Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Begleitung<br />
beim MAG<br />
Vorgehen bei<br />
Differenzen<br />
Ort und Dauer<br />
der Aufbewahrung<br />
sicht nehmen. [Fassung vom 17.11.2010]<br />
Art. 105 1 Die Angestellten können sich beim Mitarbeitergespräch durch<br />
eine Person ihres Vertrauens als Zuhörerin oder Zuhörer begleiten lassen.<br />
Machen sie von diesem Recht Gebrauch, haben sie dies der vorgesetzten<br />
Stelle vorgängig mitzuteilen.<br />
2 Angestellte, welche die Beurteilung für unzutreffend oder unkorrekt halten,<br />
können innert zehn Tagen nach Erhalt der Schriftstücks eine Prüfung<br />
der Beurteilung bei der nächst höheren vorgesetzten Stelle verlangen.<br />
Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis<br />
schriftlich festzuhalten ist.<br />
3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann<br />
sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.<br />
Art. 106 1 Die Personalverantwortlichen des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariates<br />
sind für die Aufbewahrung der Beurteilungen im Personaldossier verantwortlich.<br />
Kopien dürfen nur für dienstliche Zwecke erstellt werden.<br />
2 Bei einem internen Stellenwechsel oder beim Wechsel der Verantwortlichen<br />
übergeben die bisherigen Verantwortlichen die Beurteilungen den<br />
neuen.<br />
3 Die Beurteilungen sind 5 Jahre nach dem Austritt zusammen mit den<br />
Personal- und Gehaltsakten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu<br />
vernichten.<br />
6.3 Vorsorge und Versicherungen (PR Art. 66-68)<br />
Allgemeines Art. 107 1 Zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt<br />
zu versichern sind, schliesst der Personalausschuss<br />
einen Vertrag mit einer anerkannten Versicherung ab.<br />
2 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann zur Regelung der Durchführung der Versi-<br />
cherung Weisungen erlassen.<br />
Prämien Art. 108 1 Die <strong>Kirchgemeinde</strong> beteiligt sich an der Prämie für die Versicherung<br />
gegen Nichtberufsunfälle zur Hälfte.<br />
2 Massgebend für die Berechnung des von den Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern zu übernehmenden Teils der Prämie ist das AHV-pflichtige<br />
Gehalt.<br />
3 Der Prämien-Anteil wird monatlich vom Gehalt abgezogen.<br />
7. Zuständigkeiten und Verfahren (PR Art. 73-78)<br />
Allgemeine<br />
Aufgaben des<br />
<strong>Kirchgemeinde</strong>rates<br />
Art. 109 1 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat ist unter anderem zuständig für die Personalplanung<br />
(u.a. Stelleneinreihung und Funktionsbewertung) und Stellenbewirtschaftung<br />
der <strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />
2 [Fassung vom 17.11.2010] Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat oder der/die Präsident/Präsidentin<br />
des KGR ist zuständig für:<br />
a) die Planung und Durchführung der Aus- und Weiterbildung der Leiterin/des<br />
Leiters des <strong>Kirchgemeinde</strong>sekretariats;<br />
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