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Pflichtexemplarrecht und Pflichtexemplarpraxis - Martin-Luther ...

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<strong>Pflichtexemplarrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflichtexemplarpraxis</strong> in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung<br />

Sachsen-Anhalts<br />

Vergleichende Untersuchung der Gesetze zur Pflichtexemplarablieferung<br />

<strong>und</strong> ihrer praktischen Umsetzung in den empfangsberechtigten Bibliotheken<br />

der Länder<br />

Diplomarbeit<br />

an der<br />

Hochschule für Technik, Wirtschaft <strong>und</strong> Kultur Leipzig (FH)<br />

Fachbereich Buch <strong>und</strong> Museum<br />

Studiengang Bibliothekswesen<br />

vorgelegt von<br />

Lydia Krause<br />

Leipzig, 2001


Krause, Lydia:<br />

<strong>Pflichtexemplarrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflichtexemplarpraxis</strong> in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

unter besonderer Berücksichtigung Sachsen-Anhalts : vergleichende Untersuchung<br />

der Gesetze zur Pflichtexemplarablieferung <strong>und</strong> ihrer praktischen Umsetzung<br />

in den empfangsberechtigten Bibliotheken der Länder / Lydia Krause. -<br />

2001. - 71, [20] Bl. : graph. Darst<br />

Leipzig, Hochschule. für Technik, Wirtschaft <strong>und</strong> Kultur (FH), Diplomarbeit, 2001<br />

Kurzreferat:<br />

Das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> Deutschlands der Gegenwart besteht auf B<strong>und</strong>esebene<br />

<strong>und</strong> Länderebene. Auf B<strong>und</strong>esebene ist es im Gesetz über die Deutsche Bibliothek<br />

<strong>und</strong> einer Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken geregelt.<br />

Die Länder haben aufgr<strong>und</strong> der föderalistischen Struktur jeweils eigene Gesetze<br />

<strong>und</strong> Durchführungsverordnungen. In Ermangelung eines Rahmengesetzes hat<br />

das Gesetz über Die Deutsche Bibliothek eine gewisse Vorbildfunktion. Das<br />

<strong>Pflichtexemplarrecht</strong> ist in elf Ländern im Pressegesetz geregelt; in fünf Ländern<br />

als autonomes Gesetz. Dies ist ein entscheidendes Klassifikationsmerkmal. Die<br />

Ansiedelung an das Presserecht hat historische Gründe <strong>und</strong> wird immer wieder<br />

kritisiert. Autonome Gesetze werden den zu regelnden Sachverhalten besser gerecht.<br />

In gr<strong>und</strong>sätzlichen Fragen (z. B. Ablieferungspflichtige, Empfangsberechtigte,<br />

Ablieferungsgut, Entschädigung) stimmen die Gesetze - mit verschiedenen<br />

Modifikationen - überein.<br />

Der Sinn des Pflichtexemplars besteht in der Sammlung des gesamten Schrifttums<br />

einer Region bzw. eines Landes, seiner bibliographischen Verzeichnung <strong>und</strong><br />

Archivierung für nachfolgende Generationen. Bei der Durchsetzung der Gesetze<br />

treten spezifische Probleme auf: neuen bzw. nicht professionellen Verlagen ist die<br />

Ablieferungspflicht oft nicht bekannt; die Bibliotheken haben enormen Verwaltungsbedarf<br />

bei der Ermittlung <strong>und</strong> Erschließung insbes. von grauer Literatur,<br />

Kleinschrifttum <strong>und</strong> Groschenheften; neue Publikationsformen aufgr<strong>und</strong> neuer<br />

Technologien (bes. elektronische Publikationen) erfordern neue gesetzliche Bestimmungen<br />

<strong>und</strong> Konservierung; kaum Anwendung von Verwaltungszwang bei<br />

Nichtablieferung. Demnach kann eine Vollständigkeit der Sammlung nur angestrebt,<br />

niemals erreicht werden. Die in fünf Ländern der Ablieferungspflicht vorgeschaltete<br />

Anbietungspflicht ist im Gr<strong>und</strong>e mit dem kulturpolitischen Auftrag des<br />

Pflichtexemplars nicht vereinbar.<br />

Die Untersuchung der Bibliothekspraxis beruht auf der Auswertung von Fragebögen,<br />

die 23 empfangsberechtigte Bibliotheken zurückgesandt hatten.<br />

Eine Reformierung der meisten Pflichtexemplargesetze der Länder ist wünschenswert.<br />

Optimal wäre ein einheitliches <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>, das die Erfahrungen<br />

Der Deutschen Bibliothek <strong>und</strong> aller B<strong>und</strong>esländer berücksichtigt.


Inhaltsverzeichnis<br />

- 3 -<br />

1 Vorwort 7<br />

2 Das Pflichtexemplar der Gegenwart <strong>und</strong> seine kulturpolitische Bedeutung 9<br />

2.1 Pflichtexemplar <strong>und</strong> <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> 9<br />

2.2 Kulturpolitischer Auftrag des Pflichtexemplars 9<br />

2.3 Landes- <strong>und</strong> andere Regionalbibliotheken 11<br />

2.3.1 Entstehung <strong>und</strong> Typologie 11<br />

2.3.2 Aufgaben 12<br />

3 Entwicklung des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s von den Anfängen bis zur Gegenwart 13<br />

3.1 Anfänge bis zum 19. Jahrh<strong>und</strong>ert 13<br />

3.1.1 Historische Wurzeln 13<br />

3.1.2 Zensurexemplar 13<br />

3.1.3 Privilegienexemplar 15<br />

3.1.4 Urheberschutzexemplar 15<br />

3.1.5 Bibliotheksexemplar<br />

3.2 19. Jahrh<strong>und</strong>ert bis 1945 unter besonderer Berücksichtigung der preußischen<br />

15<br />

Provinz Sachsen <strong>und</strong> des Herzogtums bzw. Freistaates Anhalt 16<br />

3.2.1 Preußen 16<br />

3.2.2 Anhalt 17<br />

3.2.3 Deutsches Kaiserreich ab 1871 18<br />

3.2.4 Weimarer Republik <strong>und</strong> Nationalsozialismus 18<br />

3.3 1945 bis heute 20<br />

3.3.1 Sowjetische Besatzungszone <strong>und</strong> DDR am Beispiel Sachsen-Anhalts 20<br />

3.3.1.1 Geschichte der Verwaltungseinheit Sachsen-Anhalt<br />

3.3.1.2 Die sachsen-anhaltischen Landesbibliotheken <strong>und</strong> das<br />

20<br />

Pflichtexemplar 20<br />

3.3.1.3 Staatlich geregeltes einheitliches <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> 23<br />

3.3.2 B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland 23<br />

3.3.2.1 Erste Nachkriegsjahre 23<br />

3.3.2.2 Entstehung der Deutschen Bibliothek 24<br />

3.3.2.3 Bemühungen um ein neues <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> 25<br />

3.3.2.4 <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz 26<br />

3.4 Die deutsche Einheit 27<br />

4 Die Arbeit der heutigen Pflichtexemplarstelle der ULB in Halle 29<br />

5 Geltende Pflichtexemplargesetze, Verordnungen <strong>und</strong> Richtlinien 31<br />

5.1 B<strong>und</strong>esrecht 31<br />

5.2 Landesrecht 31<br />

5.2.1 Baden-Württemberg (BAW) 31<br />

5.2.2 Bayern (BAY) 32<br />

5.2.3 Berlin (BER) 32<br />

5.2.4 Brandenburg (BRA) 32<br />

5.2.5 Bremen (BRE) 33<br />

5.2.6 Hamburg (HAM) 33<br />

5.2.7 Hessen (HES) 33


- 4 -<br />

5.2.8 Mecklenburg-Vorpommern (MEC) 33<br />

5.2.9 Niedersachsen (NIE) 33<br />

5.2.10 Nordrhein-Westfalen (NRW) 34<br />

5.2.11 Rheinland-Pfalz (RPF) 34<br />

5.2.12 Saarland (SAR) 34<br />

5.2.13 Sachsen (SAX) 34<br />

5.2.14 Sachsen-Anhalt (SAA) 34<br />

5.2.15 Schleswig-Holstein (SCH) 35<br />

5.2.16 Thüringen (THU) 35<br />

6 Inhalt des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s <strong>und</strong> seine Durchsetzung in den Ländern 35<br />

6.1 Statistische Angaben aus 23 Pflichtexemplarbibliotheken 35<br />

6.2 Rechtliche Einbindung des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s 37<br />

6.3 Anbietungs- <strong>und</strong> Ablieferungspflicht 38<br />

6.3.1 Gesetzliche Bestimmungen 38<br />

6.3.2 Auswertung des Fragebogens 39<br />

6.3.3 Diskussion 40<br />

6.4 Die Verpflichteten 41<br />

6.4.1 Gesetzliche Bestimmungen 41<br />

6.4.2 Auswertung des Fragebogens 42<br />

6.4.3 Diskussion 42<br />

6.5 Umfang der Ablieferungspflicht 43<br />

6.5.1 Gesetzliche Bestimmungen 43<br />

6.5.2 Auswertung des Fragebogens 44<br />

6.5.3 Diskussion 45<br />

6.5.3.1 Begriff Druckwerk 45<br />

6.5.3.2 Ton- <strong>und</strong> Bildtonträger 46<br />

6.5.3.3 Elektronische Publikationen 47<br />

6.6 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht 48<br />

6.6.1 Gesetzliche Bestimmungen 48<br />

6.6.2 Diskussion 50<br />

6.7 Vergütungsregelung 51<br />

6.7.1 Gesetzliche Bestimmungen 51<br />

6.7.2 Auswertung des Fragebogens 52<br />

6.7.3 Diskussion 52<br />

6.8 Durchsetzung der Verpflichtung 52<br />

6.8.1 Gesetzliche Bestimmungen 52<br />

6.8.1.1 In den Ländern 52<br />

6.8.1.2 In Sachsen-Anhalt 53<br />

6.8.2 Auswertung des Fragebogens 54<br />

6.8.3 Diskussion 56<br />

6.8.3.1 Öffentlichkeitsarbeit <strong>und</strong> Mahnungen 56<br />

6.8.3.2 Verwaltungszwang <strong>und</strong> Verfolgung als Ordnungswidrigkeit 56<br />

7 Schlussfolgerungen 58<br />

8 Literaturverzeichnis 60


Abkürzungsverzeichnis<br />

- 5 -<br />

Abs. ................................................... Absatz<br />

Art...................................................... Artikel<br />

BAW .................................................. Baden-Württemberg<br />

BAY ................................................... Bayern<br />

BbgPG .............................................. Brandenburgisches Landespressegesetz<br />

BER................................................... Berlin<br />

BLB .................................................. Badische Landesbibliothek<br />

BRA................................................... Brandenburg<br />

BRE................................................... Bremen<br />

BSB .................................................. Bayerische Staatsbibliothek<br />

DBS .................................................. Deutsche Bibliotheksstatistik<br />

DDB .................................................. Die Deutsche Bibliothek<br />

GBV .................................................. Gemeinsamer Bibliotheksverb<strong>und</strong><br />

GG. ................................................... Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

HAM .................................................. Hamburg<br />

HES................................................... Hessen<br />

GHB .................................................. Gesamthochschul-Bibliothek Kassel<br />

HLB .................................................. Hessische Landesbibliothek<br />

Kap.................................................... Kapitel<br />

LB ..................................................... Landesbibliothek<br />

LPG .................................................. Landespressegesetz<br />

MEC .................................................. Mecklenburg-Vorpommern<br />

NIE .................................................... Niedersachsen<br />

NLB .................................................. Niedersächsische Landesbibliothek<br />

NRW.................................................. Nordrhein-Westfalen<br />

NW (im Zitat) ..................................... Nordrhein-Westfalen<br />

PEG. ................................................. Pflichtexemplargesetz (Hamburg)<br />

PflExG ............................................. Pflichtexemplargesetz (Berlin)<br />

PflStG .............................................. Pflichtstückegesetz (Bayern)<br />

RPF ................................................... Rheinland-Pfalz<br />

RPG ................................................. Reichspreßgesetz<br />

SAA ................................................... Sachsen-Anhalt<br />

SächsPresseG ................................. Sächsisches Gesetz über die Presse<br />

SAR................................................... Saarland<br />

SAX ................................................... Sachsen<br />

SCH................................................... Schleswig-Holstein<br />

SLB ................................................... Sächsische Landesbibliothek<br />

SMAD .............................................. Sowjetische Militäradministration<br />

SPresseG.......................................... Saarländisches Pressegesetz<br />

StB. .................................................. Stadtbibliothek


- 6 -<br />

StLB. ................................................ Stadt- <strong>und</strong> Landesbibliothek<br />

StUB.................................................. Stadt- <strong>und</strong> Universitätsbibliothek<br />

SUB. ................................................. Staats- <strong>und</strong> Universitätsbibliothek<br />

THU................................................... Thüringen<br />

TPG. ................................................. Thüringer Pressegesetz<br />

UB .................................................... Universitätsbibliothek<br />

ULB .................................................. Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek<br />

WLB ................................................. Württembergische Landesbibliothek<br />

VO .................................................... Verordnung<br />

ZLB ................................................... Zentral- <strong>und</strong> Landesbibliothek


1 Vorwort<br />

- 7 -<br />

Pflichtexemplare haben eine lange Tradition. Und sie haben auch nach internationalen<br />

Maßstäben ihre Berechtigung. Gesetzliche Bestimmungen zur Ablieferung<br />

von Pflichtexemplaren gibt es in fast allen modernen Staaten. In dieser Beziehung<br />

herrschte selbst Übereinstimmung zwischen den sozialistischen <strong>und</strong> den kapitalistischen<br />

Ländern. Demzufolge können auch die Pflichtexemplarbibliotheken der<br />

neuen Länder auf eine lange <strong>und</strong> meistens ununterbrochene Pflichtexemplartradition<br />

zurückblicken. Die Pflichtexemplarabgabe war seit 1960 zentral für die Deutsche<br />

Demokratische Republik geregelt.<br />

Seit circa zehn Jahren gilt auch in den neuen B<strong>und</strong>esländern der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland neben dem <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> auf B<strong>und</strong>esebene das regionale,<br />

auf dem föderalistischen Prinzip beruhende <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>. (Das bedeutet,<br />

dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Ablieferung der Pflichtliteratur in den<br />

einzelnen B<strong>und</strong>esländern neben Übereinstimmung im Gr<strong>und</strong>sätzlichen auch Differenzen<br />

in den Details aufweisen.)<br />

Seit circa zehn Jahren versuchen die jeweils ein oder zwei Bibliothekarinnen <strong>und</strong><br />

Bibliothekare in den fünf empfangsberechtigten Bibliotheken der neuen Länder,<br />

die z. T. neue Rechtsmaterie in die Praxis umzusetzen.<br />

So auch die Verfasserin dieser Arbeit, die von 1996 bis 1998 die Pflichtliteratur an<br />

der Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle betreute. In Sachsen-Anhalt<br />

ist die Abgabe der Pflichtliteratur im § 11 des Landespressegesetzes<br />

vom 14. August 1991 /Anlage 2/ geregelt.<br />

Dabei traten neben vielen anderen folgende Fragen immer wieder auf:<br />

1. Wieso ist das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> Sachsen-Anhalts im Pressegesetz <strong>und</strong> nicht<br />

in einem separaten Pflichtexemplargesetz geregelt?<br />

2. Wie kann man wenigstens annähernd vollständig die Ablieferungspflichtigen<br />

<strong>und</strong> ihre Publikationen ermitteln?<br />

3. Wie ist im Falle von Nichtlieferung zu verfahren?<br />

Es schien geboten, die Gesetzgebung der anderen B<strong>und</strong>esländer <strong>und</strong> die praktischen<br />

Erfahrungen der Bibliotheken bei ihrer Umsetzung zu ergründen.<br />

Die Gelegenheit dazu bot sich, als sich die Verfasserin im Rahmen eines Brükkenkurses<br />

zwecks Nachdiplomierung an der Hochschule für Technik, Wirtschaft<br />

<strong>und</strong> Kultur Leipzig (FH) - Fachbereich Buch <strong>und</strong> Museum, Bibliothekswesen - für<br />

ein Diplomarbeits-Thema zu entscheiden hatte.<br />

Die nun vorliegende Diplomarbeit widmet sich den drei Bereichen Historie des<br />

Pflichtexemplars, <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflichtexemplarpraxis</strong> der Gegenwart -<br />

unter besonderer Berücksichtigung des Landes Sachsen-Anhalt.<br />

Während die Geschichte <strong>und</strong> die gesetzlichen Bestimmungen zum Pflichtexemplar<br />

durch Quellenstudium <strong>und</strong> eine Fülle von Sek<strong>und</strong>ärliteratur erarbeitet werden<br />

können, lässt sich die <strong>Pflichtexemplarpraxis</strong> der Gegenwart nur durch die Auswertung<br />

praktischer Erfahrungen der einzelnen empfangsberechtigten Bibliothe-


- 8 -<br />

ken fassen. Zu diesem Zweck wurde ein Fragebogen /Anlage 3/ erstellt <strong>und</strong> 29<br />

regionalen empfangsberechtigten Bibliotheken zugesandt. Der Fragebogen bezieht<br />

sich nur auf die o. g. Schwerpunkte. Eine umfassende Befragung der<br />

Pflichtexemplarbibliotheken, wie sie schon einmal vor zwei Jahrzehnten unter<br />

Bertold Picard, dem damaligen Direktor der Deutschen Bibliothek Frankfurt mit<br />

insgesamt 120 Fragen erfolgte, würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Zudem<br />

bestünde das Risiko, dass die Bibliotheken von einem derart umfassenden<br />

Fragenkatalog abgeschreckt würden <strong>und</strong> die Mitarbeit verweigerten.<br />

Die Pflichtexemplar-Bibliothek des B<strong>und</strong>es, Die Deutsche Bibliothek, wurde nicht<br />

in die Fragebogen-Aktion einbezogen, da sie mit den regionalen Pflichtexemplarbibliotheken<br />

nur bedingt zu vergleichen ist.<br />

Ausgenommen wurden außerdem die Bibliotheken Bayerns, die über die Bayerische<br />

Staatsbibliothek in München mit einem zweiten Exemplar versorgt werden.<br />

Ausgenommen wurden ebenfalls Bibliotheken, die ausschließlich Amtsdruckschriften<br />

als Pflichtexemplare erhalten. Amtliche Druckschriften <strong>und</strong> Dissertationen<br />

sind im weiteren Sinne zwar auch Pflichtexemplare, unterliegen aber eigenen<br />

gesetzlichen Bestimmungen, so dass sie nicht Gegenstand dieser Arbeit sein<br />

können.<br />

Drei<strong>und</strong>zwanzig der neun<strong>und</strong>zwanzig angeschriebenen Bibliotheken (79 %)<br />

schickten den Fragebogen dankenswerterweise ausgefüllt zurück. Es fehlen die<br />

Staats- <strong>und</strong> Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky, die Universitäts<strong>und</strong><br />

Landesbibliothek Münster, die Universitätsbibliothek Mainz, die Rheinische<br />

Landesbibliothek Koblenz, die Stadtbibliothek Trier <strong>und</strong> die Universitätsbibliothek<br />

Kiel.<br />

Die meisten Bibliotheken bek<strong>und</strong>eten Interesse an dieser Arbeit. Was darauf<br />

schließen lässt, dass die Pflicht-Materie in der heutigen Gesetzgebung viele Fragen<br />

bei den Pflicht-Bibliothekarinnen <strong>und</strong> Bibliothekaren aufwirft - <strong>und</strong> das nicht<br />

nur in den neuen B<strong>und</strong>esländern. Die Verfasserin hofft, einen Beitrag zur Beseitigung<br />

der einen oder anderen Unklarheit geleistet zu haben. Ganz besonders hofft<br />

sie, dass die Bibliothekarinnen <strong>und</strong> Bibliothekare miteinander ins Gespräch kommen.


- 9 -<br />

2 Das Pflichtexemplar der Gegenwart <strong>und</strong> seine kulturpolitische<br />

Bedeutung<br />

2.1 Pflichtexemplar <strong>und</strong> <strong>Pflichtexemplarrecht</strong><br />

Ein „Pflichtexemplar (Pflichtstück) ist das Exemplar einer Veröffentlichung, das<br />

aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Vorgabe an eine Bibliothek zumeist kostenfrei abgeliefert<br />

werden muss.“ /Lohse, Hartwig 1999, S. 623/ Der Terminus „Pflichtexemplar“ hat<br />

sich heute weitgehend in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland durchgesetzt. Aber<br />

auch der Begriff „Pflichtstück“ ist gebräuchlich - so in der Pflichtstückverordnung<br />

zum Gesetz über Die Deutsche Bibliothek /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 505/ <strong>und</strong> im<br />

Pflichtstückegesetz von Bayern /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 535/. Vor 1945 wurden<br />

neben diesen auch die Begriffe „Freiexemplare“ (so im Reichspreßgesetz von<br />

1874) <strong>und</strong> „Freistücke“ (während der Weimarer Republik <strong>und</strong> des Nationalsozialismus)<br />

verwendet.<br />

„Unter <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> versteht man die durch Gesetze oder auf Gr<strong>und</strong> von<br />

Gesetzen geregelte Ablieferung von Druckerzeugnissen an Bibliotheken.“<br />

/Kirchner 1981, S. 178/ Solche Regelungen können neben Gesetzen Verordnungen,<br />

Anordnungen oder Richtlinien sein. In der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland existieren<br />

Pflichtexemplarregelungen auf B<strong>und</strong>esebene <strong>und</strong> in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern.<br />

Auf einem Modellentwurf beruhend ist das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> überwiegend im §<br />

12 der Pressegesetze der Länder geregelt. Eigene, also autonome, Pflichtexemplar-<br />

bzw. Pflichtstück(e)gesetze gibt es auf B<strong>und</strong>esebene (seit 1969) <strong>und</strong> in den<br />

Ländern Baden-Württemberg (1976), Bayern (1986), Hamburg (1988), Nordrhein-<br />

Westfalen (1993) <strong>und</strong> Berlin (1994). Das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> erfasst einerseits<br />

die ablieferungspflichtigen Verlage, Personen oder Institutionen <strong>und</strong> andererseits<br />

die empfangsberechtigten Bibliotheken. Der Abgabepflicht steht die Verpflichtung<br />

der empfangsberechtigten Bibliotheken gegenüber, die Pflichtexemplare zu ermitteln,<br />

zu sammeln, zu erschließen, zu archivieren <strong>und</strong> dem Benutzer zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

2.2 Kulturpolitischer Auftrag des Pflichtexemplars<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht stellte 1981 in einem Gr<strong>und</strong>satzurteil den kulturpolitschen<br />

Auftrag des Pflichtexemplars heraus. Der Sinn der Pflichtablieferung<br />

besteht demnach darin, „die literarischen Erzeugnisse dem wissenschaftlich <strong>und</strong><br />

kulturell Interessierten möglichst geschlossen zugänglich zu machen <strong>und</strong> künftigen<br />

Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen früherer<br />

Epochen zu vermitteln.“ /Pohley, S. 10/ Es soll gewährleistet werden, dass an<br />

wenigstens einem Ort die Publikationen des betreffenden Landes bzw. einer Region<br />

vorhanden sind <strong>und</strong> für die Nachwelt erhalten werden.


- 10 -<br />

Pflichtexemplargesetze gibt es auch in den anderen Ländern. „Nach internationalem<br />

Verständnis ist die Pflichtablieferung eine entscheidende Voraussetzung für<br />

die Erfüllung der Kernaufgabe einer Nationalbibliothek: die Veröffentlichungen ihres<br />

Landes möglichst vollständig zu sammeln, zu erschließen, zu archivieren <strong>und</strong><br />

für die Benutzung bereitzuhalten.“ /Picard 1996, S. 149/ Dem entspricht die Aufgabe<br />

des modernen Pflichtexemplars auf Länderebene, bezogen auf sämtliche<br />

Publikationen eines Landes oder einer Region.<br />

Pflichtexemplare des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder ergänzen sich. Erstens werden die<br />

Bestände der Deutschen Bibliothek in Frankfurt <strong>und</strong> Leipzig nicht außer Haus verliehen,<br />

sie sind Präsenzbibliotheken. Die Pflichtexemplare der Länder stehen, sofern<br />

keine Benutzungsbeschränkungen vorliegen, zur Ausleihe zur Verfügung.<br />

Zweitens bestehen Abweichungen im Sammelumfang. Die einzelnen Länder <strong>und</strong><br />

der B<strong>und</strong> haben unterschiedliche Ausnahmen von der Ablieferungspflicht per Gesetz<br />

vorgesehen. Drittens können B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder von den Rechercheergebnissen<br />

des jeweils anderen profitieren. Viele Landesbibliotheken nutzten insbesondere<br />

die Deutsche Nationalbibliographie Reihe B für ihre Ermittlungstätigkeit. Andererseits<br />

bietet in den Ländern die räumliche Nähe der empfangsberechtigten Bibliotheken<br />

zu den Verlegern <strong>und</strong> publizierenden Institutionen den Vorteil, Literaturrecherchen<br />

ggf. effizienter durchführen zu können. Viertens hatte bis zur Deutschen<br />

Einheit 1990 das Argument, im Falle eines Pflichtexemplarverlustes sei<br />

gewährleistet, dass noch mindestens ein weiteres Exemplar für die Nachwelt <strong>und</strong><br />

eventuellen Ersatz (z. B. als Kopie) in einer weiteren Pflichtexemplarbibliothek<br />

vorhanden sei, durchaus seine Berechtigung. Das Gesetz über die Deutsche Bibliothek<br />

vom 31. März 1969, geändert durch Einigungsvertragsgesetz vom 31.<br />

August 1990 /Anlage 1/, schreibt nunmehr die Ablieferung je eines Stückes an die<br />

Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main <strong>und</strong> die Deutsche Bücherei in Leipzig<br />

vor. Somit werden schon allein auf B<strong>und</strong>esebene zwei Exemplare gesammelt.<br />

Es ist entscheidend zu wissen, „dass die Deutsche Bibliothek die Sammelentscheidungen<br />

nicht allein <strong>und</strong> isoliert auf nationaler Ebene getroffen hat <strong>und</strong> trifft.<br />

Sie steht vielmehr in ständigem Austausch mit den Pflichtexemplar-Bibliotheken<br />

der Länder. Die Kontakte reichen von individuellen Klärungen anfallender Probleme<br />

in Sammelfragen zwischen den einzelnen Landesbibliotheken <strong>und</strong> Der Deutschen<br />

Bibliothek über den Austausch von Titelinformationen zu den eingegangenen<br />

Pflichtstücken bis hin zu gemeinsamen gr<strong>und</strong>sätzlichen Überlegungen. Letztere<br />

haben zu zwei großen Symposien geführt, in denen Sammelprobleme <strong>und</strong><br />

Fragen zu Sammelaufgaben gemeinsam diskutiert <strong>und</strong> anzustrebende Sammelprofile<br />

beschlossen wurden.“ /Walter, S. 51/


- 11 -<br />

2.3 Landes- <strong>und</strong> andere Regionalbibliotheken<br />

2.3.1 Entstehung <strong>und</strong> Typologie<br />

Auf Länderebene haben die Verleger ein bis zwei Pflichtexemplare an die „regionalen<br />

Depotbibliotheken“ abzuliefern. /Syré 2000, S. 17/ Die klassischen Regionalbibliotheken<br />

sind die Landesbibliotheken, „in dem doppelten Sinne, dass sie<br />

vom Land unterhalten werden <strong>und</strong> zugleich das Land in seinen gegenwärtigen<br />

Grenzen wie in seinen historischen Erscheinungsformen als Zielpunkt ihrer Arbeit<br />

betrachten.“ /Dittrich 1998, S. 100/ Zu den Regionalbibliotheken werden auch<br />

Wissenschaftliche Allgemeinbibliotheken gezählt.<br />

Die Landesbibliotheken gingen zumeist aus fürstlichen Hofbibliotheken hervor.<br />

Auch vor allem ältere Universitätsbibliotheken entstammen oft der gleichen Wurzel,<br />

einem fürstlichen Gründungsakt. „Wenn aus historischen Gründen oder Zufällen<br />

eine Landesbibliothek nicht vorhanden war, ergab es sich von selbst, dass<br />

eine Universitätsbibliothek die regionalen Aufgaben übernahm.“ /Dittrich 1998, S.<br />

101/<br />

Landesbibliotheken sind wissenschaftliche Universalbibliotheken, „die sich trotz<br />

Gemeinsamkeiten untereinander nach Herkunft, geschichtlicher Entwicklung,<br />

Größe des Buchbestandes, Benutzergruppen <strong>und</strong> -frequenz voneinander unterscheiden“.<br />

/Römer, S. 397/ Zu den Landesbibliotheken sind auch die Staatsbibliotheken<br />

zu zählen - mit Ausnahme der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz<br />

Berlin, die heute überwiegend überregionale Aufgaben wahrnimmt. Auch die<br />

Bayerische Staatsbibliothek München nimmt überregionale Funktionen wahr, fungiert<br />

aber gleichzeitig als zentrale Landesbibliothek für Bayern. Diese beiden Bibliotheken<br />

gehören zusammen mit Der Deutschen Bibliothek zu den Universalen<br />

Bibliotheken von überregionaler Bedeutung entsprechend der Funktionsstufe vier<br />

(hochspezialisierter Bedarf) im Bibliotheksnetz der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />

/Bibliotheken, S. 50 - 53/<br />

Die Landes- <strong>und</strong> anderen Regionalbibliotheken nehmen zusammen mit den Bibliothekssystemen<br />

der Hochschulen <strong>und</strong> wissenschaftlichen Spezialbibliotheken<br />

arbeitsteilig die Aufgaben der Funktionsstufe drei (spezialisierter Bedarf) wahr.<br />

/Bibliotheken, S. 34/<br />

Regionalbibliotheken können unter unterschiedlicher Trägerschaft (z. B. Land,<br />

Stadt) stehen <strong>und</strong> verschiedene Bibliothekstypen verkörpern. Regionalbibliotheken<br />

sind sehr heterogen zusammengesetzt.<br />

Das Pflichtexemplar macht einen wesentlichen Bestandteil nicht aller Regionalbibliotheken,<br />

aber zumindest der Landesbibliotheken aus. „Es gibt nur wenige Landesbibliotheken,<br />

die auf das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> zu Gunsten anderer Landesbibliotheken<br />

verzichten müssen (Detmold, Oldenburg).“ In Einzelfällen sind Universitätsbibliotheken<br />

(Kiel, Mainz, München) oder Wissenschaftliche Stadtbibliothe-


- 12 -<br />

ken (Mainz, Trier) an der Sammlung von Pflichtexemplaren beteiligt. /Syré 2000,<br />

S. 17/<br />

2.3.2 Aufgaben<br />

Zu den Aufgaben der Bibliotheken der Funktionsstufe drei gehören insbesondere<br />

die Befriedigung des „spezialisierten Bedarfs an Information <strong>und</strong> Medien“, Unterstützung<br />

der Wirtschaft, Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung, Sicherung <strong>und</strong> Nutzbarmachung<br />

von Überlieferungen, kulturelle Aufgaben. /Bibliotheken, S. 35/ Die Regionalbibliotheken<br />

versorgen die breiten Bevölkerungsschichten der Region mit Literatur,<br />

insbesondere mit außeruniversitärer. Befindet sich eine Universität oder Hochschule<br />

in der Nähe <strong>und</strong> erwirbt diese wissenschaftliche Literatur entsprechend ihrem<br />

Bibliotheksprofil, so leisten Regionalbibliotheken einen unverzichtbaren Beitrag<br />

auch zur universitären Literaturversorgung. Darüber hinaus haben Regionalbibliotheken<br />

für ihre Region (Land im politischen Sinn, Landesteil, historische<br />

Landschaft, Stadt <strong>und</strong> ihr Umfeld) weitere Aufgaben:<br />

• „Ermittlung, Sammlung, Erschließung, Archivierung <strong>und</strong> Bereitstellung der gesamten<br />

im Land erschienenen Literatur.“ (Pflichtexemplar) /Bibliotheken, S. 38/<br />

• Möglichst vollständige <strong>und</strong> fächerübergreifende Sammlung aller Schriften, die<br />

über die entsprechende Region erschienen sind bzw. einen sonstigen Bezug<br />

zur Region haben. Dazu gehören neben historischen <strong>und</strong> landesk<strong>und</strong>lichen<br />

auch naturwissenschaftliche Veröffentlichungen. „Der regionale Bezug ist ein<br />

fachüberschreitendes formales Sammelprinzip, das im Gr<strong>und</strong>e keine Ausnahmen<br />

duldet <strong>und</strong> auch minderwichtiges, ephemeres oder scheinbar wertloses<br />

Schrifttum durchaus einschließt.“ /Dittrich 1998, S. 102/ Aus dieser angestrebten<br />

Vollständigkeit ergibt sich der große wissenschaftliche <strong>und</strong> dokumentarische<br />

Wert, da nur an dieser einen Stelle eine so umfangreiche Sammlung zu<br />

einer Region besteht.<br />

• Der regionale Sammelauftrag umfasst darüber hinaus sämtliche „in Wort <strong>und</strong><br />

Schrift fixierten Leistungen auf wissenschaftlichem <strong>und</strong> künstlerischen Gebiet“,<br />

die die Region hervorgebracht hat. Dazu gehören auch Handschriften <strong>und</strong><br />

Nachlässe. Nach dem so genannten „Landeskinderprinzip“ werden alle Veröffentlichungen<br />

<strong>und</strong> Zeugnisse der Personen archiviert, die aus der Region<br />

stammen, hier einen Lebensabschnitt verbrachten oder anderweitig einen intensiven<br />

Bezug zur Region haben. /Dittrich 1998, S. 102/<br />

• In allen B<strong>und</strong>esländern erscheinen Regionalbibliographien - mit Ausnahme des<br />

Stadtstaates Bremen, der in der Niedersächsischen Bibliographie Berücksichtigung<br />

findet. Deren Zweck ist die Verzeichnung aller - von der Publikationsform<br />

unabhängigen - Neuerscheinungen über ein Land, seine Regionen <strong>und</strong> Orte<br />

sowie die mit dem Land verb<strong>und</strong>enen Persönlichkeiten. /Syré 2000, S. 17/ In<br />

den Ländern mit geteiltem <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> sind meist mehrere Regionalbibliotheken<br />

an der Erstellung der Regionalbibliographie beteiligt.


