Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
verfahren gen in der Kompetenz der Anstellungsinstanz. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
2 Angestellte können von sich aus auf dem Dienstweg zuhanden der Anstellungsinstanz<br />
ein begründetes Gesuch um Überprüfung der Einreihung<br />
stellen.<br />
Einstufung und<br />
Anfangsgehalt Art. 14 1 Angestellte werden bei Stellenantritt in der Regel im Rahmen<br />
der untersten Gehaltsklasse und Gehaltsstufe der Stelleneinreihung eingestuft.<br />
[Fassung vom 17.11.2010]<br />
2 Sie werden in eine höhere Gehaltsklasse oder Gehaltsstufe eingestuft,<br />
wenn Facherfahrung, Leistungsausweise oder Lebensalter dies<br />
rechtfertigen. Erfahrung in Betreuungsaufgaben sowie andere<br />
ausserberuflich erworbene Qualifikationen und Erfahrungen sind<br />
angemessen zu berücksichtigen. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
3 Sie können vorübergehend tiefer eingestuft werden, wenn sie die Anforderungen<br />
der entsprechenden Stelle noch nicht oder erst teilweise erfüllen.<br />
4 Die Anstellungsinstanz sorgt für die korrekte Einstufung der Angestellten<br />
im Rahmen der Stelleneinreihung. Die Lohneinreihung wird durch die<br />
Ressortleitung Personal visiert. Die Ressortleitung Personal unterbreitet<br />
Zweifels- und Sonderfälle dem <strong>Kirchgemeinde</strong>rat. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
Gehaltsanstieg Art. 15 1 Grundlage für den Gehaltsanstieg bilden die Ergebnisse des<br />
Mitarbeitergesprächs (Leistung und Verhalten). Die Beurteilung soll nicht<br />
mehr als ein Jahr zurückliegen.<br />
Verfahren bei<br />
dauernder Änderung<br />
der<br />
Funktion<br />
Leistungsprämien<br />
2 Gewährt werden können im Rahmen der verfügbaren Mittel:<br />
a) für sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe A+)<br />
b) für gute Leistungen (Beurteilungsstufe A)<br />
c) für ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe B)<br />
bis zu fünf Gehaltsstufen. Für nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe<br />
C) werden keine Gehaltsstufen angerechnet.<br />
3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat bestimmt die Anzahl Gehaltsstufen.<br />
Art. 16 1 Verändern sich Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen<br />
von Angestellten in erheblichem Ausmass und auf Dauer, so ist ihre Stellenbeschreibung<br />
entsprechend anzupassen.<br />
2 Die Anstellungsinstanz nimmt in diesen Fällen eine Prüfung der Einreihung<br />
vor. Eine allfällige Neueinreihung erfolgt in der Regel auf Beginn<br />
des Kalenderjahres.<br />
Art. 17 1 Die Anstellungsinstanz kann auf Antrag der vorgesetzten Stelle<br />
den Angestellten einmalige Prämien für ausserordentliche Leistungen<br />
ausrichten. Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens<br />
2'000 Franken.<br />
2 Die Leistungsprämie kann im Laufe eines Kalenderjahres einmalig oder<br />
mehrmals und unabhängig vom leistungs-relevanten Gehaltsaufstieg gesprochen<br />
werden. Der Höchstbetrag gemäss Abs. 1 ist in jedem Fall verbindlich.<br />
Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.<br />
3 Eine Leistungsprämie wird für Leistungen ausgerichtet, die nach ihrer<br />
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