Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Anspruchskonkurrenz <br />
Betreuungszulagen<br />
Kinder- und<br />
Betreuungszulagen,Entstehung<br />
Ausrichtung<br />
Weitere<br />
Anspruchsberechtigte<br />
Ausländische<br />
Mitarbeitende<br />
für Kinder im<br />
Ausland<br />
Art. 23 1 Pro Kind darf nur eine Kinderzulage bezogen werden.<br />
2<br />
Besteht das Arbeitsverhältnis sowohl mit der Mutter als auch mit dem<br />
Vater, so wird die Kinderzulage ausbezahlt<br />
a) dem von beiden Eltern übereinstimmend bestimmten Elternteil, wenn<br />
sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben,<br />
b) dem Elternteil, unter dessen Obhut das Kind gestellt wird, oder<br />
c) dem Elternteil, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.<br />
Art. 24 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Kinderzulagen<br />
nach Artikel 21 Abs. 2 haben, erhalten zusätzlich eine Betreuungszulage,<br />
die 200 Prozent einer Kinderzulage für Kinder bis zu<br />
zwölf Jahren entspricht.<br />
2<br />
Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach diesem<br />
Reglement oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete<br />
Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die<br />
Obergrenze gemäss Absatz 1 nicht überschreiten.<br />
3<br />
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum<br />
Beschäftigungsgrad ausgerichtet.<br />
4<br />
Die Artikel 21 und 23 sind sinngemäss anwendbar.<br />
Art. 25 (PR Art. 34) 1 Der Anspruch auf Kinderzulagen und Betreuungszulagen<br />
entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren<br />
wird. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für<br />
den Bezug dahinfallen.<br />
2 Tatsachen, die einen Anspruch auf Kinderzulagen und Betreuungszulagen<br />
begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind dem Personalausschuss<br />
unverzüglich auf dem Dienstweg zu melden<br />
3 Die Kinderzulagen und Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsra-<br />
ten ausbezahlt.<br />
4 Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.<br />
5 Auf Gesuch kann der Personalausschuss auch Grosseltern als für ihre<br />
Enkel bezugsberechtigt erklären, wenn es die Umstände rechtfertigen<br />
und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />
Art. 26 1 Ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nur dann<br />
Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie mit ihren Kindern in der Schweiz<br />
wohnen.<br />
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staaten, mit denen die Schweiz<br />
ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sowie Angehörige<br />
von Staaten, die der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen<br />
Freihandelsassoziation (EFTA) angehören, haben jedoch für jedes im<br />
Ausland wohnende leibliche oder Adoptivkind unter den gleichen Voraussetzungen<br />
Anspruch auf Kinderzulagen, wie sie für Kinder im Inland<br />
gelten.<br />
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