Sondergebiet Fabrikverkauf - Stadt Wertheim
Sondergebiet Fabrikverkauf - Stadt Wertheim
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Bebauungsplan<br />
und örtliche Bauvorschriften<br />
„<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
Textteil
<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Textliche Festsetzungen<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
Inhaltsübersicht<br />
A. Bebauungsplan<br />
1 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
2 Nachrichtliche Übernahmen<br />
3 Hinweise<br />
4 Aufstellung, Ausfertigung<br />
B. Örtliche Bauvorschriften<br />
1 Regelungen<br />
2 Aufstellung, Ausfertigung<br />
Festsetzungen SO 7 9 11 final_NEU_ DOC.DOC Seite 1 von 19
<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Textliche Festsetzungen<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
A.<br />
Bebauungsplan<br />
1 Planungsrechtliche Festsetzungen...................................................................5<br />
1.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................. 5<br />
1.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................. 8<br />
1.2.1 Grundflächenzahl ................................................................................................. 8<br />
1.2.2 Höhe der baulichen Anlagen ............................................................................. 8<br />
1.3 Bauweise ............................................................................................................... 8<br />
1.4 Überbaubare Grundstücksfläche....................................................................... 8<br />
1.5 Verkehrsflächen .................................................................................................... 9<br />
1.6 Öffentliche Grünflächen...................................................................................... 9<br />
1.7 Wasserflächen, Flächen für die Regelung des Wasserabflusses.................... 9<br />
1.8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und ................................. 11<br />
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />
1.9 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich....................................................... 11<br />
1.10 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen........................ 11<br />
1.11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen................ 11<br />
2 Nachrichtliche Übernahmen ............................................................................12<br />
2.1 Schutz des Grundwassers..................................................................................... 12<br />
2.2 Waldabstand ........................................................................................................ 12<br />
2.3 Bundesautobahn BAB 3 ....................................................................................... 12<br />
3 Hinweise .............................................................................................................13<br />
3.1 Vorschlagsliste zur Gehölzverwendung ............................................................. 13<br />
3.2 Regenwassernutzung ........................................................................................... 15<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Textliche Festsetzungen<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
3.3 Bodenfunde........................................................................................................... 15<br />
3.4 Planunterlage ........................................................................................................ 15<br />
3.5 Einsicht in Rechtsvorschriften, DIN-Vorschriften ................................................ 15<br />
3.6 Geländehöhen...................................................................................................... 16<br />
3.7 Baubeschränkungszone....................................................................................... 16<br />
4 Aufstellung, Ausfertigung..................................................................................16<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Textliche Festsetzungen<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
B.<br />
Örtliche Bauvorschriften<br />
1 Regelungen........................................................................................................17<br />
1.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ..................................................... 17<br />
1.2 Dachdeckung ....................................................................................................... 17<br />