- 13 -<br />

• Eine zentrale Aufgabe der Regionalbibliotheken ist die Erschließung <strong>und</strong> Pflege<br />

des Altbestandes.<br />

Gemäß „Bibliotheksplan 73“ <strong>und</strong> „Bibliotheken 93“ sind die Regionalbibliotheken<br />

ein tragendes Element im Netz der überregionalen Literaturversorgung, z. B.<br />

durch die Teilnahme am regionalen <strong>und</strong> überregionalen Leihverkehr <strong>und</strong> ihre Wirkung<br />

als Leitbibliotheken.<br />

3 Entwicklung des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s von den Anfängen<br />

bis zur Gegenwart<br />

3.1 Anfänge bis zum 19. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

3.1.1 Historische Wurzeln<br />

Das Bibliotheksexemplar war historisch überwiegend mit Zensur, aber auch Privilegienwesen<br />

<strong>und</strong> Urhebergesetzen gekoppelt. Denn es kann eine Zensur „ohne<br />

Vorlage der Werke nicht ausgeübt werden, ein Privileg verlangt eine Gegenleistung,<br />

der Urheberschutz bedarf der Aufbewahrung eines Kontrollstückes .“<br />

/Flemming, S. 9/) Dieser Zusammenhang war zwar häufig, aber nicht zwingend.<br />

Es gab schon frühzeitig Bestimmungen über die Ablieferung reiner Pflichtexemplare<br />

im heutigen Sinn. Demzufolge unterscheidet man vier Arten von Pflichtexemplaren:<br />

das Zensurexemplar, das Privilegienexemplar, das Urheberschutzexemplar<br />

<strong>und</strong> das Bibliotheks- bzw. Studienexemplar. /Raub, S. 11/ Das Bibliotheksexemplar<br />

ist das einzige Pflichtexemplar, das in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

der Gegenwart eine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage hat.<br />

Zwei charakteristische Merkmale des gegenwärtigen <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland beruhen auf historischen Ursachen:<br />

Zum einen hat das „föderativ angelegte deutsche Verfassungssystem . aus historischen<br />

Gründen eine Vielzahl von Pflichtexemplarbibliotheken hervorgebracht. „<br />

/Walter, S. 50/ <strong>und</strong> auch eine Vielzahl voneinander abweichender Länderregelungen.<br />

Zum anderen ist die historische Verknüpfung von Zensur <strong>und</strong> Pflichtexemplar die<br />

Ursache für die Verankerung des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s in den Pressegesetzen,<br />

die sich in den meisten B<strong>und</strong>esländern bis heute erhalten hat, auch wenn der ursprüngliche<br />

Zusammenhang längst nicht mehr gegeben ist.<br />

3.1.2 Zensurexemplar<br />

Die Zensur, schon aus dem Altertum <strong>und</strong> Mittelalter bekannt, entfaltete sich besonders<br />

nach der Erfindung der Buchdrucks.<br />

Zunächst erließ die Kirche Zensurbestimmungen. Hier ist besonders die Präventivzensur<br />

zu nennen: der Zensor überprüfte ein Manuskript vor dem Druck auf<br />

seine „Rechtgläubigkeit usw.“ /Raub, S. 11/ <strong>und</strong> nach dem Druck die Einhaltung


- 14 -<br />

der Auflagen. Früheste Beispiele der kirchlichen Präventivzensur stammen aus<br />

dem Jahre 1475.<br />

Das Wormser Edikt von 1521 dagegen ist das früheste Beispiel staatlicher Zensur.<br />

Nach dieser Ächtungsurk<strong>und</strong>e Karls V. „sollten <strong>Luther</strong>s Bücher verbrannt<br />

werden, sprechen <strong>und</strong> streiten über sie war bei Strafe verboten. . Generell durfte<br />

„nichts Theologisches“ ohne Erlaubnis des Bischofs gedruckt werden. Das Wormser<br />

Edikt war die erste reichsrechtliche Presseverordnung.“ /Löffler, <strong>Martin</strong> 1955,<br />

S. 17/ So diente die Pressegesetzgebung im Deutschen Reich im Zeitalter des<br />

Humanismus <strong>und</strong> der Reformation im wesentlichen dem Schutz der kirchlichen<br />

Lehre. Aber die zum Teil grausamen staatlichen <strong>und</strong> kirchlichen Zensurmaßnahmen<br />

konnten die Fortentwicklung der Presse weder in Deutschland noch in Frankreich<br />

oder England aufhalten. /Löffler, <strong>Martin</strong> 1955, S. 20/ Die Durchführung der<br />

zahlreichen gesetzlichen Maßnahmen scheiterte immer wieder an der erstarkenden<br />

Selbstständigkeit der Territorialgewalten, die auf die Einnahmen aus dem<br />

Druckgewerbe nicht verzichten wollten. Auch die Errichtung einer Oberzensurbehörde<br />

in Frankfurt am Main im Jahre 1608 mit dem Ziel der staatlichen <strong>und</strong> kirchlichen<br />

Kontrolle von Buchhandel <strong>und</strong> Pressewesen konnte die Dezentralisation<br />

nicht mehr aufhalten. Die bestehenden Zensureinrichtungen wurden zu Organen<br />

der absoluten Landesfürsten. /Löffler, <strong>Martin</strong> 1955, S. 18/ Während der Aufklärung<br />

war die Bevorm<strong>und</strong>ung durch die kirchlich-staatliche Pressezensur immer<br />

weniger mit der Überzeugung zu vereinbaren, dass zum Wesen des Menschen<br />

die Glaubens- <strong>und</strong> Gewissensfreiheit gehöre. Nach dem Zerfall der zentralen<br />

Reichsgewalt übten die autoritär regierenden Landesfürsten die Zensur mehr oder<br />

weniger liberal aus. Die Skala reichte von „harter Unterdrückung“ (so büßte der<br />

Dichter Schubart seine in der „Deutschen Chronik“ geübte Kritik an den politischen<br />

Verhältnissen in seiner Heimat Württemberg mit Kerkerhaft von 1777 -<br />

1787 auf der Festung Hohenasperg) über strenge Zensur (Preußen) bis zur „praktischen<br />

Pressefreiheit (Weimar, Mecklenburg)“. /Löffler, <strong>Martin</strong> 1955, S. 23/<br />

Während das Verlangen nach Pressefreiheit immer größer wurde, wurde sie von<br />

Seiten der Mächtigen bekämpft, da Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften von jeher eine<br />

große publizistische Wirkung hatten <strong>und</strong> man sich ihrer zur Durchsetzung politischer<br />

Interessen bediente. Auch der Militär- <strong>und</strong> Beamtenstaat Preußen wollte<br />

sich nicht der Kritik einer freien Presse stellen <strong>und</strong> hielt an der Zensur fest. Als<br />

1815 auf dem Wiener Kongress der aus dem alten deutschen Reich hervorgegangene<br />

Deutsche B<strong>und</strong> gegründet wurde, erfüllte sich die Hoffnung der souveränen<br />

deutschen B<strong>und</strong>esstaaten auf eine Reformierung des Presserechts nicht.<br />

/Löffler, <strong>Martin</strong> 1955, S. 23/ Die beiden führenden Länder Österreich <strong>und</strong> Preußen<br />

waren sich in streng gehandhabten Zensurfragen einig <strong>und</strong> strebten weiterhin<br />

nach Unterdrückung liberaler freiheitlicher Kräfte. Das änderte sich erst mit der<br />

Revolution von 1848. Per Beschluss vom 3. März 1848 stellte der Deutsche B<strong>und</strong><br />

jedem deutschen Staat die Aufhebung der Zensur frei. Art. 4 der Reichsverfas-


- 15 -<br />

sung vom 28. April 1849 proklamierte „die materielle <strong>und</strong> formelle Pressefreiheit“.<br />

/Löffler, <strong>Martin</strong> 1955, S. 25/ Sieben<strong>und</strong>zwanzig deutsche Staaten stimmten der<br />

Reichsverfassung zu, die auf dem Prinzip der konstitutionellen Erbmonarchie beruhte.<br />

Auch wenn die Revolution von 1848 letztendlich gescheitert ist, wurde die<br />

Zensur nicht wieder eingeführt. „Es schien nicht mehr möglich, die deutsche Öffentlichkeit<br />

in die politische Unmündigkeit zurückzustoßen, die Amerika vor siebzig,<br />

England vor mehr als h<strong>und</strong>ertfünfzig Jahren überw<strong>und</strong>en hatte. Die Pressefreiheit<br />

war neben der konstitutionellen Verfassungsform die bleibende Errungenschaft<br />

des Jahres 1848.“ /Löffler, <strong>Martin</strong> 1955, S. 25/<br />

3.1.3 Privilegienexemplar<br />

Die Privilegienexemplare unterteilten sich nach so genannten Betriebsprivilegien<br />

<strong>und</strong> Verlagsprivilegien. Die Betriebsprivilegien wurden vom Landesherrn für den<br />

Gewerbebetrieb des Druckers <strong>und</strong> des Buchhändlers erteilt. Ein solches für einen<br />

Drucker ist aus dem Jahre 1469 bekannt. Die Verlagsprivilegien dienten dem<br />

Schutz gegen unberechtigten Nachdruck. Sie wurden für ein einzelnes Werk<br />

(Spezialprivileg) oder für alle Werke des Privilegierten (Generalprivileg) erteilt. Das<br />

früheste in Deutschland nachweisbare Verlagsprivileg erhielt Conrad Celtis für die<br />

Herausgabe der Werke von Hroswitha von Gandersheim im Jahre 1501.<br />

Auch die Privilegien waren häufig mit der Ablieferung von Büchern verb<strong>und</strong>en.<br />

Letztendlich gelangten nur wenige Zensur- oder Privilegienexemplare in Bibliotheken.<br />

Ein überliefertes Beispiel aus dem Jahre 1668 sind die Privilegienexemplare<br />

von Carpzows Werken an die Königliche Bibliothek zu Berlin.<br />

3.1.4 Urheberschutzexemplar<br />

Der Urheberschutz war jahrh<strong>und</strong>ertelang nur durch die Verlagsprivilegien gegeben.<br />

Erst in der 2. Hälfte des 18. Jahrh<strong>und</strong>erts entwickelte sich ein allgemeiner<br />

Urheberrechtsschutz. /Raub, S. 12/ Der Landesherr hatte als Gegenleistung für<br />

den Urheberschutz Anspruch auf ein Freiexemplar. So hat sich die Abgabe des<br />

Urheberschutzexemplars „aus einem landesherrlichen Sonderprivileg entwickelt“.<br />

/Löffler, <strong>Martin</strong> 1955, S. 453/ Das Urheberschutzexemplar verlor seinen ursprünglichen<br />

Sinn, nachdem der Urheberrechtsschutz gesetzlich geregelt wurde.<br />

3.1.5 Bibliotheksexemplar<br />

Eine bayerische Verfügung aus dem Jahre 1663 gilt als „eine erste Regelung, die<br />

ausschließlich im Sinne des heutigen <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s die unentgeltliche Ablieferung<br />

aller Druckartikel an die Hofbibliothek in München vorschreibt. /Kichner<br />

1981, S. 179/<br />

In Preußen sorgte ein Erlass des Kurfürsten Friedrich III. vom 26. Oktober 1699<br />

für eine Abgabe von 2 Exemplaren an die Königliche Bibliothek in Berlin. Allerdings<br />

wurde dieser von den Verlegern kaum befolgt. Ein umfassendes Pflichtex-


- 16 -<br />

emplargesetz erhielt Preußen erst am 28. September 1789. /Haas-Träger, S. 21/<br />

Ein Zensuredict vom 18. Oktober 1819 hob in § 15 die Pflichtablieferung wieder<br />

auf /Haas-Träger, S. 21/, doch schon fünf Jahre später wurde diese mit der Allerhöchsten<br />

Kabinettsorder über einige nähere die Zensur betreffende Bestimmungen<br />

des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III. vom 28. Dezember 1824 erneut<br />

eingeführt. Die Kabinettsorder verlangt, „dass mit dem 1sten Januar 1825 . jeder<br />

Verleger wiederum schuldig seyn soll, zwei Exemplare jedes seiner Verlagsartikel,<br />

<strong>und</strong> zwar eins an die große Bibliothek hieselbst, das andere aber an die Bibliothek<br />

der Universität derjenigen Provinz, in welcher der Verleger wohnt, unentgeltlich<br />

einzusenden. Bei der Verpflichtung zur Abgabe eines Exemplars an den Zensor<br />

hat es sein Verbleiben.“ /Gesetz-Sammlung für die, S. 3/ Neu an dieser Kabinettsorder<br />

war, dass neben der Königlichen Bibliothek in Berlin die Universitätsbibliotheken<br />

der preußischen Provinzen ein Pflichtexemplar erhielten. Somit sollte<br />

gewährleistet werden, dass die Ablieferungspflicht „nicht allein dem Zweck, die<br />

Druckerzeugnisse auf ihre Geisteshaltung hin zu überprüfen, sondern der Kultur<strong>und</strong><br />

Wissenschaftspflege, der Förderung der kulturpolitischen Belange des<br />

Staatswesens“ diente. „Die Presseerzeugnisse sollten jedem . zugänglich gemacht<br />

werden <strong>und</strong> der gesamte Bestand des schöpferischen Wirkens der Epoche<br />

als Ganzes unversehrt <strong>und</strong> ungeschmälert der Nachwelt erhalten bleiben.“ /Haas-<br />

Träger, S. 21 - 22/ Es wurden „Motive erkennbar, die auf den Gedanken einer<br />

wissenschaftlichen Quellensicherung“ hinausliefen. /Dittrich 1998, S. 105/<br />

3.2 19. Jahrh<strong>und</strong>ert bis 1945 unter besonderer Berücksichtigung<br />

der preußischen Provinz Sachsen <strong>und</strong> des Herzogtums<br />

bzw. Freistaates Anhalt<br />

3.2.1 Preußen<br />

Durch die Niederlage im Krieg gegen Frankreich 1806/07 verlor Preußen mehr als<br />

die Hälfte seines Territoriums: Nach der Schlacht bei Jena <strong>und</strong> Auerstedt floh der<br />

preußische König Friedrich Wilhelm III. nach Ostpreußen. Napoleon annektierte<br />

das preußische Territorium westlich der Elbe <strong>und</strong> bildete das Großherzogtum<br />

Warschau aus den polnischen Gebieten. Der Expansionskrieg Napoleons gegen<br />

Rußland endete für Frankreich mit einer Niederlage, die in der Völkerschlacht bei<br />

Leipzig 1813 besiegelt wurde. Auf dem Friedenskongreß in Wien 1814/15 wurde<br />

die Staatenordnung neu geregelt. Demnach bestand Preußen am 30. 4. 1815 aus<br />

zehn Provinzen: Ost- <strong>und</strong> Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg,<br />

Sachsen, Westfalen, Jülich-Kleve-Berg, Niederrhein. Ost- <strong>und</strong> Westpreußen<br />

waren von 1824 bis 1877 zur Provinz Preußen vereint, Jülich-Kleve-Berg <strong>und</strong><br />

Niederrhein ab 1822 zur Rheinprovinz. Also bestand Preußen im Jahr 1824 aus<br />

acht Provinzen, zu denen 1866 die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover <strong>und</strong><br />

Hessen-Nassau kamen. /Richter, S. 159/


- 17 -<br />

Die preußische Provinz Sachsen „wurde 1815 aus altpreußischem Besitz, insbesondere<br />

der Altmark, Magdeburg-Halle, Halberstadt, sowie aus den ehemaligen<br />

Gebieten des Königreichs Sachsen, die beim Wiener Kongress 1815 Preußen an<br />

sich genommen hatte, nämlich aus den Gebieten Wittenberg, Torgau, Merseburg,<br />

Naumburg, Nordthüringen, gebildet. Dazu kamen noch die früher mainfränkischen<br />

Territorien Erfurt <strong>und</strong> Eichsfeld.“ /Richter, S. 151/ Verwaltungsmäßig<br />

gliederte sich die Provinz in die Regierungsbezirke Magdeburg, Merseburg <strong>und</strong><br />

Eichsfeld. Die Hauptstadt war Magdeburg, jedoch konnte sie sich nicht zu einer<br />

starken Provinzialhauptstadt entwickeln. Die Konkurrenz von Halle/Saale - immerhin<br />

im Besitz der 1694 durch Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg gegründeten<br />

Universität <strong>und</strong> des Oberbergamtes - war zu groß. /Richter, S. 151/<br />

Auch in der preußischen Provinz Sachsen galt also die o. g. Kabinettsorder von<br />

1824. Sie sei die „Geburtsst<strong>und</strong>e des halleschen Pflichtexemplars“. /Langer, S.<br />

187/ Die empfangsberechtigte Bibliothek für die Provinz Sachsen war die Universitätsbibliothek<br />

in Halle/Saale. Auf Gr<strong>und</strong> eines Verwaltungsfehlers kam die entsprechende<br />

Bekanntmachung - die namentliche Nennung der Universitätsbibliothek<br />

Halle - mit fünfzehnmonatiger Verspätung in das Merseburger Amtsblatt, so<br />

dass die „Freistücke“ erst ab 1826 in Halle abgeliefert wurden. /Langer, S. 187/<br />

Das preußische Gesetz über die Presse vom 2. Mai 1851 bestätigte im § 6 die<br />

„bisherige Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlagsartikel, <strong>und</strong><br />

zwar eins an die Königliche Bibliothek in Berlin, das andere an die Bibliothek der<br />

Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden .“<br />

/Gesetz-Sammlung für die, S. 2/ Demzufolge galt für die preußischen Provinzen<br />

als staatliche Verwaltungsbezirke ohne politische Autonomie die Kabinettsorder<br />

von 1824 fort. Nicht aber für die Provinzen, die 1866 dem preußischen Staatsverband<br />

eingegliedert wurden, also Hannover, Hessen-Nassau <strong>und</strong> Schleswig-<br />

Holstein. Denn die Bestimmungen von 1851 wurden nicht auf diese Gebiete ausgeweitet.<br />

So galten für diese Provinzen die alten gesetzlichen Bestimmungen -z.<br />

B. Hannover: Bekanntmachung vom 19. März 1828 <strong>und</strong> Schleswig-Holstein: Verfügung<br />

vom 10 Januar 1781 <strong>und</strong> Patent vom 18. Mai 1822. /Karstedt, S. 60 - 61/)<br />

Letztlich verfügten im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert alle deutschen Staaten über Gesetze zur<br />

Abgabe von Bibliotheksexemplaren, meist ohne Nebenzweck (z. B. Württemberg<br />

1817, Hessen 1836, Bayern 1865). In einigen Ländern bestand jedoch noch eine<br />

Ablieferungspflicht aus Zensurgründen, das galt „z. B. für Sachsen, Baden <strong>und</strong><br />

beide Mecklenburg“ /Flemming, S. 21/.<br />

3.2.2 Anhalt<br />

Anhalt war ein zwischen Fläming <strong>und</strong> Unterharz gelegenes Land des ehemaligen<br />

Deutschen Reiches (bis 1806) mit der Hauptstadt Dessau. Das Fürstentum der<br />

Askanier zerfiel infolge Erbteilungen. 1806/07 wurden die anhaltinischen Herzogtümer<br />

Bernburg, Dessau <strong>und</strong> Köthen gebildet, die bis 1813 zum Rheinb<strong>und</strong> ge-


- 18 -<br />

hörten. Die Herzogtümer wurden 1863 zum Herzogtum Anhalt vereinigt. 1867 trat<br />

Anhalt dem neu gegründeten Norddeutschen B<strong>und</strong> bei. Von 1918 bis 1933 war<br />

Anhalt Freistaat, von 1933 bis 1945 mit Braunschweig vereinigt. /Richter, S. 152/<br />

1877 wurde durch Zusammenlegung verschiedener Bernburger <strong>und</strong> Dessauer<br />

Sammlungen die Herzoglich-Anhaltische Behördenbibliothek gegründet <strong>und</strong> 1922<br />

zur Anhaltischen Landesbücherei erweitert. Diese war berechtigt, Freistücke zu<br />

empfangen, zuletzt geregelt im Gesetz über die Verpflichtung der Verleger zur unentgeltlichen<br />

Abgabe von Freistücken ihrer Verlagsartikel vom 5. Mai 1926.<br />

/Gesetzsammlung für Anhalt, S. 24/<br />

3.2.3 Deutsches Kaiserreich ab 1871<br />

1871 entstand das Deutsche Kaiserreich aus dem 1867 gegründeten Norddeutschen<br />

B<strong>und</strong> <strong>und</strong> den süddeutschen Staaten. Es erscholl der Ruf nach einem einheitlichen<br />

deutschen Presserecht, das die 27 bestehenden Landespressegesetze<br />

ersetzen sollte. /Löffler, <strong>Martin</strong> 1955, S. 30/ Dennoch blieb sowohl das bestehende<br />

Landesrecht als auch die Zuständigkeit der Länder für spätere Gesetzgebung<br />

erhalten. Das am 7. Mai 1874 verabschiedete Reichspreßgesetz (RPG) überließ<br />

den Ländern in § 30, Abs. 3 die Regelung der „Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken<br />

<strong>und</strong> öffentliche Sammlungen“. /Franke, S. 188/ Nur die Ablieferung<br />

amtlicher Druckschriften durch Behörden <strong>und</strong> Dienststellen des Reichs wurde<br />

zentral geregelt. /Flemming, S. 22/ Das Reichspreßgesetz hob die Zensur weitgehend<br />

auf. Allerdings schrieb § 9 die unentgeltliche Abgabe einer periodischen<br />

Druckschrift „an die Polizeibehörde des Ausgabeortes“ vor, ausgenommen hiervon<br />

wären jedoch „Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft,<br />

der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen.“ /Franke, S. 107/)<br />

Auch auf nationaler Ebene existierte kein „gesamtdeutsches einheitliches <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>,<br />

das vor allem die zentrale Sammlung des gesamten Schrifttums in<br />

einer „Nationalbibliothek“ festlegt.„ /Kapsers 1961, S. 374/ Kapsers bezeichnet die<br />

Bayerisches Staatsbibliothek in München <strong>und</strong> die Preußische Staatsbibliothek in<br />

Berlin „als einen gewissen Ausgleich“, da sich die Bestände der beiden größten<br />

deutschen Länder zu erheblichen Teilen aus den jeweiligen Pflichtexemplarregelungen<br />

heraus rekrutierten. 1912 kam die Deutsche Bücherei in Leipzig hinzu, an<br />

die ab 1913 deutsche Verleger auf freiwilliger Basis Pflichtexemplare ablieferten.<br />

Sie war vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig mit Unterstützung<br />

der Stadt Leipzig <strong>und</strong> des Königreichs Sachsen gegründet worden. /Busse,<br />

S. 66/<br />

3.2.4 Weimarer Republik <strong>und</strong> Nationalsozialismus<br />

Im Zusammenhang mit Bestrebungen um eine deutsche Nationalbibliothek erhielt<br />

im Jahre 1935 die Deutsche Bücherei in Leipzig einen rechtlichen Anspruch auf


- 19 -<br />

das gesamte deutsche Schrifttum per „pflichtexemplarähnlicher Anordnung der<br />

Reichskulturkammer“. /Raub, S. 53/<br />

Es gab „nach 1933 Streben nach einer einheitlichen Bibliotheksverwaltung im<br />

Reich: 1936 Begründung des Reichsbeirats für Bibliotheksangelegenheiten.<br />

Planmäßige Schließung der Lücken in der Pflichtexemplargesetzgebung“<br />

/Vorstius, S. 94/ Meist autonome (!) Gesetze über die Abgabe von Freistücken<br />

waren bereits oder wurden noch erlassen:<br />

• Anhalt: Gesetz über die Verpflichtung der Verleger zur unentgeltlichen Abgabe<br />

von Freistücken ihrer Verlagsartikel vom 5. Mai 1926<br />

• Land Bremen: Gesetz, betreffend die Abgabe von Freistücken der Druckwerke<br />

an die Staatsbibliothek vom 25. Juli 1933<br />

• Hamburg: Gesetz über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die<br />

Staats- <strong>und</strong> Universitätsbibliothek Hamburg vom 8. August 1934<br />

• Thüringen: Gesetz über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die<br />

Universitätsbibliothek in Jena vom 18. Oktober 1935; Ausführungsvorschriften<br />

1936<br />

• Baden: Gesetz über die Abgabe von Freistücken der im Lande Baden erscheinenden<br />

oder daselbst zum Druck gelangten Druckwerke an die badische Landesbibliothek<br />

vom 27. Februar 1936; Landesgesetz über die Abgabe von<br />

Freistücken der im Lande Baden erscheinenden oder daselbst zum Druck gelangten<br />

Druckwerke an die Universitätsbibliothek Freiburg vom 6. August 1948<br />

• Hessen: Gesetz über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die Landesbibliothek<br />

Darmstadt vom 3. Mai 1937<br />

• Sachsen: Gesetz über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die<br />

Landesbibliothek in Dresden <strong>und</strong> die Universitätsbibliothek in Leipzig vom 3.<br />

Februar 1938; Durchführungsverordnung 1938 <strong>und</strong> 1948<br />

• Mecklenburg: Gesetz über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die<br />

Universitätsbibliothek in Rostock <strong>und</strong> die Landesbibliothek in Schwerin vom 17.<br />

Juni 1938<br />

Außerdem in Ergänzung zum Presserecht in:<br />

• Bayern: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht<br />

<strong>und</strong> Kultus über die Ablieferung von Verlagsstücken vom 29. Januar 1927<br />

• Württemberg: Verordnung des Kultusministeriums über die Abgabe von<br />

Schriften an die Landesbibliothek in Stuttgart vom 24. Juni 1931<br />

• Pfalz: Entschließung der Provinzialregierung Pfalz vom 5. Mai 1947 /Will 1955,<br />

