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Sondergebiet Fabrikverkauf - Stadt Wertheim

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Bebauungsplan<br />

und örtliche Bauvorschriften<br />

„<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

Textteil


<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Textliche Festsetzungen<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

Inhaltsübersicht<br />

A. Bebauungsplan<br />

1 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

2 Nachrichtliche Übernahmen<br />

3 Hinweise<br />

4 Aufstellung, Ausfertigung<br />

B. Örtliche Bauvorschriften<br />

1 Regelungen<br />

2 Aufstellung, Ausfertigung<br />

Festsetzungen SO 7 9 11 final_NEU_ DOC.DOC Seite 1 von 19


<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Textliche Festsetzungen<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

A.<br />

Bebauungsplan<br />

1 Planungsrechtliche Festsetzungen...................................................................5<br />

1.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................. 5<br />

1.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................. 8<br />

1.2.1 Grundflächenzahl ................................................................................................. 8<br />

1.2.2 Höhe der baulichen Anlagen ............................................................................. 8<br />

1.3 Bauweise ............................................................................................................... 8<br />

1.4 Überbaubare Grundstücksfläche....................................................................... 8<br />

1.5 Verkehrsflächen .................................................................................................... 9<br />

1.6 Öffentliche Grünflächen...................................................................................... 9<br />

1.7 Wasserflächen, Flächen für die Regelung des Wasserabflusses.................... 9<br />

1.8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und ................................. 11<br />

zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

1.9 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich....................................................... 11<br />

1.10 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen........................ 11<br />

1.11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen................ 11<br />

2 Nachrichtliche Übernahmen ............................................................................12<br />

2.1 Schutz des Grundwassers..................................................................................... 12<br />

2.2 Waldabstand ........................................................................................................ 12<br />

2.3 Bundesautobahn BAB 3 ....................................................................................... 12<br />

3 Hinweise .............................................................................................................13<br />

3.1 Vorschlagsliste zur Gehölzverwendung ............................................................. 13<br />

3.2 Regenwassernutzung ........................................................................................... 15<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Textliche Festsetzungen<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

3.3 Bodenfunde........................................................................................................... 15<br />

3.4 Planunterlage ........................................................................................................ 15<br />

3.5 Einsicht in Rechtsvorschriften, DIN-Vorschriften ................................................ 15<br />

3.6 Geländehöhen...................................................................................................... 16<br />

3.7 Baubeschränkungszone....................................................................................... 16<br />

4 Aufstellung, Ausfertigung..................................................................................16<br />

Seite 3 von 19


<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Textliche Festsetzungen<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

B.<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

1 Regelungen........................................................................................................17<br />

1.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ..................................................... 17<br />

1.2 Dachdeckung ....................................................................................................... 17<br />

1.3 Werbeanlagen ..................................................................................................... 17<br />

1.4 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der ................................ 17<br />

bebauten Grundstücke<br />

1.5 Einfriedigungen und Stützmauern ..................................................................... 18<br />

1.6 Antennen .............................................................................................................. 18<br />

1.7 Niederspannungsleitungen ................................................................................. 18<br />

1.8 Ordnungswidrigkeiten ......................................................................................... 18<br />

2 Aufstellung, Ausfertigung ..................................................................................... 19<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

A.<br />

Bebauungsplan<br />

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:<br />

1 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Baugesetzbuch -BauGB- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.<br />

I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G v 22.7.2011 I 1509<br />

Baunutzungsverordnung -BauNVO- vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),<br />

zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466).<br />

Planzeichenverordnung 1990 -PlanzV90- vom 18.12.1990 (BGBl. I, IS. 58), geändert<br />

durch Art. 2 G v 22.7.2011 I 1509.<br />

1.1 Art der baulichen Nutzung<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO)<br />

Baugebiete<br />

(§ 1 Abs. 3 BauNVO)<br />

Siehe Einschriebe im Plan:<br />

<strong>Sondergebiet</strong> (SO): <strong>Fabrikverkauf</strong><br />

(§§ 11 Abs. 2, 3 Ziff. 1 BauNVO)<br />

Das <strong>Sondergebiet</strong> (SO) dient der Unterbringung eines <strong>Fabrikverkauf</strong>szentrums für<br />

