der<br />
Angestellten an den Kosten für die Gehaltsfortzahlung im Anhang IX zu<br />
dieser Verordnung.<br />
3.4.3 Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft (PR Art. 40)<br />
Art. 51 Die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsverhinderung<br />
wegen Unfall und Krankheit sind anwendbar auf<br />
a) Abwesenheiten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubes;<br />
b) Fehl- oder Totgeburten bis zur 22. Schwangerschaftswoche.<br />
3.4.4 Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten<br />
Gesetzliche<br />
Pflichten<br />
Art. 52 1 Zu den gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 41 PR gehören namentlich:<br />
a) schweizerischer obligatorischer Militär- oder Schutzdienst oder die Erfüllung<br />
einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht;<br />
S. 15 /36