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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Stelle zu bewilligen. Allfällige Stellvertretungen sind vorgängig durch den<br />

Personalausschuss zu genehmigen.<br />

5 Für die Berechnung der Dienstjahre zählt die im Dienst der Kirchge-<br />

meinde <strong>Köniz</strong> zugebrachte Zeit.<br />

6 Die Regelung für die Dienstaltersanerkennung gilt ab in Kraft treten des<br />

Personalreglements vom 7. Juni 2006. Die Dienstjahre werden rückwirkend<br />

gezählt, aber nicht rückwirkend ausbezahlt, sondern erstmals mit<br />

der Fälligkeit des nächsten Dienstaltersschrittes.<br />

3.2 Auslagenersatz (PR Art. 36)<br />

3.2.1 Grundsatz<br />

3.2.2 Fahrkosten<br />

Art. 31 1 Auslagen werden grundsätzlich aufgrund der abgerechneten<br />

Aufwendungen ersetzt.<br />

2 Auslagen, die sich aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben, können<br />

pauschal ersetzt werden. Pauschalen werden entsprechend dem Beschäftigungsgrad<br />

ausgerichtet. Der pauschale Ersatz von Auslagen an<br />

bestimmte Angestellte wird im Anhang III zu dieser Verordnung geregelt.<br />

3 Wo Auslagen durch Pauschalen, Beiträge an Abonnemente oder direkte<br />

Bezahlung ganz oder teilweise ersetzt werden, dürfen sie in diesem<br />

Umfang nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden.<br />

4 Zuständig für die Bewilligung von Dienstreisen im In- und Ausland ist<br />

die vorgesetzte Stelle. Dienstreisen ins Ausland sind von der vorgesetzten<br />

Stelle dem Personalausschuss zu melden. Erwachsen der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

aus Dienstreisen ins Ausland Kosten, bedürfen sie der vorgängigen<br />

Genehmigung durch den <strong>Kirchgemeinde</strong>rat.<br />

Allgemeines Art. 32 1 Fahrkosten werden vom Dienstort aus berechnet. Erfolgt die<br />

Fahrt ab Wohnort und liegt dieser dem Reiseziel näher, kann nur die<br />

kürzere Strecke berechnet werden.<br />

Beiträge an<br />

Abonnemente<br />

2 Für Dienstfahrten oder Dienstreisen werden Angestellten die Kosten für<br />

die öffentlichen Verkehrsmittel (2. Klasse) ersetzt.<br />

3 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder<br />

unwirtschaftlich, dürfen Angestellte Privatfahrzeuge einsetzen; sie erhalten<br />

dafür die entsprechenden Fahrkosten gemäss Anhang III Bst. k ersetzt,<br />

unter Angabe des Zwecks der Fahrt.<br />

Art. 33 Für Fahrten mit den regionalen Verkehrsbetrieben werden Angestellten<br />

prozentual zu ihrer Anstellung die Kosten des Libero-Job-Jahres-<br />

Abonnements für 2 bzw. 3 Zonen vergütet (Anhang III g - j). Fahrten für<br />

Weiterbildung werden über den Weiterbildungsbetrag abgerechnet.<br />

Fahrkosten für<br />

Privatfahrzeuge Art. 34 1 Angestellte, die ihre Privatfahrzeuge für dienstliche Zwecke einsetzen,<br />

erhalten die Kosten für die Fahrzeugbenützung ersetzt.<br />

2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat setzt den Kilometerbeitrag für Personenwagen<br />

S. 11 /36

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