Markenartikel (Factory-Outlet-Center).<br />

a) Zulässig ist<br />

♦ ein <strong>Fabrikverkauf</strong>szentrum für Markenartikel mit selbständig nutzbaren Einzelhandelsbetrieben<br />

bis zu einer Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe<br />

von 16.800 m².<br />

♦ Innerhalb dieser Gesamtverkaufsfläche dürfen die Sortimente<br />

Bekleidung maximal 14.184 m² Verkaufsfläche<br />

Schuhe/ Lederwaren/Sportartikel maximal 3.240 m² Verkaufsfläche<br />

Ergänzungssortimente maximal 2.000 m² Verkaufsfläche<br />

in Anspruch nehmen.<br />

♦ Innerhalb der Verkaufsfläche für das Sortiment Bekleidung von 14.184 m²<br />

gelten für einzelne Produktgruppen folgende Begrenzungen:<br />

Bekleidung (ohne Kinderbekleidung<br />

und Wäsche- und Kurzwaren)<br />

maximal 14.184 m² Verkaufsfläche<br />

Kinderbekleidung maximal 1.638 m² Verkaufsfläche<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

Wäsche und Kurzwaren maximal 2.730 m² Verkaufsfläche<br />

♦ Innerhalb der Verkaufsfläche für das Sortiment Schuhe/Lederwaren/Sportartikel<br />

von 3.240 m² gelten für einzelne Produktgruppen<br />

folgende Begrenzungen:<br />

Schuhe/Lederwaren maximal 3.008 m² Verkaufsfläche<br />

Sportartikel maximal 925 m² Verkaufsfläche<br />

♦ Das einzelne Ergänzungssortiment darf keine Verkaufsfläche über 500 m²<br />

in Anspruch nehmen. Ergänzungssortimente sind alle Sortimente, die zulässigerweise<br />

im <strong>Sondergebiet</strong> angeboten werden dürfen und die nicht<br />

den Sortimenten Bekleidung oder Schuhe/Lederwaren/Sportartikel zuzuordnen<br />

sind.<br />

♦ Die Verkaufsfläche je selbstständig nutzbaren Einzelhandelsbetrieb darf<br />

800 m² nicht überschreiten.<br />

♦ In den Einzelhandelsbetrieben dürfen ausschließlich Waren aus Teilen des<br />

Markenartikel-Sortiments eines Herstellers unterhalb der üblichen Preise für<br />

diese Waren im Facheinzelhandel verkauft werden, die mindestens eine<br />

der folgenden Besonderheiten aufweisen:<br />

Waren 2. Wahl, das heißt Waren mit kleinen oder größeren Fehlern;<br />

Auslaufmodelle, das heißt Produkte, die nicht länger produziert werden;<br />

Modelle der vorangegangenen Saisons, das heißt Waren, die nicht<br />

mehr der aktuellen Kollektion des Herstellers entsprechen;<br />

Restposten, das heißt Waren, die vom Einzelhandel zurückgegeben<br />

oder trotz Order des Einzelhandels nicht an ihn ausgeliefert oder von<br />

diesem nicht abgenommen wurden, nur insofern, als diese nicht mehr<br />

der aktuellen Kollektion des Herstellers entsprechen;<br />

Waren für Markttestzwecke, das heißt Waren, die noch keiner an den<br />

Einzelhandel ausgelieferten Kollektionen entsprechen oder dazu dienen,<br />

neue Trends, Innovationen, Entwicklungen oder Ausführungen<br />

auf ihre Marktfähigkeit zu testen;<br />

Überhangproduktionen, das heißt Waren, die vom Hersteller aufgrund<br />

einer Fehleinschätzung der Marktentwicklung bzw. des Orders des<br />

Einzelhandels über den Bedarf des Einzelhandels hinaus produziert<br />

wurden, nur insofern, als diese nicht mehr der aktuellen Kollektion des<br />

Herstellers entsprechen.<br />

♦ Folgende Sortimente sind ausgeschlossen:<br />

Lebensmittel, außer zum Verzehr an Ort und Stelle, zum Beispiel in Cafeterien<br />

oder Restaurants sowie Produkte der Sortimente Bastelartikel, Bauelemente,<br />

Baumarktartikel, Baustoffe, Beleuchtungskörper, Beschläge,<br />

Blumen, Bodenbeläge, Brennstoffe, Bücher, Büromöbel, Computer und<br />

Computerspiele, Drogeriewaren, Düngemittel, Eisenwaren, Elektrogroßwaren,<br />

Elektrowaren klein, Erde, Fahrräder und Zubehör, Feinmechani-<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

sche Erzeugnisse, Fenster, Fliesen, Fotogeräte und Fotowaren, Gardinen<br />

und Zubehör, Gartenhäuser und Gartenbedarf, Großformatige Bilder,<br />

Drucke, Bilderrahmen, Herde und Öfen, Holz, Holzmaterialien, Installationsmaterial,<br />

