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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Anspruchskonkurrenz <br />

Betreuungszulagen<br />

Kinder- und<br />

Betreuungszulagen,Entstehung<br />

Ausrichtung<br />

Weitere<br />

Anspruchsberechtigte<br />

Ausländische<br />

Mitarbeitende<br />

für Kinder im<br />

Ausland<br />

Art. 23 1 Pro Kind darf nur eine Kinderzulage bezogen werden.<br />

2<br />

Besteht das Arbeitsverhältnis sowohl mit der Mutter als auch mit dem<br />

Vater, so wird die Kinderzulage ausbezahlt<br />

a) dem von beiden Eltern übereinstimmend bestimmten Elternteil, wenn<br />

sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben,<br />

b) dem Elternteil, unter dessen Obhut das Kind gestellt wird, oder<br />

c) dem Elternteil, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.<br />

Art. 24 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Kinderzulagen<br />

nach Artikel 21 Abs. 2 haben, erhalten zusätzlich eine Betreuungszulage,<br />

die 200 Prozent einer Kinderzulage für Kinder bis zu<br />

zwölf Jahren entspricht.<br />

2<br />

Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach diesem<br />

Reglement oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete<br />

Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die<br />

Obergrenze gemäss Absatz 1 nicht überschreiten.<br />

3<br />

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum<br />

Beschäftigungsgrad ausgerichtet.<br />

4<br />

Die Artikel 21 und 23 sind sinngemäss anwendbar.<br />

Art. 25 (PR Art. 34) 1 Der Anspruch auf Kinderzulagen und Betreuungszulagen<br />

entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren<br />

wird. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für<br />

den Bezug dahinfallen.<br />

2 Tatsachen, die einen Anspruch auf Kinderzulagen und Betreuungszulagen<br />

begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind dem Personalausschuss<br />

unverzüglich auf dem Dienstweg zu melden<br />

3 Die Kinderzulagen und Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsra-<br />

ten ausbezahlt.<br />

4 Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.<br />

5 Auf Gesuch kann der Personalausschuss auch Grosseltern als für ihre<br />

Enkel bezugsberechtigt erklären, wenn es die Umstände rechtfertigen<br />

und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />

Art. 26 1 Ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nur dann<br />

Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie mit ihren Kindern in der Schweiz<br />

wohnen.<br />

2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staaten, mit denen die Schweiz<br />

ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sowie Angehörige<br />

von Staaten, die der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen<br />

Freihandelsassoziation (EFTA) angehören, haben jedoch für jedes im<br />

Ausland wohnende leibliche oder Adoptivkind unter den gleichen Voraussetzungen<br />

Anspruch auf Kinderzulagen, wie sie für Kinder im Inland<br />

gelten.<br />

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