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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Begleitung<br />

beim MAG<br />

Vorgehen bei<br />

Differenzen<br />

Ort und Dauer<br />

der Aufbewahrung<br />

sicht nehmen. [Fassung vom 17.11.2010]<br />

Art. 105 1 Die Angestellten können sich beim Mitarbeitergespräch durch<br />

eine Person ihres Vertrauens als Zuhörerin oder Zuhörer begleiten lassen.<br />

Machen sie von diesem Recht Gebrauch, haben sie dies der vorgesetzten<br />

Stelle vorgängig mitzuteilen.<br />

2 Angestellte, welche die Beurteilung für unzutreffend oder unkorrekt halten,<br />

können innert zehn Tagen nach Erhalt der Schriftstücks eine Prüfung<br />

der Beurteilung bei der nächst höheren vorgesetzten Stelle verlangen.<br />

Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis<br />

schriftlich festzuhalten ist.<br />

3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann<br />

sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.<br />

Art. 106 1 Die Personalverantwortlichen des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariates<br />

sind für die Aufbewahrung der Beurteilungen im Personaldossier verantwortlich.<br />

Kopien dürfen nur für dienstliche Zwecke erstellt werden.<br />

2 Bei einem internen Stellenwechsel oder beim Wechsel der Verantwortlichen<br />

übergeben die bisherigen Verantwortlichen die Beurteilungen den<br />

neuen.<br />

3 Die Beurteilungen sind 5 Jahre nach dem Austritt zusammen mit den<br />

Personal- und Gehaltsakten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu<br />

vernichten.<br />

6.3 Vorsorge und Versicherungen (PR Art. 66-68)<br />

Allgemeines Art. 107 1 Zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt<br />

zu versichern sind, schliesst der Personalausschuss<br />

einen Vertrag mit einer anerkannten Versicherung ab.<br />

2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann zur Regelung der Durchführung der Versi-<br />

cherung Weisungen erlassen.<br />

Prämien Art. 108 1 Die <strong>Kirchgemeinde</strong> beteiligt sich an der Prämie für die Versicherung<br />

gegen Nichtberufsunfälle zur Hälfte.<br />

2 Massgebend für die Berechnung des von den Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern zu übernehmenden Teils der Prämie ist das AHV-pflichtige<br />

Gehalt.<br />

3 Der Prämien-Anteil wird monatlich vom Gehalt abgezogen.<br />

7. Zuständigkeiten und Verfahren (PR Art. 73-78)<br />

Allgemeine<br />

Aufgaben des<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>rates<br />

Art. 109 1 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat ist unter anderem zuständig für die Personalplanung<br />

(u.a. Stelleneinreihung und Funktionsbewertung) und Stellenbewirtschaftung<br />

der <strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />

2 [Fassung vom 17.11.2010] Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat oder der/die Präsident/Präsidentin<br />

des KGR ist zuständig für:<br />

a) die Planung und Durchführung der Aus- und Weiterbildung der Leiterin/des<br />

Leiters des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats;<br />

S. 31 /36

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