Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
von drei weiteren Monatsgehältern; massgebend ist der Beschäftigungsgrad<br />
der letzten Gehaltsauszahlung.<br />
2 Als Familienangehörige gelten<br />
• die Witwe oder der Witwer;<br />
• die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche<br />
Partner, sofern es sich um eine registrierte Partnerschaft handelt;<br />
• die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn das Konkubinat<br />
mindestens fünf Jahre lang gedauert hat;<br />
• die Kinder (einschliesslich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder);<br />
• die Eltern;<br />
• die Enkel;<br />
• die Geschwister.<br />
3 Offene Forderungen der <strong>Kirchgemeinde</strong> werden mit der letzten Ge-<br />
haltsauszahlung verrechnet.<br />
3.5 Weitere Rechte (PR Art. 45-52)<br />
3.5.1 Ferien<br />
Anspruch Art. 56 1 Angestellte haben je Kalenderjahr folgenden Ferienanspruch:<br />
a) bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden: 27 Arbeitstage;<br />
b) ab Kalenderjahr, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden: 23 Arbeitstage;<br />
[Fassung vom 17.11.2010]<br />
c) ab Kalenderjahr, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden: 27 Arbeitstage;<br />
d) ab Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 32 Arbeitstage.<br />
Anteilmässiger<br />
und gekürzter<br />
Ferienanspruch<br />
2 Angestellte, die nach Art. 86 Abs. 3 keinen Anspruch auf die Auszahlung<br />
von Überstunden und Überzeit haben, erhalten zusätzliche 5 Arbeitstage<br />
Ferien.<br />
Art. 57 1 Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer,<br />
wenn Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres<br />
im Dienst der <strong>Kirchgemeinde</strong> standen oder unbezahlt beurlaubt waren.<br />
2 Dauern Abwesenheiten wegen Unfall, Krankheit oder Erfüllung gesetzlicher<br />
Pflichten innerhalb eines Kalenderjahres länger als 90 Tage, wird<br />
der jährliche Ferienanspruch für die darüber hinausgehende Abwesenheit<br />
anteilmässig gekürzt. Gleiches gilt für die nicht durch Gehaltskürzung<br />
erworbenen Kompensationstage im Zusammenhang mit Arbeitszeitmodellen.<br />
Bei Teilarbeitsfähigkeit wird die Abwesenheit zusammengezählt<br />
und in ganze Tage umgerechnet.<br />
3 Leisten Angestellte während der Ferien Arbeit für Dritte und werden<br />
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