Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
2. Das Angestelltenverhältnis<br />
2.1 Vorgehen bei der Besetzung unbesetzter Stellen<br />
Vorprüfung Art. 5 (PR Art. 6) Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat prüft, ob unbesetzte Stellen<br />
überhaupt und in welchem Umfang zu besetzen sind.<br />
2.2 Spezielle Anstellungsvoraussetzungen<br />
Wohnsitzpflicht Art. 6 (PR Art. 10) 1 Für folgende Stellen bildet die Wohnsitzpflicht in folgendem<br />
Umfang Anstellungsvoraussetzung:<br />
a) Wohnsitzpflicht am Arbeitsort: für Stellen, deren Inhaberinnen und<br />
Inhaber aus dienstlichen Gründen am Arbeitsort wohnen müssen<br />
(Stellen mit Dienstwohnungspflicht);<br />
b) Wohnsitzpflicht innerhalb der Gemeinde <strong>Köniz</strong> oder 5 km vom Arbeitsort<br />
für Sigriste und Hauswarte.<br />
2 Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht werden vom <strong>Kirchgemeinde</strong>rat<br />
bewilligt.<br />
2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin<br />
Mahnung Art. 7 (PR Art. 16 Abs. 2) 1 Mahnungen müssen folgende Elemente enthalten:<br />
a) Beanstandung des Ungenügens in Leistung oder Verhalten;<br />
b) Fristsetzung zur Verbesserung mit konkreten Zielen;<br />
c) Hinweis auf eine mögliche Kündigung.<br />
3. Rechte der Angestellten<br />
3.1 Gehalt<br />
2 Als Mahnung gilt auch ein ungenügend ausgefallenes Mitarbeitergespräch,<br />
sofern dieses die Elemente gemäss Absatz 1 und den Hinweis<br />
enthält, dass die Beurteilung gleichzeitig als Mahnung gelte.<br />
3.1.1 Allgemeines (PR Art. 23-25)<br />
Gehaltsauszahlung<br />
Art. 8 1 Die Gehaltsauszahlung erfolgt auf folgende Zeitpunkte:<br />
a) Grundgehalt, Zulagen und pauschale Gehaltsbestandteile: Januar bis<br />
November auf den 25., Dezember auf den 20. des Monats. Fällt dieser<br />
Tag auf das Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich<br />
die Gehaltsauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag;<br />
b) Gehaltsbestandteile, für die eine Abrechnungspflicht besteht, spätestens<br />
60 Tage nach der Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung;<br />
c) Dienstaltersgeschenk: mit dem Gehalt des Monats, in dem der Anspruch<br />
entsteht.<br />
2 Angestellte erhalten monatlich eine Gehaltsabrechnung. Ändert das<br />
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