2,4 MByte - Die BG ETEM
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Foto: wdv-K. Bucher<br />
service<br />
Der Versicherungsschutz des Auszubildenden<br />
ist ebenso umfangreich wie der anderer<br />
Beschäftigter. Selbst wenn der Vorgesetzte<br />
den Azubi bittet, Kaffee zu holen –<br />
was nicht zur eigentlichen Berufsausbildung<br />
gehört – besteht Versicherungsschutz<br />
über die Berufsgenossenschaft.<br />
Der Aufenthalt in der Berufsschule steht<br />
ebenfalls unter dem Versicherungsschutz<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings<br />
ist hier der Unfallversicherungsträger<br />
der Schule zuständig. Bei öffentlichen Berufsschulen<br />
ist dies in der Regel die Unfallkasse<br />
des jeweiligen Bundeslandes.<br />
Auch auf den Wegen von und zur Berufsschule<br />
sind die Auszubildenden hier versichert.<br />
Lediglich wenn der Weg von der Arbeit<br />
aus zur Schule angetreten wird, ist die<br />
Berufsgenossenschaft des Ausbildungsbetriebes<br />
zuständig.<br />
Welcher Unfallversicherungsträger im<br />
Einzelfall zuständig ist, spielt für den Versicherten<br />
selbst keine Rolle. <strong>Die</strong> von der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung zu erbringenden<br />
Leistungen sind gesetzlich festgeschrieben<br />
und unterscheiden sich nicht. In<br />
jedem Fall wird der Versicherte bei einem<br />
Unfall mit allen geeigneten Mitteln versorgt.<br />
<strong>Die</strong> Abschlussprüfung<br />
<strong>Die</strong> praktische Abschlussprüfung ist Teil<br />
der betrieblichen Ausbildung. Deshalb besteht<br />
Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft<br />
des Ausbildungsbetriebes.<br />
Das gilt auch für die Wege zum und<br />
vom Prüfungsort.<br />
Findet eine theoretische Abschlussprüfung<br />
als Abschluss der schulischen Phase<br />
in der Berufsschule statt, ist der Unfallversicherungsträger<br />
der Schule zuständig –<br />
auch auf den hierfür notwendigen Wegen.<br />
<strong>Die</strong> Fortbildung<br />
Werden zusätzlich zur eigentlichen Ausbildung<br />
oder nach erfolgreichem Abschluss<br />
der Ausbildung Fortbildungen absolviert,<br />
so greift hier der Versicherungsschutz der<br />
Berufsgenossenschaft, wenn die Fortbildung<br />
im Interesse des Unternehmers liegt.<br />
Das bedeutet: Der Unternehmer muss sich<br />
durch die Fortbildung eine Verbesserung<br />
der Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters<br />
versprechen. Stellt der Unternehmer den<br />
Beschäftigten für die Fortbildung von der<br />
Arbeit frei, gewährt ihm zusätzlich Freizeit<br />
oder übernimmt die Kosten der Fortbildung,<br />
so besteht hieran kein Zweifel.<br />
Melanie Hermann<br />
etem 05.2012 29