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OGH 1995/01/26, 8 Ob 503/95 (8 Ob 504/95) - Familienrecht.at

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2. zu Recht erkannt:<br />

2<br />

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>95</strong></strong>/<strong>01</strong>/<strong>26</strong>, 8 <strong>Ob</strong> <strong>503</strong>/<strong>95</strong> (8 <strong>Ob</strong> <strong>504</strong>/<strong>95</strong>)<br />

Der Revision der beklagten Partei Franz S***** zu II betreffend den<br />

Unterhaltsanspruch wird nicht Folge gegeben.<br />

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, daß<br />

Punkt II des Urteilsspruchs lautet:<br />

"Die beklagte Partei Franz S***** ist schuldig, der klagenden Partei<br />

Edeltraud Maria S***** ab 15.7.1993 bis zur Rechtskraft des<br />

Scheidungsurteils einen mon<strong>at</strong>lichen Unterhaltsbetrag von S 8.000 binnen<br />

14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."<br />

Die klagende Partei Edeltraud Maria S***** ist schuldig, der beklagten<br />

Partei die mit S 730,20 (einschließlich S 121,70 Ums<strong>at</strong>zsteuer)<br />

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 3.5.1994<br />

aus gleichteiligem Verschulden geschieden (Verfahren 1 C 117/92i des<br />

Erstgerichts). Dieser Ausspruch über die Scheidung der Ehe erwuchs in<br />

Rechtskraft. Der Ausspruch über das Verschulden wurde von beiden<br />

Parteien vor dem Berufungsgericht erfolglos bekämpft. Im<br />

Revisionsverfahren ficht nur mehr die Beklagte - erfolglos (siehe den<br />

Zurückweisungsbeschluß zu 1.) - den Verschuldensausspruch an.<br />

Mit dem Scheidungsverfahren wurde die Unterhaltsklage der Klägerin<br />

(Verfahren 1 C 92/93v) verbunden und der Beklagte insoweit schuldig<br />

erkannt, der Klägerin ab 15.7.1993 einen mon<strong>at</strong>lichen Unterhaltsbetrag<br />

von S 8.000 bei sonstiger Exekution zu bezahlen, "und zwar die bis zur<br />

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