S. 120 - 165/<br />

Auch im „Dritten Reich“ wurde kein reichseinheitliches <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> geschaffen.<br />

Der Entwurf eines Reichspflichtexemplargesetzes von 1938 durch die<br />

Reichsschrifttumskammer wurde nicht geltendes Recht. /Will 1955, S. 13/


3.3 1945 bis heute<br />

- 20 -<br />

3.3.1 Sowjetische Besatzungszone <strong>und</strong> DDR am Beispiel Sachsen-<br />

Anhalts<br />

3.3.1.1 Geschichte der Verwaltungseinheit Sachsen-Anhalt<br />

Das Land Sachsen-Anhalt ist keine historisch gewachsene, sondern eine erst<br />

nach dem Krieg geschaffene Verwaltungseinheit. Teile der preußischen Provinz<br />

Sachsen (Magdeburg, Halle-Merseburg) <strong>und</strong> der Freistaat Anhalt wurden 1945 zur<br />

Provinz Sachsen-Anhalt vereint. In rechtsstaatlicher Hinsicht sei auf die uneinheitliche<br />

Rechtsentwicklung in Gesetzgebung, Rechtsprechung <strong>und</strong> Verwaltung der<br />

preußischen Provinz Sachsen <strong>und</strong> des Herzogtums/Freistaats Anhalt hingewiesen.<br />

Es wurden Regionen mit sächsischer - in den zwangsweise abgetretenen<br />

sächsischen Gebieten von 1815 - <strong>und</strong> preußischer Vergangenheit vereint. Im Herzogtum<br />

Anhalt waren „auch eigene Gedanken in rechtlicher Hinsicht vorhanden“,<br />

jedoch gab es eine starke Anlehnung an Preußen. /Richter, S. 152/<br />

Im Juli 1945 bestätigte die Sowjetische Militäradministration (SMAD) die Verwaltungen<br />

<strong>und</strong> ihre Präsidenten in den Ländern Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern<br />

<strong>und</strong> Thüringen sowie in den Provinzen (seit 21. 7. 1947 Länder) Brandenburg <strong>und</strong><br />

Sachsen-Anhalt. Am 22. Oktober 1945 bevollmächtigte die SMAD die Landes<strong>und</strong><br />

Provinzialverwaltungen, Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen zu erlassen.“ /Lehmann,<br />

Hans Georg, S. 32/ Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland beschloß per Gesetz<br />

vom 25. Februar 1947 die Auflösung des Staates Preußen, da Preußen „seit jeher<br />

Träger des Militarismus <strong>und</strong> der Reaktion in Deutschland gewesen“ sei.<br />

/Lehmann, Hans Georg, S. 23/ Am 20. März 1948 stellte die Sowjetunion ihre Arbeit<br />

im Alliierten Kontrollrat ein, der nicht wieder zusammentrat. /Lehmann, Hans<br />

Georg, S. 49/<br />

Im Zuge der Verwaltungsreform von 1952 gingen aus dem Land Sachsen-Anhalt<br />

die Bezirke Halle <strong>und</strong> Magdeburg mit den gleichnamigen Bezirksstädten hervor,<br />

die aber in ihren Grenzen nicht völlig identisch mit dem ehemaligen Land verliefen.<br />

Einige Regionen im Südosten des Landes wurden aus ökonomischen Gründen<br />

den Bezirken Leipzig <strong>und</strong> Cottbus angegliedert.<br />

Am 25. März 1954 erklärte die Sowjetunion die DDR für souverän. Nun konnte die<br />

DDR nach eigenem Ermessen über innere <strong>und</strong> äußere Angelegenheiten entscheiden.<br />

/Lehmann, Hans Georg, S. 87/]<br />

3.3.1.2 Die sachsen-anhaltischen Landesbibliotheken <strong>und</strong> das Pflichtexemplar<br />

Im Gegensatz zu den benachbarten Ländern Sachsen, Thüringen <strong>und</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />

besaß Sachsen-Anhalt keine Landesbibliothek. Die Anhaltische<br />

Landesbibliothek Dessau war im 2. Weltkrieg stark zerstört worden, ebenso eine


- 21 -<br />

andere wissenschaftliche Bibliothek in Sachsen-Anhalt - die Stadtbibliothek in<br />

Magdeburg. Die Universitätsbibliothek Halle dagegen hatte kaum Kriegsverluste<br />

zu verzeichnen. Darüber hinaus wurden ihr im Zuge der Bodenreform beträchtliche<br />

Bestände zugeführt.<br />

Die im Herbst 1946 durch die SMAD erlassenen Befehle bestätigten das seit 1824<br />

(de facto 1826) für die preußische Provinz Sachsen geltende <strong>Pflichtexemplarrecht</strong><br />

im Wesentlichen <strong>und</strong> bezogen es auf die Provinz bzw. das Land Sachsen-Anhalt.<br />

Nach dem Befehl der SMAD Nr. 262 vom 2. September 1946 mussten vorübergehend<br />

die Druckwerke aus der gesamten Sowjetischen Besatzungszone neben<br />

anderen Dienststellen <strong>und</strong> Bibliotheken auch an die Universitätsbibliothek Halle in<br />

einem Exemplar - allerdings gegen Entgelt - abgeliefert werden. /Gesetzblatt, S.<br />

402/ Diesen Befehl löste wenige Wochen später der Befehl der SMAD Nr. 356<br />

vom 24. Dezember 1946 ab, der die kostenlose Pflichtabgabe wieder auf die Provinz<br />

beschränkte. /Verordnungsblatt, S. 4 - 5/<br />

Im Jahre 1948 wurden der Universitätsbibliothek Halle als der größten <strong>und</strong> am besten<br />

erhaltenen Bibliothek in Sachsen-Anhalt von der Landesregierung Sachsen-<br />

Anhalt die zusätzlichen Aufgaben einer Landesbibliothek zugewiesen. Dem vorausgegangen<br />

war ein Bericht <strong>und</strong> Vorschlag des damaligen Bibliotheksdirektors<br />

Dr. Horst Kunze an die Landesregierung über die Erweiterung der Universitätsbibliothek<br />

zur Landesbibliothek. /Scheschonk, S. 77/ Kunze brachte u. a. folgende<br />

Argumente vor: das seit 1824 zugestandene Pflichtexemplar, die Ponickau-<br />

Bibliothek, der Sitz der Bibliothek in der Landeshauptstadt, der relativ geringe<br />

Personal- <strong>und</strong> Sachaufwand. /Scheschonk, S. 23/ Von Ponickau war ein sächsischer<br />

Kriegsrat gewesen, dessen kostbare Sammlung mit etwa 10 000 Bänden<br />

<strong>und</strong> 15 000 kleinen Schriften zur sächsisch-thüringischen Geschichte <strong>und</strong> Landesk<strong>und</strong>e<br />

über Umwege 1823 nach Halle kam. /Kunze 1949, S. 7/ Minister <strong>und</strong><br />

Rektor der halleschen Universität stimmten der Erweiterung unter der Bedingung<br />

zu, dass die Bibliothek ihrer bisherigen Funktion als Universitätsbibliothek hinsichtlich<br />

Forschung <strong>und</strong> Lehre auch weiterhin uneingeschränkt gerecht werde.<br />

In der 18. Kabinettsitzung der Landesregierung am 26. Mai 1948 wurde die Errichtung<br />

einer Landesbibliothek als selbstständige Institution, die der Universitätsbibliothek<br />

in Halle angegliedert werden sollte, unter der Bezeichnung „Universitäts-<br />

<strong>und</strong> Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle/S.“ beschlossen. Die Rechtsstellung<br />

der Universitätsbibliothek unter die Universität sollte beibehalten werden,<br />

der Teil Landesbibliothek unmittelbar dem Volksbildungsministerium Sachsen-<br />

Anhalts unterstellt werden. Kunze bekräftigte in seiner Rede anlässlich der feierlichen<br />

Eröffnung am 16. Juli 1948, dass sich die Aufgaben einer Universitätsbibliothek<br />

<strong>und</strong> einer Landesbibliothek nicht störten, sondern sich gegenseitig ergänzten.<br />

/Scheschonk, S. 23/<br />

Hatte die alte Universitätsbibliothek Halle auch schon lange die Sammlung landesk<strong>und</strong>lichen<br />

<strong>und</strong> landesgeschichtlichen Schrifttums zu verschiedenen Zeiten in


- 22 -<br />

unterschiedlicher Intensität gepflegt, so bestand für die neue Universitäts- <strong>und</strong><br />

Landesbibliothek nun die Verpflichtung, sowohl in Sachsen-Anhalt herausgegebene<br />

Literatur aufgr<strong>und</strong> der Pflichtexemplargesetzgebung als auch Schrifttum über<br />

Sachsen-Anhalt zu sammeln, zu erschließen <strong>und</strong> zu bewahren. „Daneben hat eine<br />

Landesbibliothek allgemeine Bildungsaufgaben zu erfüllen. Aber gerade die<br />

Vereinigung der Arbeit einer Landesbibliothek mit der einer Universitätsbibliothek<br />

bietet die beste Gewähr für eine zweckmäßige <strong>und</strong> sinnvolle Verbindung von Bildungsaufgaben<br />

<strong>und</strong> Wissenschaftsaufgaben.“ /Kunze 1949, S. 17/<br />

Nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 <strong>und</strong> der Auflösung der SMAD<br />

am 10. Oktober 1949 - diese übertrug die Verwaltungsfunktionen an die DDR-<br />

Regierung - ging die Pflichtexemplarregelung an die deutschen Dienststellen über.<br />

Es folgten provisorische Regelungen in den Jahren 1951 <strong>und</strong> 1953. /Kunze 1976,<br />

S. 161/<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der Verordnung über die Neuorganisation des Hochschulwesens<br />

vom 22. Februar 1951 erfolgte die Unterstellung der großen wissenschaftlichen<br />

Bibliotheken unter das Staatssekretariat für Hochschulwesen unter der Herauslösung<br />

aus dem Zuständigkeitsbereich der Länder. Das war ein Bruch mit aller<br />

Tradition <strong>und</strong> zugleich eine beachtliche Zentralisierung als Voraussetzung für die<br />

einheitliche staatliche Organisierung dieses Bibliothekszweiges. Damit hatte das<br />

doppelte Unterstellungsverhältnis der ULB Halle (Universität <strong>und</strong> Volksbildungsministerium<br />

von Sachsen-Anhalt) ein Ende. /Scheschonk, S. 30/<br />

Auch nach der Verwaltungsreform von 1952 blieb das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> für die<br />

Bezirke Halle <strong>und</strong> Magdeburg bei der halleschen Bibliothek.<br />

1957 verlor die Anhaltische Landesbücherei Dessau ihre Selbstständigkeit <strong>und</strong><br />

wurde eine Zweigstelle der ULB Halle. Im Zuge der Hochschulreform wurde sie<br />

1969 mit der 1898 gegründeten kommunalen öffentlichen Bibliothek „verwaltungstechnisch<br />

in der Trägerschaft der Stadt Dessau zusammengelegt“.<br />

/Schneider, S. 214/<br />

Mit der Gründung des Arbeitskreises der Landesbibliotheken 1965 erhielt die ULB<br />

entscheidende Impulse <strong>und</strong> begann noch im selben Jahr - als letzte Landesbibliothek<br />

der DDR - die Regionalbibliographie zu erarbeiten <strong>und</strong> herauszugeben.<br />

Dabei wurde selbstständig <strong>und</strong> unselbstständig erschienene landesk<strong>und</strong>liche Literatur<br />

erfasst. Die selbstständig erschienene Literatur war bis zu diesem Zeitpunkt<br />

in die Ponickausche Sammlung eingearbeitet <strong>und</strong> in ihrem Katalog verzeichnet<br />

worden. Die Bibliographie erschien alle zwei Jahre unter dem Titel „Sachsen-<br />

Anhalt : Regionalbibliographie für die Bezirke Halle <strong>und</strong> Magdeburg“.<br />

/Scheschonk, S. 45/<br />

(Die Regionalbibliographie wird heute unter dem Titel: „Sachsen-Anhalt : Regionalbibliographie“<br />

veröffentlicht.)


- 23 -<br />

3.3.1.3 Staatlich geregeltes einheitliches <strong>Pflichtexemplarrecht</strong><br />

Die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Entwicklung fortschrittlicher<br />

Literatur - Pflichtexemplare vom 1. September 1955 traf entscheidende<br />

Bestimmungen zur Ablieferung von Pflichtexemplaren. /Kunze 1976, S. 161/<br />

Sie wurde 1960 ersetzt durch ein staatlich geregeltes einheitliches <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>,<br />

nämlich durch die Anordnung (Nr. 1) über die Ablieferung von Pflichtexemplaren<br />

vom 4. Juli 1960. /Rechts-ABC, S. 260 - 262/ Die Anordnung schrieb die<br />

zentrale Abgabe sämtlicher Druckerzeugnisse der DDR aus der Verlagsproduktion<br />

an die Deutsche Bücherei Leipzig (2 Exemplare), die Deutsche Staatsbibliothek<br />

Berlin (1 Exemplar) <strong>und</strong> das Ministerium für Kultur („Exemplar lt. Lizenzurk<strong>und</strong>e“)<br />

vor. Für Druckerzeugnisse außerhalb der Verlagsproduktion bestand Ablieferungspflicht<br />

von je einem Exemplar an die Deutsche Bücherei, Die Deutsche<br />

Staatsbibliothek <strong>und</strong> „die die Druckgenehmigung erteilende Stelle; außerdem an<br />

das Deutsche Zentralarchiv von amtlichen Druckschriften, die nicht für die Öffentlichkeit<br />

bestimmt sind“. /Rechts-ABC, S. 260/ Weiterhin war unter anderem auch<br />

die zentrale Ablieferung der Buchproduktion an die zuständige Landesbibliothek<br />

bzw. Wissenschaftliche Allgemeinbibliothek vorgeschrieben - geregelt per Anordnung<br />

Nr. 2 vom 10. November 1970. Die neue Fassung der Anordnung nahm<br />

Bezug auf die „Veränderungen in der regionalen Bibliotheksstruktur der DDR“, die<br />

sich infolge der Bibliotheksverordnung vom 31. Mai 1968 ergeben hatte. /Rechts-<br />

ABC, S. 262/ Je nach Erscheinungsort der Pflichtexemplare war je ein Exemplar<br />

an folgende Bibliotheken abzuliefern:<br />

• Nationale Forschungs- <strong>und</strong> Gedenkstätten der Klassischen Deutschen Literatur<br />

in Weimar, Zentralbibliothek der Deutschen Klassik (aus den Bezirken<br />

Erfurt, Gera, Suhl)<br />

• Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (aus den Bezirken Halle,<br />

Magdeburg)<br />

• Wissenschaftliche Allgemeinbibliothek Potsdam (aus den Bezirken Potsdam,<br />

Cottbus, Frankfurt/Oder)<br />

• Sächsische Landesbibliothek Dresden (aus den Bezirken Dresden, Leipzig,<br />

Karl-Marx-Stadt)<br />

• Wissenschaftliche Allgemeinbibliothek Schwerin (aus den Bezirken Schwerin,<br />

Rostock, Neubrandenburg)<br />

• Berliner Stadtbibliothek (aus Berlin, Hauptstadt der DDR) /Rechts-ABC, S. 262<br />

- 263/<br />

3.3.2 B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

3.3.2.1 Erste Nachkriegsjahre<br />

Nach dem Kriege galten die bestehenden Pflichtexemplarregelungen der einzelnen<br />

Länder - so auch die Kabinettsorder von 1824 in den (ehemaligen) preußi-


- 24 -<br />

schen Provinzen - zunächst fort. Das Reichspreßgesetz von 1874 hatte ja den<br />

Ländern die Hoheit über die Pflichtexemplar-Regelungen überlassen.<br />

Die Ablieferung der Pflichtexemplare von alteingesessenen Verlagen erfolgte<br />

auch in den ersten Nachkriegsjahren, soweit das in dem zerstörten <strong>und</strong> ausgebluteten<br />

Land möglich war. „. Schwieriger konnte es werden, wenn man erstmals<br />

an Selbstverleger oder neu in NW etablierte Verlage herantreten <strong>und</strong> unter Hinweis<br />

auf die Kabinettsorder von 1824 Pflicht-Exemplare anfordern musste.“ /Raub,<br />

S. 63/<br />

Mit dem Erlass des Gr<strong>und</strong>gesetzes am 23. Mai 1949 <strong>und</strong> der Gründung der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland im September 1949 kamen Zweifel auf, ob § 30 RPG<br />

<strong>und</strong> die landesrechtlichen Pflichtexemplarvorschriften noch geltendes Recht sind.<br />

„Die damalige rechtliche Regelung .“ konnte jedoch „ . nicht mehr mit den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des modernen Rechtsstaates in Einklang stehend angesehen werden.“<br />

/Kirchner 1961, S. 382/ Das Presserecht war erneuerungsbedürftig <strong>und</strong> so kam<br />

es, dass es in der Nachkriegszeit von verschiedenen Ländern teilweise außer<br />

Kraft gesetzt wurde. Als einziges Land hatte Hessen am 23. Juni 1949 sogar ein<br />

neues - das Hessische Gesetz über Freiheit <strong>und</strong> Recht der Presse - verabschiedet.<br />

Doch zunächst - seit dem 21. September 1949 - galt das Gr<strong>und</strong>gesetz Nr. 5 der<br />

Alliierten Hohen Kommission über Presse, R<strong>und</strong>funk, Berichterstattung <strong>und</strong> Unterhaltungsstätten.<br />

Als Besatzungsrecht ging es dem Gr<strong>und</strong>gesetz vor. /Will, S.<br />

66/ Im April 1949 war an die Stelle der Militärregierung (USA, Großbritannien <strong>und</strong><br />

Frankreich) die zivile Alliierte Hohe Kommission getreten. Den Besatzungsbehörden<br />

blieb das Recht, die Gesetzgebung, Verwaltung u. a. zu kontrollieren. Die<br />

Überwachung der B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Ländergesetzgebung endete 1951 /Lehmann,<br />

Hans Georg, S. 65/, das „Besatzungsregime“ 1954. Damit erlangte die BRD weitestgehend<br />

Souveränität. /Lehmann, Hans Georg, S. 84/<br />

Während der Geltungsdauer des Besatzungsrechts stand „die kostenlose Ablieferung<br />

von Pflichtexemplaren . nicht im Widerspruch zu Art. 14 GG .“ /Will, S. 66/<br />

3.3.2.2 Entstehung der Deutschen Bibliothek<br />

Die Deutsche Bibliothek war bereits im Jahre 1946 „auf verlegerische <strong>und</strong> bibliothekarische<br />

Initiative mit Unterstützung der Stadt Frankfurt am Main <strong>und</strong> mit Zustimmung<br />

der US-amerikanischen Militärregierung“ gegründet worden. Das war<br />

notwendig geworden auf Gr<strong>und</strong> der „Abschnürung der einzelnen Besatzungszonen<br />

in der ersten Zeit der alliierten Besetzung Deutschlands seit dem Frühjahr<br />

<strong>und</strong> Sommer 1945, durch die der Buchhandel . in seinen Aktivitäten empfindlich<br />

eingeengt <strong>und</strong> eine nationalbibliothekarische <strong>und</strong> nationalbibliographische Arbeit<br />

vom sowjetisch besetzten Leipzig aus unmöglich gemacht wurde.“ /Busse, S. 66 -<br />

68/ Die Sammlung beruhte auf freiwilliger Ablieferung west- <strong>und</strong> auch ostdeutscher<br />

Verlage. (Diese Zusammensetzung der Sammlung trifft im Gegenzug auch


- 25 -<br />

auf die Deutsche Bücherei Leipzig zu.) Erst 1969 wurde die zentrale Pflichtexemplarabgabe<br />

an die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main per Gesetz über die<br />

Deutsche Bibliothek vom 31. 3. 1969 geregelt, eine Pflichtstückverordnung kam<br />

1982 hinzu. Im Jahre 1970 entstand „durch b<strong>und</strong>esgesetzlichen Auftrag in Berlin<br />

(West)“ das Deutsche Musikarchiv. /Busse, S. 68/<br />

3.3.2.3 Bemühungen um ein neues <strong>Pflichtexemplarrecht</strong><br />

Der Verein Deutscher Bibliothekare forderte ein B<strong>und</strong>esrahmengesetz, um die<br />

Rechtsungleichheit innerhalb des B<strong>und</strong>esgebietes zu beenden. /Denkschrift, S.<br />

375/ Eine zu diesem Zwecke im Jahre 1959 auf der Innenministerkonferenz der<br />

B<strong>und</strong>esländer eingesetzte Kommission, die einen Musterentwurf eines Landespressegesetzes<br />

entwerfen sollte, scheiterte an so gr<strong>und</strong>sätzlichen Fragen wie<br />

der Rechtmäßigkeit der Pflichtablieferung. Die oben zitierte Denkschrift wurde im<br />

September 1960 den Kultusministern der Länder <strong>und</strong> Senatoren der Stadtstaaten<br />

übersandt. Auch wenn das Presserecht den Innenministerien unterstand, so waren<br />

doch die Bibliotheken ein Ressort der Kultusminister <strong>und</strong> wurden im speziellen<br />

Fall als Ansprechpartner gewählt. Diese Entscheidung erwies sich im Nachhinein<br />

als erfolgreich, denn letztendlich konnte die inzwischen ebenfalls angedachte Aufhebung<br />

des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s abgewendet werden. /Kirchner 1961, S. 386/<br />

Seit dem Bestehen der B<strong>und</strong>esrepublik regelten die Länder das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong><br />

neu, jedoch nicht wie zwischen 1926 <strong>und</strong> 1948 selbständig, sondern als<br />

Teile der Pressegesetze. Diese zumeist aus der Zeit der faschistischen Machtübernahme<br />

stammenden autonomen <strong>und</strong> unpolitischen Gesetze galten als suspekt.<br />

/Barton 1990, S. 223/ Hessen hatte ja bereits 1949 das Hessische Gesetz<br />

über Freiheit <strong>und</strong> Recht der Presse erlassen. In den Ländern Baden-<br />

Württemberg, Schleswig-Holstein, Bremen, Niedersachsen, dem Saarland,<br />

Rheinland-Pfalz, dem Land Berlin <strong>und</strong> Nordrhein-Westfalen wurden seit 1964<br />

nacheinander neue Pressegesetze verabschiedet, die sämtlich auf einem<br />

Modellentwurf eines Landespressegesetzes beruhten, welches von der Ständigen<br />

Konferenz der Innenminister der B<strong>und</strong>esländer in den Jahren 1959 bis 1963 ausgearbeitet<br />

wurde. /Will 1968, S. 279/ Dieser Modellentwurf war mit Rücksicht auf<br />

die verfassungsrechtlichen Bedenken (Vereinbarkeit mit Gr<strong>und</strong>gesetz) in seinen<br />

Forderungen eher verhalten. So wurde im Modellentwurf der ursprünglichen Ablieferungspflicht<br />

eine Anbietungspflicht vorgeschaltet <strong>und</strong> auch eine Entschädigungsmöglichkeit<br />

für die abgelieferten Werke eingeräumt. Der Entwurf wurde von<br />

den Ländern mit mehr oder weniger Abänderungen übernommen. Entschädigungen<br />

gewährten nur Berlin, Rheinland-Pfalz, das Saarland <strong>und</strong> ausnahmsweise<br />

auch Nordrhein-Westfalen. Baden-Württemberg nutze den Ermessensspielraum<br />

des Entwurfes <strong>und</strong> kehrte aus finanziellen <strong>und</strong> arbeitsökonomischen Gründen zur<br />

früheren Ablieferungspflicht zurück. /Will 1968, S. 280/ Dagegen legten 1965 baden-württembergische<br />

Verleger Verfassungsbeschwerde beim B<strong>und</strong>esverfas-


- 26 -<br />

sungsgericht ein mit dem Ziel, „die unentgeltliche Ablieferungspflicht der Verleger<br />

auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz überprüfen zu lassen.“ /Haas-Träger,<br />

S. 20/ Sie zogen diese 1969 wieder zurück, da das Land Baden-Württemberg eine<br />

Abmilderung der Vorschriften von 1964 vornahm. Am 3. März 1976 verabschiedete<br />

Baden-Württemberg ein neues Gesetz zur Ablieferung von Pflichtexemplaren.<br />

3.3.2.4 <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

Einige Verwaltungs- <strong>und</strong> Pressejuristen sahen die unentgeltliche <strong>und</strong> portofreie<br />

Ablieferung von Pflichtexemplaren als unvereinbar mit dem Art. 14, Abs. 3 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

(GG) an. Dort heißt es: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit<br />

zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Gr<strong>und</strong> eines Gesetzes erfolgen,<br />

das Art <strong>und</strong> Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter<br />

gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit <strong>und</strong> der Beteiligten zu<br />

bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg<br />

vor den ordentlichen Gerichten offen. “ /Gr<strong>und</strong>gesetz, S. 18/<br />

Der bekannteste Gegner des geltenden <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s, insbesondere der<br />

unentgeltlichen Ablieferung, war der führende Kommentator des Presserechts<br />

<strong>Martin</strong> Löffler. Er kommentierte zum Reichspreßgesetz: Die Ablieferungspflicht sei<br />

eine Enteignung, ein „gesetzlich geregeltes Beuterecht des Staates gegen seine<br />

eigenen Buchhändler“. Art. 14, Abs. 3 GG kenne eine Enteignung ohne Entschädigung<br />

nicht. Dagegen sehe § 30, Abs. 3 RPG „ausdrücklich eine entschädigungslose<br />

Abgabe“ vor. In der Pflicht zur kostenlosen Abgabe von Freiexemplaren<br />

sei nach Standpunkt aller Lehrmeinungen eine Enteignung zu sehen. Demzufolge<br />

seien § 30 Abs. 3 RPG <strong>und</strong> die auf ihn gegründeten landesrechtlichen Vorschriften<br />

ungültig. /Löffler, <strong>Martin</strong> 1955, S. 452 - 453/<br />

Unstrittig ist hierbei, dass Enteignungen lt. GG nur gegen Entschädigung zulässig<br />

sind. Ebenso ist unstrittig, dass Gesetze, die eine entschädigungslose Ablieferung<br />

anordnen, ebenfalls gemäß GG nicht rechtswirksam sind. „Entscheidend für die<br />

Gültigkeit ist daher die Rechtsnatur der Ablieferungspflicht. So wird die Verpflichtung<br />

zur Ablieferung . als Fall einer Naturalsteuer, als öffentliche Abgabe, als öffentliche<br />

Last, als Enteignung <strong>und</strong> auch als Eigentumsbeschränkung angesehen“ -<br />

dies eine Auswahl unterschiedlicher Rechtsauffassungen. /Jütte 1956, S. 84/ Jütte<br />

verwies weiterhin auf den Umstand, dass der Eigentumsbegriff seit langem heftig<br />

umstritten sei. Letzten Endes wies Jütte nach, dass die von Löffler verwendeten<br />

„Zitate keineswegs in der von Löffler aufgefaßten Weise verstanden werden können“.<br />

/Kirchner 1982, S. 82/ Jütte bezeichnete die Darstellung insgesamt als<br />

„mißglückt“. /Jütte 1956, S. 100/ Das hinderte Löffler aber nicht, an seinen Anschauungen<br />

auch in der 2. Aufl. des kommentierten Presserechts festzuhalten.<br />

/Löffler, <strong>Martin</strong> 1968, S. 262 - 264/ Im gleichen Jahr wie Löffler stellte sich Erich<br />

Will der Frage nach der Rechtmäßigkeit der unentgeltlichen Abgabe von Pflicht-


- 27 -<br />

exemplaren. Er setzte sich mit der im GG fehlenden Definition des Begriffs „Enteignung“<br />

auseinander <strong>und</strong> kam letztendlich zum Schluss, dass . „die Weitergeltung<br />

der Vorschriften der Pflichtexemplargesetze . durch Artikel 14 Absatz 3 Satz<br />

2 GG nicht berührt“ werden. /Will 1955, S. 69/ Dies war der Beginn einer langjährigen<br />

Debatte.<br />

Die ungeklärte Rechtslage erschwerte den Landesbibliotheken den Vollzug der<br />

Gesetze. Eine Erleichterung gab es insofern, als auf Gr<strong>und</strong> einer Empfehlung des<br />

Verlegerverbandes die meisten Verleger doch ablieferten - allerdings unter der<br />

Option des Vorbehalts, um bei entsprechender Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtes<br />

eine spätere Verrechnung erwirken zu können. Umgekehrt waren<br />

die Bibliotheken ermächtigt worden, in Härtefällen bis zur Höhe der Selbstkosten<br />

zu entschädigen. /Will 1968, S. 285 - 286/ Das in dieser Zeit o. g. anhängige<br />

Rechtsverfahren führte aber nicht zur allseits gewünschten Klärung, da die Verfassungsbeschwerde<br />

1969 zurückgezogen worden war. So vergingen zwölf weitere<br />

Jahre bis zur endgültigen Klärung der Rechtsunsicherheit, ausgelöst durch<br />

die Klage eines hessischen Verlegers gegen die pflichtexemplarberechtigte Bibliothek.<br />

In mehreren Instanzen verhandelt führte erst der Beschluss vom 14. Juli<br />

1981 des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts zu einem Ende des Rechtsstreits. /Pflug, S.<br />

311 - 315/ Es erkannte die Ablieferungspflicht zu Gunsten öffentlicher Bibliotheken<br />

an. Dagegen hielt es „das Fehlen jedweder Entschädigungsregelungen auch<br />

für Härtefälle als verfassungsrechtlich nicht zulässig.“ /Kirchner 1982, S. 84/ Nunmehr<br />

bestand das Gebot, entsprechende Passagen in der Ländergesetzgebung<br />

zu ändern. So haben Bayern 1986, Hamburg 1988 <strong>und</strong> Nordrhein-Westfalen 1993<br />

ihr <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> von Gr<strong>und</strong> auf erneuert. Zwei Gesetze (B<strong>und</strong> 1969 <strong>und</strong><br />

