Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Kosten der externen<br />
Aus- und<br />
Weiterbildung<br />
Unterkunft und<br />
Verpflegung<br />
Arbeitszeit bei<br />
externen Aus-<br />
und Weiterbildung<br />
2 [Fassung vom 17.11.2010] Zuständig für die Bewilligung von externen Aus-<br />
und Weiterbildungen sind<br />
a) bei kurzen Weiterbildungen im Sinne von Art. 96 Abs.6 die Kirchenkreiskommission<br />
bzw. die Leiterin / der Leiter des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats;<br />
b) bei Studienurlauben im Sinne von Art. 100 der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat auf<br />
Antrag des Personalausschusses;<br />
c) bei modularen Langzeitausbildungen im Sinne von Art. 98 und die<br />
Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Dienstjahren<br />
nach Art. 99 die Weiterbildungskommission refbejuso und der<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>rat;<br />
d) bei allen übrigen externen Weiterbildungen der Personalausschuss<br />
auf Antrag der vorgesetzten Stelle.<br />
Art. 96 1 Pro Jahr steht den Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad<br />
von 100% der Betrag bis max. CHF. 1'200.- ohne weitere Verpflichtung<br />
zur Verfügung, inkl. Reise, Verpflegung und Unterkunft. Bei Teilzeitstellen:<br />
• bis 39% Beschäftigungsgrad max. CHF 480.-<br />
• bei 40 – 69% Beschäftigungsgrad max. CHF 840.-<br />
• Ab 70% Beschäftigungsgrad max. CHF 1'200.-<br />
Bis zur jeweiligen Höchstgrenze werden die vollen Weiterbildungskosten<br />
ausgerichtet. [Fassung vom 24.03.2010]<br />
2 Der zur Verfügung stehende Betrag kann auf mehrere Aus- oder Weiterbildungen<br />
verteilt werden, doch darf der massgebende jährliche<br />
Höchstbetrag nicht überschritten werden. [Fassung vom 24.03.2010]<br />
3 Die Beträge gemäss Abs. 1 können für Weiterbildungen oder Supervisionen<br />
im Sinne von Art. 97 verwendet werden.<br />
4 [Fassung vom 17.11.2010] Bei angeordneten externen Weiterbildungen<br />
werden die Kosten für Kursgeld und Kursunterlagen unabhängig vom<br />
Beschäftigungsgrad zu 100% übernommen. Zuständig für die Anordnung<br />
ist der Personalausschuss auf Antrag der vorgesetzten Stelle. Der Personalausschuss<br />
entscheidet, ob die angeordnete Weiterbildung auf Weiterbildungszeit<br />
oder Arbeitszeit geht.<br />
5 Für externe Weiterbildungen mit beschränktem dienstlichem Interesse<br />
werden die Kosten für Kursgeld und Kursunterlagen zu 50% übernommen.<br />
6 Werden Unterkunft und Verpflegung durch den externen Veranstalter<br />
festgelegt, sind die effektiven Kosten für deren Übernahme massgebend.<br />
7 Es wird auf konkretes Gesuch hin eine Weiterbildungszeit von fünf Arbeitstagen<br />
pro Kalenderjahr, bezogen auf 100 %-ige Anstellung gewährt.<br />
Bei Teilzeitanstellung gilt:<br />
a) ab mindestens 60 % 5 Arbeitstage à 8,4 h,<br />
b) ab mindestens 50 % 3 Arbeitstage à 8,4 h,<br />
c) ab mindestens 20 % 2 Arbeitstage à 8,4 h,<br />
d) unter 20 % 1 Arbeitstag à 8,4 h.<br />
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