Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz
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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />
lement refbejuso<br />
der kirchlichen Mitarbeitenden (Weiterbildungsreglement; KES 59.010)<br />
der refbejuso zu absolvieren. Diese Weiterbildung wird für die übrigen<br />
Weiterbildungen nicht mitgerechnet.<br />
Studienurlaub Art. 100 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Frühestens nach 10 Jahren (davon 3<br />
Jahre beim gegenwärtigen Arbeitgeber) können die Angestellten einen<br />
Studienurlaub absolvieren. Er dauert höchstens 6 Monate. Die Anzahl<br />
der bewilligten Urlaube pro Kalenderjahr ist begrenzt; in der Regel wird<br />
pro Kalenderjahr nur ein Urlaub zu 100% oder eine Aufteilung der 100%<br />
auf mehr als einen Urlaub bewilligt. (Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen<br />
und Sozialdiakone mit Wählbarkeit und dipl. Katechetinnen<br />
und Katecheten).<br />
Die Bewilligung erteilt der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat gemäss dem Reglement<br />
refbejuso.<br />
2 Die Rückzahlungspflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer für die durch den<br />
Studienurlaub verursachten Stellvertretungskosten richtet sich nach der<br />
staatlichen Weiterbildungsverordnung (BSG 414.111)<br />
Rückzahlungspflicht<br />
Berechnung<br />
Umfang<br />
Art. 101 1 Bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung, welche CHF 3'000.00<br />
oder 6 Arbeitstage übersteigt, wird zwischen den Angestellten und dem<br />
Personalausschuss vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung eine schriftliche<br />
Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.<br />
2 Zurückzuzahlen sind:<br />
a) die Summe aller Beiträge, soweit sie den Freibetrag von 3’000 Franken<br />
übersteigen [Fassung vom 17.11.2010];<br />
b) das während des bezahlten Urlaubs ausgerichtete Nettogehalt einschliesslich<br />
allfällige Kinder- und Betreuungszulagen, soweit sechs<br />
Arbeitstage übersteigend. Als massgebendes Nettogehalt gilt das<br />
Gehalt, abzüglich AHV/IV/EO/ ALV und Unfallversicherungsbeitrag.<br />
Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind<br />
nicht zu berücksichtigen.<br />
3 Der Umfang der Rückzahlungspflicht gestaltet sich wie folgt:<br />
a) bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung: 100% Rückzahlungspflicht;<br />
b) bei Austritt während der ersten drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung<br />
besteht 100% Rückzahlungspflicht, die sich aber mit jedem<br />
bei der <strong>Kirchgemeinde</strong> erfüllten Dienstmonat um den 36. Teil reduziert;<br />
c) bei Austritt ab dem vierten Jahr nach Abschluss der Weiterbildung:<br />
keine Rückzahlungspflicht.<br />
Die Frist für die Berechnung der Dienstzeit beginnt am Tag nach Abschluss<br />
der Ausbildung zu laufen.<br />
4 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann auf Antrag des Personalausschusses auf<br />
eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn sie für die Mitarbeiterin<br />
oder den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeutet oder wenn<br />
der Verzicht auf die Rückzahlung im Interesse der <strong>Kirchgemeinde</strong> liegt.<br />
Als besondere Härte gilt namentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
oder der Ausbildung auf Grund familiärer Verpflichtungen oder<br />
Krankheit sowie eine finanzielle Notlage.<br />
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