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OGH 1995/01/26, 8 Ob 503/95 (8 Ob 504/95) - Familienrecht.at

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>95</strong></strong>/<strong>01</strong>/<strong>26</strong>, 8 <strong>Ob</strong> <strong>503</strong>/<strong>95</strong> (8 <strong>Ob</strong> <strong>504</strong>/<strong>95</strong>)<br />

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>95</strong></strong>/<strong>01</strong>/<strong>26</strong>, 8 <strong>Ob</strong> <strong>503</strong>/<strong>95</strong> (8 <strong>Ob</strong> <strong>504</strong>/<strong>95</strong>)<br />

Der <strong>Ob</strong>erste Gerichtshof h<strong>at</strong> durch den Sen<strong>at</strong>spräsidenten des <strong>Ob</strong>ersten<br />

Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des<br />

<strong>Ob</strong>ersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic<br />

als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und<br />

Entscheidung verbundenen Rechtssachen<br />

1. der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr.Franz Müller-<br />

Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die<br />

beklagte Partei Edeltraud Maria S*****, vertreten durch Dr.Margot Tonitz,<br />

Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Ehescheidung (Verfahren 1 C<br />

117/92i des Bezirksgerichtes Wolfsberg) und<br />

2. der klagenden Partei Edeltraud Maria S*****, wie oben, vertreten wie<br />

oben, wider die beklagte Partei Franz S*****, wie oben, vertreten wie<br />

oben, wegen Unterhalt (Verfahren 1 C 82/93v des Bezirksgerichtes<br />

Wolfsberg) infolge außerordentlicher Revisionen beider Teile gegen das<br />

Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom<br />

9.September 1994, GZ 19 R 235/94-72, mit dem das Urteil des<br />

Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 3.Mai 1994, GZ 1 C 117/92i-62, in der<br />

Hauptsache bestätigt wurde,<br />

1. den<br />

gefaßt:<br />

Beschluß<br />

Die Revision der beklagten Partei Edeltraud Maria S***** zu I betreffend<br />

den Verschuldensausspruch im Ehescheidungsverfahren wird gemäß<br />

§ 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO<br />

zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).<br />

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2. zu Recht erkannt:<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>95</strong></strong>/<strong>01</strong>/<strong>26</strong>, 8 <strong>Ob</strong> <strong>503</strong>/<strong>95</strong> (8 <strong>Ob</strong> <strong>504</strong>/<strong>95</strong>)<br />

Der Revision der beklagten Partei Franz S***** zu II betreffend den<br />

Unterhaltsanspruch wird nicht Folge gegeben.<br />

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, daß<br />

Punkt II des Urteilsspruchs lautet:<br />

"Die beklagte Partei Franz S***** ist schuldig, der klagenden Partei<br />

Edeltraud Maria S***** ab 15.7.1993 bis zur Rechtskraft des<br />

Scheidungsurteils einen mon<strong>at</strong>lichen Unterhaltsbetrag von S 8.000 binnen<br />

14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."<br />

Die klagende Partei Edeltraud Maria S***** ist schuldig, der beklagten<br />

Partei die mit S 730,20 (einschließlich S 121,70 Ums<strong>at</strong>zsteuer)<br />

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 3.5.1994<br />

aus gleichteiligem Verschulden geschieden (Verfahren 1 C 117/92i des<br />

Erstgerichts). Dieser Ausspruch über die Scheidung der Ehe erwuchs in<br />

Rechtskraft. Der Ausspruch über das Verschulden wurde von beiden<br />

Parteien vor dem Berufungsgericht erfolglos bekämpft. Im<br />

Revisionsverfahren ficht nur mehr die Beklagte - erfolglos (siehe den<br />

Zurückweisungsbeschluß zu 1.) - den Verschuldensausspruch an.<br />

Mit dem Scheidungsverfahren wurde die Unterhaltsklage der Klägerin<br />

(Verfahren 1 C 92/93v) verbunden und der Beklagte insoweit schuldig<br />

erkannt, der Klägerin ab 15.7.1993 einen mon<strong>at</strong>lichen Unterhaltsbetrag<br />

von S 8.000 bei sonstiger Exekution zu bezahlen, "und zwar die bis zur<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>95</strong></strong>/<strong>01</strong>/<strong>26</strong>, 8 <strong>Ob</strong> <strong>503</strong>/<strong>95</strong> (8 <strong>Ob</strong> <strong>504</strong>/<strong>95</strong>)<br />

