Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Bewilligungserteilung<br />
und<br />
Widerruf<br />
Ablieferungspflicht<br />
3 Wird ein öffentliches Amt durch Amtszwang übertragen, muss keine<br />
Bewilligung eingeholt werden. Stattdessen haben Angestellte die Anstellungsinstanz<br />
auf dem Dienstweg darüber zu informieren.<br />
4 Für vollzeitlich tätige Mitarbeitende ist eine Bewilligung für jede meldepflichtige<br />
Nebenbeschäftigung erforderlich. Für teilzeitlich tätige Mitarbeitende<br />
ist eine Bewilligung dann nicht erforderlich, wenn sich die Nebenbeschäftigung<br />
und die dienstliche Tätigkeit zusammen im Rahmen der<br />
Normalarbeitszeit bewegen und sofern kein Interessenkonflikt besteht.<br />
Art. 70 1 Die Anstellungsinstanz bewilligt nach Anhörung der vorgesetzten<br />
Stelle die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen<br />
Amtes, sofern der Dienstbetrieb gewährleistet ist, das Arbeitspensum<br />
eingehalten werden kann und keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />
entgegenstehen.<br />
2 Mit der Bewilligung erteilt die Anstellungsinstanz den Angestellten im<br />
Rahmen ihrer Zuständigkeit im erforderlichen Umfang bezahlten, teilweise<br />
bezahlten oder unbezahlten Urlaub. Sie kann mit der Bewilligung Auflagen<br />
verknüpfen.<br />
3 Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann die Anstellungsinstanz<br />
Angestellten gestatten, ihre persönliche Arbeitszeit entsprechend<br />
anzupassen und einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb der ordentlichen täglichen<br />
Arbeitszeit zu leisten.<br />
4 Führt die bewilligte Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen<br />
Amtes dazu, dass Angestellte ihren dienstlichen Obliegenheiten<br />
nicht mehr korrekt nachkommen, hat die vorgesetzte Stelle nach<br />
fruchtloser Ermahnung bei der Anstellungsinstanz den Widerruf oder die<br />
Beschränkung der erteilten Bewilligung zu beantragen.<br />
Art. 71 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat legt fest, ob und in welchem Ausmass<br />
Taggelder und feste Entschädigungen abzuliefern sind.<br />
3.5.3.2 Vertretung in andern Institutionen<br />
Aufgabenerfüllung<br />
Administrative<br />
Pflichten<br />
Art. 72 1 Die Angestellten, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> im Auftrage der<br />
vorgesetzten Stelle in andern Institutionen vertreten, erfüllen die sich aus<br />
deren Satzungen ergebenden Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie wahren in<br />
guten Treuen die Interessen der betreffenden Institutionen unter gebührender<br />
Mitberücksichtigung der Interessen der <strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />
2 Angestellte, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen vertreten,<br />
orientieren die auftraggebende Stelle periodisch über ihre Tätigkeit<br />
und den Geschäftsgang der betreffenden Institution. Soweit rechtlich zulässig,<br />
sind besondere Vorkommnisse in den betreffenden Institutionen,<br />
welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in erheblicher Weise berühren, sofort zur<br />
Kenntnis zu bringen.<br />
Art. 73 1 Angestellte, welche die <strong>Kirchgemeinde</strong> in andern Institutionen<br />
vertreten, haben die Akten der vertretenen Institution geordnet zu führen,<br />
entsprechend den bestehenden Vorschriften aufzubewahren und der in<br />
der Vertretung nachfolgenden Person zu übergeben. Die Aktenübergabe<br />
ist schriftlich zu bestätigen.<br />
S. 21 /36