Baden-Württemberg 1976) „hatten den Beschluß vorweggenommen.“ /Picard<br />

1996, S. 149/<br />

3.4 Die deutsche Einheit<br />

Die Wiedervereinigung vollzog sich im Pflichtexemplarbereich praktisch auf drei<br />

Ebenen: B<strong>und</strong>esebene, Länderebene <strong>und</strong> im Land Berlin.<br />

Die Vereinigung der Deutschen Bücherei Leipzig <strong>und</strong> der Deutschen Bibliothek<br />

Frankfurt am Main samt der Abteilung Deutsches Musikarchiv in Berlin zur Anstalt<br />

Die Deutsche Bibliothek (DDB) wurde mit dem Einigungsvertrag vom 3. Oktober<br />

1990 rechtsverbindlich. Die Vereinigung wurde im Frühjahr <strong>und</strong> Sommer 1990<br />

vorbereitet <strong>und</strong> „sollte sich in der Tat innerhalb kurzer Zeit als die sachlich richtige<br />

<strong>und</strong> zukunftsweisende Entscheidung für die Nationalbibliothek des vereinigten<br />

Deutschland herausstellen.“ /Busse, S. 68/ Heute sammelt <strong>und</strong> archiviert Die<br />

Deutsche Bibliothek „das in Deutschland verlegte Schrifttum bzw. die in Deutschland<br />

veröffentlichten Medienwerke“ /Walter, S. 51/, außerdem (als Belegstücke<br />

oder im Kaufverfahren) deutschsprachige Werke, die im Ausland erschienen sind<br />

<strong>und</strong> die sog. Germanica (im Ausland erschienene Übersetzungen deutschspra-


- 28 -<br />

chiger Werke <strong>und</strong> der dort veröffentlichten Literatur über Deutschland). Außerdem<br />

ist sie Deutschlands zentrales Musikarchiv; nationalbibliographisches <strong>und</strong> nationales<br />

musikbibliographisches Informationszentrum; öffentliche Präsenzbibliothek<br />

in Leipzig <strong>und</strong> Frankfurt am Main <strong>und</strong> - speziell für Musikliteratur <strong>und</strong> Tonträger -<br />

in Berlin u. v. m. /Busse, S. 68/<br />

Die Wiedervereinigung Deutschlands erforderte eine Neuordnung des zentralen<br />

Pflichtexemplarwesens der ehemaligen DDR. Die fünf entstandenen B<strong>und</strong>esländer<br />

mussten neue Pflichtexemplarregelungen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich<br />

einführen. Mit den Landespressegesetzen von Thüringen <strong>und</strong> Sachsen-Anhalt<br />

wurden 1991 die heutigen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für diese Länder gelegt. Die Länder<br />

Sachsen (1992), Brandenburg <strong>und</strong> Mecklenburg-Vorpommern (1993) folgten. „Die<br />

Rückkehr der fünf neuen Länder zu dem früher in der alten B<strong>und</strong>esrepublik üblichen<br />

Vorgehen, die Ablieferungspflicht in den - rechtssystematisch ganz andere<br />

Ziele verfolgenden - Pressegesetzen zu behandeln, sollte man dennoch nicht als<br />

Unterbewertung auslegen. Eher erfolgte dies aus der Notwendigkeit, in kurzer Zeit<br />

sehr viele Rechtskreise neugestalten zu müssen.“ /Picard 1996, S. 149 - 150/<br />

Auch in den alten B<strong>und</strong>esländern erfolgten Novellierungen der Pflichtexemplarvorschriften.<br />

Ausnahmen bildeten Bayern <strong>und</strong> Hamburg, die bereits über autonome<br />

Pflichtexemplargesetze neueren Datums (1986 <strong>und</strong> 1988) verfügten <strong>und</strong> Nordrhein-Westfalen,<br />

das 1993 ein neues Gesetz in Form eines ebenfalls autonomen<br />

Pflichtexemplargesetzes erlassen hatte.<br />

Die Entwicklung in Berlin war besonders interessant, da sich hier die Wiedervereinigung<br />

im „Kleinen“ vollzog.<br />

Während der Teilung Berlins übernahmen mehrere Bibliotheken arbeitsteilig die<br />

regionalbibliothekarischen Aufgaben: die Berliner Stadtbibliothek, die Bibliothek<br />

der Freien Universität <strong>und</strong> die Amerika-Gedenkbibliothek. Die 1901 gegründete<br />

Berliner Stadtbibliothek besaß von 1960 bis zur Wiedervereinigung Berlins am 3.<br />

Oktober 1990 für Ost-Berlin das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>. Seit diesem Tag erstreckte<br />

sich das West-Berliner Landesrecht auch auf Ost-Berlin. /Lehmann, Hans Georg,<br />

S. 438/ In der Zeit bis zum Inkrafttreten des Pflichtexemplargesetzes für Berlin<br />

1994 erfolgte die Ablieferung an die Berliner Stadtbibliothek auf freiwilliger Basis.<br />

Dagegen stand der 1954 eröffneten Amerika-Gedenkbibliothek (West-Berlin) in<br />

Kooperation mit der Bibliothek der Freien Universität Berlin seit 1965 nur eine Anbietungspflicht<br />

der Berliner Verlage mit der Option des käuflichen Erwerbs der<br />

Verlagsproduktion zum halben Ladenpreis zu. /Lux, S. 186/<br />

Eine neues Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren vom 29. November<br />

1994 vereinte die Pflichtexemplar-Erfahrungen beider Stadtteile. Im Gesetz<br />

wird die Berliner Stadtbibliothek als empfangsberechtigte Bibliothek ausgewiesen.<br />

Dessen ungeachtet stand die Zusammenlegung von Berliner Stadtbibliothek <strong>und</strong><br />

der Amerika-Gedenkbibliothek bevor. Dieser ging eine gründliche Planungsphase


- 29 -<br />

voraus, in die auch die Mitarbeiter einbezogen waren. Mehrere Vereinigungsmodelle<br />

der beiden wissenschaftlichen Allgemeinbibliotheken standen zur Diskussion.<br />

Es galt, die jeweils gleichen Fächer aus Ost <strong>und</strong> West zusammenzulegen <strong>und</strong><br />

den zukünftigen Standort festzulegen. Heute ist das Haus Berliner Stadtbibliothek<br />

Standort für die Naturwissenschaften, Recht <strong>und</strong> historische Sondersammlungen.<br />

Im Haus Amerika-Gedenkbibliothek sind die Geisteswissenschaften untergebracht.<br />

Circa eine Million Bände mussten in des jeweils andere Haus transportiert<br />

werden. Besonders in personeller Hinsicht war ein feinfühliges Management erforderlich,<br />

schließlich waren mit der Fächerkonzentration ggf. auch Umzüge des<br />

Personals von Ost nach West <strong>und</strong> umgekehrt erforderlich. Einige Mitarbeiter zogen<br />

mit „ihrem Fach“ in den anderen Stadtteil, andere blieben in ihrem Stammhaus<br />

<strong>und</strong> machten sich mit neuen Arbeitsaufgaben vertraut.<br />

Am 1. Oktober 1995 wurde die neue Zentral- <strong>und</strong> Landesbibliothek Berlin aus der<br />

Berliner Stadtbibliothek <strong>und</strong> der Amerika-Gedenkbibliothek als eine Stiftung des<br />

öffentlichen Rechts errichtet.<br />

4 Die Arbeit der heutigen Pflichtexemplarstelle der ULB in<br />

Halle<br />

An der ULB Halle wurden unter dem neuen Direktor Dr. Heiner Schnelling viele<br />

Bibliotheksabläufe neu organisiert. Die beiden Dienststellen Erwerbung <strong>und</strong> Titelaufnahme<br />

wurden zur „Integrierten Buchbearbeitung“ zusammengeschlossen.<br />

Für die Pflichtbearbeitung an der ULB Halle bedeutet das, dass von der Akzession<br />

bis zur Titelaufnahme alle Arbeiten von einer einzigen Kollegin bewältigt werden.<br />

Es werden ca. 3000 Pflichttitel einschließlich amtlicher Druckschriften pro Jahr<br />

eingearbeitet. Damit gehört Sachsen-Anhalt zu den Ländern mit relativ wenig<br />

Verlagen <strong>und</strong> sonstigen Ablieferungspflichtigen.<br />

In Sachsen-Anhalt besteht Ablieferungspflicht. Gesammelt werden alle Publikationsformen.<br />

Allerdings werden die Non-Print-Medien (z. B. Videos, CDs), sofern<br />

nicht „freiwillig“ geliefert, nur bei wissenschaftlicher Relevanz angefordert. (Einzelheiten<br />

zu den gesetzlichen Bestimmungen sind im Kapitel 6 aufgeführt.)<br />

Die Zeitschriftenstelle arbeitet Pflicht-Zeitschriften <strong>und</strong> -Zeitungen ein. Die ULB<br />

sammelt sämtliche Tageszeitungen inklusive der Regionalausgaben vollständig.<br />

Elektronische Publikationen (Netzpublikationen) werden in der EDV-Abteilung<br />

konserviert <strong>und</strong> unterliegen einem Sondergeschäftsgang.<br />

Die ULB Halle ist in den Gemeinsamen Bibliotheksverb<strong>und</strong> (GBV) integriert. Nach<br />

Eingang der Publikationen <strong>und</strong> Dublettencheck erfolgt die Signaturvergabe nach<br />

Numerus currens. Auf Gr<strong>und</strong> des bei Pflichtliteratur besonders häufig vorkommenden<br />

Kleinschrifttums werden viele Stücke gekapselt, meist nach Erscheinungsort<br />

in Städtekapseln. Für die größeren Städte Sachsen-Anhalts existieren<br />

separate Städtekapseln, die anderen Orte werden nach Buchstabengruppen in<br />

den Kapseln gebündelt. Für Institutionen mit reicher Publikationstätigkeit wurden


- 30 -<br />

einzelne Ministerien-, Landesbehörden-, Verlags- <strong>und</strong> Betriebskapseln angelegt.<br />

Sämtliche Pflichtliteratur wird i. d. R. formal <strong>und</strong> sachlich erschlossen. Eine Ausnahme<br />

bilden die Betriebskapseln (z. B. der Halleschen Verkehrs-AG, Opernhaus).<br />

Diese werden nur einmalig bei Anlegen der Kapsel formal <strong>und</strong> sachlich erschlossen.<br />

Der Nachweis der einzelnen Stücke der Betriebskapseln erfolgt lediglich<br />

im lokalen Bibliothekssystem ACQ.<br />

Nach der Signaturvergabe erfolgen Inventarisierung im lokalen System <strong>und</strong> Anlegen<br />

von Geschäftsgangsexemplaren bzw. Titelaufnahmen im zentralen System.<br />

Der sachlichen Erschließung (per Notationen, Schlagwörtern, Basisklassifikationen)<br />

durch die Fachreferenten schließt sich die Abschlußaufnahme im PICA-<br />

Verb<strong>und</strong> an. Vor Schlußstelle <strong>und</strong> Magazinierung durchlaufen die Pflichtexemplare<br />

ggf. noch Regionalbibliographie <strong>und</strong> Buchbinderei.<br />

Seit dem 1. Januar 2001 arbeitet die Regionalbibliographie im PICA-Verb<strong>und</strong> mit.<br />

So kann sie die Titelaufnahmen des Verb<strong>und</strong>es nutzen <strong>und</strong> muss nur noch die<br />

Innenaufnahmen (unselbstständig erschienene Werke) anfertigen. Durch die Teilnahme<br />

am Verb<strong>und</strong> haben sich auch die Recherchemöglichkeiten für die Benutzer<br />

enorm verbessert. Die gedruckte Version der Regionalbibliographie wird mit<br />

der Bibliothekssoftware ABACUS-PIEWEN erstellt. Diese Weiterentwicklung von<br />

ABACUS befindet sich gegenwärtig in der Testphase.<br />

Die Zusammenarbeit von räumlich <strong>und</strong> organisatorisch getrennter Regionalbibliographie<br />

<strong>und</strong> Pflichtstelle ist gut. Die Mitarbeiter der Regionalbibliographie werten<br />

täglich die Regionalzeitungen aus können somit die Pflicht-Bearbeiterin bei der bibliographischen<br />

Recherche der Pflichttitel unterstützen. Ebenfalls unterstützt wird<br />

sie durch die Fachreferenten, die die wöchentlichen Verzeichnisse der Deutschen<br />

Nationalbibliographie Reihe A <strong>und</strong> B auswerten. Hinzu kommt die Auswertung der<br />

gesetzlich geforderten Verlagsverzeichnisse durch die Pflicht-Bibliothekarin. Auch<br />

negative Leihscheine <strong>und</strong> Zufallstreffer z. B. auf Privatreisen sind geeignet,<br />

Pflichtexemlar-Lücken zu schließen.<br />

Ein großer Teil der Publikationen wird ohne Aufforderung geliefert. Die Ein-<br />

Monats-Frist wird kaum eingehalten. Da die Ablieferungspflichtigen den Versand<br />

selbst finanzieren müssen warten sie lieber, bis sich mehrere Pflichtexemplare<br />

angesammelt haben. Einige Verlage werden der Forderung nach Vorankündigung<br />

gerecht <strong>und</strong> schicken Verlagsverzeichnisse. Die außerhalb des Buchhandels<br />

Verlegenden wissen oft nichts von der Ablieferungspflicht <strong>und</strong> auch nichts von der<br />

Ankündigungspflicht. Auf Wunsch erfolgt das Zusenden einer formlosen Empfangsbestätigung.<br />

Erhält die ULB Halle Kenntnis von einem ablieferungspflichtigen Werk, so wird der<br />

Verpflichtete auf die Ablieferungspflicht telefonisch oder schriftlich hingewiesen<br />

bzw. daran erinnert. Die Praxis hat gezeigt, dass sich die Verpflichteten im persönlichen<br />

Gespräch eher von Sinn <strong>und</strong> Zweck ihrer Ablieferungspflicht überzeugen<br />

lassen. Der Vorgang wird abgeheftet <strong>und</strong> in unregelmäßigen Abständen (ca.


- 31 -<br />

alle zwei bis drei Monate) gemahnt. Führen auch wiederholte Mahnungen <strong>und</strong><br />

Appelle nicht zum Erfolg, versucht die Bibliothek, dass Pflichtexemplar anderweitig<br />

zu beschaffen. Zwangsmaßnahmen wie Ersatzvornahme oder Zwangsgeld werden<br />

nicht angewendet, ebenso wenig wie die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.<br />

5 Geltende Pflichtexemplargesetze, Verordnungen <strong>und</strong> Richtlinien<br />

5.1 B<strong>und</strong>esrecht<br />

Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. 3. 1969, geändert durch Einigungs-<br />

vertrag vom 31. 8. 1990 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 12/<br />

Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken an die Deutsche Bibliothek<br />

(Pflichtstückverordnung - PflStV) vom 14. Dezember 1982 mit Änderung vom<br />

25. Oktober 1994 /Bibliotheksrechtliche; [Nr.] 505/<br />

Richtlinie für die Gewährleistung von Zuschüssen bei der Ablieferung von Pflichtstücken<br />

an Die Deutsche Bibliothek in der Fassung vom 27. Oktober 1992<br />

/Bibliotheksrechtliche; [Nr.] 506/<br />

Empfangsberechtigte Bibliotheken: Deutsche Bibliothek Frankfurt am Main<br />

Deutsche Bücherei Leipzig<br />

Deutsches Musikarchiv der Deutschen Bibliothek<br />

(Musiknoten <strong>und</strong> -tonträger)<br />

5.2 Landesrecht<br />

5.2.1 Baden-Württemberg (BAW) 1<br />

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek<br />

in Karlsruhe <strong>und</strong> die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart vom<br />

3. März 1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 7. 1993<br />

/Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 527/<br />

3. Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die<br />

Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe<br />

<strong>und</strong> die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart vom 26. März 1976<br />

/Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 528/<br />

Empfangsberechtigte Bibliotheken: Badische Landesbibliothek (BLB) Karlsruhe<br />

Württembergische Landesbibliothek<br />

(WLB) Stuttgart<br />

1<br />

Die Länderkennungen entstammen Dittrich 1995, S. 95. Die Verfasserin bittet um Verständnis,<br />

dass wegen der sehr häufigen Aufzählungen in Kap. 6 die Kennungen statt Ländernamen verwendet<br />

werden.


5.2.2 Bayern (BAY)<br />

- 32 -<br />

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken - Pflichtstückgesetz (PflStG) vom<br />

6. August 1986 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 535/<br />

Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungen bei der Ablieferung von<br />

Pflichtstücken an die Bayerische Staatsbibliothek nach Art. 4 des Gesetzes über<br />

die Ablieferung von Pflichtstücken (PflStG) vom 6. August 1986 in der Fassung<br />

vom 1. Mai 1993 („Amtlich nicht veröffentlicht.“) /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 536/<br />

Sammlung der Pflichtstücke nach dem Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken<br />

: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministers für Unterricht <strong>und</strong><br />

Kultus vom 11. November 1986 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 535/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Bayerische Staatsbibliothek (BSB) München<br />

Weitere Bibliotheken erhalten von der BSB ein Pflichtexemplar (regionale bzw.<br />

fachliche Zuordnung):<br />

Staats- <strong>und</strong> Stadtbibliothek Augsburg<br />

Staatsbibliothek Bamberg<br />

Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg<br />

Universitätsbibliothek München<br />

Bibliothek der Technischen Universität <strong>und</strong> Zweigbibliothek Weihenstephan München<br />

Hochschule für Musik München<br />

Staatliche Graphische Sammlung München<br />

Staatliche Bibliothek Passau<br />

Staatliche Bibliothek Regensburg<br />

Universitätsbibliothek Würzburg /Dittrich, S. 10 - 15/<br />

5.2.3 Berlin (BER)<br />

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (PlfExG) vom 29. November<br />

1994 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 540/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: lt. Presserecht Stadtbibliothek Berlin, diese seit<br />

1. Oktober 1995 Zentral- <strong>und</strong> Landesbibliothek<br />

(ZLB) Berlin<br />

5.2.4 Brandenburg (BRA)<br />

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz<br />

-BbgPG) vom 13. Mai 1993 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 546/<br />

Richtlinien des Ministeriums . für die Gewährung von Entschädigungen . vom 29.<br />

September 1994 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 547a/<br />

Verordnung des Ministers für Wissenschaft, Forschung <strong>und</strong> Kultur zur Durchführung<br />

des Brandenburgischen Landespressegesetzes über die Ablieferung von<br />

Pflichtexemplaren an die Stadt- <strong>und</strong> Landesbibliothek Potsdam vom 29. September<br />

1994 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 547/


- 33 -<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Stadt- <strong>und</strong> Landesbibliothek (StLB) Potsdam<br />

5.2.5 Bremen (BRE)<br />

Gesetz über die Presse (Pressegesetz) vom 16. März 1965, zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 16. 12. 1997 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 548/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Staats- <strong>und</strong> Universitätsbibliothek (SUB) Bremen<br />

5.2.6 Hamburg (HAM)<br />

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren : Pflichtexemplargesetz - PEG<br />

vom 14. September 1988 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 553/<br />

Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Pflichtexemplargesetzes vom 21.<br />

September 1989 („Amtlich nicht veröffentlicht.“) /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 554/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Staats- <strong>und</strong> Universitätsbibliothek (SUB) Hamburg<br />

Carl von Ossietzky<br />

5.2.7 Hessen (HES)<br />

Hessisches Gesetz über Freiheit <strong>und</strong> Recht der Presse in der Fassung der Be-<br />

kanntmachung vom 20. November 1958, zuletzt geändert durch Gesetz von 21. 9.<br />

1994 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 556/<br />

18. Verordnung über die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984, ge-<br />

ändert durch Beschluss vom 1. 10. 1991 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 557/<br />

Empfangsberechtigte Bibliotheken (nach Regionen):<br />

Hessische Landes- <strong>und</strong> Hochschulbibliothek (HLB) Darmstadt<br />

Stadt- <strong>und</strong> Universitätsbibliothek (StUB) Frankfurt am Main<br />

Hessische Landesbibliothek (HLB) Fulda<br />

Gesamthochschul-Bibliothek (GHB) Kassel - Landesbibliothek <strong>und</strong> Murhardsche<br />

Bibliothek der Stadt Kassel<br />

Hessische Landesbibliothek (HLB) Wiesbaden<br />

5.2.8 Mecklenburg-Vorpommern (MEC)<br />

Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) vom 6.<br />

Juni 1993 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 562/<br />

Verordnung über die Ablieferung von Druckwerken (Druckwerkablieferungsverordnung)<br />

vom 20. März 1996 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 563/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Landesbibliothek (LB) Mecklenburg-Vorpommern<br />

(Schwerin)<br />

5.2.9 Niedersachsen (NIE)<br />

Niedersächsisches Pressegesetz vom 22. März 1965, zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 3. 7. 1994 /Presserecht, S. 94 - 101/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Niedersächsische Landesbibliothek (NLB) Hannover


5.2.10 Nordrhein-Westfalen (NRW)<br />

- 34 -<br />

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz) vom<br />

18. Mai 1993 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 570/<br />

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren<br />

vom 29. Juni 1994 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 571/<br />

Empfangsberechtigte Bibliotheken (nach Regionen):<br />

Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek (ULB) Bonn<br />

Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek (ULB) Düsseldorf<br />

Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek (ULB) Münster<br />

5.2.11 Rheinland-Pfalz (RPF)<br />

Landesgesetz über die Presse (Landespressegesetz) vom 14. Juni 1965, zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 29. 7. 1997 /Presserecht, S. 113 - 123/<br />

24. Landesverordnung zur Durchführung des § 12 des Landespressegesetzes<br />

vom 13. Juni 1966 mit Änderungen vom 1. Juli 1972 <strong>und</strong> 10. Juli 1992<br />

/Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 583/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Universitätsbibliothek Mainz<br />

Empfangsberechtigte Bibliotheken für zweites Exemplar (nach Regionen):<br />

Stadtbibliothek (StB) Mainz<br />

Pfälzische Landesbibliothek (LB) Speyer<br />

Rheinische Landesbibliothek (LB) Koblenz<br />

Stadtbibliothek (StB) Trier<br />

5.2.12 Saarland (SAR)<br />

Saarländisches Pressegesetz (SPresseG) vom 12. Mai 1965, zuletzt geändert<br />

durch Ges. vom 5. 2. 1997 /Presserecht, S. 126 - 136/<br />

27. Verordnung zur Durchführung des § 12 des Saarländischen Pressegesetzes<br />

(SPresseG) vom 3. Dezember 1965 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 588/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Bibliothek der Universität (ULB) des Saarlandes<br />

in Saarbrücken<br />

5.2.13 Sachsen (SAX)<br />

Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992<br />

/Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 589/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Sächsische Landesbibliothek - Staats- <strong>und</strong> Universitätsbibliothek<br />

(SLB) Dresden<br />

5.2.14 Sachsen-Anhalt (SAA)<br />

Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz) vom 14. August<br />

1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. 1. 1994 /Bibliotheksrechtliche,<br />

[Nr.] 590/


- 35 -<br />

Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht von Druckwerken vom<br />

12. Juni 1996 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 590a/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek (ULB) Sachsen-Anhalt<br />

Halle<br />

5.2.15 Schleswig-Holstein (SCH)<br />

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) vom 19. Juni 1964, zuletzt geändert<br />

vom 19. 12. 1994 /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 591/<br />

Empfangsberechtigte Bibliotheken:<br />

Universitätsbibliothek (UB) Kiel<br />

Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek (LB) Lübeck<br />

Stadtbibliothek (StB) Lübeck<br />

5.2.16 Thüringen (THU)<br />

Thüringer Pressegesetz (TPG) vom 31. Juli 1991, geändert durch Ges. vom 17. 5.<br />

1994 /Presserecht, S. 162 - 168/<br />

Empfangsberechtigte Bibliothek: Thüringer Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek<br />

(ULB) Jena<br />

6 Inhalt des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s <strong>und</strong> seine Durchsetzung in<br />

den Ländern<br />

6.1 Statistische Angaben aus 23 Pflichtexemplarbibliotheken<br />

Um die Bibliotheken miteinander vergleichen zu können, wurde in Frage 2 des<br />

Fragebogens /Anlage 3/ die Anzahl der eingearbeiteten Titel der letzten fünf Jahre<br />

erfragt. Diese Zahlen lassen sich aber nur bedingt vergleichen, da in den einzelnen<br />

Bibliotheken je nach rechtlichen Bestimmungen <strong>und</strong> interner Organisation des<br />

Geschäftsgangs Amtsdruckschriften bzw. Zeitschriftenbände in den Zahlen enthalten<br />

sind - oder auch nicht /Anlage 4/. Die durchschnittliche Anzahl der jährlich<br />

eingearbeiteten Pflicht-Titel wurde grafisch dargestellt /Anlage 5/. Die Grafik liefert<br />

somit einen Überblick über den Umfang der Sammeltätigkeit. Fehlende Angaben<br />

wurden der Deutschen Bibliotheksstatistik (DBS) entnommen. /Deutsche 1996, S.<br />

80 - 83; 1997, S. 80 - 83; 1998, S. 80 - 83/ (Andererseits sind nicht alle Bibliotheken<br />

in der DBS aufgeführt, so dass die Befragung der Bibliotheken nach der Anzahl<br />

der jährlichen Pflicht-Titel sinnvoll war.)<br />

Die Zahl der durchschnittlich eingearbeiteten Pflichttitel reicht von 286 an der HLB<br />

Fulda über 10839 in der ULB Bonn bis zu 34710 an der BSB München. Die BSB<br />

München, die WLB Stuttgart <strong>und</strong> die BLB Karlsruhe nehmen eine Sonderstellung<br />

ein. München sammelt sämtliches Schrifttum aus Bayern. Das ist ein Unterschied<br />

zu den anderen Flächenländern, die das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> i.d.R. nach Regierungsbezirken<br />

aufteilen. Auch Baden-Württemberg weist ebenfalls auffallend hohe


- 36 -<br />

Zahlen auf. Hier ist das Land zwar in zwei Regierungsbezirke mit jeweiliger Landesbibliothek<br />

aufgeteilt, aber die Bibliotheken des anderen Bezirkes bekommen<br />

ebenfalls ein Pflichtexemplar.<br />

Die jährlich eingearbeiteten Pflicht-Titel wurden durch die personelle Ausstattung<br />

der Pflichtexemplarstelle (Frage 6) ergänzt. Die HLB Fulda machte dazu keine<br />

Angaben. Die ULB Bonn <strong>und</strong> die ULB Düsseldorf hätten gern mehr Personal zur<br />

Verfügung (Frage 14).<br />

Bibliothek Integrierter<br />

Geschäftsgang<br />

Erwerbung<br />

<strong>und</strong> Titelaufnahmevoneinandergetrennt<br />

Zeitschriftenstellearbeitet<br />

auch<br />

Pflichtzeitschriften<br />

ein<br />

Sonstiges:<br />

BLB Karlsruhe x x x<br />

WLB Stuttgart x<br />

BSB München x x<br />

ZLB Berlin x x<br />

StLB Potsdam x x<br />

SUB Bremen x<br />

HLB Darmstadt teilw. teilw. x<br />

StUB Frankfurt x x<br />

HLB Fulda x x<br />

GHB Kassel x x<br />

HLB Wiesbaden x x<br />

LB Schwerin x x<br />

NLB Hannover ab 2001 x<br />

ULB Bonn x x<br />

ULB Düsseldorf x x<br />

StB Mainz x x<br />

LB Speyer x<br />

ULB Saarbrücken x x<br />

SLB Dresden x x<br />

ULB Halle x x<br />

LB Kiel ab 2001<br />

StB Lübeck x x<br />

ULB Jena x x<br />

Gesamt 11 13 19 1<br />

47,83% 56,52% 82,61% 4,35%<br />

Tabelle 1<br />

Die Frage 5 stellt die Frage nach der Organisationsform des Geschäftsgangs:<br />

integrierter Geschäftsgang oder in Erwerbung <strong>und</strong> Titelaufnahme getrennte<br />

Dienststellen. Beide Organisationsformen sind üblich.<br />

Mit Ausnahme der WLB Stuttgart, der SUB Bremen <strong>und</strong> LB Speyer übernehmen<br />

in den übrigen Bibliotheken die Zeitschriftenstellen die Einarbeitung der Pflicht-<br />

Zeitschriften. Von der LB Kiel lag dazu keine Aussage vor.