Kfz und Zubehör, Kohle, Kosmetika (außer im Ein-Hersteller-<br />

Vertrieb), Küchen, Kurzwaren, Markisen, Mineralölerzeugnisse, Möbel,<br />

Motorräder, Musikalienhandel, Nähmaschinen und –zubehör, Naturhölzer,<br />

Optische Erzeugnisse (ausgenommen Sonnenbrillen), Orthopädie,<br />

Pflanzen, Pflanzengefäße, Pharmazeutika, Rasenmäher, Rollläden, Rollos,<br />

Sanitärerzeugnisse, Schreibwaren (außer Schreibgeräte und Postkarten),<br />

Schulbedarf, Stoffe, Tabakwaren, Teppich-Auslegeware, Tiere und Tiernahrung,<br />

Tierpflegemittel, Tonträger, Türen, Unterhaltungselektronik, Waffen,<br />

Wasch- und Putzmittel, Zäune, Zeitungen und Zeitschriften sowie<br />

Zooartikel.<br />

♦ Zulässig sind außerdem Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen,<br />

die der Eigenart des Gebietes dienen, wie: Flächen für Ausstellung, Verkauf<br />

von Reisebedarf, Andenken u. ä. auf Flächen bis zu 100 m², Lagerung,<br />

Restauration, Touristik und Information, jeweils mit Nebenflächen für<br />

Sozialräume und Haustechnik sowie Hofraum und Lagerflächen.<br />

♦ Zulässig sind bauliche Anlagen und Einrichtungen, die der Eigenart des<br />

Gebietes dienen, wie: Private Verkehrsflächen mit Fahrgassen, Stellplätzen<br />

für Pkw und Omnibusse, Fußgängerbereiche und Fußwege sowie Flächen<br />

für Anpflanzungen.<br />

b) Unzulässig ist<br />

die Errichtung anderer großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Fachmärkte und<br />

Einkaufszentren.<br />

c) Definitionen<br />

♦ Verkaufsflächen i. S. der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind alle<br />

Flächen, die vom Kunden zum Zwecke der Abwicklung von Einzelhandelsgeschäften<br />

bestimmungsgemäß betreten werden dürfen einschließlich<br />

der Standflächen für Waren und Warenträger und der Kassenvorzonen.<br />

♦ Sortiment i. S. dieser Festsetzungen ist die Gesamtheit aller hergestellten<br />

oder zugekauften Waren, die ein Hersteller unter seinem eigenen Namen<br />

oder seinem Markennamen allgemein anbietet.<br />

♦ Markenartikel i. S. dieser Festsetzungen sind Waren, deren Lieferung in<br />

gleichbleibender oder verbesserter Güte von einem Markeninhaber/Lizenznehmer<br />

gewährleistet wird und<br />

die selbst oder<br />

deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung<br />

oder Ausstattung oder<br />

deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,<br />

mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder<br />

Bildzeichen) versehen sind.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 21a BauNVO)<br />

1.2.1 Grundflächenzahl<br />

(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)<br />

Siehe Einschriebe im Plan.<br />

1.2.2 Höhe der baulichen Anlagen<br />

(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)<br />

Siehe Einzeichnungen und Einschriebe im Plan.<br />

Die festgesetzten Gebäudehöhen (Gh max.) dürfen mit Treppenhäusern, Aufzuganlagen,<br />

Belichtungselementen, im Vergleich zum Gesamtbaukörper untergeordneten<br />

Gebäudeteilen und Dächern (Oberkante First) um die in Klammer () gesetzten Werte<br />

überschritten werden.<br />

Die Höhen (Gh) werden jeweils gemessen zwischen dem Fußboden des untersten<br />

Vollgeschosses (Fertigfußboden) und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der<br />

Dachhaut (Traufhöhe) bzw. Oberkante Attika.<br />

1.3 Bauweise<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)<br />

Siehe Einschriebe im Plan:<br />

Abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO:<br />

Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die maximale Gebäudelänge<br />

ergibt sich aus dem im Plan festgesetzten Baufenster.<br />

1.4 Überbaubare Grundstücksfläche<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO)<br />

