Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Stelle zu bewilligen. Allfällige Stellvertretungen sind vorgängig durch den<br />
Personalausschuss zu genehmigen.<br />
5 Für die Berechnung der Dienstjahre zählt die im Dienst der Kirchge-<br />
meinde <strong>Köniz</strong> zugebrachte Zeit.<br />
6 Die Regelung für die Dienstaltersanerkennung gilt ab in Kraft treten des<br />
Personalreglements vom 7. Juni 2006. Die Dienstjahre werden rückwirkend<br />
gezählt, aber nicht rückwirkend ausbezahlt, sondern erstmals mit<br />
der Fälligkeit des nächsten Dienstaltersschrittes.<br />
3.2 Auslagenersatz (PR Art. 36)<br />
3.2.1 Grundsatz<br />
3.2.2 Fahrkosten<br />
Art. 31 1 Auslagen werden grundsätzlich aufgrund der abgerechneten<br />
Aufwendungen ersetzt.<br />
2 Auslagen, die sich aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben, können<br />
pauschal ersetzt werden. Pauschalen werden entsprechend dem Beschäftigungsgrad<br />
ausgerichtet. Der pauschale Ersatz von Auslagen an<br />
bestimmte Angestellte wird im Anhang III zu dieser Verordnung geregelt.<br />
3 Wo Auslagen durch Pauschalen, Beiträge an Abonnemente oder direkte<br />
Bezahlung ganz oder teilweise ersetzt werden, dürfen sie in diesem<br />
Umfang nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden.<br />
4 Zuständig für die Bewilligung von Dienstreisen im In- und Ausland ist<br />
die vorgesetzte Stelle. Dienstreisen ins Ausland sind von der vorgesetzten<br />
Stelle dem Personalausschuss zu melden. Erwachsen der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
aus Dienstreisen ins Ausland Kosten, bedürfen sie der vorgängigen<br />
Genehmigung durch den <strong>Kirchgemeinde</strong>rat.<br />
Allgemeines Art. 32 1 Fahrkosten werden vom Dienstort aus berechnet. Erfolgt die<br />
Fahrt ab Wohnort und liegt dieser dem Reiseziel näher, kann nur die<br />
kürzere Strecke berechnet werden.<br />
Beiträge an<br />
Abonnemente<br />
2 Für Dienstfahrten oder Dienstreisen werden Angestellten die Kosten für<br />
die öffentlichen Verkehrsmittel (2. Klasse) ersetzt.<br />
3 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder<br />
unwirtschaftlich, dürfen Angestellte Privatfahrzeuge einsetzen; sie erhalten<br />
dafür die entsprechenden Fahrkosten gemäss Anhang III Bst. k ersetzt,<br />
unter Angabe des Zwecks der Fahrt.<br />
Art. 33 Für Fahrten mit den regionalen Verkehrsbetrieben werden Angestellten<br />
prozentual zu ihrer Anstellung die Kosten des Libero-Job-Jahres-<br />
Abonnements für 2 bzw. 3 Zonen vergütet (Anhang III g - j). Fahrten für<br />
Weiterbildung werden über den Weiterbildungsbetrag abgerechnet.<br />
Fahrkosten für<br />
Privatfahrzeuge Art. 34 1 Angestellte, die ihre Privatfahrzeuge für dienstliche Zwecke einsetzen,<br />
erhalten die Kosten für die Fahrzeugbenützung ersetzt.<br />
2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat setzt den Kilometerbeitrag für Personenwagen<br />
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