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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

gig von der jeweiligen Gehaltsstufe und dem Beschäftigungsgrad.<br />

Lager Art. 87 Die Arbeitszeit während Lagern und speziellen Anlässen, Tagen<br />

und Wochen wird im Anhang II geregelt.<br />

4.2 Ärztliche Untersuchung (PR Art. 58)<br />

Gesundheitserklärung,Eintrittsuntersuchung <br />

VertrauensärztlicheUntersuchung<br />

Art. 88 1 Die Anstellungsinstanzen können von Personen, die zur Anstellung<br />

vorgesehen sind, die Abgabe einer Gesundheitserklärung zuhanden<br />

der bezeichneten Vertrauensärztinnen und -ärzte verlangen. Diese klären<br />

die gesundheitliche Eignung für die Stelle ab.<br />

2 Erweist es sich aufgrund der besonderen Umstände als nötig, können<br />

die Anstellungsinstanzen arbeitsmedizinische Eintrittsuntersuchungen<br />

vornehmen lassen. Dies gilt auch bei nachträglichem Eintritt der Voraussetzungen<br />

für die Durchführung einer Untersuchung. Zuständig ist in<br />

diesem Fall die vorgesetzte Stelle.<br />

3 Die medizinischen Fachpersonen teilen der zuständigen Instanz mit, ob<br />

die gesundheitliche Eignung für die zu besetzende Stelle gegeben ist.<br />

Die ärztliche Schweigepflicht bleibt gewahrt.<br />

Art. 89 1 Eine vertrauensärztliche Untersuchung kann namentlich angeordnet<br />

werden:<br />

a) bei lange dauernder oder sich öfters wiederholender Arbeitsverhinderung<br />

oder bei Verdacht auf unbegründete Arbeitsverhinderung aus<br />

gesundheitlichen Gründen;<br />

b) wenn der körperliche oder geistige Zustand Zweifel an der Leistungsfähigkeit<br />

von Angestellten aufkommen lässt oder wenn Invalidität<br />

vermutet wird, namentlich nach schweren Krankheiten und Unfällen.<br />

2 Die Vertrauensärztinnen und -ärzte nehmen die vertrauensärztliche Untersuchung<br />

auf Veranlassung der Anstellungsinstanz oder der vorgesetzten<br />

Stelle vor. Die Vertrauensärztinnen und -ärzte werden vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />

bestimmt.<br />

5. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten (PR Art. 61)<br />

Rückgriff Art. 90 1 Bei vorsätzlichem Verhalten haben Angestellte den der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

erwachsenden Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.<br />

Schadenersatzfestsetzung<br />

2 Bei grobfahrlässigem Verhalten haben Angestellte in der Regel 10 bis<br />

50 Prozent des Schadens zu ersetzen, entsprechend dem Grad des Verschuldens.<br />

3 Bei schadensgeneigter Arbeit (z.B. Arbeiten an besonders exponierten<br />

Stellen) darf der Schadenersatz bei grobfahrlässigem Verhalten in der<br />

Regel 750 Franken nicht übersteigen.<br />

4 Bei unaufgeklärten Kassenfehlbeträgen haben die für die Kassenführung<br />

Verantwortlichen die ersten 250 Franken des Schadens zu ersetzen,<br />

sofern sie nicht glaubhaft machen können, dass er ohne ihr Verschulden<br />

entstanden ist.<br />

Art. 91 1 Bei der Festsetzung des Schadenersatzes sind die persönlichen<br />

Verhältnisse, die besonderen Umstände, die Verschärfungs- und<br />

S. 25 /36

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