Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
gig von der jeweiligen Gehaltsstufe und dem Beschäftigungsgrad.<br />
Lager Art. 87 Die Arbeitszeit während Lagern und speziellen Anlässen, Tagen<br />
und Wochen wird im Anhang II geregelt.<br />
4.2 Ärztliche Untersuchung (PR Art. 58)<br />
Gesundheitserklärung,Eintrittsuntersuchung <br />
VertrauensärztlicheUntersuchung<br />
Art. 88 1 Die Anstellungsinstanzen können von Personen, die zur Anstellung<br />
vorgesehen sind, die Abgabe einer Gesundheitserklärung zuhanden<br />
der bezeichneten Vertrauensärztinnen und -ärzte verlangen. Diese klären<br />
die gesundheitliche Eignung für die Stelle ab.<br />
2 Erweist es sich aufgrund der besonderen Umstände als nötig, können<br />
die Anstellungsinstanzen arbeitsmedizinische Eintrittsuntersuchungen<br />
vornehmen lassen. Dies gilt auch bei nachträglichem Eintritt der Voraussetzungen<br />
für die Durchführung einer Untersuchung. Zuständig ist in<br />
diesem Fall die vorgesetzte Stelle.<br />
3 Die medizinischen Fachpersonen teilen der zuständigen Instanz mit, ob<br />
die gesundheitliche Eignung für die zu besetzende Stelle gegeben ist.<br />
Die ärztliche Schweigepflicht bleibt gewahrt.<br />
Art. 89 1 Eine vertrauensärztliche Untersuchung kann namentlich angeordnet<br />
werden:<br />
a) bei lange dauernder oder sich öfters wiederholender Arbeitsverhinderung<br />
oder bei Verdacht auf unbegründete Arbeitsverhinderung aus<br />
gesundheitlichen Gründen;<br />
b) wenn der körperliche oder geistige Zustand Zweifel an der Leistungsfähigkeit<br />
von Angestellten aufkommen lässt oder wenn Invalidität<br />
vermutet wird, namentlich nach schweren Krankheiten und Unfällen.<br />
2 Die Vertrauensärztinnen und -ärzte nehmen die vertrauensärztliche Untersuchung<br />
auf Veranlassung der Anstellungsinstanz oder der vorgesetzten<br />
Stelle vor. Die Vertrauensärztinnen und -ärzte werden vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />
bestimmt.<br />
5. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten (PR Art. 61)<br />
Rückgriff Art. 90 1 Bei vorsätzlichem Verhalten haben Angestellte den der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />
erwachsenden Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.<br />
Schadenersatzfestsetzung<br />
2 Bei grobfahrlässigem Verhalten haben Angestellte in der Regel 10 bis<br />
50 Prozent des Schadens zu ersetzen, entsprechend dem Grad des Verschuldens.<br />
3 Bei schadensgeneigter Arbeit (z.B. Arbeiten an besonders exponierten<br />
Stellen) darf der Schadenersatz bei grobfahrlässigem Verhalten in der<br />
Regel 750 Franken nicht übersteigen.<br />
4 Bei unaufgeklärten Kassenfehlbeträgen haben die für die Kassenführung<br />
Verantwortlichen die ersten 250 Franken des Schadens zu ersetzen,<br />
sofern sie nicht glaubhaft machen können, dass er ohne ihr Verschulden<br />
entstanden ist.<br />
Art. 91 1 Bei der Festsetzung des Schadenersatzes sind die persönlichen<br />
Verhältnisse, die besonderen Umstände, die Verschärfungs- und<br />
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