- 37 -<br />

Bis auf 2 Bibliotheken erarbeiten alle eine Regionalbibliographie. Da sich die Auf-<br />

gaben von Pflichtexemplarstelle <strong>und</strong> Regionalbibliographie z. T. überschneiden,<br />

ist es aufschlussreich zu sehen, inwieweit sie zusammenarbeiten. In der HLB<br />

Darmstadt, GHB Kassel, ULB Bonn <strong>und</strong> LB Speyer sind sie räumlich <strong>und</strong> organisatorisch<br />

miteinander verb<strong>und</strong>en. Nur in der StUB Frankfurt haben die beiden<br />

Dienststellen keine Berührungspunkte.<br />

Bibliothek Zusammenarbeit<br />

Pflichtexemplarstelle <strong>und</strong> Regionalbibliographie<br />

räumlich organisatorisch<br />

nur teilweise keine<br />

BLB Karlsruhe x<br />

WLB Stuttgart x<br />

BSB München x<br />

StLB Potsdam x<br />

HLB Darmstadt x x<br />

StUB Frankfurt x<br />

GHB Kassel x x<br />

HLB Wiesbaden x<br />

LB Schwerin x<br />

ULB Bonn x x<br />

ULB Düsseldorf x<br />

StB Mainz x<br />

LB Speyer x x<br />

ULB Saarbrücken x<br />

SLB Dresden x<br />

ULB Halle x<br />

StB Lübeck x<br />

ULB Jena x<br />

Gesamt 4 6 11 1<br />

Tabelle 2<br />

6.2 Rechtliche Einbindung des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s<br />

In elf Ländern ist das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> Bestandteil des Presserechts, auch in<br />

den neuen Ländern. Eigene gesetzliche Bestimmungen gibt es seit 1969 für den<br />

B<strong>und</strong>, seit 1976 für Baden-Württemberg, seit 1986 für Bayern, seit 1988 für Hamburg,<br />

seit 1993 für Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> seit 1994 für das Land Berlin.<br />

Die Einbindung des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s in das Presserecht wird aufgr<strong>und</strong> der<br />

unterschiedlichen Rechtsmaterie in der B<strong>und</strong>esrepublik seit mindestens vierzig<br />

Jahren in der Literatur von Juristen <strong>und</strong> Bibliothekaren kritisiert. Kirchner sieht den


- 38 -<br />

Ursprung im Reichspreßgesetz von 1874, das „nicht nur die Angelegenheit der<br />

Tagespresse, also der Zeitungen <strong>und</strong> Illustrierten regeln“ sollte, „sondern alles,<br />

was mit der Presse des Buchdruckers zusammenhängt.“ Dazu zählten auch Urheberrecht<br />

<strong>und</strong> Verlagsrecht, die inzwischen durch besondere Gesetze geregelt<br />

seien. Heute sei der Begriff Presse auf „Tagesjournalistik“ beschränkt <strong>und</strong> das<br />

Presserecht nicht der richtige Ort, wo das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> angesiedelt werden<br />

sollte. Dies sollte sich im Falle des Verschwindens des Reichspreßgesetzes<br />

ändern. /Kirchner 1961, S. 386/<br />

Das Reichspreßgesetz verschwand in den sechziger Jahren.<br />

Die Verfasserin stellte die These auf, dass die Ansiedlung des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s<br />

an das Presserecht Ursache dafür sei, dass die Ablieferungspflicht so wenig<br />

bekannt ist. Deshalb bezog sich Frage 13 auf ebendiese Problematik. 88 %<br />

der Bibliotheken mit im Presserecht verankerter Pflichtexemplarregelung bestätigten<br />

die These, dass die Pflichtablieferung relativ unbekannt ist. Dagegen verneinten<br />

3 (50 %) Bibliotheken aus den Ländern mit autonomem Pflichtablieferungsgesetz<br />

einen Zusammenhang zwischen diesem Spezialgesetz <strong>und</strong> Öffentlichkeitswirksamkeit<br />

/Anlage 6/. Dessen ungeachtet wünschen vier Bibliotheken<br />

ein autonomes bzw. gr<strong>und</strong>sätzlich neues Pflichtexemplargesetz (Frage 14). Bezeichnenderweise<br />

stammen alle aus den neuen B<strong>und</strong>esländern mit Ausnahme<br />

der LB Schwerin.<br />

6.3 Anbietungs- <strong>und</strong> Ablieferungspflicht<br />

6.3.1 Gesetzliche Bestimmungen<br />

Die Mehrzahl der LPG <strong>und</strong> Nebengesetze <strong>und</strong> das Gesetz über DDB sieht die<br />

Verpflichtung zur Ablieferung vor.<br />

Anbietungspflicht: Die Länder BRA, BRE, RPF, SAR <strong>und</strong> SCH haben der Ablieferungspflicht<br />

eine Anbietungspflicht vorgeschaltet. In der Regel erfolgt das Anbieten<br />

durch eine Mitteilung des Verlegers. Anhand der eingegangenen Mitteilungen<br />

entscheidet die Bibliothek, welche Titel geliefert werden sollen. /Wenzel, S. 713/<br />

BRA verlangt generell ein Ansichtsexemplar, das ggf. zurückgeschickt wird; dieses<br />

Verfahren wird im SAR dem Verpflichteten freigestellt.<br />

Verfahren bei der Ablieferung: DDB verlangt einen bibliographischen Begleitzettel<br />

zum „Pflichtstück“. Dieser muss die erforderlichen Angaben zur bibliographischen<br />

Verzeichnung enthalten. BRA fordert ebenfalls einen - nicht so ausführlich - ausgefüllten<br />

Begleitzettel. Die Ablieferungspflichtigen erhalten in BRA eine Empfangsbestätigung,<br />

dies von DDB <strong>und</strong> in BAW auf Wunsch.<br />

In SAA ist das Erscheinen eines Druckwerks mit dem Termin der voraussichtlichen<br />

Auslieferung anzukündigen, HES wünscht erst im Nachhinein auf Verlangen<br />

ein Verzeichnis der im letzten Jahr erschienenen Titel.


- 39 -<br />

Fristen: Außer für BRE <strong>und</strong> SCH finden sich in allen Bestimmungen Fristen zum<br />

Anbieten bzw. Abliefern. Die Fristen beginnen „nach Beginn der Verbreitung“ oder<br />

„nach Erscheinen“. Es herrscht Variantenvielfalt: „mit Beginn der Verbreitung“<br />

(BRA, HES, THU); Ein-Wochen-Fristen (DDB, BAW, NRW); Zwei-Wochen-Fristen<br />

(BAY, BER, HAM); Ein-Monatsfristen (MEC, NIE, SAX, SAA). Das SAR wünscht<br />

Anbietung „bei Erscheinen“ <strong>und</strong> ein „unverzügliches Zusenden“ auf Verlangen der<br />

Bibliothek. In RPF kann bei Ausreizen der Fristen leicht ein viertel Jahr vergehen,<br />

bis das gewünschte Ablieferungsgut in die Bibliothek gelangt: Anbietung des<br />

Pflichtexemplars bis zum 15. des Folgemonats nach Erscheinen, Entscheidung<br />

der Bibliothek innerhalb von sechs Wochen über das Angebot, weitere sechs Wochen<br />

Zeit für den Verleger bis zur Ablieferung, sofern mit der Bibliothek kein späterer<br />

Zeitpunkt vereinbart ist.<br />

Wird ein Text einzeln auf Anforderung verlegt, so gilt in beim B<strong>und</strong>, in BAY, HES<br />

<strong>und</strong> NRW das allgemeine Angebot, dass von der Vorlage auf Bestellung Einzelstücke<br />

hergestellt werden, als Erscheinungstermin.<br />

Periodische Druckschriften: Für diese gelten in den Ländern mit Anbietungspflicht<br />

folgende Vorschriften: Anbietungspflicht bei Erscheinen <strong>und</strong> zu Beginn jedes Kalenderjahres<br />

(BRA, BRE, RPF, SCH), im SAR nur bei erstmaligem Erscheinen.<br />

Anzahl der Exemplare: In der Regel ist ein Exemplar abzuliefern, aber auch zwei<br />

(DDB, BAW, BAY, RPF, SAR, SCH). Die entschädigungslose Ablieferung von<br />

zwei Exemplaren erfolgt nur in DDB <strong>und</strong> BAY. In SCH (Anbietungspflicht an drei<br />

empfangsberechtigte Bibliotheken) gilt folgende Regelung: die UB Kiel <strong>und</strong> die LB<br />

Kiel teilen sich das Pflichtexemplar. /Fligge: Schleswig-Holstein, S. 94/ Außerdem<br />

ist der StB Lübeck ein Stück anzubieten, so dass höchstens zwei Exemplare abzuliefern<br />

sind.<br />

6.3.2 Auswertung des Fragebogens<br />

Von den fünf Bibliotheken in den Ländern mit vorgeschalteter Anbietungspflicht<br />

wünschen die SUB Bremen, die ULB Saarbrücken <strong>und</strong> die UB Kiel die direkte Ablieferungspflicht.<br />

Dagegen wünscht die Bibliothekarin der BSB München eine vorgeschaltete<br />

Anbietungspflicht.<br />

Die LB Fulda würde gern auf der Gr<strong>und</strong>lage zugeschickter Verlagsverzeichnisse<br />

arbeiten.<br />

Die Überprüfung der Einhaltung von Anbietungs- bzw. Ablieferungspflicht bedeutet<br />

für die Bibliotheken einen großen Arbeitsaufwand (Fragebogen: Frage 9). Auf<br />

jeden Fall ist eine große Eigeninitiative der Bibliotheken zwecks Pflichttitel-<br />

Recherche nötig. Die ULB Düsseldorf muss mangels Personal darauf verzichten.<br />

Vier Bibliotheken haben die technischen Voraussetzungen für einen elektronischen<br />

Datenabgleich mit DDB.


100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

- 40 -<br />

Wie erhalten Sie Kenntnis vom Erscheinen ablieferungspflichtiger Dokumente?<br />

(Mehrfachnennungen möglich)<br />

100,00%<br />

Lieferung ohne<br />

Aufforderung<br />

Diagramm 1<br />

6.3.3 Diskussion<br />

34,78%<br />

Lieferung ohne<br />

Aufforderung wie<br />

angekündigt<br />

43,48%<br />

Lieferung nach<br />

Ankündigung <strong>und</strong><br />

Aufforderung<br />

17,39%<br />

Elektronischer<br />

Datenabgleich mit<br />

DDB<br />

95,65%<br />

Bibliotheksmitarbeiter<br />

durchforsten<br />

diverse Quellen<br />

39,13%<br />

Die vorgeschaltete Anbietungspflicht ist im Gr<strong>und</strong>e genommen nicht mit dem kulturpolitischen<br />

Auftrag des Pflichtexemplars vereinbar. Es herrscht vielerorts Einigkeit<br />

über die Kritik an der Anbietungspflicht. Ohne diese würden klare Verhältnisse<br />

bestehen <strong>und</strong> Lücken im gesetzlich vorgeschriebenen Bestandsaufbau vermieden<br />

werden.<br />

Die Empfängerbibliotheken stehen der Anbietungspflicht durchaus ambivalent gegenüber.<br />

Zum einen bringt die positiv beschiedene Anbietungspflicht der Bibliothek<br />

zusätzlichen Verwaltungsaufwand. „Anbietung, die gr<strong>und</strong>sätzlich als positiv<br />

vorausbeschieden gilt, ist ohnehin eine Farce.“ /Barton 1990, S. 225/<br />

Zum anderen erleichtert die Anbietungspflicht den Empfängerbibliotheken den<br />

Verzicht auf weniger wichtige Werke, was den Bibliotheksaufwand vermindert.<br />

(Aber wer kann heute reinen Gewissens beurteilen, was später einmal für die Forschung<br />

interessant bzw. weniger wichtig sein wird?) Barton kritisiert: „Die pflichtexemplarberechtigten<br />

Bibliotheken dürfen ja völlig legal auf die „lästigen“, weil<br />

platzaufwändigen <strong>und</strong> in der Bestandsverwaltung arbeitsintensiven Zeitungen, die<br />

sie früher sammeln mussten, verzichten.“ /Barton 1990, S. 225/ Diesen Vorteil der<br />

Anbietungspflicht würde die BSB München gern für sich nutzen.<br />

Sonstiges


- 41 -<br />

Diese Thematik wird im Kapitel 5.6 „Ausnahmen von der Ablieferungspflicht“ eingehend<br />

behandelt.<br />

Die Forderung nach zwei Exemplaren hält Pohley für verfassungsrechtlich unbedenklich.<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht gehe davon aus, dass die Vermögensbelastung<br />

des Verlegers i.d.R. bei Ablieferung eines Pflichtexemplares, dass in<br />

größerer Auflage erscheint, nicht wesentlich ins Gewicht falle. Man könne davon<br />

ausgehen, dass dies auch auf die Ablieferung von zwei Stücken übertragen werden<br />

könne. /Pohley, S. 11 - 12/ In diesem Sinne argumentiert auch Sinogowitz, da<br />

„die in Härtefällen gewährte Entschädigung unzumutbare Belastungen verhindert.“<br />

/Sinogowitz 1987, S. 261/<br />

6.4 Die Verpflichteten<br />

6.4.1 Gesetzliche Bestimmungen<br />

Verleger im Sinne des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>es ist, „wer die Tätigkeit des Vervielfältigens<br />

<strong>und</strong> Verbreitens tatsächlich ausübt, gleichgültig, ob dies für einen Dritten<br />

oder für sich selbst (Selbstverleger), auf eigene Rechnung oder fremde Rechnung<br />

(Kommissionsverleger), gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig, urheberrechtlich<br />

berechtigt oder nicht berechtigt geschieht. Die dem Verleger obliegende Tätigkeit<br />

umfasst Planung <strong>und</strong> Durchführung der Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung. Verlagsort<br />

ist der Ort, wo diese Tätigkeit vorgenommen wird; er kann, braucht sich aber<br />

nicht mit dem Ort der geschäftlichen Niederlassung des Verlages zu decken. /Will<br />

1968, S. 287/<br />

Nach allen geltenden Bestimmungen ist der Verleger, der seinen Sitz im Geltungsbereiches<br />

des Gesetzes hat, zum Anbieten bzw. Abliefern verpflichtet. In einigen<br />

gesetzlichen Bestimmungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />

dies auch gilt, wenn noch andere Verlagsorte im Werk genannt sind (BER, HAM,<br />

MEC, SAA). In NRW ist dagegen nur der „Hauptsitz bzw. der an erster oder hervorgehobener<br />

Stelle im Text genannte Sitz maßgeblich.“ /Bibliotheksrechtliche,<br />

[Nr.] 570/<br />

Im Gesetz über die DDB <strong>und</strong> in einigen Ländern (BAW, BAY, BER, HAM, z. T.<br />

HES, NRW) ist ausdrücklich geregelt, dass dazu auch Selbstverleger oder Herausgeber<br />

eines Druckwerkes gehören, ebenso Kommissions- <strong>und</strong> Lizenzverleger,<br />

sofern sie im Werk genannt sind.<br />

Ist in dem Werk kein Verleger genannt, trifft die Ablieferungspflicht in BAW, BRA,<br />

BRE, MEC, NIE, RPF, SAR, SAX, SAA <strong>und</strong> SCH den Drucker, zusätzlich den<br />

sonstigen Hersteller in BAW, BER, NIE, SAA.<br />

BRA, BRE, RPF, SAR, SAX, SCH fordern Anbietung bzw. Ablieferung auch dann<br />

vom Drucker, wenn das Druckwerk „keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereiches<br />

dieses Gesetzes verlegt wird.“ /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 546/


- 42 -<br />

Ist kein Verleger genannt, verpflichtet BAY „diejenige natürliche oder juristische<br />

Person, in deren Auftrag der Text vervielfältigt wird“, HES die „Vorstände juristischer<br />

Personen des öffentlichen <strong>und</strong> des privaten Rechts für die von diesen herausgegebenen<br />

Druckwerke“.<br />

Im Gesetz über DDB <strong>und</strong> in den landesrechtlichen Regelungen von HAM <strong>und</strong><br />

NRW ist bei Tonträgern der Hersteller zur Ablieferung verpflichtet; nach dem Gesetz<br />

über DDB derjenige Hersteller, der auch das Recht zur Verbreitung hat.<br />

6.4.2 Auswertung des Fragebogens<br />

Die StLB Potsdam, die StB Mainz <strong>und</strong> die LB Speyer fordern die Entlastung des<br />

Druckers von der Abgabepflicht.<br />

6.4.3 Diskussion<br />

Die Anbietungspflicht des Druckers ist umstritten. Ausgangspunkt für die alternative<br />

Abgabepflicht des Druckers ist der Verlegerbegriff. Im Sinne des Verlagsrechts<br />

gibt es Druckwerke, die keinen Verleger haben; so ist danach ein Selbstverleger<br />

kein Verleger, da er nicht für einen Dritten, sondern für sich selbst verlegt. Der<br />

Verlegerbegriff im Sinne des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s dagegen bezieht Selbstverleger<br />

mit ein, so dass es praktisch keine Druckwerke ohne Verleger gibt. Die Bibliotheken<br />

praktizieren auch entsprechend <strong>und</strong> fordern Pflichtexemplare vom<br />

Selbstverleger. Neben den bibliographischen Mühen, einen Drucker <strong>und</strong> seine<br />

Druckwerke ausfindig zu machen <strong>und</strong> die Ablieferung zu kontrollieren gibt es insbesondere<br />

rechtliche Bedenken. Erstens hat der Drucker kein Recht an dem von<br />

ihm hergestellten Druckwerk. Er könnte nur auf Kosten seines Auftraggebers abliefern.<br />

Zweitens müsste er das Druckwerk zu einem Zeitpunkt abliefern, wo es<br />

von Seiten des Verlegers noch gar nicht erschienen ist. Drittens würde das zu einer<br />

Mehrfachabgabe führen, falls der Verleger seinen Sitz in einem anderen B<strong>und</strong>esland<br />

hat. /Will 1968, S. 291 - 294/ Picard bezeichnet die Ablieferungspflicht<br />

des Druckers, sofern kein Verleger genannt ist, als „befremdlich“. /Picard 1996, S.<br />

152/ Einige Länder gehen sogar noch weiter <strong>und</strong> verlangen Pflichtexemplare vom<br />

Drucker, wenn der Verleger außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes seinen<br />

Sitz hat. In diesem Falle könnte Picard Recht haben mit seiner Äußerung, „die<br />

Länder wollten sich kostenlos bedienen.“ /Picard 1996, S. 152/<br />

Bayern hat entsprechend reagiert <strong>und</strong> bestimmt, dass bei Fehlen eines Verlegers<br />

nicht der Drucker, sondern diejenige Person, in deren Auftrag der Text vervielfältigt<br />

wird, abliefern muss. Auch der B<strong>und</strong> verzichtet auf die Ablieferungspflicht des<br />

Druckers.


- 43 -<br />

6.5 Umfang der Ablieferungspflicht<br />

6.5.1 Gesetzliche Bestimmungen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegen alle Druckwerke, die im Geltungsbereich des betreffenden<br />

Landes verlegt werden, dem <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>.<br />

Druckwerke im Sinne der landesrechtlichen Bestimmungen sind „alle mittels der<br />

Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens<br />

hergestellten <strong>und</strong> zur Verbreitung bestimmten Schriften,<br />

besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit <strong>und</strong> ohne Schrift, Bildträger<br />

<strong>und</strong> Musikalien mit Text oder Erläuterungen.“ /Wenzel, S. 714/ Diese ggf. etwas<br />

abweichende Definition findet sich i. d. R. in den Pressegesetzen <strong>und</strong> im Gesetz<br />

von BAW. Lediglich SAX muss völlig auf eine Definition des Druckwerks verzichten<br />

<strong>und</strong> wartet seit Jahren auf eine - bereits mehrmals angemahnte - Rechtsverordnung.<br />

Zudem werden periodische Druckwerke aufgeführt. In den Pressegesetzen von<br />

RPF, SAA , SCH <strong>und</strong> THU werden auch die sog. Pressedienste mit genannt. (In<br />

NRW fallen diese unter Ausnahmen von der Ablieferungspflicht.)<br />

HES fordert per Gesetz „Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung<br />

bestimmten Vervielfältigungen von Schriften <strong>und</strong> bildlichen Darstellungen mit oder<br />

ohne Text .“, dazu Landkarten, Ortspläne, Atlanten <strong>und</strong> Kalender.<br />

Das Pressegesetz von SAX enthält keine Definition von Druckwerken.<br />

Die autonomen Pflichtexemplargesetze (außer BAW) definieren Druckwerke als<br />

alle „mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten <strong>und</strong> zur Verbreitung<br />

bestimmten Texte“ (BAY, BER, HAM <strong>und</strong> NRW).<br />

Damit sei der „Sammelauftrag so eingeschränkt“, dass darüber hinausgehend<br />

gewünschtes Sammelgut extra aufgezählt werden müsse. Das sei zwar präzise,<br />

aber umständlich <strong>und</strong> lasse für flexiblere Auslegungen keinen Raum. /Walter, S.<br />

52/ Dementsprechend werden in diesen Gesetzen ergänzend aufgeführt:<br />

• Texte ohne Rücksicht auf die Art des Textträgers <strong>und</strong> des Vervielfältigungsverfahrens<br />

(BAY <strong>und</strong> NRW)<br />

• Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form, besprochene Tonträger,<br />

Notendrucke <strong>und</strong> andere graphische Musikaufzeichnungen, Landkarten,<br />

Ortspläne <strong>und</strong> Atlanten sowie bildliche Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden<br />

Text verb<strong>und</strong>en sind (NRW)<br />

• Daten- oder Tonträger, bildliche Darstellungen mit <strong>und</strong> ohne Schrift <strong>und</strong> Musikalien<br />

(BER)<br />

• Landkarten, Ortspläne, Atlanten, Tonwerke <strong>und</strong> Tonträger sowie Bildwerke,<br />

falls sie mit einem erläuternden Text verb<strong>und</strong>en sind (HAM).<br />

Diese Länder „verzichten bezeichnenderweise auf all jene Druckwerke, die keinen<br />

Text im herkömmlichen Sinn enthalten, also auf Noten <strong>und</strong> Musikalien ohne Text,<br />

reine Instrumentalmusik <strong>und</strong> bildliche Darstellungen ohne Text, es sei denn, dass


- 44 -<br />

sie, wie im Bayerischen Pflichtexemplargesetz, doch wieder eigens eingeführt<br />

werden.“ /Walter, S. 52/<br />

„Druckwerke im Sinne“ des Gesetzes über DDB „sind alle Darstellungen in<br />

Schrift, Bild <strong>und</strong> Ton, die im Vervielfältigungsverfahren hergestellt <strong>und</strong> zur Verbreitung<br />

bestimmt sind.“ /Wenzel, S. 708/<br />

Darüber hinaus gibt es eine Fülle von Ausführungen in den einzelnen Pflichtexemplargesetzen:<br />

Beilagen <strong>und</strong> andere zum Hauptwerk gehörende Materialien: Nach dem Berliner<br />

PflExG § 2 (2) umfasst die Ablieferungspflicht „sämtliche erkennbar zum<br />

Hauptwerk gehörenden Beilagen sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken <strong>und</strong><br />

ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter,<br />

Inhaltsverzeichnisse, Register <strong>und</strong> andere Materialien, die der Vervollständigung<br />

des Hauptwerkes dienen.“ Die Regelungen der einzelnen Länder entsprechen<br />

dem in etwa. (DDB, BAW, BAY, BRA, HES, NRW).<br />

Einbandarten: Von mehreren Einbandarten ist das Pflichtexemplar in der dauerhaftesten<br />

Form abzuliefern, ausgenommen sind Vorzugs- <strong>und</strong> Luxusausgaben.<br />

(DDB, BAW, BER, HES, MEC, NRW).<br />

Neuauflagen: Veränderte <strong>und</strong> unveränderte Auflagen einschließlich höherer Tausender<br />

sind i. d. R. gr<strong>und</strong>sätzlich abzuliefern, sofern sie als solche im Druckwerk<br />

unverschlüsselt gekennzeichnet sind (DDB, BAW, HES). Die Bibliothek kann aber<br />

auch ggf. darauf verzichten (z. T. BAW, HES, MEC). BAY <strong>und</strong> HAM verzichten auf<br />

unveränderte Neuauflagen.<br />

Verschiedene Ausgaben: Existieren verschiedene Ausgaben, die sich nicht nur<br />

durch den Einband unterscheiden (z. B. Dünndruck-, Studien- oder Luxusausgabe),<br />

genügt die Normalausgabe (DDB, BAW, BAY, NRW, SAA), BAW <strong>und</strong> BER<br />

verlangen die Ausgabe in der dauerhaftesten Form.<br />

Mikroformausgabe: Erscheint ein Text inhaltlich identisch in einer Papier- <strong>und</strong> anderen<br />

Ausgabe, so ist in DDB, BAY <strong>und</strong> NRW die Papierausgabe abzuliefern.<br />

SAA wünscht die Ablieferung von allen Ausgabeformen („elektronische Publikation“,<br />

„Papier- oder andere Ausgabeform“). NRW bevorzugt bei Zeitschriften die<br />

Mikroformausgabe gegenüber Papier.<br />

Verschiedenartige Tonträgerausgaben: In DDB <strong>und</strong> NRW ist die Ausgabe mit<br />

längster Haltbarkeit abzuliefern.<br />

Elektronische Publikationen: SAA<br />

6.5.2 Auswertung des Fragebogens<br />

Diagramm 2 /entspricht Anlage 4/ bezieht sich auf den Sammelumfang (Frage 3).<br />

Von der LB Kiel lagen zu dieser Frage keine Antworten vor.


100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

82,61%<br />

amtliche<br />

Druckschriften<br />

Diagramm 2<br />

- 45 -<br />

Was wird zusätzlich zum Buchhandelsschrifttum noch gesammelt?<br />

(Mehrfachnennungen möglich)<br />

100,00% 100,00%<br />

graue Literatur<br />

78,26%<br />

Videos<br />

82,61%<br />

Audio-<br />

Kassetten<br />

78,26%<br />

Musik-CDs<br />

86,96%<br />

CD-ROMs <strong>und</strong><br />

Computerdisketten<br />

Zeitschriften<br />

95,65%<br />

Zeitungen<br />

52,17%<br />

elektronische<br />

Publikationen<br />

Die Nicht-Buch-Materialien werden von den meisten Bibliotheken gesammelt, oft<br />

in Auswahl. Vorsicht ist geboten bei den elektronischen Publikationen: Es ist<br />

möglich, dass darunter von den Bibliotheken solche in physischer Form verstanden<br />

wurden. Das machten Kommentare in einigen Fragebögen deutlich, in denen<br />

die Sammlung dieser Kategorie verneint wurde. Gemeint sind Online- oder Netzpublikationen.<br />

Da im sachsen-anhaltischen Pressegesetz der Begriff „elektronische<br />

Publikation“ explizit genannt ist <strong>und</strong> im Fragebogen CD-ROMs <strong>und</strong> Computerdisketten<br />

alternativ aufgeführt sind, war der Verfasserin diese Gefahr nicht bewusst.<br />

Weitere Erörterungen zu elektronischen Publikationen folgen im Kap. 6.5.3.3.<br />

Interessant ist der Vergleich der Sammelpraxis der fünf hessischen Pflichtexemplarbibliotheken,<br />

da ihnen das gleiche Gesetz zu Gr<strong>und</strong>e liegt. Die Spannbreite<br />

reicht vom völligen Verzicht auf die Sammlung von Nicht-Buch-Materialien (StUB<br />

Frankfurt) bis hin zur Sammlung sämtlicher Publikationsformen (HLB Wiesbaden)<br />

/s. Anlage 4/.<br />

6.5.3 Diskussion<br />

6.5.3.1 Begriff Druckwerk<br />

Die Diskussion entspannt sich im Wesentlichen um die juristische Definition der<br />

Sammelobjekte, ergo den Begriff des Druckwerkes. Es steht die Frage, inwieweit<br />

moderne Publikationsformen - insbesondere Videos <strong>und</strong> Online-Publikationen -


- 46 -<br />

per Definition erfasst werden <strong>und</strong> demzufolge auch der Ablieferungspflicht unterliegen.<br />

„Sowohl der Begriff „Druckwerk“ als auch der Begriff „Text“ erlauben durchgehend<br />

in allen Ländern die Sammlung von Mikroformen <strong>und</strong> physisch verbreiteten elektronischen<br />

Publikationen, da sie alle die Art des Vervielfältigungsverfahrens offen<br />

lassen, obwohl in einigen Ländergesetzen Datenträger sicherheitshalber eigens<br />

erwähnt werden.“ /Walter, S. 52/<br />

Zustimmung findet der im Gesetz über die Deutsche Bibliothek (§ 3 Abs. 1) verwendete<br />

weite Begriff des Druckwerks.: „Die Druckwerke im Sinne des Gesetzes<br />

sind alle Darstellungen in Schrift, Bild <strong>und</strong> Ton, die im Vervielfältigungsverfahren<br />

hergestellt <strong>und</strong> zur Verbreitung bestimmt sind.“ /Bibliotheksrechtliche; [Nr.] 12/<br />

„Bemerkenswert ist der für die Deutsche Bibliothek zur Anwendung kommende<br />

weite Begriff des Druckwerks. Dazu gehören außer den konventionellen Druckwerken,<br />

Landkarten <strong>und</strong> Ortsplänen auch Musiknoten., Mikroformen, Musik- <strong>und</strong><br />

Worttonträger, Dia-Serien <strong>und</strong>, soweit physisch verbreitet, elektronische Veröffentlichungen.<br />

/Wenzel, S. 723/<br />

Dazu Walter: „Diese Begriffsdefinition setzt einen materiellen Körper voraus, der<br />

Träger des Textes, Bildes oder Tons ist. Sie erlaubt, woran man bei der Wahl des<br />

Terminus in keinem Fall hatte denken können, ihre Ausdehnung auch auf elektronische<br />

Publikationen. Die Deutsche Bibliothek sah sich deshalb in der vorteilhaften<br />

Lage, elektronische Publikationen seit dem Augenblick, da sie auf dem Markt<br />

erscheinen, auch sammeln zu können. Erst mit der Entwicklung von Online-<br />

Publikationen steht sie vor einer Schranke, die nicht mit der gegenwärtigen Gesetzeslage<br />

zu überwinden ist.“ /Walter, S. 49 - 50/<br />

6.5.3.2 Ton- <strong>und</strong> Bildtonträger<br />

Wenzel erläutert zum Druckwerk im Sinne der Pressegesetze der Länder:<br />

„Auch Ton- oder Bildtonträger unterliegen also der Ablieferungspflicht. Das gilt<br />

insbesondere für Schallplatten, CD, Videokassetten usw.“ /Wenzel, S. 714/ Videos<br />

unterliegen nur dann nicht der Ablieferungspflicht, wenn sie im jeweiligen<br />

Gesetz ausdrücklich von der Ablieferungspflicht ausgenommen werden. Das ist in<br />

nur drei Gesetzen der Fall: nämlich im Gesetz über DDB <strong>und</strong> den Gesetzen von<br />

BAY <strong>und</strong> BER. BAY sammelt seinem Pflichtstückgesetz zum Trotz Videos. /vgl.<br />

Kap. 5.5.2/<br />

Walter bedauert, dass die Pflichtexemplarregelungen der Länder nicht über das<br />

Gesetz der Deutschen Bibliothek hinausgehen <strong>und</strong> behauptet: „Sie verzichten auf<br />

Video-Veröffentlichungen <strong>und</strong> erst recht auf Online-Publikationen. Sie warten ab,<br />

welche Erfahrungen Die Deutsche Bibliothek in der Zwischenzeit sammelt, wie sie<br />

die Probleme löst <strong>und</strong> wie sie ihre Ergebnisse in Gesetzesform bringen wird.“<br />

/Walter, S. 52/ Walter unterschätzt die Eigeninitiative der Länder bzw. Bibliotheken.<br />

In einigen Bibliotheken wird in Auswahl auch über die gesetzlichen Bestim-


- 47 -<br />

mungen hinaus gesammelt /vgl. Kap. 5.5.2, Diagramm 2/. Wenn auch das Bedauern<br />

Walters über den Verzicht der Bibliotheken auf Videos in seiner Absolutheit<br />

unbegründet ist, so besteht doch dringender Handlungsbedarf, die Sammlung<br />

von Videoproduktionen zentral zu regeln.<br />

Die „Tragfähigkeit <strong>und</strong> Flexibilität“ des Gesetzes über Die Deutsche Bibliothek hat<br />

sich dreißig Jahre lang „auch dort bewährt, wo die neue Informationstechnologie<br />

Anforderungen an seine Auslegungsmöglichkeit gestellt hat, die damals in keiner<br />

Weise voraussehbar waren.“ /Walter, S. 49/ Aber auf Gr<strong>und</strong> der neuen Technologien<br />

ist eine Novellierung vonnöten. Ein Entwurf liegt bereits vor. Der neue Terminus<br />

wird „Medienwerk“ lauten - damit sind alle möglichen Publikationsformen<br />

abgedeckt. Voraussichtlich wird die Definition lauten: „Medienwerke im Sinne dieses<br />

Gesetzes sind alle körperlichen <strong>und</strong> nichtkörperlichen Darstellungen in Schrift,<br />

Bild <strong>und</strong> Ton, die im Vervielfältigungsverfahren hergestellt <strong>und</strong> zur Verbreitung<br />

bestimmt sind.“ /Walter, S. 50/ Auch Publikationen mit bewegten Bildern (Videomaterialien<br />

<strong>und</strong> Filmwerke) werden demnächst in die Abgabe-, Sammel-, Archivierungs-<br />

<strong>und</strong> Nachweispflicht einbezogen werden.“ /Wenzel, S. 723/ Allerdings wird<br />

DDB auch in Zukunft keine Radio- <strong>und</strong> Fernsehprogramme - dafür gibt es eigene<br />

Archivierungsregeln - <strong>und</strong> keine Kinofilme sammeln. Es wird überlegt, dem B<strong>und</strong>esarchiv<br />

in Koblenz, das bereits u. a. deutsche Kinofilme sammelt, die systematische<br />

Sammlung aller deutschen Spielfilme zu übertragen. /Walter, S. 50/ Das<br />

wäre auch im Sinne der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Filmbibliotheken, die<br />

auf ihrem dritten Treffen 1997 ein Gesetz zur Pflichtabgabe von Videos an DDB<br />

forderte, da die Sammlung von Videoproduktionen noch immer von keiner zentralen<br />

Stelle übernommen werde. /Sarnowski, S. 2390/<br />

6.5.3.3 Elektronische Publikationen<br />

„Netzpublikationen (Nichtkörperliche Medienwerke) im Sinne des Sammelauftrags<br />

sind alle Darstellungen in Schrift, Bild <strong>und</strong> Ton, die zur Verbreitung über Datennetz<br />

bestimmt sind.“ /Lehmann, Klaus-Dieter, S.35/<br />

Lediglich in der sachsen-anhaltischen Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht<br />

von Druckwerken sind „ausdrücklich auch elektronische Veröffentlichungen<br />

in die Ablieferungspflicht eingeschlossen.“ /Walter, S. 52/ Walter<br />

bezieht sich offenbar auf § 2, Abs. 1 o. g. Verordnung: „Erscheint ein Druckwerk<br />

als elektronische Publikation, in einer Papier- oder in einer anderen Ausgabeform,<br />

ist dieses in allen Ausgabeformen abzuliefern.“ /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 590a/<br />

Damit sei Sachsen-Anhalt den anderen Ländern um einen Schritt voraus <strong>und</strong><br />

könne von Beginn an Online-Veröffentlichungen dokumentieren <strong>und</strong> sichern.<br />

Der Begriff „elektronische Publikation“ im Sinne der sachsen-anhaltischen Verordnung<br />

ist als Synonym zu „Netzpublikationen“ oder auch „Online-Publikationen“ zu<br />

verstehen.