Rechtskraft dieses Urteil fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die<br />

in Hinkunft fällig werdenden Beträge ab Ersten eines jeden Mon<strong>at</strong>s im<br />

vorhinein."<br />

Zu Recht macht der Beklagte geltend, daß im Spruch des Urteils<br />

klargestellt werden muß, daß nur über den Unterhalt bis zur Rechtskraft<br />

des Scheidungsurteils abgesprochen wurde.<br />

Es trifft zwar zu, daß ein Urteil, mit welchem ein Ehemann zur<br />

Unterhaltsleistung (nach § 94 EheG) verpflichtet wurde, nicht über die<br />

Scheidung des Urteils hinauswirkt (SZ 24/75; 55/74; EvBl 1987/18 uva).<br />

Nach Rechtskraft der Scheidung kann der Unterhalt nur mehr unter den<br />

Voraussetzungen der §§ 66 ff EheG begehrt werden. Wurde die Ehe<br />

rechtskräftig geschieden, ist aber noch die Frage des Ausmaßes des<br />

beiderseitigen Verschuldens zu prüfen, kann zunächst nur ein vorläufiger<br />

Unterhalt, ausgehend von der rechtskräftig erfolgten Scheidung,<br />

festgesetzt werden (EF 30.637; SZ 61/242).<br />

Durch die an sich nicht vorgesehene Verbindung des Verfahrens<br />

hinsichtlich des Anspruchs auf Unterhalt bei aufrechter Ehe mit dem<br />

Scheidungsverfahren (SZ 49/69; 8 <strong>Ob</strong> 589/83) ist die vorliegende Fassung<br />

des Urteilsspruches zumindest irreführend; es geht aus ihm nicht hervor,<br />

daß es sich nicht - wie im Regelfall derartiger Urteilssprüche - um einen<br />

Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Scheidung der Ehe nach den §§ 66 ff<br />

EheG, sondern um den Unterhaltsanspruch der G<strong>at</strong>tin während dem noch<br />

aufrechten Eheband nach § 94 EheG handelt.<br />

Zur Vermeidung eines allfälligen Irrtums im Exekutionsverfahren, der nur<br />

durch Einsehen in die umfangreiche Begründung des<br />

berufungsgerichtlichen Urteils (S 8 ff) vermieden werden könnte, war im<br />

Spruch klarzustellen, daß der Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis zur<br />

Rechtskraft der Scheidung der Ehe beschränkt ist.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>95</strong></strong>/<strong>01</strong>/<strong>26</strong>, 8 <strong>Ob</strong> <strong>503</strong>/<strong>95</strong> (8 <strong>Ob</strong> <strong>504</strong>/<strong>95</strong>)<br />

Da bei Zurückweisung außerordentlicher Revisionen eine Zurückweisung<br />

"mit Maßgabe" unmöglich ist, eine Klarstellung aber zur Rechtssicherheit<br />

notwendig erschien, war die Revision des Klägers anzunehmen und die<br />

Entscheidung mit der Maßgabe dieser Klarstellung zu bestätigen.<br />

Infolge des Umstandes, daß das berufungsgerichtliche Urteil nicht<br />

abgeändert, sondern der Urteilsspruch nur mittels einer<br />

"Maßgabebestätigung" deutlicher gefaßt wurde, können dem im<br />

Unterhaltsverfahren unterlegenen Beklagten die Kosten seiner Revision<br />

nicht zugesprochen werden. Aber auch seiner Gegnerin gebühren die<br />

Kosten ihrer Revisionsbeantwortung nicht, weil sie sich zu Unrecht gegen<br />

diese Klarstellung des Urteils wehrt. Dem Beklagten waren jedoch die<br />

Kosten eines Berichtigungsantrages (TP 1) zuzuerkennen.<br />

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