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2,4 MByte - Die BG ETEM

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service<br />

30<br />

<strong>Die</strong> Haftungsablösung ist eine der zentralen Sicherungsleistungen<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

in Deutschland. Sie sorgt dafür, dass Unternehmer<br />

und Unternehmerinnen beim Unfall eines Beschäftigten<br />

am Arbeitsplatz, bei einem Wegeunfall<br />

oder einer Berufskrankheit keine kostspieligen Schadensersatzforderungen<br />

fürchten müssen. Denn mit<br />

seiner Beitragszahlung gibt der Arbeitgeber die Haftung<br />

bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten an<br />

die <strong>BG</strong> <strong>ETEM</strong> ab.<br />

„Versicherte erhalten bei einem Arbeitsunfall die<br />

vollen Leistungen der Berufsgenossenschaft“, erklärt<br />

Olaf Petermann, Vorsitzender der Geschäftsführung der<br />

<strong>BG</strong> <strong>ETEM</strong>. „Zudem bleibt der Unfallverursacher – egal,<br />

ob ein anderer Beschäftigter oder der Unternehmer –<br />

von möglicherweise ruinösen Schadensersatzforderungen<br />

verschont.“ Eine Ausnahme gelte nur, wenn ein<br />

Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt<br />

wurde, so Petermann.<br />

Für den Arbeitgeber bedeutet der Haftungsausschluss:<br />

Im Falle eines Falles muss er sich um die soziale<br />

Absicherung seiner Beschäftigten keine Sorgen<br />

machen. <strong>Die</strong> <strong>BG</strong> <strong>ETEM</strong> kümmert sich um alle Maßnah-<br />

Hafungsablösung<br />

Eine Sorge<br />

weniger<br />

Schadensersatz wegen eines<br />

Arbeitsunfalls? Ein Albtraum! Gut,<br />

dass in diesem Fall die gesetzliche<br />

Unfall versicherung einspringt.<br />

men zur Heilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung<br />

eines verletzten oder erkrankten Mitarbeiters.<br />

„Gemeinsam mit dem Unternehmer sucht die <strong>BG</strong> <strong>ETEM</strong><br />

bei Bedarf auch nach einer Lösung, wie ein Mitarbeiter<br />

nach einem Arbeits- oder Wegeunfall erfolgreich beruflich<br />

und sozial wieder ins Unternehmen integriert werden<br />

kann“, erklärt Petermann. „Und sollte der Mitarbeiter<br />

seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben<br />

können, sorgen wir für eine Umschulung. Bleiben<br />

schwere Gesundheitsschäden zurück, zahlen wir sogar<br />

eine Rente.“<br />

Eine Sonderregelung bei der Arbeitgeberhaftung gilt<br />

für Beschäftigte, die von vornherein befristet oder dauerhaft<br />

zu einem Unternehmen ins Ausland entsandt<br />

sind. Bei einer bis zu zwei Jahre dauernden Entsendung<br />

gilt eine Haftungsablösung wie in Deutschland;<br />

wechselt der Arbeitnehmer länger oder dauerhaft ins<br />

Ausland, scheidet er im Regelfall aus der deutschen<br />

Sozialversicherung aus. „Dann gilt auch das Haftungsprivileg<br />

nicht mehr“, erläutert Olaf Petermann.<br />

→ info<br />

www.dguv.de/wir-haften<br />

etem 05.2012<br />

Foto: Getty Images

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