1. Siehe Einzeichnungen im Plan.<br />

2. Ausnahmen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO:<br />

Die festgesetzten Baugrenzen können mit untergeordneten Bauteilen, Eingangsüberdachungen<br />

sowie Vorbauten bis 5 m Breite um bis zu 1,5 m überschritten<br />

werden. Die Entfernung zu Nachbargrenzen und zu Verkehrsflächen muss in diesem<br />

Fall mindestens 2 m betragen.<br />

3. Einfriedigungen in Form von Hecken, Draht- und Metallzäunen sowie Mauern bis<br />

max. 6 m Höhe sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

1.5 Verkehrsflächen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />

Siehe Einzeichnungen im Plan:<br />

Weg für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr (LFW)<br />

1.6 Wasserflächen, Flächen für die Regelung des Wasserabflusses<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)<br />

Siehe Einschriebe im Plan: Regenrückhaltebecken (RRB).<br />

1.7 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von<br />

Boden, Natur und Landschaft<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Verb. m. Abs. 1a BauGB)<br />

1.7.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft gemäß Einzeichnungen im Plan. Für<br />

die Flächen im Planteil gilt entsprechend ihrer Nummerierung folgendes:<br />

Fläche Nr. 1: Erhaltung und Entwicklung einer mageren Mähwiese mit<br />

30 % Gehölzen<br />

Fläche Nr. 2: Erhaltung und Entwicklung einer mageren Mähwiese mit<br />

höchstens 20 % Gehölzen<br />

Fläche Nr. 3: Erhaltung und Entwicklung einer Sandrasenvegetation<br />

mit Gehölzanteilen durch Oberbodenabtrag und – soweit<br />

erforderlich - Aufbringen von geeignetem Sandmaterial<br />

und Initialansaat (Mahdgutübertragung), Mahd<br />

Fläche Nr. 4: Erhaltung und Entwicklung einer mageren Mähwiese mit<br />

höchstens 20 % Gehölzen<br />

1.7.2 Auf der Fläche Nr. 1 soll eine magere Mahdwiese mit 30% Gehölzanteil,<br />

auf den Flächen Nr. 2 und 4 magere Mahdwiesen mit einzelnen Gehölzen<br />

auf höchstens 20 % der Fläche entwickelt werden. Bei der Wahl der<br />

Gehölzarten werden – soweit nicht bereits vorhanden - standortheimische<br />

Arten verwendet (vgl. Vorschlagliste Ziff. 3.1 der Festsetzungen),<br />

davon zu mindestens 30% dornenbesetzte Arten. Die Gehölze sind abschnittsweise<br />

(jeweils auf ca. 20% der Fläche) durch „Auf-den-Stocksetzen“<br />

(je nach Wüchsigkeit alle 5-10 Jahre) in ihrem Charakter als<br />

Hecken und Gebüsche zu erhalten. Einzelne Bäume dürfen als Überhälter<br />

herauswachsen. Abgängige Gehölze sind durch Arten der Vorschlagsliste<br />

zu ersetzen. Die mageren Mahdwiesen der Flächen Nr. 1, 2<br />

und 4 sind ein- bis zweischürig zu mähen (Zeitraum jeweils 01.08.-<br />

30.10.). Das anfallende Schnittgut ist auf den Flächen zu trocknen (Samenabfall<br />

ermöglichen) und anschließend flächenextern zu entsorgen.<br />

Sollte eine Entsorgung nicht möglich sein, kann eine Mulchmahd vorgenommen<br />

werden.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

Zur Entwicklung von Sandmagerrasen auf der Fläche Nr. 3 sollen in den<br />

ebenen Bereichen ca. 30 cm des Oberbodens abgeschoben werden.<br />

Das anfallende Material ist von den Flächen zu entfernen und zu entsorgen.<br />

Entsprechend den Empfehlungen der Betreuer des <strong>Wertheim</strong>er<br />

Sandmagerrasenprogramms ist bei Nicht-Eignung des freigelegten<br />

Substrats Sandboden aufzutragen, der von geeigneten Spenderflächen<br />

antransportiert werden muss. Ebenso muss - entsprechend den<br />

Empfehlungen des Betreuers des <strong>Wertheim</strong>er Sandmagerrasenprogramms<br />

