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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

2. Das Angestelltenverhältnis<br />

2.1 Vorgehen bei der Besetzung unbesetzter Stellen<br />

Vorprüfung Art. 5 (PR Art. 6) Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat prüft, ob unbesetzte Stellen<br />

überhaupt und in welchem Umfang zu besetzen sind.<br />

2.2 Spezielle Anstellungsvoraussetzungen<br />

Wohnsitzpflicht Art. 6 (PR Art. 10) 1 Für folgende Stellen bildet die Wohnsitzpflicht in folgendem<br />

Umfang Anstellungsvoraussetzung:<br />

a) Wohnsitzpflicht am Arbeitsort: für Stellen, deren Inhaberinnen und<br />

Inhaber aus dienstlichen Gründen am Arbeitsort wohnen müssen<br />

(Stellen mit Dienstwohnungspflicht);<br />

b) Wohnsitzpflicht innerhalb der Gemeinde <strong>Köniz</strong> oder 5 km vom Arbeitsort<br />

für Sigriste und Hauswarte.<br />

2 Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht werden vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />

bewilligt.<br />

2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin<br />

Mahnung Art. 7 (PR Art. 16 Abs. 2) 1 Mahnungen müssen folgende Elemente enthalten:<br />

a) Beanstandung des Ungenügens in Leistung oder Verhalten;<br />

b) Fristsetzung zur Verbesserung mit konkreten Zielen;<br />

c) Hinweis auf eine mögliche Kündigung.<br />

3. Rechte der Angestellten<br />

3.1 Gehalt<br />

2 Als Mahnung gilt auch ein ungenügend ausgefallenes Mitarbeitergespräch,<br />

sofern dieses die Elemente gemäss Absatz 1 und den Hinweis<br />

enthält, dass die Beurteilung gleichzeitig als Mahnung gelte.<br />

3.1.1 Allgemeines (PR Art. 23-25)<br />

Gehaltsauszahlung<br />

Art. 8 1 Die Gehaltsauszahlung erfolgt auf folgende Zeitpunkte:<br />

a) Grundgehalt, Zulagen und pauschale Gehaltsbestandteile: Januar bis<br />

November auf den 25., Dezember auf den 20. des Monats. Fällt dieser<br />

Tag auf das Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich<br />

die Gehaltsauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag;<br />

b) Gehaltsbestandteile, für die eine Abrechnungspflicht besteht, spätestens<br />

60 Tage nach der Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung;<br />

c) Dienstaltersgeschenk: mit dem Gehalt des Monats, in dem der Anspruch<br />

entsteht.<br />

2 Angestellte erhalten monatlich eine Gehaltsabrechnung. Ändert das<br />

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