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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

verfahren gen in der Kompetenz der Anstellungsinstanz. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

2 Angestellte können von sich aus auf dem Dienstweg zuhanden der Anstellungsinstanz<br />

ein begründetes Gesuch um Überprüfung der Einreihung<br />

stellen.<br />

Einstufung und<br />

Anfangsgehalt Art. 14 1 Angestellte werden bei Stellenantritt in der Regel im Rahmen<br />

der untersten Gehaltsklasse und Gehaltsstufe der Stelleneinreihung eingestuft.<br />

[Fassung vom 17.11.2010]<br />

2 Sie werden in eine höhere Gehaltsklasse oder Gehaltsstufe eingestuft,<br />

wenn Facherfahrung, Leistungsausweise oder Lebensalter dies<br />

rechtfertigen. Erfahrung in Betreuungsaufgaben sowie andere<br />

ausserberuflich erworbene Qualifikationen und Erfahrungen sind<br />

angemessen zu berücksichtigen. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

3 Sie können vorübergehend tiefer eingestuft werden, wenn sie die Anforderungen<br />

der entsprechenden Stelle noch nicht oder erst teilweise erfüllen.<br />

4 Die Anstellungsinstanz sorgt für die korrekte Einstufung der Angestellten<br />

im Rahmen der Stelleneinreihung. Die Lohneinreihung wird durch die<br />

Ressortleitung Personal visiert. Die Ressortleitung Personal unterbreitet<br />

Zweifels- und Sonderfälle dem <strong>Kirchgemeinde</strong>rat. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

Gehaltsanstieg Art. 15 1 Grundlage für den Gehaltsanstieg bilden die Ergebnisse des<br />

Mitarbeitergesprächs (Leistung und Verhalten). Die Beurteilung soll nicht<br />

mehr als ein Jahr zurückliegen.<br />

Verfahren bei<br />

dauernder Änderung<br />

der<br />

Funktion<br />

Leistungsprämien<br />

2 Gewährt werden können im Rahmen der verfügbaren Mittel:<br />

a) für sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe A+)<br />

b) für gute Leistungen (Beurteilungsstufe A)<br />

c) für ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe B)<br />

bis zu fünf Gehaltsstufen. Für nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe<br />

C) werden keine Gehaltsstufen angerechnet.<br />

3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt die Anzahl Gehaltsstufen.<br />

Art. 16 1 Verändern sich Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen<br />

von Angestellten in erheblichem Ausmass und auf Dauer, so ist ihre Stellenbeschreibung<br />

entsprechend anzupassen.<br />

2 Die Anstellungsinstanz nimmt in diesen Fällen eine Prüfung der Einreihung<br />

vor. Eine allfällige Neueinreihung erfolgt in der Regel auf Beginn<br />

des Kalenderjahres.<br />

Art. 17 1 Die Anstellungsinstanz kann auf Antrag der vorgesetzten Stelle<br />

den Angestellten einmalige Prämien für ausserordentliche Leistungen<br />

ausrichten. Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens<br />

2'000 Franken.<br />

2 Die Leistungsprämie kann im Laufe eines Kalenderjahres einmalig oder<br />

mehrmals und unabhängig vom leistungs-relevanten Gehaltsaufstieg gesprochen<br />

werden. Der Höchstbetrag gemäss Abs. 1 ist in jedem Fall verbindlich.<br />

Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.<br />

3 Eine Leistungsprämie wird für Leistungen ausgerichtet, die nach ihrer<br />

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