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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

Lager und andereSpezialfälle<br />

4.1.2 Zeiterfassung<br />

Erfassung der<br />

Arbeitszeit<br />

Angestellten in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.<br />

3 Ein positiver oder negativer Saldo ist bis zum Austritt aus dem Dienst<br />

der <strong>Kirchgemeinde</strong> möglichst auszugleichen.<br />

4 Ein positiver Saldo wird finanziell abgegolten, wenn ein Abbau der<br />

Plusstunden aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall<br />

bis zum Austritt nicht möglich war.<br />

5 Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt<br />

bzw. das zu viel ausgerichtete Gehalt zurückgefordert. Ein im Laufe<br />

einer Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden<br />

überschreitender Saldo kann im Einverständnis zwischen vorgesetzter<br />

Stelle und Angestellten in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.<br />

Art. 80 Die Arbeitszeit während Lagern und speziellen Anlässen, Tagen<br />

und Wochen wird im Anhang II geregelt.<br />

Art. 81 1 Angestellte haben ihre Arbeitszeit und ihre unterschiedlichen<br />

Tätigkeiten täglich mittels der vorhandenen Zeiterfassungs-Einrichtung<br />

festzuhalten.<br />

2 Die vorgesetzte Stelle prüft die Zeiterfassung mindestens vierteljährlich<br />

und bespricht dabei unter anderem den Saldo der Plus- und Minusstunden.<br />

3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten zur Zeiterfassung in An-<br />

hang X.<br />

Anrechnung<br />

von Arbeitszeit Art. 821 Angestellte mit Blockzeiten haben Abwesenheiten für private<br />

Zwecke von der vorgesetzten Stelle bewilligen zu lassen.<br />

2 Abwesenheiten für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten werden<br />

nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Abwesenheiten für Arzt- oder<br />

Zahnarztbesuche dürfen entsprechend dem Beschäftigungsgrad an die<br />

Arbeitszeit angerechnet werden. Die Anrechnung je Arzt- oder Zahnarztbesuch<br />

darf bei vollem Pensum höchstens 1 Stunde pro Besuch und Arbeitstag<br />

betragen. In besonderen Fällen kann die vorgesetzte Stelle die<br />

Anrechnung einschränken oder erweitern.<br />

4.1.3 Teilzeitarbeit (PR Art 3 Abs. 3)<br />

Grundsatz Art. 83 1 Die Anstellungsinstanz kann den Beschäftigungsgrad von Angestellten<br />

im Einvernehmen mit ihnen verändern oder eine Stelle mit<br />

zwei oder mehreren Angestellten besetzen, sofern der Dienstbetrieb gewährleistet<br />

ist und die bewilligten Stellenprozente vorhanden sind.<br />

Rahmenbedingungen<br />

2 Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrades.<br />

Art. 84 1 Der Beschäftigungsgrad von Angestellten beträgt in der Regel<br />

mindestens 20 Prozent. Über Ausnahmen entscheidet der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat.<br />

2 Die Aufteilung von Stellen ist nur zulässig, wenn allfällig damit verbundene<br />

Mehrkosten, namentlich für die Bereitstellung des Arbeitsplatzes,<br />

im entsprechenden Budgetkredit enthalten bzw. vom finanzkompetenten<br />

Organ bewilligt worden sind.<br />

S. 23 /36

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