- 48 -<br />

Da Netzpublikationen einem physischen Verfall unterliegen, müssen sie zwecks<br />

Langzeitarchivierung auf physische Datenträger kopiert werden.<br />

Das Gesetz über DDB umfasst „Darstellungen in Schrift, Bild <strong>und</strong> Ton, die im Vervielfältigungsverfahren<br />

hergestellt <strong>und</strong> zur Verbreitung bestimmt sind“, das ermöglicht<br />

die Einbeziehung elektronischer Publikationen auf physischen Trägern (CD-<br />

ROMs, Disketten, Magnetbänder), ,jedoch nicht die Pflichtablieferung von Netzpublikationen.<br />

Die dafür notwendige Gesetzesnovellierung wurde von Bibliothekaren,<br />

Verlegern, DDB <strong>und</strong> Regierungsvertretern diskutiert. Man ist sich einig, dass<br />

Netzpublikationen in den Sammelauftrag DDB eingeschlossen werden sollen. Der<br />

„signifikant andere Charakter von Netzpublikationen, der rasche technologische<br />

Wandel <strong>und</strong> Überlegungen zu sinnvollen Absprachen bei der Aufgabenverteilung<br />

zwischen den Partnern der Informationskette“ lassen es jedoch sinnvoll erscheinen,<br />

„zunächst mit einer Vereinbarung anstatt mit einem Gesetz zu beginnen,“<br />

/Lehmann, Klaus-Dieter, S. 36/<br />

Vereinbarungen oder Gesetzesnovellierungen der Länder werden folgen.<br />

6.6 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht<br />

6.6.1 Gesetzliche Bestimmungen<br />

In den gesetzlichen Bestimmungen der Länder werden folgende Kategorien von<br />

der Ablieferung ausgeschlossen:<br />

• Amtliche Druckschriften, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen ent-<br />

halten. Die Pflichtablieferung amtlicher Druckschriften ist in gesonderten gesetzlichen<br />

Bestimmungen geregelt.<br />

• „Akzidenzdrucksachen, die sog. „harmlosen“ Druckwerke, also nur zu Zwecken<br />

des Gewerbes <strong>und</strong> Verkehrs, des häuslichen <strong>und</strong> geselligen Lebens dienenden<br />

Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen,<br />

Geschäfts-, Jahres <strong>und</strong> Verwaltungsberichte <strong>und</strong> dergleichen sowie Stimmzettel<br />

für Wahlen.“ /Presserecht 1997, S. 715/<br />

„Sofern das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> innerhalb der LPG geregelt ist, greifen die Beschränkungen<br />

ein, die sich aus den Begriffsbestimmungen ergeben .“ /Wenzel, S.<br />

715/ Die Begriffsbestimmungen des „Druckwerks“ sämtlicher Landespressegesetze<br />

schließen o. g. Kategorien aus. Pressegesetze, in die die Pflichtexemplarabgabe<br />

integriert ist, gelten in den Ländern BRA, BRE, HES, MEC, NIE, RPF,<br />

SAR, SAX, SAA, SCH <strong>und</strong> THU. Eine Ausnahme bildet SAX insofern, als es keine<br />

Definition des Druckwerks bietet.<br />

„Ist das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> sonderrechtlich geregelt, gelten diese Ausnahmen<br />

nicht automatisch. Die sondergesetzlich <strong>und</strong> im Verordnungswege geregelten<br />

Ausnahmen umfassen unterschiedliche Bereiche.“ /Wenzel, S. 715/ So ist im<br />

Pflichtexemplargesetz von NRW die Ausnahme der Ablieferung von amtlichen<br />

Druckschriften nicht explizit aufgeführt.


- 49 -<br />

Weitere Ausnahmen von der Anbietungs- <strong>und</strong> Ablieferungspflicht sind unterschiedlich<br />

geregelt:<br />

• Filmwerke, Laufbilder, Tonbildschauen <strong>und</strong> Einzellichtbilder (DDB)<br />

• Film- <strong>und</strong> Videoproduktionen (BAY, BER),<br />

• Laufbilder <strong>und</strong> Fotografien (BER)<br />

• Geschäfts-, Jahres- <strong>und</strong> Verwaltungsberichte, soweit sie nur unter Personen<br />

verbreitet werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind (DDB,<br />

BAY, HAM)<br />

• Schriften, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen<br />

Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem häuslichen oder geselligen Leben<br />

dienen (DDB)<br />

• Schriften, die mit nicht abzuliefernden Druckwerken o. ä. erscheinen <strong>und</strong> ohne<br />

diese nicht verständlich sind (DDB),<br />

• Offenlegungs-, Auslege- <strong>und</strong> Patentschriften (DDB, BAW, BAY, BER, HAM),<br />

• Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften <strong>und</strong> Sammelwerken, soweit sie kein<br />

eigenes Titelblatt haben (BAW), Sonderdrucke aus Druckwerken, die bereits<br />

abgeliefert worden sind (MEC), Sonderdrucke <strong>und</strong> Vorabdrucke, soweit sie<br />

nicht vom Verleger verbreitet werden (DDB, HAM),<br />

• Listen von Ausstellungsstücken ohne weiteren Text (DDB, BAW, HAM),<br />

• Referenten- <strong>und</strong> Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter (BAW, NRW),<br />

• Vordrucke, Eintragungsbücher, Malbücher ohne Text, Modellbaubögen (DDB,<br />

BAW),<br />

• Texte, die in einer geringeren Auflage als zehn bzw. zwanzig Exemplare erscheinen,<br />

sofern es sich nicht um veröffentlichte Hochschul-Prüfungsarbeiten<br />

oder um Texte handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werde (DDB, BAY,<br />

HAM, NRW bzw. BER)<br />

• Bildliche Darstellungen auf Einzelblättern ohne Text (auch Mappen) (BAY)<br />

• Dissertationen, sofern sie nicht im Buchhandel erschienen sind (BER, MEC,<br />

NRW),<br />

• laufende Pressedienste (NRW),<br />

• Druckwerke mit bis zu vier Seiten Umfang - gilt nicht für Karten u. dgl. (DDB)<br />

• Original-Kunstmappen, ohne Titelblatt <strong>und</strong> Text (DDB)<br />

• Plakate, Wandzeitungen, Flugblätter (DDB, HAM)<br />

• Veranstaltungsprogramme ohne Abbildungen <strong>und</strong> Text (DDB, HAM)<br />

• Tageszeitungen, sofern sie nicht angefordert werden (DDB)<br />

• Reproduktionen von Bildern ohne Text (HES)<br />

In BAY ist die zuständige Landesbibliothek per Gesetz befugt, in Zweifelsfällen zu<br />

entscheiden.<br />

In den Ländern BAW, BAY, BER, BRA, HES, SAX <strong>und</strong> THU behält sich die zuständige<br />

Verwaltungsbehörde vor, auf weitere Gattungen von Texten, an deren<br />

Sammlung, Inventarisierung <strong>und</strong> bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches


- 50 -<br />

Interesse besteht, zu verzichten. Derartige Entscheidungen trifft in NRW die zuständige<br />

Bibliothek im Einvernehmen mit dem Kultusministerium des Landes. In<br />

HAM, MEC <strong>und</strong> NIE ist die zuständige Bibliothek zur Festlegung von Ausnahmen<br />

berechtigt.<br />

6.6.2 Diskussion<br />

Es herrscht auch unter den Bibliothekaren keine einhellige Meinung über die Notwendigkeit<br />

einer vollständigen Sammlung der Pflichtexemplare. Entsprechend der<br />

Gr<strong>und</strong>satzentscheidung des BVG aus dem Jahr 1981 stellt sich die Vollständigkeit<br />

der Schrifttumssammlung als oberstes Ziel des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s dar.<br />

/Sinogowitz 1987, S. 245/ Das Schrifttum soll für Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung, Wissenschaft<br />

<strong>und</strong> Forschung gesammelt <strong>und</strong> für spätere Generationen archiviert<br />

werden. Niemand kann heute voraussagen, welche Literatur einst für die Forschung<br />

interessant sein wird. Deshalb müsse die Sammlung auch den „Ballast“,<br />

also “sehr viel unnütze Literatur“ mit umfassen. Demnach dürfte den Bibliotheken<br />

kein generelles Recht eingeräumt sein, auf bestimmte Literaturgattungen zu verzichten.<br />

/Sinogowitz 1987, S. 246/<br />

Dagegen steht die Meinung, aus bibliotheksorganisatorischen Gründen auf die<br />

Sammlung von Druckwerken zu verzichten, an deren Erfassung „ein wissenschaftliches<br />

oder öffentliches Interesse nicht besteht“. /Lohse, Hartwig 1985, S.<br />

227 <strong>und</strong> 234 - 235/ Dem wurde in den gesetzlichen Bestimmungen mehr oder<br />

weniger entsprochen, z. B. durch Ausschluss der Akzidenzdrucksachen. Lohse<br />

denkt weiterhin an Großdruckbücher, „Taschenbuchausgaben von Werken des<br />

gleichen Verlages bzw. von anderen Verlagen im Pflichtbereich“, Groschenhefte,<br />

„Anleitungen aller Art (Hobbyliteratur)“, Prüfungsanleitungen, Erbauungsliteratur,<br />

Dissertationen, Pressedienste, Loseblattwerke. /Lohse, Hartwig 1985, S.<br />

235 - 238/ Lohse stellt die Frage, ob es wirklich notwendig ist, Loseblattwerke regional<br />

<strong>und</strong> an der Deutschen Bibliothek nachzulegen <strong>und</strong> die veralteten Blätter<br />

aufzubewahren. Lohse schlägt außerdem vor, auch andere potentielle Sammler,<br />

z. B. universitäre <strong>und</strong> kommunale Archive, in die Sammlung mit einzubeziehen.<br />

/Lohse, Hartwig 1985, S. 233 - 234/ Er denkt dabei z. B. an „hochschulpolitische<br />

Periodika studentischer Gruppen“ <strong>und</strong> „graue Literatur der Hochschulen“, ebenso<br />

wie Raub. /Raub, S. 82/ Auch fünf Jahre später stellt Lohse die Rationalität der<br />

juristischen Begründung für die doppelte (heute sogar dreifache) Sammlung in<br />

B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern in Frage. Er meint, der B<strong>und</strong> wäre in erster Linie an der bibliographischen<br />

Erfassung, weniger an der Archivierung des gesamten Schrifttums<br />

seines „Wertes“ wegen interessiert. Lohse hat als langjähriger Direktor der UB<br />

Bonn offensichtlich viele Erfahrungen mit Selbstverlegern sammeln können <strong>und</strong><br />

gibt zu bedenken, dass „es i.d.R. jedem Schenker größtes Vergnügen bereitet,<br />

sein Buch, für das er keinen Verleger gef<strong>und</strong>en hat, in einer Bibliothek zu wissen.“<br />

/Lohse, Hartwig 1990, S. 368/ In der Tat führen die neuen technischen Möglich-


- 51 -<br />

keiten (Kopierer, einfache Bindeverfahren, Netzpublikationen) dazu, dass Verlegertätigkeit<br />

praktisch für jedermann zu bewerkstelligen ist. Die immer größer werdende<br />

Publikationsflut stellt die Bibliotheken vor Probleme, die durch die Diskussion<br />

der Sammelgr<strong>und</strong>sätze zu klären sind.<br />

6.7 Vergütungsregelung<br />

6.7.1 Gesetzliche Bestimmungen<br />

Bis zur Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 war die<br />

Vergütungsfrage besonders umstritten. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat entschieden,<br />

dass eine entschädigungslose Ablieferung verfassungskonform sei.<br />

Dem entsprechen das Gesetz über die Deutsche Bibliothek <strong>und</strong> die Ländergesetze.<br />

Mit Ausnahme von SAR <strong>und</strong> RPF wird die Kostenerstattung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ausgeschlossen. Im SAR hat der Verleger bzw. Drucker Anspruch auf angemessene<br />

Entschädigung, diese umfasst auch die Kosten der Versendung. In RPF<br />

kann der Verleger bzw. Drucker „bei Anlieferung eine Entschädigung in Höhe seiner<br />

Selbstkosten fordern“. /Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 583/<br />

In BAW gilt folgende Sonderregelung: das zweite abzuliefernde Exemplar wird<br />

vergütet, das erste nur im Falle der Unzumutbarkeit zu fünfzig Prozent des Ladenpreises.<br />

Die entschädigungslose Ablieferung ist nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

allerdings nicht für mit großem Kostenaufwand <strong>und</strong> in kleiner<br />

Auflage hergestellten Druckwerke zulässig. /Wenzel, S. 716/ Demzufolge gelten<br />

folgende Vergütungsregelungen wegen Unzumutbarkeit auf Gr<strong>und</strong> hoher Herstellungskosten<br />

<strong>und</strong>/oder bei kleiner Auflage: Es werden entweder die Selbstkosten<br />

(Herstellungskosten) erstattet (BRA, HAM, HES, NRW, THU), eine angemessene<br />

Entschädigung gewährt (BER) oder bis zur Hälfte des Ladenpreises erstattet<br />

(DDB, BAW, BAY, MEC, NIE, SAX, SAA).<br />

Von der Unzumutbarkeit einer entschädigungslosen Ablieferungspflicht ist nach<br />

der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts auszugehen, wenn die Unentgeltlichkeit<br />

wegen der hohen Herstellungskosten <strong>und</strong> der niedrigen Auflage eine<br />

wesentlich stärkere Belastung des Verlegers bedeutet als im Normalfall. In einigen<br />

Ländern sind keine gesetzlichen Maßgaben vorgesehen, in den anderen gelten<br />

folgende unterschiedlichen Maßstäbe:<br />

• Auflage bis zu 500 Exemplaren <strong>und</strong> Herstellungskosten ab 100 DM pro Exemplar<br />

der Auflage : BRA<br />

• Auflage bis zu 500 <strong>und</strong> Kosten ab 200 DM: NIE, SAA<br />

• Auflage bis zu 500 <strong>und</strong> Kosten ab 150 DM bzw. 45 DM bei natürlichen, nicht<br />

gewerbsmäßigen Personen: DDB, BAY<br />

• Auflage unter 300 <strong>und</strong> Kosten über 300 DM : NRW<br />

• Auflage bis zu 300 <strong>und</strong> Kosten über 200 DM: HAM


- 52 -<br />

Die Entschädigung setzt einen schriftlich begründeten Antrag voraus, der in BER,<br />

MEC, NIE, SAX, SAA innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen nach Ablieferung<br />

zu stellen ist, in BRA, HAM <strong>und</strong> THU nach 2 Wochen, in DDB, BAY <strong>und</strong> NRW mit<br />

Lieferung. Ein fristloser Antrag genügt in BAW <strong>und</strong> HES.<br />

Die Herstellungskosten werden nicht erstattet, wenn die Herstellung des Druckwerks<br />

aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde in DDB, BAY, BRA, HES, NIE <strong>und</strong><br />

SAA.<br />

BRE <strong>und</strong> SCH haben keine gesetzliche Regelung getroffen.<br />

6.7.2 Auswertung des Fragebogens<br />

Frage 14: Die LB Speyer bevorzugt eine Entschädigung erst ab einem definierten<br />

Betrag, so wie es ja überwiegend üblich ist.<br />

Die ZLB Berlin vermisst eine Durchführungsbestimmung: „Alle Gesetzestexte sind<br />

eine Frage der Auslegung.“ So beantragen fast alle kleineren Verlage Kostenerstattung<br />

nach § 5 PflExG. Dieser Paragraph besagt, dass eine Entschädigung<br />

gewährt wird, wenn „die unentgeltliche Abgabe wegen der hohen Herstellungskosten<br />

<strong>und</strong> der kleinen Auflage des Werkes unzumutbar“ ist. Die ZLB orientiert sich<br />

dabei an den Gepflogenheiten DDB (Bezuschussung von maximal 50 % des Ladenpreises<br />

bei einer Auflage von bis zu 500 Exemplaren), was aber gesetzlich für<br />

Berlin noch nicht geregelt ist.<br />

6.7.3 Diskussion<br />

Um das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung beurteilen zu können, muss der<br />

Verleger einen Antrag auf Entschädigung stellen. In diesem hat er die Herstellungskosten,<br />

Auflagenhöhe <strong>und</strong> Ladenpreis anzugeben. Die Herstellungskosten<br />

umfassen „Aufwendungen für Satz, Papier, Druck, Einband <strong>und</strong> Autorenhonorar“.<br />

/Pohley, S.14/<br />

Es könnte schwierig werden, die Entschädigung bei Texten, die auf Bestellung<br />

verlegt werden, zu bewerkstelligen, da nicht feststeht, welche Auflage einst erreicht<br />

werden wird. Im Falle eines Entschädigungsantrages „bliebe in der Praxis<br />

nur die Möglichkeit, über den Antrag erst zu entscheiden, wenn die Auflagenhöhe<br />

mit einiger Sicherheit abzusehen ist.“ /Pohley, S.14/<br />

6.8 Durchsetzung der Verpflichtung<br />

6.8.1 Gesetzliche Bestimmungen<br />

6.8.1.1 In den Ländern<br />

„Die Durchsetzung der Anbietungs- bzw. Ablieferungspflicht ist auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

des jeweils auzuwendenden Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) möglich.<br />

Anzuwenden ist das in dem jeweiligen Lande geltende VwVG.“ /Wenzel, S.<br />

717/ Im Bereich des <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>es kommen die Ersatzvornahme <strong>und</strong> die


- 53 -<br />

Festsetzung eines Zwangsgeldes als adäquate Mittel des Verwaltungszwangs in<br />

Betracht. /Pohley, S. 16; Sinogowitz 1987, S. 263/<br />

Unter Ersatzvornahme ist die anderweitige Beschaffung des Pflichtexemplars auf<br />

Kosten des Ablieferungspflichtigen zu verstehen. /Wenzel, S. 717/ Wenn Ersatzvornahme<br />

nicht möglich ist, kann Zwangsgeld verhängt werden. Die Festsetzung<br />

eines Zwangsgeldes „dient dazu, den Pflichtigen zur Vornahme der geschuldeten<br />

Handlung anzuhalten.“ /Giemulla, S. 297/<br />

Ordnungswidrigkeit: Darüber hinaus bedeutet die Nichterfüllung der Anbietungsbzw.<br />

Ablieferungspflicht in den meisten Ländern (außer DDB, BAW, BAY, BRE,<br />

NIE, SAX, THU) eine Ordnungswidrigkeit. Das Pflichtexemplargesetz von NRW<br />

bestimmt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung<br />

zur Ablieferung von Pflichtexemplaren . nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.“<br />

Ein entsprechender Passus findet sich auch in den gesetzlichen Bestimmungen<br />

von BER, BRA, HAM, HES, MEC, NRW, RPF, SAR, SAA, SCH. Lediglich<br />

in NRW wird explizit darauf verwiesen, dass der Verleger „zur Beschaffung <strong>und</strong><br />

Nachlieferung eines Ersatzexemplars verpflichtet“ bleibt. „Kommt er dieser Verpflichtung<br />

auch nach Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, so handelt<br />

er ordnungswidrig.“ In den meisten Ländern wird die Zuwiderhandlung gegen die<br />

Anbietungs- bzw. Ablieferungspflicht theoretisch schon bei Fahrlässigkeit geahndet,<br />

in RPF nur bei vorsätzlichem Handeln.<br />

Geldbuße: I. d. R. kann die Ordnungswidrig mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

Der Betrag differiert in den nachfolgend aufgeführten Landesregelungen: bis zu<br />

10 000 DM (BER, HES, NRW, RPF, SAR, SAA, SCH); bis zu 50 000 DM (BRA);<br />

bis zu 100 000 DM (MEC). In HAM ist kein finanzieller Rahmen festgelegt.<br />

Zuständige Verwaltungsbehörde: entsprechend den Gesetzen über Ordnungswidrigkeiten<br />

sind das: Regierungspräsidium (HES, NRW); Landräte <strong>und</strong><br />

(Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte (BRA, MEC, SCH); Bezirksregierung<br />

(RPF, SAA); untere staatliche Verwaltungsbehörden der allgemeinen Landesverwaltung<br />

(SAR).<br />

Verjährung: die Verfolgung der o. g. Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten<br />

(BRA, HES, MEC, NRW, SAR, SAA) bzw. in sechs Monaten (BER, RPF). Die<br />

Frist beginnt mit Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das<br />

Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so<br />

beginnt die Verjährung erneut (BRA, SAR, SAA, SCH).<br />

6.8.1.2 In Sachsen-Anhalt<br />

Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen ist im Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23. Juni 1994 /Gesetz 1994, S.<br />

710 - 722/ <strong>und</strong> im Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt (SOG LSA) /Gesetz 2000, S. 595 - 622/ neu gefasst am 16. November<br />

2000 geregelt.


- 54 -<br />

Voraussetzung zur Anwendung des Verwaltungszwanges ist, dass ein Verwaltungsakt<br />

(förmlicher Bescheid) zu Gr<strong>und</strong>e liegt. Dieser darf nur von einer selbstständigen<br />

Behörde, also einer Körperschaft, die den Status einer juristischen Person<br />

innehat, durchgeführt werden. Will eine Bibliothek einen Bescheid verschikken,<br />

muss sie dazu von ihrem Träger bevollmächtigt worden sein.<br />

Bevor ein Zwangsverfahren eingeleitet wird, muss der Verpflichtete förmlich mit<br />

Terminsetzung aufgefordert werden, die Publikation abzuliefern.<br />

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übernimmt die Bezirksregierung.<br />

Das ist im § 14 (4) LPG geregelt.: „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1<br />

Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.“<br />

/Bibliotheksrechtliche, [Nr.] 590/ (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

regelt, dass die Verwaltungsbehörde zuständig ist, welche<br />

durch Gesetz bestimmt wird. /Schönfelder, [Nr.] 94, S. 14/) Da der Ordnungswidrigkeitstatbestand<br />

schon drei Monaten nach Veröffentlichung oder Verbreitung des<br />

Druckwerks verjährt ist, kommt ihm kaum eine bibliothekspraktische Relevanz zu.<br />

6.8.2 Auswertung des Fragebogens<br />

Kein Bibliothekarin <strong>und</strong> kein Bibliothekar besuchte Qualifikations- <strong>und</strong> Fortbildungslehrgänge<br />

zum Verwaltungsrecht (Frage 7). Zehn Bibliotheken (45%) können<br />

auf einen Juristen im Hause zurückgreifen (Frage 8). Ein Zusammenhang mit<br />

Zwangsmaßnahmen ist jedoch nicht signifikant (Fragen 10 <strong>und</strong> 11). Verwaltungszwang<br />

wird angewendet in der WLB Stuttgart, der LB Speyer; der BSB München<br />

<strong>und</strong> der StUB Frankfurt (das entspricht 21 %). Vier Bibliotheken schalten einen Juristen<br />

ein (WLB Stuttgart, StUB Frankfurt, LB Schwerin <strong>und</strong> LB Speyer), die mit<br />

Ausnahme der WLB Stuttgart ggf. auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten<br />

(13 %).


