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Personalverordnung (PV) - Kirchgemeinde Köniz

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<strong>Personalverordnung</strong> der Ev.-ref. KG <strong>Köniz</strong> (<strong>PV</strong>) vom 1. Januar 2007 (Beschluss KGR vom 20. September 2006)<br />

lement refbejuso<br />

der kirchlichen Mitarbeitenden (Weiterbildungsreglement; KES 59.010)<br />

der refbejuso zu absolvieren. Diese Weiterbildung wird für die übrigen<br />

Weiterbildungen nicht mitgerechnet.<br />

Studienurlaub Art. 100 [Fassung vom 17.11.2010] 1 Frühestens nach 10 Jahren (davon 3<br />

Jahre beim gegenwärtigen Arbeitgeber) können die Angestellten einen<br />

Studienurlaub absolvieren. Er dauert höchstens 6 Monate. Die Anzahl<br />

der bewilligten Urlaube pro Kalenderjahr ist begrenzt; in der Regel wird<br />

pro Kalenderjahr nur ein Urlaub zu 100% oder eine Aufteilung der 100%<br />

auf mehr als einen Urlaub bewilligt. (Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen<br />

und Sozialdiakone mit Wählbarkeit und dipl. Katechetinnen<br />

und Katecheten).<br />

Die Bewilligung erteilt der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat gemäss dem Reglement<br />

refbejuso.<br />

2 Die Rückzahlungspflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer für die durch den<br />

Studienurlaub verursachten Stellvertretungskosten richtet sich nach der<br />

staatlichen Weiterbildungsverordnung (BSG 414.111)<br />

Rückzahlungspflicht<br />

Berechnung<br />

Umfang<br />

Art. 101 1 Bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung, welche CHF 3'000.00<br />

oder 6 Arbeitstage übersteigt, wird zwischen den Angestellten und dem<br />

Personalausschuss vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung eine schriftliche<br />

Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.<br />

2 Zurückzuzahlen sind:<br />

a) die Summe aller Beiträge, soweit sie den Freibetrag von 3’000 Franken<br />

übersteigen [Fassung vom 17.11.2010];<br />

b) das während des bezahlten Urlaubs ausgerichtete Nettogehalt einschliesslich<br />

allfällige Kinder- und Betreuungszulagen, soweit sechs<br />

Arbeitstage übersteigend. Als massgebendes Nettogehalt gilt das<br />

Gehalt, abzüglich AHV/IV/EO/ ALV und Unfallversicherungsbeitrag.<br />

Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

3 Der Umfang der Rückzahlungspflicht gestaltet sich wie folgt:<br />

a) bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung: 100% Rückzahlungspflicht;<br />

b) bei Austritt während der ersten drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung<br />

besteht 100% Rückzahlungspflicht, die sich aber mit jedem<br />

bei der <strong>Kirchgemeinde</strong> erfüllten Dienstmonat um den 36. Teil reduziert;<br />

c) bei Austritt ab dem vierten Jahr nach Abschluss der Weiterbildung:<br />

keine Rückzahlungspflicht.<br />

Die Frist für die Berechnung der Dienstzeit beginnt am Tag nach Abschluss<br />

der Ausbildung zu laufen.<br />

4 Der <strong>Kirchgemeinde</strong>rat kann auf Antrag des Personalausschusses auf<br />

eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn sie für die Mitarbeiterin<br />

oder den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeutet oder wenn<br />

der Verzicht auf die Rückzahlung im Interesse der <strong>Kirchgemeinde</strong> liegt.<br />

Als besondere Härte gilt namentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

oder der Ausbildung auf Grund familiärer Verpflichtungen oder<br />

Krankheit sowie eine finanzielle Notlage.<br />

S. 29 /36

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