– ggfs. zur Initiierung der Sandmagerrasenvegetation eine<br />

Mahdgutübertragung von geeigneten Spenderflächen erfolgen. Im<br />

Bereich westlich der an den Parkplatz des FOC angrenzenden Böschung<br />

soll eine magere Mahdwiese mit einzelnen Gehölzen auf<br />

höchstens 20% der Fläche entwickelt werden. Bei der Wahl der<br />

Gehölzarten werden – soweit nicht bereits vorhanden – standortheimische<br />

Arten verwendet (vgl. Vorschlagliste Ziff. 3.1 der Festsetzungen),<br />

davon zu mindestens 30% dornenbesetzte Arten. Die Gehölze sind abschnittsweise<br />

(jeweils ca. 20% der Gehölze) durch „Auf-den-Stock-<br />

Setzen“ (je nach Wüchsigkeit alle 5-10 Jahre) zu pflegen. Nach Anlage<br />

der Fläche soll sie durch eine jährliche Mahd oder Beweidung (Zeitraum<br />

01.08.- 30.10.) gepflegt werden. Das bei der Mahd anfallende<br />

Schnittgut ist auf den Flächen zu trocknen und anschließend flächenextern<br />

zu entsorgen. Sollte eine Entsorgung nicht möglich sein, kann eine<br />

Mulchmahd ohne Abtransport des Mulchgutes vorgenommen werden.<br />

Bei der Entwicklung der Fläche ist eine enge Absprache mit den<br />

Betreuern des <strong>Wertheim</strong>er Sandmagerrasenprogramms erforderlich.<br />

Für alle Maßnahmen gilt, dass die Pflege durch das Entrichten einer<br />

Pflegepauschale, die die Kosten der Pflege für die ersten zehn Jahre<br />

deckt, an die <strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> abgeben werden kann. Der Einsatz von<br />

Dünger und Pestiziden ist auf den Maßnahmenflächen nicht zulässig.<br />

1.7.3 Die fachlich richtige Umsetzung der Maßnahmen ist durch eine qualifizierte<br />

ökologische Baubegleitung sicherzustellen und ihre Funktionsfähigkeit<br />

während der ersten 10 Jahre nach Umsetzung mindestens dreimal<br />

fachkundig zu überprüfen (Monitoring). Bei Feststellung von Fehlentwicklungen<br />

bzw. Fehlentwicklungstendenzen sind Korrektur- und<br />

Vorsorgemaßnahmen durchzuführen.<br />

1.7.4 Das Niederschlagswasser von Dachflächen und Parkplätzen ist getrennt<br />

abzuleiten und über geeignete Anlagen dem nächsten Vorfluter<br />

bzw. dem öffentlichen Regenwasserkanal zuzuleiten.<br />

1.7.5 Das Regenrückhaltebecken ist naturnah zu gestalten.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

1.8 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich<br />

(§ 9 Abs. 1a BauGB)<br />

1.8.1 Zuordnungsfestsetzung<br />

Die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans festgesetzten „Flächen<br />

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft“ Nr. 1, 2, 3 und 4 werden den Baugebietsflächen<br />

des <strong>Sondergebiet</strong>es als Ausgleich zugeordnet.<br />

1.8.2 Hinweise:<br />

Eingriffe in die bestehende Trockenmauer sind zur Vermeidung von Tötungen<br />

nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur außerhalb der Winterruhe<br />

der Zauneidechse durchzuführen, regelmäßig also außerhalb des Zeitraums<br />

vom 1. November bis 28. Februar.<br />

1.9 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />

Siehe Einzeichnungen im Plan.<br />

1.10 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />

Für bauliche Anlagen und für Freiflächen, die dem dauerhaften Aufenthalt<br />

von Menschen dienen, wie etwa Kinderspielplätze, und die den Lärmemissionen<br />

der BAB A3 ausgesetzt sind, sind aufgrund der Lärmbelastung bauliche<br />

Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen, etwa durch Anordnung oder<br />

Abschirmung. Dabei dürfen auf den genannten Freiflächen Schallpegel von<br />

tags 65 dB (A) nicht überschritten werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens<br />

ist, soweit erforderlich, vom Bauherrn/Antragsteller als Bestandteil<br />

der Bauvorlagen der auf den Einzelfall abgestellte Nachweis der Erfüllung<br />

der konkreten erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu erbringen,<br />

etwa durch Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach DIN 4109.<br />

