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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

von drei weiteren Monatsgehältern; massgebend ist der Beschäftigungsgrad<br />

der letzten Gehaltsauszahlung.<br />

2 Als Familienangehörige gelten<br />

• die Witwe oder der Witwer;<br />

• die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche<br />

Partner, sofern es sich um eine registrierte Partnerschaft handelt;<br />

• die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn das Konkubinat<br />

mindestens fünf Jahre lang gedauert hat;<br />

• die Kinder (einschliesslich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder);<br />

• die Eltern;<br />

• die Enkel;<br />

• die Geschwister.<br />

3 Offene Forderungen der <strong>Kirchgemeinde</strong> werden mit der letzten Ge-<br />

haltsauszahlung verrechnet.<br />

3.5 Weitere Rechte (PR Art. 45-52)<br />

3.5.1 Ferien<br />

Anspruch Art. 56 1 Angestellte haben je Kalenderjahr folgenden Ferienanspruch:<br />

a) bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden: 27 Arbeitstage;<br />

b) ab Kalenderjahr, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden: 23 Arbeitstage;<br />

[Fassung vom 17.11.2010]<br />

c) ab Kalenderjahr, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden: 27 Arbeitstage;<br />

d) ab Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 32 Arbeitstage.<br />

Anteilmässiger<br />

und gekürzter<br />

Ferienanspruch<br />

2 Angestellte, die nach Art. 86 Abs. 3 keinen Anspruch auf die Auszahlung<br />

von Überstunden und Überzeit haben, erhalten zusätzliche 5 Arbeitstage<br />

Ferien.<br />

Art. 57 1 Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer,<br />

wenn Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres<br />

im Dienst der <strong>Kirchgemeinde</strong> standen oder unbezahlt beurlaubt waren.<br />

2 Dauern Abwesenheiten wegen Unfall, Krankheit oder Erfüllung gesetzlicher<br />

Pflichten innerhalb eines Kalenderjahres länger als 90 Tage, wird<br />

der jährliche Ferienanspruch für die darüber hinausgehende Abwesenheit<br />

anteilmässig gekürzt. Gleiches gilt für die nicht durch Gehaltskürzung<br />

erworbenen Kompensationstage im Zusammenhang mit Arbeitszeitmodellen.<br />

Bei Teilarbeitsfähigkeit wird die Abwesenheit zusammengezählt<br />

und in ganze Tage umgerechnet.<br />

3 Leisten Angestellte während der Ferien Arbeit für Dritte und werden<br />

S. 17 /36

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