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Satzung der Muster- und Dienstleistungsgenossenschaft eG

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- 4 -<br />

Mitgliedschaft erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen (§ 3 Absatz 1) erfüllt.<br />

§ 7<br />

Auflösung einer juristischen Person o<strong>der</strong> einer Personengesellschaft<br />

Wird eine juristische Person des privaten o<strong>der</strong> öffentlichen Rechtes o<strong>der</strong> eine Personenhandelsgesellschaft<br />

aufgelöst o<strong>der</strong> erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des<br />

Geschäftsjahres, in dem die Auflösung o<strong>der</strong> das Erlöschen wirksam geworden ist.<br />

§ 8<br />

Ausschluss<br />

1. Ein Mitglied kann aus <strong>der</strong> Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen<br />

werden wenn<br />

a) es trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung unter Androhung des Ausschlusses des satzungsmäßigen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen <strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen<br />

nicht nachkommt, insbeson<strong>der</strong>e wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit<br />

gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,<br />

b) sein dauern<strong>der</strong> Aufenthaltsort unbekannt ist,<br />

c) sich sein Verhalten mit den Belangen <strong>der</strong> Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.<br />

2. Für den Ausschluss ist <strong>der</strong> Vorstand zuständig. Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats<br />

können jedoch nur durch Beschluss <strong>der</strong> Generalversammlung ausgeschlossen<br />

werden.<br />

3. Vor <strong>der</strong> Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu<br />

dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen,<br />

auf denen <strong>der</strong> Ausschluss beruhen soll sowie <strong>der</strong> gesetzliche o<strong>der</strong> satzungsmäßige Ausschließungsgr<strong>und</strong><br />

mitzuteilen.<br />

4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen<br />

<strong>der</strong> Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen o<strong>der</strong> satzungsmäßigen Ausschließungsgr<strong>und</strong><br />

anzugeben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand<br />

unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von <strong>der</strong> Absendung des Briefes<br />

an kann das Mitglied nicht mehr an <strong>der</strong> Generalversammlung teilnehmen <strong>und</strong> nicht Mitglied<br />

des Vorstands o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats sein.<br />

5. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen<br />

hat, innerhalb eines Monats seit <strong>der</strong> Absendung des Briefes Beschwerde beim<br />

Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern<br />

endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss<br />

den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch<br />

ausgeschlossen, wenn das Mitglied von <strong>der</strong> Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch<br />

gemacht hat.<br />

§ 9<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung nach dem Ausscheiden<br />

1. Für die Auseinan<strong>der</strong>setzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied <strong>und</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

ist <strong>der</strong> festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je nach<br />

Beschluss <strong>der</strong> Generalversammlung nach dem Verhältnis <strong>der</strong> übernommenen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen.<br />

2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben – vorbehaltlich <strong>der</strong><br />

Regelungen in Absatz 3 - binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber<br />

hinaus hat es auf die Rücklagen <strong>und</strong> das sonstige Vermögen <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzung die ihr<br />

gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen For<strong>der</strong>ungen gegen das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben<br />

aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben<br />

des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbeson<strong>der</strong>e in Insolvenzverfahren<br />

des Mitglieds als Pfand.<br />

3. Soweit durch die Auszahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens das satzungsgemäße

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