1.11 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)<br />

1.11.1 Dachbegrünung:<br />

Bei Dächern mit einer Neigung von 0° bis 7° (Flachdächer) sind mindestens 50<br />

v.H. der Dachflächen zumindest extensiv zu begrünen. Die Stärke der Substratschicht<br />

muss mindestens 0,08 m betragen. Die Dachbegrünung kann als<br />

Pflanzung oder als Ansaat erfolgen. Es sind die Arten der Vorschlagliste zu<br />

verwenden. Für Dachflächen mit Sonnenkollektoren oder vergleichbaren Einrichtungen<br />

zur Energieerzeugung oder zur Energieeinsparung ist keine Dachbegrünung<br />

vorzusehen.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

1.11.2 Begrünung der Stellplätze:<br />

Bei mehr als 3 Stellplätzen je Grundstück ist jeweils für 6 Stellplätze ein Baum zu<br />

pflanzen und zu unterhalten. Es sind - soweit nicht bereits vorhanden - die Arten<br />

der Vorschlagliste zu verwenden.<br />

1.11.3 Gestaltung der Pflanzflächen:<br />

Pro Baum ist ein belebter, nicht verdichteter und durchwurzelbarer Raum von<br />

mindestens 12 m 3 vorzusehen. Die Pflanzflächen sind gegen Befahren und<br />

Beparken zu sichern.<br />

1.11.4 Begrünung überdachter Stellplätze:<br />

Überdachte Stellplätze (Carports) sind zu begrünen. Dabei ist mindestens je<br />

eine standortgerechte Kletterpflanze zu pflanzen und zu unterhalten. Für<br />

überdachte Stellplätze mit Sonnenkollektoren oder vergleichbaren Einrichtungen<br />

zur Energieerzeugung oder zur Energieeinsparung ist keine Dachbegrünung<br />

vorzusehen.<br />

2 Nachrichtliche Übernahmen<br />

(9 Abs. 6 BauGB)<br />

2.1 Schutz des Grundwassers<br />

Wird im Zuge von Baumaßnahmen (auch Erschließungsmaßnahmen) unerwartet<br />

Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben,<br />

unverzüglich einzustellen und das Landratsamt als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen.<br />

Eine Ableitung von Grundwasser ist höchstens kurzfristig, für die Dauer der Bauzeit,<br />

zulässig. Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer<br />

ist unzulässig.<br />

2.2 Waldabstand<br />

Innerhalb des 30 m-Abstandes zum bestehenden Wald (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LBO, Waldabstandszone)<br />

sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO Gebäude, die dem regelmäßigen<br />

Aufenthalt von Menschen dienen, nicht zulässig.<br />

2.3 Bundesautobahn BAB 3<br />

Entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans verläuft<br />

die Trasse der BAB 3. Bei Bauvorhaben in der Nähe zur Autobahn ist folgendes zu<br />

beachten:<br />

- Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten, dass Verkehrsteilnehmer auf der BAB<br />

A3 nicht geblendet werden können.<br />

- Oberflächen- und sonstiges Abwasser darf nicht der Entwässerungsanlage der<br />

BAB A3 zugeführt werden.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

- Vom geplanten <strong>Sondergebiet</strong> dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit<br />

und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A3 beeinträchtigen.<br />

- Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes an der BAB können keine Ansprüche<br />

aus Lärm- und anderen Emissionen gegenüber dem Straßenbaulastträger geltend<br />

gemacht werden.<br />

- Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfanges sowie das Errichten von<br />

Hochbauten dürfen nur außerhalb der 40 m-Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1<br />

FStrG durchgeführt werden.<br />

3 Hinweise<br />

3.1 Vorschlagsliste zur Gehölzverwendung<br />

A. Großkronige Bäume:<br />

Acer platanoides Spitzahorn<br />

Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />

Betula pendula Sandbirke<br />

Fagus sylvatica Rotbuche<br />

Fraxinus excelsior Gemeine Esche<br />

Populus tremula Zitterpappel<br />

Quercus robur Stieleiche<br />

Quercus petraea Traubeneiche<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Tilia platyphyllos Sommerlinde<br />

