Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
Lager und andereSpezialfälle<br />
4.1.2 Zeiterfassung<br />
Erfassung der<br />
Arbeitszeit<br />
Angestellten in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.<br />
3 Ein positiver oder negativer Saldo ist bis zum Austritt aus dem Dienst<br />
der <strong>Kirchgemeinde</strong> möglichst auszugleichen.<br />
4 Ein positiver Saldo wird finanziell abgegolten, wenn ein Abbau der<br />
Plusstunden aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall<br />
bis zum Austritt nicht möglich war.<br />
5 Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt<br />
bzw. das zu viel ausgerichtete Gehalt zurückgefordert. Ein im Laufe<br />
einer Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden<br />
überschreitender Saldo kann im Einverständnis zwischen vorgesetzter<br />
Stelle und Angestellten in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.<br />
Art. 80 Die Arbeitszeit während Lagern und speziellen Anlässen, Tagen<br />
und Wochen wird im Anhang II geregelt.<br />
Art. 81 1 Angestellte haben ihre Arbeitszeit und ihre unterschiedlichen<br />
Tätigkeiten täglich mittels der vorhandenen Zeiterfassungs-Einrichtung<br />
festzuhalten.<br />
2 Die vorgesetzte Stelle prüft die Zeiterfassung mindestens vierteljährlich<br />
und bespricht dabei unter anderem den Saldo der Plus- und Minusstunden.<br />
3 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten zur Zeiterfassung in An-<br />
hang X.<br />
Anrechnung<br />
von Arbeitszeit Art. 821 Angestellte mit Blockzeiten haben Abwesenheiten für private<br />
Zwecke von der vorgesetzten Stelle bewilligen zu lassen.<br />
2 Abwesenheiten für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten werden<br />
nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Abwesenheiten für Arzt- oder<br />
Zahnarztbesuche dürfen entsprechend dem Beschäftigungsgrad an die<br />
Arbeitszeit angerechnet werden. Die Anrechnung je Arzt- oder Zahnarztbesuch<br />
darf bei vollem Pensum höchstens 1 Stunde pro Besuch und Arbeitstag<br />
betragen. In besonderen Fällen kann die vorgesetzte Stelle die<br />
Anrechnung einschränken oder erweitern.<br />
4.1.3 Teilzeitarbeit (PR Art 3 Abs. 3)<br />
Grundsatz Art. 83 1 Die Anstellungsinstanz kann den Beschäftigungsgrad von Angestellten<br />
im Einvernehmen mit ihnen verändern oder eine Stelle mit<br />
zwei oder mehreren Angestellten besetzen, sofern der Dienstbetrieb gewährleistet<br />
ist und die bewilligten Stellenprozente vorhanden sind.<br />
Rahmenbedingungen<br />
2 Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrades.<br />
Art. 84 1 Der Beschäftigungsgrad von Angestellten beträgt in der Regel<br />
mindestens 20 Prozent. Über Ausnahmen entscheidet der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat.<br />
2 Die Aufteilung von Stellen ist nur zulässig, wenn allfällig damit verbundene<br />
Mehrkosten, namentlich für die Bereitstellung des Arbeitsplatzes,<br />
im entsprechenden Budgetkredit enthalten bzw. vom finanzkompetenten<br />
Organ bewilligt worden sind.<br />
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