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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Bewilligungserteilung<br />

und<br />

Widerruf<br />

Ablieferungspflicht<br />

3 Wird ein öffentliches Amt durch Amtszwang übertragen, muss keine<br />

Bewilligung eingeholt werden. Stattdessen haben Angestellte die Anstellungsinstanz<br />

auf dem Dienstweg darüber zu informieren.<br />

4 Für vollzeitlich tätige Mitarbeitende ist eine Bewilligung für jede meldepflichtige<br />

Nebenbeschäftigung erforderlich. Für teilzeitlich tätige Mitarbeitende<br />

ist eine Bewilligung dann nicht erforderlich, wenn sich die Nebenbeschäftigung<br />

und die dienstliche Tätigkeit zusammen im Rahmen der<br />

Normalarbeitszeit bewegen und sofern kein Interessenkonflikt besteht.<br />

Art. 70 1 Die Anstellungsinstanz bewilligt nach Anhörung der vorgesetzten<br />

Stelle die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen<br />

Amtes, sofern der Dienstbetrieb gewährleistet ist, das Arbeitspensum<br />

eingehalten werden kann und keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />

entgegenstehen.<br />

2 Mit der Bewilligung erteilt die Anstellungsinstanz den Angestellten im<br />

Rahmen ihrer Zuständigkeit im erforderlichen Umfang bezahlten, teilweise<br />

bezahlten oder unbezahlten Urlaub. Sie kann mit der Bewilligung Auflagen<br />

verknüpfen.<br />

3 Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann die Anstellungsinstanz<br />

Angestellten gestatten, ihre persönliche Arbeitszeit entsprechend<br />

anzupassen und einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb der ordentlichen täglichen<br />

Arbeitszeit zu leisten.<br />

4 Führt die bewilligte Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen<br />

Amtes dazu, dass Angestellte ihren dienstlichen Obliegenheiten<br />

nicht mehr korrekt nachkommen, hat die vorgesetzte Stelle nach<br />

fruchtloser Ermahnung bei der Anstellungsinstanz den Widerruf oder die<br />

Beschränkung der erteilten Bewilligung zu beantragen.<br />

Art. 71 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat legt fest, ob und in welchem Ausmass<br />

Taggelder und feste Entschädigungen abzuliefern sind.<br />

3.5.3.2 Vertretung in andern Institutionen<br />

Aufgabenerfüllung<br />

Administrative<br />

Pflichten<br />

Art. 72 1 Die Angestellten, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> im Auftrage der<br />

vorgesetzten Stelle in andern Institutionen vertreten, erfüllen die sich aus<br />

deren Satzungen ergebenden Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie wahren in<br />

guten Treuen die Interessen der betreffenden Institutionen unter gebührender<br />

Mitberücksichtigung der Interessen der <strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />

2 Angestellte, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen vertreten,<br />

orientieren die auftraggebende Stelle periodisch über ihre Tätigkeit<br />

und den Geschäftsgang der betreffenden Institution. Soweit rechtlich zulässig,<br />

sind besondere Vorkommnisse in den betreffenden Institutionen,<br />

welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in erheblicher Weise berühren, sofort zur<br />

Kenntnis zu bringen.<br />

Art. 73 1 Angestellte, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen<br />

vertreten, haben die Akten der vertretenen Institution geordnet zu führen,<br />

entsprechend den bestehenden Vorschriften aufzubewahren und der in<br />

der Vertretung nachfolgenden Person zu übergeben. Die Aktenübergabe<br />

ist schriftlich zu bestätigen.<br />

S. 21 /36

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