B. Mittel- und kleinkronige Bäume:<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />

Crataegus oxycantha Zweigriffeliger Weißdorn<br />

Malus silvestris Holzapfel<br />

Prunus avium Vogelkirsche<br />

Prunus padus Gemeine Traubenkirsche<br />

Pyrus pyraster Wildbirne<br />

Sorbus aria Mehlbeere<br />

Sorbus aucuparia Gem. Eberesche, Vogelbeerbaum<br />

Taxus baccata Gewöhnliche Eibe<br />

C. Sträucher (über 2 m Höhe):<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />

Corylus avellana Haselnuß<br />

Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />

Ligustrum vulgare Liguster<br />

Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche<br />

Prunus, in Arten wie Abs. B. Kirsche, Zwetschge<br />

Prunus spinosa Schlehe<br />

Rosa, in Arten wie<br />

R. canina Hundsrose<br />

R. rubiginosa Weinrose<br />

R. rugosa Apfelrose<br />

Salix, in Arten wie<br />

S.caprea Kätzchenweide<br />

S. purpurea Purpurweide<br />

S. rubens Fahlweide<br />

S. viminalis Korbweide<br />

D. Sträucher (unter 2 m Höhe):<br />

Cytisus scoparius Besenginster<br />

Genista tinctoria Färberginster<br />

Rubus fruticosus Brombeere<br />

E. Trockenheitsresistente Pflanzen für extensive Dachbegrünung:<br />

Sedum, Arten wie<br />

S. acre Scharfer Mauerpfeffer<br />

S. album Weißer Mauerpfeffer<br />

Kräuter / Stauden, Arten wie<br />

Allium schoenoprasum Schnittlauch<br />

Dianthus carthusianorum Karthäusernelke<br />

Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut<br />

Potentilla verna Frühlingsfingerkraut<br />

Petrorhagia saxifraga Felsennelke<br />

Gräser, Arten wie<br />

Agrostis tenuis Rotes Straußgras<br />

Festuca ovina Schafschwingel<br />

Festuca rubra Rotschwingel<br />

Hinweis: Die gültigen FLL-Richtlinien (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung<br />

Landschaftsbau e.V.) für die Planung, Ausführung und Pflege von<br />

Dachbegrünungen oder vergleichbare Richtlinie etc. sind ggf. zu beachten.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

F. Im Regelfall empfehlenswerte Qualität und Größen für die vorgenannten<br />

Pflanzen:<br />

Bäume / Hochstämme und Stammbüsche<br />

mind. 3-4 x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang 18-20 / 20-25 cm<br />

Solitärsträucher<br />

3 x verpflanzt mit Ballen, Höhe 150 / 175 / 200 cm<br />

Sträucher<br />

verpflanzt, Höhe 60-100 / 100-150 cm<br />

Bodendeckende Gehölze<br />

3-9 Stück pro m², mit Topfballen ab 11 cm, Höhe / Breite 20-30 cm<br />

3.2 Regenwassernutzung<br />

Die anfallenden Dachwässer können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen<br />

als Brauchwasser genutzt werden.<br />

Es ist sicherzustellen, dass keine Verbindung zwischen der Trinkwasserinstallation und<br />

der Brauchwasserinstallation besteht. Es ist wirksam zu verhindern, dass Regen- bzw.<br />

Brauchwasser in das öffentliche Wasserleitungsnetz gelangt. Die Installation der Regenwassernutzungsanlage<br />

ist nach § 17 (2) TrinkwV 2001 auszuführen.<br />

Die Inbetriebnahme einer Brauchwasseranlage zur Nutzung von Brauchwasser im<br />

Haushalt nach § 13 (3) TrinkwV 2001 ist dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen<br />

vorher anzuzeigen. (§ 13 Abs. 1).<br />

3.3 Bodenfunde<br />

Das Plangebiet befindet sich in der Nähe zu einem keltischen Friedhof. Auf die Meldepflicht<br />

von Funden und die übrigen Bestimmungen gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz<br />

wird hingewiesen.<br />

3.4 Planunterlage<br />

Planunterlage auf der Grundlage von BGRUND-Daten des Staatlichen Vermessungsamtes<br />

Tauberbischofsheim.<br />

Stand: 2010<br />

3.5 Einsicht in Rechtsvorschriften, DIN-Vorschriften<br />

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Erlasse und DIN-Vorschriften) können<br />

bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Wertheim</strong>, Referat 31 <strong>Stadt</strong>planung, Hochbau, Tiefbau,<br />

3.OG, Zimmer 326, Mühlenstraße 26, 97877 <strong>Wertheim</strong> eingesehen werden.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

3.6 Geländehöhen<br />

Aufnahme der Geländehöhen durch das Ingenieurbüro Walter + Partner, Tauberbischofsheim<br />

