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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Allgemeine Aufgaben<br />

des<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats<br />

Art. 112 [Fassung vom 17.11.2010] Das <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariat besorgt<br />

unter Führung seiner Leiterin/seines Leiters insbesondere<br />

a) das gesamte Personalwesen (Personaladministration; Gehaltsbuchhaltung<br />

etc.);<br />

b) die Vorbeurteilung spezieller und zugewiesener Personalgeschäfte;<br />

c) die Überwachung von Einhaltung und Vollzug der Personalvorschriften<br />

sowie deren rechtsgleiche Anwendung;<br />

d) die zentrale Personalberatung;<br />

e) die Unterstützung der Anstellungsinstanzen bei der Bestimmung und<br />

Handhabung der Bewertungsmethoden und -instrumente;<br />

f) die Beratung und Unterstützung der vorgesetzten Stelle in allgemeinen<br />

Personal-, Aus- und Weiterbildungsfragen;<br />

g) die Geschäftsführung der Pensionskasse.<br />

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen (PR Art. 79-83)<br />

Anwendbarkeit<br />

des alten und<br />

neuen Rechts;<br />

Grundsatz<br />

Übergangsbestimmungen<br />

im<br />

Einzelnen<br />

Aufhebung von<br />

Erlassen<br />

Art. 113 Weicht das alte Recht vom neuen ab, so gelten die Artikel 79-<br />

82 des Personalreglements.<br />

Art. 114 Weiter gelten folgende Übergangsbestimmungen:<br />

a) Die Stellenpunkteregelung gemäss Artikel 2 kommt erstmals für das<br />

Jahr 2007 zu Anwendung.<br />

b) Der Anspruch auf die Vertretungsentschädigung und Funktionszulage<br />

gemäss Artikel 28 gilt erstmals für das Jahr 2007.<br />

c) Das Mitarbeitergespräch 2007 ist erstmals auch Entscheidungsgrundlage<br />

für Gehaltsanstieg und Funktionswechsel (Art. 15 f.).<br />

d) Erhöhungen der Entgelte und Entschädigungen gemäss den Anhängen<br />

III - VI treten auf den 1. Januar 2007 in Kraft.<br />

e) Basisindex (Ausgangsindex) der in den Anhängen III - VI genannten<br />

Entgelte und Entschädigungen ist, wenn nichts anderes erwähnt, der<br />

Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2006. Die<br />

Anpassung erfolgt jeweils auf Jahresende, wenn nichts anderes festgelegt<br />

ist. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

Art. 115 Alle gestützt auf das bisherige Personalrecht erlassenen und<br />

dem neuen Personalrecht widersprechenden Bestimmungen in den Verordnungen<br />

für einzelne Personalgruppen, in Beschlüssen und Weisungen<br />

des <strong>Kirchgemeinde</strong>rates werden aufgehoben.<br />

Inkrafttreten Art. 116 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar<br />

2007 in Kraft.<br />

2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.<br />

3 Die vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat am 17.11.2010 beschlossenen Änderungen<br />

der <strong>Personalverordnung</strong> und ihrer Anhänge treten auf den 1. Januar<br />

2011 in Kraft. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

S. 33 /36

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