Bibliothek keine weiteren<br />

Maßnahmen<br />

Kauf<br />

- 55 -<br />

Verfahren bei Nichtablieferung<br />

(Mehrfachnennungen möglich)<br />

Tausch<br />

Geschenk<br />

Mahnung<br />

Weiterleitung an den<br />

Hausjuristen<br />

Verwaltungszwang (z.B.<br />

Zwangsgelder,<br />

Bußgelder)<br />

Sonstiges<br />

Nichtablieferung<br />

als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet<br />

BLB Karlsruhe x x x x<br />

WLB Stuttgart x x x x<br />

BSB München x x x<br />

ZLB Berlin x x x x<br />

StLB Potsdam x x x x x x<br />

SUB Bremen x x x x<br />

HLB Darmstadt x x<br />

StUB Frankfurt x x x<br />

HLB Fulda x x<br />

GHB Kassel x x x<br />

HLB Wiesbaden x x<br />

LB Schwerin x x x<br />

NLB Hannover x x<br />

ULB Bonn x x x x<br />

ULB Düsseldorf x x x<br />

StB Mainz x x<br />

LB Speyer x x x x<br />

ULB Saarbrücken x x x<br />

SLB Dresden x x<br />

ULB Halle x x x x x<br />

LB Kiel x x x<br />

StB Lübeck x x<br />

ULB Jena x x x<br />

Gesamt 3 8 2 4 23 4 4 2 3 20 0<br />

Tabelle 3<br />

13,04%<br />

34,78%<br />

8,70%<br />

17,39%<br />

In dreizehn (56,5 %) Bibliotheken enden die Bemühungen um Eintreibung des<br />

Pflichtexemplars mit einer oder mehreren Mahnungen (Frage 10). Auch die Ersatzbeschaffung<br />

kommt häufig zur Anwendung, jedoch wird diese dem Säumigen<br />

i.d.R. nicht in Rechnung gestellt. Widersprüchlich ist das Verfahren an der BLB<br />

Karlsruhe, die zwar den Verwaltungszwang anwendet, indem sie bei Ersatzbeschaffung<br />

durch Kauf die Kosten dem Säumigen in Rechnung stellt, bei vergriffenen<br />

Titeln aber die Kosten für eine Ersatzbeschaffung als Kopie selbst trägt. Insgesamt<br />

ist festzustellen, dass selten versucht wird, die Durchsetzung der Ablieferungspflicht<br />

mit juristischen Mitteln durchzusetzen. Gründe dafür können Unsicherheit<br />

über Verfahrensweisen <strong>und</strong> hoher Verwaltungsaufwand sein.<br />

Vier Bibliotheken (17%) bejahten, dass der Anspruch auf ein Pflichtexemplar<br />

schon einmal nicht geltend gemacht werden konnte, weil die Verjährungsfrist ab-<br />

100,00%<br />

17,39%<br />

21,05%<br />

8,70%<br />

= keine Angaben<br />

ja<br />

13,04%<br />

nein<br />

86,96%<br />

weiß nicht<br />

0,00%


- 56 -<br />

gelaufen war. Sechzehn Bibliotheken (70 %) verneinten dies, drei (13%) wussten<br />

es nicht (Frage 12).<br />

Die StB Mainz hätte gern ein Instrumentarium für Zwangsverfahren. Eine Verlängerung<br />

der Verjährungsfrist wird in den ULB Düsseldorf <strong>und</strong> Halle <strong>und</strong> der StB<br />

Mainz gewünscht (Frage 14).<br />

6.8.3 Diskussion<br />

6.8.3.1 Öffentlichkeitsarbeit <strong>und</strong> Mahnungen<br />

Die Voraussetzung der Ablieferung von Pflichtexemplaren ist, dass die gesetzlichen<br />

Bestimmungen den Verpflichteten auch bekannt sind. Viele Verpflichtete<br />

kennen ihre Pflichten nicht <strong>und</strong> liefern nach Inkenntnissetzung, z. B. durch die<br />

empfangsberechtigte Bibliothek. Es bleibt zu wünschen, dass das kulturpolitische<br />

Ziel des Pflichtexemplares „einer möglichst breiten Öffentlichkeit bewusst werden<br />

würde.“ /Pohley, S. 16/ So wurden in Brandenburg R<strong>und</strong>schreiben „an alle Ämter,<br />

Institutionen, Verlage <strong>und</strong> Drucker in Brandenburg versandt.“ /Bornemann, S. 2/<br />

Für Hessen stehen Informationen zum Pflichtexemplar im Internet.<br />

/<strong>Pflichtexemplarrecht</strong>es/ Eine praktikable Lösung zum Erreichen aller Verpflichteten<br />

scheint ein in größeren Zeitabständen erfolgender Hinweis auf die Pflichtexemplargesetzgebung<br />

in Massenmedien, z. B. in der regionalen Tagespresse, zu<br />

sein.<br />

Dessen ungeachtet sind Mahnungen die wichtigste <strong>und</strong> wirkungsvollste Maßnahme,<br />

um Nichtablieferungen zu verhindern.<br />

6.8.3.2 Verwaltungszwang <strong>und</strong> Verfolgung als Ordnungswidrigkeit<br />

Es sind Verwaltungszwang (Ersatzvornahme, Zwangsgeld) <strong>und</strong> Verfolgung als<br />

Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld belegt werden kann, zu unterscheiden.<br />

„Das Zwangsverfahren vollzieht sich im Regelfall in drei aufeinanderfolgenden<br />

Stufen: Androhung, Festsetzung <strong>und</strong> Anwendung des Zwangsmittels. Zuständig<br />

ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.“ /Giemulla, S. 305/ Das<br />

kann eine selbstständige Bibliothek oder eine Bibliothek sein, die von ihrem Träger<br />

dazu bevollmächtigt wurde.<br />

Zwangsgeld <strong>und</strong> Bußgeld unterscheiden sich. Das Zwangsgeld ist „ein reines<br />

Beugemittel“, also ein „Mittel zur Erzwingung künftigen Verhaltens“, keine Strafe.<br />

Bußgeld dagegen ist eine Sanktion für begangenes Unrecht. Zwangsgeld kann<br />

neben Bußgeld verhängt werden. /Giemulla, S. 298/<br />

Der B<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Länder BAW, BAY, BRE, NIE, SAX <strong>und</strong> THU verzichten in ihrer<br />

Gesetzgebung auf die Schaffung des Tatbestands Ordnungswidrigkeit, der mit<br />

Bußgeld belegt werden kann. Der bayerische Gesetzgeber hielt „die Möglichkeit<br />

der Beitreibung ausstehender Pflichtstücke auf dem Wege des Verwaltungszwangs<br />

für ausreichend“. /Sinogowitz 1987, S. 263/ Die Verfolgung <strong>und</strong> Ahndung


- 57 -<br />

als Ordnungswidrigkeit wird kaum praktiziert, ihre Nennung im Gesetz hat überwiegend<br />

eine psychologische Wirkung. /Picard 1980, S. 6/ Picard stimmt Raubs<br />

Äußerung zu: „Dies Schwert des Gesetzes war von Anfang an stumpf.“ /Raub, S.<br />

74/<br />

In keinem Gesetz wird auf die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der<br />

Verpflichtung per Ersatzvornahme oder Zwangsgeld hingewiesen, obwohl das<br />

schon 1980 viele Bibliotheken für „dringend geboten“ hielten. /Picard 1980, S. 6/<br />

Auch Raub empfahl für künftige Gesetzesnovellierungen eine entsprechende Erweiterung.<br />

/Raub, S. 92/ Einige Vorgängergesetze der heute gültigen Pflichtexemplarbestimmungen<br />

verwiesen auf die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung<br />

der Verpflichtung. Jedoch entstammten diese Gesetzte der DDR bzw. dem Dritten<br />

Reich <strong>und</strong> sind wohl mit Ressentiments behaftet 2 .<br />

Einigen Pflicht-Bibliothekaren dürfte der juristische Unterschied zwischen Verwaltungszwang<br />

nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht <strong>und</strong> der Verfolgung als<br />

Ordnungswidrigkeit nicht geläufig sein. Das verw<strong>und</strong>ert nicht, denn kein Bibliothekar<br />

ist verwaltungsrechtlich geschult, nicht jeder Bibliothek steht ein Jurist zur<br />

Verfügung. Selbst wer rechtlichen Beistand sucht, wird mitunter unzureichend beraten:<br />

Exemplarisch sei hier eine Bibliothekarin aus der StB Mainz zitiert.: „$ 21<br />

Ordnungswidrigkeiten so ändern, dass die Bibliotheken tatsächlich etwas in der<br />

Hand haben. Nach Auskunft des Rechtsamts der Stadt Mainz (25.9.1996) verjährt<br />

die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 22,2 bereits sechs Monate<br />

nach Veröffentlichung des Werks. Bedenkt man, dass die Bibliothek manchmal<br />

erst mit Verzug von einer Neuerscheinung erfährt, muss sie eigentlich in unüblich<br />

kurzen Rhythmen . mahnen, um die Chance für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />

nicht zu verlieren. Man kann zwar davon ausgehen, dass ca. 90 % der Verleger in<br />

unserem Zuständigkeitsbereich ordentlich abliefern. Für den Rest wünscht man<br />

sich jedoch manchmal die Möglichkeit, härter „drohen“ <strong>und</strong> dann auch handeln zu<br />

können.“ /Anlage 7/ Die Bibliothek wurde zwar in Sachen Ordnungswidrigkeiten<br />

korrekt beraten, aber dass die Alternative Verwaltungszwang den Mainzer Bibliothekaren<br />

auch bekannt ist, darf bezweifelt werden. Offenbar ist die Auffassung<br />

verbreitet, dass mit Ablauf der Verjährungsfrist auch die Frist für Zwangsmaß-<br />

2 In der DDR z. B. galt die Anordnung (Nr. 1) über die Ablieferung von Pflichtexemplaren vom 4.<br />

Juli 1960. In ihr ist das Erheben einer Verzugsgebühr bei nicht fristgerechter Lieferung vorgesehen.<br />

Weiter heißt es dort: „Wird die Ablieferungspflicht trotz Mahnung nicht erfüllt, kann der Empfangsberechtigte<br />

auf Kosten des Ablieferungspflichtigen an Stelle der nicht gelieferten Pflichtexemplare<br />

gleiche Exemplare beschaffen oder ... Ersatzexemplare ( z. B. Reproduktionen, Fotokopien) anfordern<br />

oder herstellen lassen. Die ... Maßnahmen sind erst zulässig, wenn nach einer Androhung eine<br />

Frist von vier Wochen verstrichen ist.“ /Rechts-ABC, S. 262/<br />

Das Hamburger Freistückegesetz von 1934 verwies in § 5 auf die Möglichkeiten von Verwaltungs<br />

zwang <strong>und</strong> Ersatzvornahme, in § 6 auf die Strafbestimmung. /Will 1955, S. 135/


- 58 -<br />

nahmen abgelaufen ist. (Folgte man diesem Ansatz, so wären Ersatzvornahme<br />

<strong>und</strong> Zwangsgeld de facto unmöglich, da die Verjährungsfrist schon nach wenigen<br />

Monaten abgelaufen ist.) Die Praxis an der ULB Halle jedenfalls bestätigt dies.<br />

Im Gr<strong>und</strong>e ist es nicht einzusehen, dass Bibliotheksmitarbeiter Pflichtexemplare<br />

„erbetteln“. Das zeigt aber auch das Dilemma, in dem viele Bibliothekare stecken:<br />

verwaltungsrechtlich nicht geschult, sind ihnen die Instrumentarien für weitere<br />

Maßnahmen nicht bekannt. Sie müssen den Vorgang an kompetente Mitarbeiter,<br />

ggf. einen Juristen im Hause, oder den Träger weitergeben, damit diese Verwaltungszwang<br />

oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Angriff nehmen können.<br />

Diese Maßnahmen werden jedoch kaum angewendet. Eine Alternative könnte<br />

sein, im Bedarfsfalle externe juristische Beratung anzunehmen, wie sie Haager für<br />

Bibliotheken empfiehlt. /Haager, S. 281 - 286/<br />

7 Schlussfolgerungen<br />

„Das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> hat noch keinen für alle Seiten akzeptierbaren Stand erreicht.“<br />

/Barton 1990, S. 226/ Diese Aussage hat auch heute noch seine Gültigkeit,<br />

das bestätigen 19 der 23 befragten Bibliotheken (83 %, Frage 1).<br />

Das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> ist nach wie vor umstritten. Während einige gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Fragen ausdiskutiert sind, so z. B. die kulturpolitische Berechtigung des<br />

Pflichtexemplars oder die Vereinbarkeit mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz, kommen andere<br />

Probleme seit Jahrzehnten nicht aus dem Stadium fachlicher Debatten heraus<br />

<strong>und</strong> es stellt sich die Frage, warum die parlamentarisch-juristische Umsetzung<br />

nicht in Gang kommt. Dennoch: Änderungen im kulturpolitischen Bereich lassen<br />

sich durchsetzen. Das gelte um so mehr, wenn sich die Länder zu einer gemeinsamen<br />

Konzeption zusammenfinden müssten. Bevor überhaupt daran gedacht<br />

werden könne, an die Regierungen <strong>und</strong> die Parlamente heranzutreten, müsse zuerst<br />

unter den Bibliothekaren ein Konsens erzielt werden. Kann dieser erreicht<br />

werden, so bleibt es der Zukunft überlassen, wann die Gunst der St<strong>und</strong>e es erlaubt,<br />

diese Vorstellungen durchzusetzen. /Kirchner 1989, S. 555/ Allerdings besteht<br />

die Gefahr, die Gunst der St<strong>und</strong>e zu verpassen: So sind sich zwar die Experten<br />

einig, dass das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> nicht in das Presserecht gehört, trotzdem<br />

haben Anfang der neunziger Jahre alle neuen Länder diese Rechtsform gewählt.<br />

Auch die Uneinheitlichkeit der Rechtsvorschriften wird immer wieder kritisiert.<br />

Schon vor Jahren bestand die Forderung, sich „bei künftigen Novellierungen auf<br />

eine gemeinsame, sorgfältig durchdachte Optimalregelung“ festzulegen.<br />

/Sinogowitz 1987, S. 251/ In diesem Sinne auch Barton: Es ginge den Bibliotheken<br />

heute nicht mehr um größtmögliche Ausweitung ihres Rechtsanspruchs, sondern<br />

um sinnvolle Anwendung <strong>und</strong> Einheitlichkeit innerhalb der Länder. „Nur bei<br />

moderater <strong>und</strong> ländereinheitlicher Behandlung des Pflichtexemplareinzugs wer-


- 59 -<br />

den die Auseinandersetzungen nachlassen. Davon ist man zur Zeit weit entfernt.“<br />

/Barton 1990, S. 225/<br />

Während in Deutschland Pflichtexemplarexperten um Konsens ringen, haben sich<br />

die Rahmenbedingungen um die Jahrtausendwende derart verändert, dass die<br />

Bibliotheken ihren Standpunkt neu bestimmen müssen. Dazu gehören die rasante<br />

Ausbreitung der elektronischen Medien, die immer noch stark ansteigende Buchproduktion<br />

in der Welt, „ein explodierendes <strong>und</strong> alle bisher gegebenen Grenzen<br />

überschreitendes Informationsangebot zu teilweise drastisch steigenden Preisen.<br />

Dagegen steht die Strukturkrise der öffentlichen Haushalte in Deutschland. Lösungsansätze<br />

zu Gunsten des Bildungswesens sind nicht in Sicht. In dieser Zeit<br />

sind die Aufgaben von Regionalbibliotheken zu überdenken <strong>und</strong> einer kritischen<br />

Öffentlichkeit neu darzustellen, .“/Dittrich 1998, S. 100/<br />

Diese breite Öffentlichkeit schließt Europa mit ein. Auf der Internationalen Konferenz<br />

„Lokal - Global. Bibliotheksgesetzgebung in Regionalen <strong>und</strong> Förderativen<br />

Systemen“ in München 1999 wurde der Schutz des in Bibliotheken aufbewahrten<br />

geistigen Erbes in einer Empfehlung für eine Bibliotheksgesetzgebung in Europa<br />

thematisiert: Der Zweck von Pflichtabgabegesetzen sollte die „Sammlung nationaler<br />

Bestände zur Bewahrung, Vermittlung <strong>und</strong> Entwicklung der nationalen Kultur<br />

für künftige Generationen; die Zusammenstellung <strong>und</strong> Veröffentlichung der nationalen<br />

Bibliographie; der Zugang zu archivierten Veröffentlichungen“ sein. Weitere<br />

Empfehlungen mit besonderem Bezug zu Deutschland sind z. B.: die Sammlung<br />

aller Kategorien von Veröffentlichungen, effiziente bibliographische Dienste <strong>und</strong><br />

Zugang zu den Pflichtexemplaren vorzugsweise durch automatisierte Netzwerke,<br />

ein vernünftiges Maß an Printmedien (3 - 5 Exemplare, gemäß dem nationalen<br />

Bedarf), Vermeidung der Überschneidung der Pflichtabgabe für Tonträger, audiovisuelle<br />

Medien, Film- <strong>und</strong> elektronisches Material wegen der hohen Konservierungskosten,<br />

Ahndung der Nichtablieferung durch finanzielle <strong>und</strong> andere Sanktionen,<br />

weiterhin Analyse <strong>und</strong> Förderung modellhafter Kooperation zwischen Pflichtexemplarbibliotheken,<br />

Klärung der rechtlichen, technischen <strong>und</strong> finanziellen<br />

Aspekte der Pflichtablieferung von elektronischen Publikationen. /Entwurf, S. 6/<br />

Bleibt nur zu wünschen, dass die Empfehlungen Gehör finden.


8 Literaturverzeichnis<br />

- 60 -<br />

Badekow, Helmut:<br />

Kassel entscheidet: Verleger Huber muß nicht abliefern / Helmut Badekow<br />

In: Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : Frankfurter Ausgabe. - ISSN 0340-<br />

7373. - 44 (1988), 30, S. 1277<br />

Barton, Walter:<br />

Pflichtexemplar - Zeitung - Bibliothek / Walter Barton<br />

In: Zeitung <strong>und</strong> Bibliothek. - Pullach bei München, 1974. - S. 74 - 76<br />

Barton, Walter:<br />

<strong>Pflichtexemplarrecht</strong> / Walter Barton<br />

In: Medienrecht. - 2. Aufl. - Neuwied [u.a.], 1990. - S. 222 - 226<br />

Befehle der Sowjetischen Militärischen Administration in Deutschland<br />

In: Verordnungsblatt für die Provinz Sachsen. - Halle (Saale). - 2 (1946), 37, S. 402<br />

Beger, Gabriele:<br />

Agenda : Präsentation der Gr<strong>und</strong>sätze / Gabriele Beger<br />

In: Bibliotheksgesetzgebung in Europa. - Bad Honnef, 2000. - S. 79 - 80<br />

Beger, Gabriele:<br />

Das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> : vom Schrifttum zum digitalen Werk ; eine juristische<br />

Betrachtung / Gabriele Beger<br />

In: Regionalbibliotheken in Deutschland. - Frankfurt am Main, 2000. - S. 36 - 52. -<br />

(Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie : Sonderhefte ; 78)<br />

Berz, Ernst-Ludwig:<br />

Pflichtexemplargesetzgebung in der BRD / Ernst-Ludwig Berz<br />

In: Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : Frankfurter Ausgabe. - ISSN 0340-<br />

7373. - 28 (1972), 56, S. 1594 - 1597<br />

Bethge, Sigrid:<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Verfahrensweisen einer regionalen Pflichtexemplarstelle, dargestellt<br />

am Beispiel der empfangsberechtigten Bibliotheken der Länder Schleswig-Holstein<br />

<strong>und</strong> Berlin / vorgelegt von Sigrid Bethge. - Hamburg, 1978. - 65 Bl.<br />

Hamburg, Fachhochsch., Diplomarbeit, 1978<br />

Bibliotheken ‘93 : Strukturen, Aufgaben, Positionen. - Berlin [u.a.], 1994. - VI, 182<br />

S.<br />

Bibliotheksrechtliche Vorschriften : mit Bibliographie zum Bibliotheksrecht / hrsg.<br />

von Ralph Lansky. - Frankfurt : Klostermann. - Losebl.-Ausg.<br />

[Hauptbd.]<br />

1. - 3. Aufl. - 1980<br />

2. - 3. Aufl. - 1980<br />

Bornemann, Marlies:<br />

Pflichtexemplarregelung in Brandenburg / Marlies Bornemann<br />

In: http://hub.ib.hu-berlin.de/Weitblick/v2/h2t3a.htm//10.06.00


- 61 -<br />

Busse, Gisela von:<br />

Das Bibliothekswesen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland : ein Handbuch. - 3., völlig<br />

neubearb. Aufl. des durch Gisela von Busse <strong>und</strong> Horst Ernestus begr. Werkes/ von<br />

Engelbert Plassmann <strong>und</strong> Jürgen Seefeld. - Wiesbaden : Harrassowitz, 1999. - XII,<br />

510 S. : Ill., Kt.<br />

Denkschrift des Vereins Deutscher Bibliothekare über Notwendigkeit <strong>und</strong> Berechtigung<br />

des deutschen <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s<br />

In: Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie. - Frankfurt am Main - 7<br />

(1960), S. 375 - 380<br />

Deutsche Bibliotheksstatistik<br />

Teil B : Wissenschaftliche Bibliotheken<br />

Berlin : Deutsches Bibliotheksinstitut.<br />

1996 (1997)<br />

1997 (1998)<br />

1998 (1999)<br />

Dietsch, Heide:<br />

Aus der Arbeit der Pflichtexemplarstelle der Thüringer Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek<br />

/ Heide Dietsch<br />

In: Mitteilungen / Thüringer Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek Jena. - 3 (1993), 6,<br />

S. 47 - 50<br />

Dittrich, Wolfgang:<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Bedeutung von Regionalbibliotheken in der heutigen Zeit / von Wolfgang<br />

Dittrich<br />

In: De officio bibliothecarii. - Köln : Greven, 1998. - S. 100 - 115<br />

Dittrich, Wolfgang:<br />

Bibliotheken mit Pflichtexemplar in Deutschland / zsgest. von Wolfgang Dittrich. -<br />

Berlin : Deutsches Bibliotheksinst., 1995. - 97 S.<br />

Elias, Regina:<br />

Rechtskommission des DBI : Herbstsitzung 1998 / Regina Elias<br />

In: Bibliotheksdienst. - ISSN 0006-1972. - 33 (1999), 1, S. 110 - 113<br />

Entscheidungssammlung zum Bibliotheksrecht / hrsg. von der Rechtskommission<br />

des Deutschen Bibliotheksinstituts ... - Berlin : Ehemaliges Deutsches Bibliotheksinst.,<br />

2000. - 656 S. - (Dbi-Materialien ; 197)<br />

Entwurf einer Empfehlung für eine Bibliotheksgesetzgebung in Europa<br />

In: http://www.goethe.de/z/30/biblkonf/deempf.htm//26.02.01<br />

Flemming, Alfred:<br />

Das Recht der Pflichtexemplare / Alfred Flemming. - München : Beck, 1940. - VII,<br />

175 S.<br />

Zugl.: München, Univ., Diss., 1940<br />

Fligge, Jörg:<br />

Bibliothek der Hansestadt Lübeck / Jörg Fligge<br />

In: Regionalbibliotheken in Deutschland. - Frankfurt am Main, 2000. - S. 101 - 106.<br />

- (Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie : Sonderhefte ; 78)


- 62 -<br />

Fligge, Jörg:<br />

Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Hamburg / Jörg Fligge<br />

In: Regionalbibliotheken in Deutschland. - Frankfurt am Main, 2000. - S. 91 - 95. -<br />

(Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie : Sonderhefte ; 78)<br />

Franke, Johannes:<br />

Die Abgabe der Pflichtexemplare von Druckerzeugnissen mit besonderer Berücksichtigung<br />

Preußens <strong>und</strong> des Deutschen Reiches : unter Benutzung archivalischer<br />

Quellen / von Johannes Franke. - Berlin : Asher, 1889. - XIII, 234 S. - (Sammlung<br />

bibliothekswissenschaftlicher Arbeiten ; 3)<br />

Galler, Heinz-Peter:<br />

Die <strong>Martin</strong>-<strong>Luther</strong>-Universität Halle-Wittenberg <strong>und</strong> ihre Bibliothek, die Universitäts<strong>und</strong><br />

Landesbibliothek Sachsen-Anhalt : strukturelle Voraussetzungen <strong>und</strong> künftige<br />

Aufgaben / Heinz-P. Galler ; Heiner Schnelling<br />

In: Mitteilungsblatt der Bibliotheken in Niedersachsen <strong>und</strong> Sachsen-Anhalt. - ISSN<br />

0940-0133. - 107/108 (1998), S. 7 - 12<br />

Gattermann, Günter:<br />

Neues Pflichtexemplargesetz in Nordrhein-Westfalen / Günter Gattermann<br />

In: Bibliotheksdienst. - Berlin. - 27 (1993), 8, S. 1213 - 1215<br />

Gattermann, Günter:<br />

Zum Pflichtexemplargesetz / Günter Gattermann<br />

In: Mitteilungsblatt / Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen. -<br />

ISSN 0042-3629. - N.F. 43 (1993), 3, S. 321 - 322<br />

Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt.- Magdeburg<br />

5 (1994)<br />

11 (2000)<br />

Gesetzblatt der Provinz Sachsen-Anhalt<br />

Teil 1<br />

Halle (Saale)<br />

1 (1947)<br />

Gesetzsammlung für Anhalt. - Dessau<br />

(1926), 8<br />

Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. - Berlin<br />

(1825), 1<br />

Giemulla, Elmar:<br />

Verwaltungsrecht : ein Basisbuch / von Elmar Giemulla ; Nikolaus Jaworsky ; Rolf<br />

Müller-Uri. - 6., erw. <strong>und</strong> überarb. Aufl. - Köln : Heymann, 1998. - XXXIV, 534 S.<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland : Textausgabe. - Stand: 15. November<br />

1994. - Bonn : B<strong>und</strong>eszentrale für Polit. Bildung, 1994. - 96 S.<br />

Haager, Michael:<br />

Externe juristische Beratung für Bibliotheken / Michael Haager<br />

In: Bibliothek. - ISSN 0341-4183. - 24 (2000), 3, S. 281 - 286


- 63 -<br />

Haas-Traeger, Evelyn:<br />

Eigentum <strong>und</strong> Verfassung : die Ablieferung von Pflichtexemplaren an Landesbibliotheken<br />

im Licht des Art. 14 GG / Evelyn Haas-Traeger<br />

In: Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie. - Frankfurt am Main. - 27<br />

(1980), 1, S. 20 - 30<br />

Hartwig, Otto:<br />

Die Pflicht-Exemplare der deutschen Buchhändler / Otto Hartwig<br />

In: Neuer Anzeiger für Bibliographie <strong>und</strong> Bibliothekswesen. - Dresden. - (1880), S.<br />

164 - 166 <strong>und</strong> S. 193 - 196<br />

Herzog, Rainer:<br />

400 Jahre Pflichtexemplar an der UB Jena / Rainer Herzog<br />

In: Mitteilungen / Thüringer Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek Jena. - 3 (1993), 6,<br />

S. 43 - 46<br />

Jütte, Werner:<br />

Bibliotheksrecht / Werner Jütte<br />

In: Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie. - Frankfurt am Main. - 15<br />

(1978), S. 128 - 129<br />

Jütte, Werner:<br />

Zur Gültigkeit des deutschen <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s : eine Entgegnung / Werner<br />

Jütte<br />

In: Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie. - Frankfurt am Main. - 3<br />

(1956), S. 83 - 101<br />

Karstedt, Peter:<br />

Das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> / Peter Karstedt<br />

In: Probleme des Wiederaufbaus im wissenschaftlichen Bibliothekswesen. - Hamburg,<br />

1947. - S. 59 - 78<br />

Kaspers, Heinrich:<br />

Das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> / von Heinrich Kaspers<br />

In: Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : Frankfurter Ausgabe. - 17 (1961),<br />

22, S. 373 - 379<br />

Kaspers, Heinrich:<br />

Zum <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> in Nordrhein-Westfalen / Heinrich Kaspers<br />

In: Mitteilungsblatt / Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen. -<br />

ISSN 0042-3629. - N.F. 10 (1960), S. 139 - 143<br />

Kirchner, Hildebert:<br />

Beschluß des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - zum<br />

<strong>Pflichtexemplarrecht</strong> / Hildebert Kirchner<br />

In: Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie. - ISSN 0044-2380. - 29<br />

(1982), 2, S. 82 - 84<br />

Kirchner, Hildebert:<br />

Bibliotheks- <strong>und</strong> Dokumentationsrecht / von Hildebert Kirchner. - Wiesbaden : Reichert,<br />

1981. - XI, 410 S. - (Elemente des Buch- <strong>und</strong> Bibliothekswesens ; 8)


- 64 -<br />

Kirchner, Hildebert:<br />

Gedanken über Pflichtexemplare / Hildebert Kirchner<br />

In: Das Buch in Praxis <strong>und</strong> Wissenschaft. - Wiesbaden, 1989. - S. 553 - 567<br />

Kirchner, Hildebert:<br />

Notwendigkeit <strong>und</strong> Berechtigung des deutschen <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s : (zur Denkschrift<br />

des Vereins Deutscher Bibliothekare vom 5. 9. 1960) ; Vortrag auf dem Bibliothekartag<br />

1961 in München) / Hildebert Kirchner<br />

In: Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie. - ISSN 0044-2380. - 8 (1961),<br />

S. 380 - 387<br />

Kittel, Peter:<br />

Die neue Anordnung über die Ablieferung von Pflichtexemplaren vom 4. Juli 1960 /<br />

von Peter Kittel <strong>und</strong> Heinz Werner<br />

In: Zentralblatt für Bibliothekswesen. - Leipzig. - 75 (1961), 8, S. 348 - 353<br />

Krieg, Werner:<br />

Landesbibliotheks-Aufgaben in Nordrhein-Westfalen / Werner Krieg. - Köln : Greven,<br />

1979. - 66 S. - (Kulturförderung in Nordrhein-Westfalen ; 2)<br />

Kühl, Kristian:<br />

§ 22 LPG : Presse-Ordnungswidrigkeiten / Kristian Kühl<br />

In: Presserecht. - 4., neubearb. <strong>und</strong> erw. Aufl. - München, 1997. - S. 940 - 967<br />

Kühl, Kristian:<br />

§ 24 LPG : Verjährung von Presse-Verstößen / Kristian Kühl<br />

In: Presserecht. - 4., neubearb. <strong>und</strong> erw. Aufl. - München, 1997. - S. 1020 - 1047<br />

Kunze, Horst:<br />

Die Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) / [Text:<br />

Horst Kunze]. - Leipzig : Harrassowitz, 1949. - 29 S. : Ill. - (Schriften zum Bibliotheks-<br />

<strong>und</strong> Büchereiwesen in Sachsen-Anhalt ; 1)<br />

Kunze, Horst:<br />

Gr<strong>und</strong>züge der Bibliothekslehre / Horst Kunze. - 4., neubearb. Aufl. - Leipzig,<br />

1976.- 602 S.<br />

Langer, Manfred:<br />

Das neue <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> in Sachsen-Anhalt / Manfred Langer<br />

In: Wissenschaftliche Bibliotheken nach der Wiedervereinigung Deutschlands. -<br />

Halle (Saale), 1996. - (Arbeiten aus der Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek Sachsen-Anhalt<br />

in Halle a. d. Saale ; 42). - S. 187 - 200<br />

Lehmann, Hans Georg:<br />

Deutschland-Chronik : 1945 bis 1995 / Hans Georg Lehmann. - Bonn : B<strong>und</strong>eszentrale<br />

für Politische Bildung, 1995. - 574 S. : Ill. - (Schriftenreihe / B<strong>und</strong>eszentrale<br />

für Politische Bildung ; 332)<br />

Lehmann, Klaus-Dieter:<br />

Das elektronische Pflichtexemplar - die Rolle der Nationalbibliothek / Klaus-Dieter<br />

Lehmann<br />

In: Bibliotheken <strong>und</strong> Verlage als Träger der Informationsgesellschaft. - Frankfurt am<br />

Main, 1999. - (Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie : Sonderhefte ;<br />

74). - S. 33 - 43


- 65 -<br />

Lehmann, Klaus-Dieter:<br />

Verabschiedung von Dr. Bertold Picard / Klaus-Dieter Lehmann<br />

In: Dialog mit Bibliotheken. - ISSN 0936-1138. - 10 (1998), 3, S. 59 - 60<br />

Löffler, Klaus:<br />

Leserbrief zu den „Weiteren Gedanken über Pflichtexemplare“ von Hartwig Lohse /<br />

Klaus Löffler<br />

In: Mitteilungsblatt / Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen. -<br />

ISSN 0042-3629. - N.F. 41 (1991), S. 198<br />

Löffler, <strong>Martin</strong>:<br />

Die Gr<strong>und</strong>satzentscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts zur Ablieferung von<br />

Pflichtexemplaren an staatliche Bibliotheken / <strong>Martin</strong> Löffler<br />