Stand: April 1991<br />

3.7 Baubeschränkungszone<br />

Innerhalb der Baubeschränkungszone (§ 9 Abs. 2, Ziffer 1 FStrG) müssen alle Einzelbauvorhaben<br />

dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt<br />

werden.<br />

4 Aufstellung, Ausfertigung des Bebauungsplans<br />

Aufstellung:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Referat <strong>Stadt</strong>planung, Hochbau, Tiefbau<br />

<strong>Wertheim</strong>, <strong>Wertheim</strong>,<br />

_____________________________ _____________________________<br />

Mikulicz Dattler<br />

Oberbürgermeister <strong>Stadt</strong>baumeister<br />

Ausfertigung:<br />

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen durch<br />

Zeichnung, Farbe, Schrift und Text mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderats<br />

übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften<br />

beachtet wurden.<br />

<strong>Wertheim</strong>,<br />

Mikulicz<br />

Oberbürgermeister<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Örtliche Bauvorschriften<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

1 Regelungen<br />

B.<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§§ 74 und 75 Landesbauordnung -LBO- vom 08.08.1995 (GBl. S. 617),<br />

zuletzt geändert durch Berichtigung vom 05.03.2010 (GBl. S. 416).<br />

1.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

Stark reflektierende Materialien und Farben an Gebäuden und sonstigen baulichen<br />

Anlagen sind nicht zulässig. Verkleidungen aus matten Blechmaterialien sind zulässig.<br />

Beim Fassadenanstrich dürfen dunkle Farbtöne mit einem Hellbezugswert von 0<br />

bis 50 nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für den Sockelbereich und farbig abgesetzte<br />

Fassadendetails.<br />

1.2 Dachdeckung<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind nur zulässig, wenn sie beschichtet oder<br />

in ähnlicher Weise behandelt sind.<br />

1.3 Werbeanlagen<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO)<br />

1. Werbeanlagen an Gebäuden sind bis auf eine Höhe von 7 m über dem<br />

Erdgeschoss-Fußboden zulässig.<br />

2. Unzulässig sind Werbeanlagen an oder auf Dachflächen sowie Werbeanlagen<br />

mit wechselndem und bewegtem Licht.<br />

3. Eine Werbeanlage mit einer Höhe von bis zu 25 m auch außerhalb der<br />

überbaubaren Fläche und außerhalb der 100 m-Baubeschränkungszone<br />

nach Bundesfernstraßengesetz ist zulässig. Hierbei ist die Straßenverkehrsordnung<br />

§ 33 einzuhalten. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer auf<br />

der BAB A3 ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und<br />

Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden sind unzulässig.<br />

1.4 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)<br />

Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke, mit Ausnahme der Flächen<br />

für Nebenanlagen und Stellplätze sowie der zulässigen Arbeits- und Lagerflächen<br />

sind als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Örtliche Bauvorschriften<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

1.5 Einfriedigungen und Stützmauern<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)<br />

Zwischen Nachbargrundstücken sind Einfriedigungen mit geschnittenen Hecken sowie<br />

Draht-, Metallzäune und Mauern bis 6 m Höhe zulässig. Stützmauern i.S. von § 50<br />

Abs. 1, Anhang Nr. 47 LBO sind entlang von Verkehrs- und Verkehrsgrünflächen nur<br />

mit einem Abstand von mindestens 2 m zulässig.<br />

1.6 Antennen<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO)<br />

Auf Gebäuden ist nur eine Antenne zulässig. Sofern der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne<br />

möglich ist, sind Außenantennen nicht zulässig.<br />

1.7 Niederspannungsleitungen<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO)<br />

Niederspannungsleitungen sind als Freileitungen nicht zulässig.<br />

1.8 Ordnungswidrigkeiten<br />

(§ 75 LBO)<br />

Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zuwiderhandelt.<br />

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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />

2 Aufstellung, Ausfertigung<br />

Aufstellung:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Referat <strong>Stadt</strong>planung, Hochbau, Tiefbau<br />

<strong>Wertheim</strong>, <strong>Wertheim</strong>,<br />

_____________________________ _____________________________<br />

Milkulicz Dattler<br />

Oberbürgermeister <strong>Stadt</strong>baumeister<br />

Ausfertigung:<br />

Es wird bestätigt, dass der Inhalt der örtlichen Bauvorschriften, Farbe, Schrift und Text mit<br />

den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die<br />

Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden.<br />

<strong>Wertheim</strong>,<br />

Milkulicz<br />

Oberbürgermeister<br />

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