04.10.2013 Aufrufe

Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Kosten der externen<br />

Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

Unterkunft und<br />

Verpflegung<br />

Arbeitszeit bei<br />

externen Aus-<br />

und Weiterbildung<br />

2 [Fassung vom 17.11.2010] Zuständig für die Bewilligung von externen Aus-<br />

und Weiterbildungen sind<br />

a) bei kurzen Weiterbildungen im Sinne von Art. 96 Abs.6 die Kirchenkreiskommission<br />

bzw. die Leiterin / der Leiter des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats;<br />

b) bei Studienurlauben im Sinne von Art. 100 der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat auf<br />

Antrag des Personalausschusses;<br />

c) bei modularen Langzeitausbildungen im Sinne von Art. 98 und die<br />

Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Dienstjahren<br />

nach Art. 99 die Weiterbildungskommission refbejuso und der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>rat;<br />

d) bei allen übrigen externen Weiterbildungen der Personalausschuss<br />

auf Antrag der vorgesetzten Stelle.<br />

Art. 96 1 Pro Jahr steht den Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad<br />

von 100% der Betrag bis max. CHF. 1'200.- ohne weitere Verpflichtung<br />

zur Verfügung, inkl. Reise, Verpflegung und Unterkunft. Bei Teilzeitstellen:<br />

• bis 39% Beschäftigungsgrad max. CHF 480.-<br />

• bei 40 – 69% Beschäftigungsgrad max. CHF 840.-<br />

• Ab 70% Beschäftigungsgrad max. CHF 1'200.-<br />

Bis zur jeweiligen Höchstgrenze werden die vollen Weiterbildungskosten<br />

ausgerichtet. [Fassung vom 24.03.2010]<br />

2 Der zur Verfügung stehende Betrag kann auf mehrere Aus- oder Weiterbildungen<br />

verteilt werden, doch darf der massgebende jährliche<br />

Höchstbetrag nicht überschritten werden. [Fassung vom 24.03.2010]<br />

3 Die Beträge gemäss Abs. 1 können für Weiterbildungen oder Supervisionen<br />

im Sinne von Art. 97 verwendet werden.<br />

4 [Fassung vom 17.11.2010] Bei angeordneten externen Weiterbildungen<br />

werden die Kosten für Kursgeld und Kursunterlagen unabhängig vom<br />

Beschäftigungsgrad zu 100% übernommen. Zuständig für die Anordnung<br />

ist der Personalausschuss auf Antrag der vorgesetzten Stelle. Der Personalausschuss<br />

entscheidet, ob die angeordnete Weiterbildung auf Weiterbildungszeit<br />

oder Arbeitszeit geht.<br />

5 Für externe Weiterbildungen mit beschränktem dienstlichem Interesse<br />

werden die Kosten für Kursgeld und Kursunterlagen zu 50% übernommen.<br />

6 Werden Unterkunft und Verpflegung durch den externen Veranstalter<br />

festgelegt, sind die effektiven Kosten für deren Übernahme massgebend.<br />

7 Es wird auf konkretes Gesuch hin eine Weiterbildungszeit von fünf Arbeitstagen<br />

pro Kalenderjahr, bezogen auf 100 %-ige Anstellung gewährt.<br />

Bei Teilzeitanstellung gilt:<br />

a) ab mindestens 60 % 5 Arbeitstage à 8,4 h,<br />

b) ab mindestens 50 % 3 Arbeitstage à 8,4 h,<br />

c) ab mindestens 20 % 2 Arbeitstage à 8,4 h,<br />

d) unter 20 % 1 Arbeitstag à 8,4 h.<br />

S. 27 /36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!