In: Festschrift Hans Joachim Faller. - München, 1984. - S. 435 - 442<br />

Löffler, <strong>Martin</strong>:<br />

Handbuch des Presserechts / begr. von <strong>Martin</strong> Löffler <strong>und</strong> Reinhart Ricker. - 4., neu<br />

bearb. Aufl. / von Reinhart Ricker. - München : Beck, 2000. - XLVI, 705 S.<br />

Löffler, <strong>Martin</strong>:<br />

Presserecht : Kommentar / <strong>Martin</strong> Löffler. - 2., völlig neu bearb <strong>und</strong> erw. Aufl. -<br />

München : Beck<br />

Bd. 2. Die Landespressegesetze der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. - 1968. - VIII,<br />

631 S.<br />

Löffler, <strong>Martin</strong>:<br />

Presserecht : Kommentar zum Reichsgesetz über die Presse <strong>und</strong> zum Presserecht<br />

der Länder sowie zu den sonstigen die Presse betreffenden Vorschriften / von <strong>Martin</strong><br />

Löffler. - München [u.a.] : Beck, 1955. - XXIII, 853 S.<br />

Lohmeier, Dieter:<br />

Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek Kiel / Dieter Lohmeier<br />

In: Regionalbibliotheken in Deutschland. - Frankfurt am Main, 2000. - S. 96 - 100<br />

Lohse, Helmut:<br />

Pflichtexemplar / Helmut Lohse<br />

In: Lexikon des Bibliothekswesens. - 2., neubearb. Aufl. - Leipzig. - 2 (1974), Sp.<br />

1083 - 1086<br />

Lohse, Hartwig:<br />

Ausleihbeschränkungen bei Pflichtexemplaren / Hartwig Lohse<br />

In: Mitteilungsblatt / Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen. -<br />

ISSN 0042-3629. - N.F. 34 (1984), S. 81 - 82<br />

Lohse, Hartwig:<br />

Die Zusammenlegung der beiden deutschen Nationalbibliotheken in Frankfurt a. M.<br />

<strong>und</strong> Leipzig <strong>und</strong> daraus resultierende Konsequenzen für das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong><br />

in B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern / Hartwig Lohse<br />

In: Mitteilungsblatt / Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen e.<br />

V. - ISSN 0042-3629. - N.F. 41 (1991), 2, S. 166 - 169


- 66 -<br />

Lohse, Hartwig:<br />

Kulturpolitische Bedeutung <strong>und</strong> Sammlungsprinzipien des regionalen <strong>Pflichtexemplarrecht</strong>s:<br />

eine Antwort an Bertold Picard, auch „aus bibliothekarischer Sicht“ /<br />

Hartwig Lohse<br />

In: Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie. - ISSN 0044-2380. - 32<br />

(1985), 6, S. 478 - 489<br />

Lohse, Hartwig:<br />

Pflichtexemplar / H. Lohse<br />

In: Lexikon des gesamten Buchwesens. - 2., völlig neubearb. Aufl. - Stuttgart. - 5<br />

(1999), S. 623 - 624<br />

Lohse, Hartwig:<br />

Pflichtexemplar <strong>und</strong> Benutzung : Überlegungen aus der Sicht der UB Bonn / Hartwig<br />

Lohse<br />

In: Mitteilungsblatt / Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen. -<br />

ISSN 0042-3629. - N.F. 34 (1984), S. 261 - 270<br />

Lohse, Hartwig:<br />

Über Namen von Bibliotheken : aktuelle <strong>und</strong> historische Betrachtungen zur Umbenennung<br />

der Universitätsbibliotheken Bonn, Münster <strong>und</strong> Düsseldorf in Universitäts-<br />

<strong>und</strong> Landesbibliotheken / Hartwig Lohse<br />

In: Impulse für Bibliotheken. - Essen, 1995. - (Veröffentlichungen der Universitätsbibliothek<br />

Essen ; 19). - S. 145 - 154<br />

Lohse, Hartwig:<br />

Vollständigkeit im <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> : Betrachtungen zum Sammelauftrag regionaler<br />

Pflichtbibliotheken unter besonderer Berücksichtigung der Frage, wann „kein<br />

wissenschaftliches oder öffentliches Interesse“ besteht / Hartwig Lohse<br />

In: Festschrift für Hildebert Kirchner zum 65. Geburtstag. - München, 1985. - S. 227<br />

- 231<br />

Lohse, Hartwig:<br />

Weitere „Gedanken über Pflichtexemplare“ / Hartwig Lohse<br />

In: Mitteilungsblatt / Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen e.<br />

V. - ISSN 0042-3629. - N.F. 40 (1990), 4, S. 365 - 369<br />

Lohse, Helmut:<br />

Das Modell eines Pflichtexemplargesetzes auf der Gr<strong>und</strong>lage der gesetzlichen Regelungen<br />

sozialistischer Staaten / Helmut Lohse. Unter Mitarb. von Horst Halfmann.<br />

- Leipzig : Deutsche Bücherei, 1981. - 31 Bl.<br />

Lohse, Helmut:<br />

Probleme der Pflichtexemplargesetzgebung in sozialistischen Ländern / Helmut<br />

Lohse<br />

In: Bestandsaufbau, Pflichtexemplar, Schriftentausch. - Berlin, 1981. - S. 149 - 158<br />

Lux, Claudia:<br />

Im Veränderungsprozeß : die neue Zentral- <strong>und</strong> Landesbibliothek Berlin / Claudia<br />

Lux<br />

In: Buch <strong>und</strong> Bibliothek. - ISSN 0340-0301. - 51 (1999), 3, S. 186 - 190


- 67 -<br />

Meyer, Karl-Friedrich:<br />

Das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> aus juristischer Sicht / Karl-Friedrich Meyer<br />

In: Mitteilungen / Arbeitsgemeinschaft für Juristisches Bibliotheks- <strong>und</strong> Dokumentationswesen.<br />

- ISSN 0300-0990. - 13 (1983), S. 61 - 70<br />

Müller, Harald:<br />

Bibliotheksrelevante Gesetzgebung in Deutschland / Harald Müller<br />

In: Bibliotheksgesetzgebung in Europa. - Bad Honnef, 2000. - S. 43 - 48<br />

Müller, Harald:<br />

Elektronisches <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> oder das Recht des Bürgers auf ungehinderten<br />

Zugriff zu elektronisch gespeicherten Informationen / Harald Müller<br />

In: Von Gutenberg zum Internet. - Frankfurt a. M., 1997. - (Zeitschrift für Bibliothekswesen<br />

<strong>und</strong> Bibliographie : Sonderhefte ; 68). - S. 199 - 212<br />

Oberländer, Annette:<br />

Die Geschichte der Regionalbibliographie in Sachsen-Anhalt : von den Anfängen<br />

bis zur Gegenwart / vorgelegt von Annette Oberländer. - Leipzig, 1994. - 85 Bl.<br />

Leipzig, Hochschule für Technik, Wirtschaft <strong>und</strong> Kultur (FH), Diplomarbeit, 1994<br />

<strong>Pflichtexemplarrecht</strong> in Hessen <strong>und</strong> Rheinhessen<br />

In: http://www.hebis.de/index.html//30.4.01<br />

Pflug, Günther:<br />

Verfassungsrecht : Pflichtablieferung der Verleger / Günther Pflug<br />

In: Mitteilungsblatt / Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen e.<br />

V. - ISSN 0042-3629. - N.F. 29 (1979), S. 311 - 314<br />

Picard, Bertold:<br />

Das Pflichtexemplar aus bibliothekarischer Sicht / Bertold Picard<br />

In: Mitteilungen / Arbeitsgemeinschaft für Juristisches Bibliotheks- <strong>und</strong> Dokumentationswesen.<br />

- ISSN 0300-0990. - 13 (1983), S. 87 - 103<br />

Picard, Bertold:<br />

Ein Jahrzehnt neues regionales <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> in Deutschland / Bertold Picard<br />

In: Bibliothek als Lebenselexier. - Leipzig, 1996. - S. 149 - 153<br />

Picard, Bertold:<br />

Neue Pflichtstückverordnung für die Deutsche Bibliothek in Kraft / Bertold Picard<br />

In: Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. - Frankfurt, M. - 39 (1983), 14, S.<br />

408 - 410<br />

Picard, Bertold:<br />

Sammelgrenzen, neue Medien <strong>und</strong> Zeitungssicherung : eine Pflichtexemplar-<br />

Tagung in der Deutschen Bibliothek / Bertold Picard ; Kai Walter<br />

In: Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie. - Frankfurt am Main. - 37<br />

(1990), 2, S. 170 -179<br />

Picard, Bertold:<br />

Zur b<strong>und</strong>esdeutschen Pflichtexemplar-Praxis / Bertold Picard<br />

In: Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie. - ISSN 0044-2380. - 27<br />

(1980), 1, S. 1 -17


- 68 -<br />

Picard, Bertold:<br />

Zur Tauglichkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Ablieferungspflicht von<br />

Druckwerken an die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main / Bertold Picard<br />

In: Gutenberg-Jahrbuch. - ISSN 0072-9094. - 57 (1982), S. 51 - 57<br />

Pohley, Hanns G.:<br />

Die Neuregelung der Pflichtstückrechts in Bayern / Hanns G. Pohley<br />

In: Mitteilungen / Arbeitsgemeinschaft für Juristisches Bibliotheks- <strong>und</strong> Dokumentationswesen.<br />

- ISSN 0300-0990. - 15 (1987), S. 3 - 16<br />

Preisendanz, Karl:<br />

Für das einheitliche deutsche Pflichtexemplar / Karl Preisendanz<br />

In: Zentralblatt für Bibliothekswesen. - Leipzig. - 51 (1934), S. 405 - 416<br />

Presserecht : die Pressegesetze der Länder mit Durchführungsverordnungen, die<br />

presserechtlichen Vorschriften im Gr<strong>und</strong>gesetz, in den Länderverfassungen <strong>und</strong> in<br />

sonstigen Gesetzen ; Textausgabe / von Heinz Stöckel. - 8., neubearb. Aufl.,<br />

Stand: 1. April 1999. - München : Beck, 1999. - XIV, 254 S. - (Beck’sche Textausgaben)<br />

Raub, Wolfhard:<br />

160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn <strong>und</strong> Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht<br />

von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung /<br />

von Wolfhard Raub. - Köln : Greven, 1984. - 101 S. : Ill. - (Kulturförderung in Nordrhein-Westfalen<br />

; 9)<br />

Rechts-ABC für Bibliothekare. - Ausg. 1983, 1. Aufl. - Leipzig : Bibliograph. Inst.,<br />

1983. - 506 S.<br />

Rechtsvorschriften für die Bibliotheksarbeit. - 3., überarb. <strong>und</strong> erw. Aufl. - Berlin :<br />

Deutsches Bibliotheksinst., 1998. - XV, 794 S.<br />

Reinhardt, Werner:<br />

Kommission des DBI für Erwerbung <strong>und</strong> Bestandsentwicklung, Bereich wissenschaftliche<br />

Bibliotheken : Frühjahrssitzung 1996 in Chemnitz / Werner Reinhardt ;<br />

Margot Wiesner<br />

In: Bibliotheksdienst. - ISSN 0006-1972. - 30 (1996), 7, S. 1238 - 1241<br />

Richter, Franz Helmut:<br />

Rechtspflege <strong>und</strong> Verwaltung /Franz Helmut Richter<br />

In: Historische Landesk<strong>und</strong>e Mitteldeutschlands. - 3. Aufl. - Würzburg. - Sachsen-<br />

Anhalt<br />

(1991), S. 151 -169<br />

Ritter, Renate:<br />

An Pflichten muß manchmal erinnert werden : auf <strong>und</strong> ab im <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> /<br />

Renate Ritter<br />

In: SLUB-Kurier. - ISSN 0863-0682. - 11 (1997), 2, S. 6<br />

Römer, Gerhard:<br />

Landesbibliothek / G. Römer<br />

In: Lexikon des gesamten Buchwesens. - 2., völlig neubearb. Aufl. - Stuttgart. - 4<br />

(1992), S. 641


- 69 -<br />

Sarnowski, Daniella:<br />

Filmbibliotheken : 3. Treffen der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Filmbibliotheken<br />

/ Daniella Sarnowski<br />

In: Bibliotheksdienst. - ISSN 0006-1972. - 31 (1997), 12, S. 2389 - 2391<br />

Scheschonk, Brigitte:<br />

Die Entwicklung der Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle<br />

(Saale) von 1945 - 1983 / Brigitte Scheschonk. - Halle (Saale) : Universitäts- <strong>und</strong><br />

Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, 1989. - 78 S. - (Arbeiten aus der Universitäts<strong>und</strong><br />

Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle a. d. Saale ; 34)<br />

Schneider, Gabriele:<br />

Anhaltische Landesbücherei Dessau / Gabriele Schneider<br />

In: Regionalbibliotheken in Deutschland.-Frankfurt am Main, 2000. - S. 212 - 214<br />

Schneider, Gabriele:<br />

Anhaltische Landesbücherei Dessau / Gabriele Schneider<br />

In: Regionalbibliotheken in Deutschland.-Frankfurt am Main, 2000. - S. 212 - 214. -<br />

(Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie : Sonderhefte ; 78)<br />

Schnelling, Heiner:<br />

Sachsen-Anhalt / Heiner Schnelling<br />

In: Regionalbibliotheken in Deutschland.-Frankfurt am Main, 2000. - S. 203 - 206. -<br />

(Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie : Sonderhefte ; 78)<br />

Schnelling, Heiner:<br />

Universitäts- <strong>und</strong> Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Halle / Heiner Schnelling<br />

In: Regionalbibliotheken in Deutschland.-Frankfurt am Main, 2000. - S. 207 - 211. -<br />

(Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie : Sonderhefte ; 78)<br />

Schönfelder, Heinrich:<br />

Deutsche Gesetze : Sammlung des Zivil-, Straf- <strong>und</strong> Verfahrensrechts / begr. von<br />

Heinrich Schönfelder. - 14. - 72. Aufl., Stand: 20. Juli 1990. - München : Beck. - Losebl.-Ausg.<br />

[Hauptbd.]<br />

Schreiber, Klaus:<br />

Das neue Pflichtexemplargesetz für Baden-Württemberg / Klaus Schreiber<br />

In: Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie. - ISSN 0044-2380. - 23<br />

(1976), S. 237 - 241<br />

Schwarz, Volker:<br />

Bemerkungen zum <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> aus der Sicht eines Verlegers / Volker<br />

Scharz<br />

In: Mitteilungen / Arbeitsgemeinschaft für Juristisches Bibliotheks- <strong>und</strong> Dokumentationswesen.<br />

- ISSN 0300-0990. - 14 (1984), S. 42 - 46<br />

Sedelmeier, Klaus:<br />

§ 7 LPG : Druckwerke / Klaus Sedelmeier<br />

In: Presserecht. - 4., neubearb. <strong>und</strong> erw. Aufl. - München, 1997. - S. 422 - 454


- 70 -<br />

Sinogowitz, Bernard:<br />

Fortschritte im deutschen <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> : die Karlsruher Entscheidung <strong>und</strong><br />

das neue bayerische Pflichtstückgesetz / Bernard Sinogowitz<br />

In: Bibliotheksforum Bayern. - ISSN 0340-000X. - 15 (1987), S. 241 - 268<br />

Sinogowitz, Bernhard:<br />

Gedanken zum bayerischen <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> / von Bernhard Sinogowitz<br />

In: Aus der Arbeit des Bibliothekars. - Erlangen, 1960. - (Schriften der Universitäts-<br />

Bibliothek Erlangen ; 4). - S. 195 - 202<br />

Stachnik, Ingeborg:<br />

Besucherbefragungen in Bibliotheken / Ingeborg Stachnik. - Berlin : Dt. Bibliotheksinst.,<br />

1995. - 119 S. - (Arbeitshilfen / Deutsches Bibliotheksinstitut)<br />

Syré, Ludger:<br />

Arbeitsgruppe Regionalbibliographie : Herbsttagung in Koblenz / Ludger Syré<br />

In: Bibliotheksdienst. - ISSN 0006-1972. - 27 (1993), S. 44 - 46<br />

Syré, Ludger:<br />

Typ <strong>und</strong> Typologie von Regionalbibliotheken / Ludger Syré<br />

In: Regionalbibliotheken in Deutschland. - Frankfurt am Main, 2000. - S. 13 - 35. -<br />

(Zeitschrift für Bibliothekswesen <strong>und</strong> Bibliographie : Sonderhefte ; 78)<br />

Treplin, Heinrich:<br />

Bibliotheksrecht / von Heinrich Treplin <strong>und</strong> Hildebert Kirchner<br />

In: Handbuch der Bibliothekswissenschaft.- 2., verm. <strong>und</strong> verb. Aufl. - Leipzig. - 2<br />

(1961). - S. 762 - 818<br />

Vorstius, Joris:<br />

Gr<strong>und</strong>züge der Bibliotheksgeschichte / von Joris Vorstius. - 5., erw. Aufl. - Leipzig :<br />

Harrassowitz, 1954. - 138 S.<br />

Walter, Kai:<br />

Das Pflichtexemplar in der Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder / Kai Walter<br />

In: Bibliotheksgesetzgebung in Europa. - Bad Honnef, 2000. - S. 49 - 53<br />

Wenzel, Karl Egbert:<br />

§ 12 LPG : <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> / Karl Egbert Wenzel<br />

In: Presserecht. - 4., neubearb. <strong>und</strong> erw. Aufl. - München, 1997. - S. 702 - 723<br />

Will, Erich:<br />

Bemerkungen zum <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> der Landespressegesetze : am Beispiel<br />

von §12 des baden-württembergischen Gesetzes über die Presse (Landespressegesetz)<br />

vom 14. Januar 1964 / Erich Will<br />

In: Bibliothek <strong>und</strong> Wissenschaft. - Wiesbaden. - 5 (1968), S. 275 - 309<br />

Will, Erich:<br />

Die Abgabe von Druckwerken an öffentliche Bibliotheken : Recht <strong>und</strong> Praxis der<br />

deutschen Pflichtexemplare ; zugleich Materialsammlung für eine Neuregelung /<br />

von Erich Will. - Köln : Greven, 1955. - 193 S. - (Arbeiten aus dem Bibliothekar-<br />

Lehrinstitut des Landes Nordrhein-Westfalen ; 10)


- 71 -<br />

Wolff, Hans Julius:<br />

Gr<strong>und</strong>sätze des Bibliotheks-Verwaltungsrechts / von Hans J. Wolff<br />

In: Bibliotheca docet. - Amsterdam, 1963, S. 279 - 286<br />

Zeßner-Spitzenberg, Josef:<br />

Die Bestimmungen des Mediengesetzes über die Anbietungs- <strong>und</strong> Ablieferungspflicht<br />

von „Bibliotheksstücken“ im Lichte der Bibliotheksstückeverordnung <strong>und</strong> im<br />

Vergleich zu den Regelungen anderer europäischer Länder / Josef Zeßner-<br />

Spitzenberg<br />

In: Biblos. - ISSN 0006-2022. - 31 (1982), S. 109 - 116


Fragebogen zu Pflichtexemplaren<br />

Anlage3<br />

Fragebogen zu Pflichtexemplaren 1/78<br />

1. Sind Sie der Meinung, dass das <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> in Ihrem B<strong>und</strong>esland verbesserungswürdig<br />

ist?<br />

ja nein weiß nicht<br />

2. Können Sie Angaben über die Anzahl der Pflichtexemplare machen, die Ihre Bibliothek in den letzten<br />

5 Jahren erhalten hat?<br />

ja<br />

nein<br />

(Bitte aus Vergleichsgründen keine Mehrfachexemplare<br />

mitzählen)<br />

- 1996: ................... Exemplare<br />

- 1997: ................... Exemplare<br />

- 1998: .................... Exemplare<br />

- 1999: .................... Exemplare<br />

- 2000: .................... Exemplare<br />

3. Was wird zusätzlich zum Buchhandelsschrifttum noch gesammelt?<br />

amtliche Druckschriften<br />

graue Literatur<br />

Videos<br />

Audio-Kassetten<br />

Musik-CDs<br />

CD-ROMs <strong>und</strong> Computerdisketten<br />

Zeitschriften<br />

Zeitungen<br />

elektronische Publikationen<br />

4. Erstellt Ihre Bibliothek eine Regionalbibliographie?<br />

ja (Bitte beantworten Sie die Zusatzfragen) nein<br />

Sind Regionalbibliographie <strong>und</strong> Plichtexemplarstelle miteinander verb<strong>und</strong>en?<br />

räumlich<br />

organisatorisch<br />

nur teilweise Zusammenarbeit<br />

(z.B. beim Aufspüren von Pflicht-Titeln)<br />

keine Zusammenarbeit


Fragebogen zu Pflichtexemplaren 2/78<br />

5. Wie ist der Pflichtexemplar-Geschäftsgang organisiert?<br />

„Integrierter Geschäftsgang“ (Erwerbung <strong>und</strong> Titelaufnahme werden von den selben Mitarbeitern<br />

bzw. in der selben Dienststelle erledigt)<br />

Erwerbung <strong>und</strong> Titelaufnahme voneinander getrennt<br />

Zeitschriftenstelle arbeitet auch Pflicht-Zeitschriften ein<br />

Sonstiges:<br />

.........................................................................................................<br />

6. Mit wieviel Mitarbeitern welcher Qualifikation werden die Pflichtexemplare bearbeitet? Bitte geben<br />

Sie den Stellenumfang an (z. B. 1 1 /2 Stellen)!<br />

Dipl.-Bibliothekare .......... Stellen<br />

Bibliotheks-Assistenten .......... Stellen<br />

Verwaltungsrechtlich geschultes Personal .......... Stellen<br />

Sonstige (z. B. ABM-Kräfte) .......... Stellen<br />

7. Besuchten die Bibliothekare <strong>und</strong> Bibliotheksassistenten Fortbildungs- <strong>und</strong> Qualifikationslehrgänge<br />

zum allgemeinen Verwaltungsrecht?<br />

ja nein zum Teil weiß nicht<br />

8. Steht Ihnen an Ihrer Bibliothek ein Jurist zur Verfügung?<br />

ja nein weiß nicht<br />

9. Wie erhalten Sie Kenntnis vom Erscheinen ablieferungspflichtiger Dokumente? (Mehrfachnennungen<br />

möglich)<br />

Ablieferungspflichtiger liefert ohne Aufforderung<br />

Ablieferungspflichtiger kündigt Erscheinen an <strong>und</strong> liefert ohne Aufforderung<br />

Ablieferungspflichtiger kündigt Erscheinen an <strong>und</strong> liefert nach Aufforderung<br />

Elektronischer Datenabgleich mit Der Deutschen Bibliothek<br />

Bibliotheksmitarbeiter durchforsten diverse Quellen (z.B. Deutsche Nationalbibliographie, Tagespresse,<br />

Buchmessen, Entdeckungen auf Privatreisen)<br />

Sonstiges:<br />

.....................................................................................................................<br />

10. Wie wird bei Nichtlieferung verfahren? (Mehrfachnennungen möglich)<br />

keine weiteren Maßnahmen<br />

anderweitiger Erwerb des Dokuments, wenn ja, welcher Art?<br />

Kauf Tausch Geschenk<br />

nach Aufforderung zur Ablieferung erfolgt Mahnung<br />

Weiterleitung an Hausjuristen<br />

Verwaltungszwang (z.B. Zwangsgelder, Bußgelder)<br />

Sonstiges:<br />

............................................................................................................................


Fragebogen zu Pflichtexemplaren 3/78<br />

11. Ist Ihnen bekannt, dass die Verletzung der Abgabepflicht schon einmal als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet wurde?<br />

ja nein weiß nicht<br />

Wenn ja, können Sie den Vorgang bitte stichpunktartig beschreiben?<br />

......................................................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................................................<br />

.................................................<br />

12. Ist es schon vorgekommen, dass die Bibliothek den Anspruch auf ein Pflichtexemplar nicht geltend<br />

machen konnte, weil die Verjährungsfrist abgelaufen war?<br />

ja nein weiß nicht<br />

13. Wo ist die Ablieferung von Druckerzeugnissen geregelt?<br />

(Mehrfachnennungen möglich)<br />

Pressegesetz (beantworten Sie bitte Zusatzfrage A)<br />

Ablieferungsgesetz (beantworten Sie bitte Zusatzfragen B)<br />

Durchführungsverordnung (aktuelle Ausgabe datiert vom .............)<br />

bibliotheksinterne Vorschriften<br />

z.B. .....................................................................................................................<br />

A.<br />

...........................................................................................................................<br />

Hatten Sie ev. Rückmeldungen von Verlegern <strong>und</strong> herausgebenden Institutionen, dass ihnen<br />

durch die Verankerung der Abgabepflicht im Pressegesetz diese gar nicht bekannt war?<br />

ja nein weiß nicht<br />

B. Ist Ihnen aufgefallen, dass den Verlegern <strong>und</strong> herausgebenden Institutionen die Abgabepflicht<br />

seit Bestehen eines autonomen Ablieferungsgesetzes besser bekannt ist?<br />

ja nein weiß nicht


Fragebogen zu Pflichtexemplaren 4/78<br />

14. Welche Veränderungen im <strong>Pflichtexemplarrecht</strong> Ihres B<strong>und</strong>eslandes bzw. in der hausinternen Bearbeitung<br />

schlagen Sie vor?<br />

......................................................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................................................<br />

......................................................................................................................................................................<br />

...........................................................<br />

Lydia Krause<br />

Ernestusstr.5<br />

06114 Halle/Saale<br />

Rückantwort<br />

Abs.:..........................................................<br />

(Name)<br />

..........................................................<br />

(Straße)<br />

..........................................................<br />

(PLZ, Ort)<br />

..........................................................<br />

(Telefon)<br />

..........................................................<br />

(E-Mail)


Frage 3: Was wird zusätzlich zum Buchhandelsschrifttum noch gesammelt?<br />

Bibliothek amtlicheDruckschriften<br />

graue<br />

Literatur<br />

Videos Audio-<br />

Kassetten<br />

Musik-<br />

CDs<br />

CD-<br />

ROMs<br />

<strong>und</strong><br />

Disketten<br />

Zeitschriften<br />

BLB Karlsruhe x x x x x x x x<br />

WLB Stuttgart x x x x x x x x<br />

Anlage 4<br />

Zeitungen<br />

elektronischePublikationen<br />

BSB München x x x x x x x x<br />

ZLB Berlin x x x x x x<br />

StLB Potsdam x x x x x x x x<br />

SUB Bremen x x x x x<br />

HLB Darmstadt x x x x x x x<br />

StUB Frankfurt x x x<br />

HLB Fulda x x x x x x x x<br />

GHB Kassel x x x x x x x<br />

HLB Wiesbaden x x x x x x x x x<br />

LB Schwerin x x x x x x x x x<br />

NLB Hannover x x x x x x x<br />

ULB Bonn x x x x x x x x x<br />

ULB Düsseldorf x x x x x x x x<br />

StB Mainz x x x x x x x x x<br />

LB Speyer x x x x x x x x x<br />

ULB Saarbrükken<br />

x x x x x x x x<br />

SLB Dresden x x x x x x x x x<br />

ULB Halle x x x x x x x x x<br />

LB Kiel x x x<br />

StB Lübeck x x x x x x x x<br />

ULB Jena x x x x x x x x x<br />

Gesamt 19 23 18 19 18 20 23 22 12<br />

D:\Armin\opus\Dplmtext.doc/Jan. 02/15


D:\Armin\opus\Dplmtext.doc/Jan. 02/15<br />

BLB Karlsruhe<br />

WLB Stuttgart<br />

BSB München<br />

ZLB Berlin<br />

StLB Potsdam<br />

SUB Bremen<br />

HLB Darmstadt<br />

StUB Frankfurt<br />

HLB Fulda<br />

GHB Kassel<br />

HLB Wiesbaden<br />

LB Schwerin<br />

NLB Hannover<br />

ULB Bonn<br />

ULB Düsseldorf<br />

StB Mainz<br />

LB Speyer<br />

ULB Saarbrücken<br />

SLB Dresden<br />

ULB Halle<br />

LB Kiel<br />

StB Lübeck<br />

ULB Jena<br />

0<br />

4,25<br />

3,25<br />

3,00<br />

2,04<br />

2,25<br />

1,32<br />

0,80<br />

0,75<br />

0,29<br />

0,00<br />

1,83<br />

1,00<br />

1,00<br />

2,28<br />

1,90<br />

5,50<br />

4,50<br />

4,53<br />

3,75<br />

3,37<br />

2,00<br />

2,44<br />

0,75<br />

1,80<br />

2,00<br />

2,13<br />

2,50<br />

1,50<br />

2,50<br />

1,00<br />

2,41<br />

1,00<br />

0,57<br />

1,00<br />

1,49<br />

1,75<br />

5<br />

3,87<br />

4,45<br />

4,67<br />

7,41<br />

7,19<br />

6,75<br />

10<br />

10,84<br />

15<br />

20<br />

25<br />

30<br />

29,25<br />

Bearbeitete Exemplare:<br />

Mittelwert aus 1996 - 2000 (x 1.000)<br />

31,47<br />

35<br />

34,71<br />

Gesamtpersonal Pflichtexemplarstellen<br />

40<br />

Vergleich bearbeitete Exemplare (Mittelwert aus 1996 bis 2000)<br />

Anlage 5


100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

0%<br />

In Ländern mit Pressegesetz:<br />

Hatten Sie ev. Rückmeldungen von Verlegern <strong>und</strong> herausgebenden<br />

Institutionen, dass Ihnen durch die Verankerung der Abgabepflicht<br />

im Pressegesetz diese gar nicht bekannt war?<br />

88,24%<br />

0,00%<br />

11,76%<br />

ja nein weiß nicht<br />

In Ländern mit autonomem Ablieferungsgesetz:<br />

Ist Ihnen aufgefallen, dass den Verlegern <strong>und</strong> herausgebenden<br />

Institutionen die Abgabepflicht seit Bestehen eines autonomen<br />

Ablieferungsgesetzes besser bekannt ist?<br />

16,67%<br />

50,00%<br />

33,33%<br />

ja nein weiß nicht<br />

Anlage 6<br />

D:\Armin\opus\Dplmtext.doc/Jan. 02/15

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