1.3 Werbeanlagen ..................................................................................................... 17<br />
1.4 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der ................................ 17<br />
bebauten Grundstücke<br />
1.5 Einfriedigungen und Stützmauern ..................................................................... 18<br />
1.6 Antennen .............................................................................................................. 18<br />
1.7 Niederspannungsleitungen ................................................................................. 18<br />
1.8 Ordnungswidrigkeiten ......................................................................................... 18<br />
2 Aufstellung, Ausfertigung ..................................................................................... 19<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
A.<br />
Bebauungsplan<br />
In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:<br />
1 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Baugesetzbuch -BauGB- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.<br />
I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G v 22.7.2011 I 1509<br />
Baunutzungsverordnung -BauNVO- vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),<br />
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466).<br />
Planzeichenverordnung 1990 -PlanzV90- vom 18.12.1990 (BGBl. I, IS. 58), geändert<br />
durch Art. 2 G v 22.7.2011 I 1509.<br />
1.1 Art der baulichen Nutzung<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO)<br />
Baugebiete<br />
(§ 1 Abs. 3 BauNVO)<br />
Siehe Einschriebe im Plan:<br />
<strong>Sondergebiet</strong> (SO): <strong>Fabrikverkauf</strong><br />
(§§ 11 Abs. 2, 3 Ziff. 1 BauNVO)<br />
Das <strong>Sondergebiet</strong> (SO) dient der Unterbringung eines <strong>Fabrikverkauf</strong>szentrums für<br />
Markenartikel (Factory-Outlet-Center).<br />
a) Zulässig ist<br />
♦ ein <strong>Fabrikverkauf</strong>szentrum für Markenartikel mit selbständig nutzbaren Einzelhandelsbetrieben<br />
bis zu einer Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe<br />
von 16.800 m².<br />
♦ Innerhalb dieser Gesamtverkaufsfläche dürfen die Sortimente<br />
Bekleidung maximal 14.184 m² Verkaufsfläche<br />
Schuhe/ Lederwaren/Sportartikel maximal 3.240 m² Verkaufsfläche<br />
Ergänzungssortimente maximal 2.000 m² Verkaufsfläche<br />
in Anspruch nehmen.<br />
♦ Innerhalb der Verkaufsfläche für das Sortiment Bekleidung von 14.184 m²<br />
gelten für einzelne Produktgruppen folgende Begrenzungen:<br />
Bekleidung (ohne Kinderbekleidung<br />
und Wäsche- und Kurzwaren)<br />
maximal 14.184 m² Verkaufsfläche<br />
Kinderbekleidung maximal 1.638 m² Verkaufsfläche<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
Wäsche und Kurzwaren maximal 2.730 m² Verkaufsfläche<br />
♦ Innerhalb der Verkaufsfläche für das Sortiment Schuhe/Lederwaren/Sportartikel<br />
von 3.240 m² gelten für einzelne Produktgruppen<br />
folgende Begrenzungen:<br />
Schuhe/Lederwaren maximal 3.008 m² Verkaufsfläche<br />
Sportartikel maximal 925 m² Verkaufsfläche<br />
♦ Das einzelne Ergänzungssortiment darf keine Verkaufsfläche über 500 m²<br />
in Anspruch nehmen. Ergänzungssortimente sind alle Sortimente, die zulässigerweise<br />
im <strong>Sondergebiet</strong> angeboten werden dürfen und die nicht<br />
den Sortimenten Bekleidung oder Schuhe/Lederwaren/Sportartikel zuzuordnen<br />
sind.<br />
♦ Die Verkaufsfläche je selbstständig nutzbaren Einzelhandelsbetrieb darf<br />
800 m² nicht überschreiten.<br />
♦ In den Einzelhandelsbetrieben dürfen ausschließlich Waren aus Teilen des<br />
Markenartikel-Sortiments eines Herstellers unterhalb der üblichen Preise für<br />
diese Waren im Facheinzelhandel verkauft werden, die mindestens eine<br />
der folgenden Besonderheiten aufweisen:<br />
Waren 2. Wahl, das heißt Waren mit kleinen oder größeren Fehlern;<br />
Auslaufmodelle, das heißt Produkte, die nicht länger produziert werden;<br />
Modelle der vorangegangenen Saisons, das heißt Waren, die nicht<br />
mehr der aktuellen Kollektion des Herstellers entsprechen;<br />
Restposten, das heißt Waren, die vom Einzelhandel zurückgegeben<br />
oder trotz Order des Einzelhandels nicht an ihn ausgeliefert oder von<br />
diesem nicht abgenommen wurden, nur insofern, als diese nicht mehr<br />
der aktuellen Kollektion des Herstellers entsprechen;<br />
Waren für Markttestzwecke, das heißt Waren, die noch keiner an den<br />
Einzelhandel ausgelieferten Kollektionen entsprechen oder dazu dienen,<br />
neue Trends, Innovationen, Entwicklungen oder Ausführungen<br />
auf ihre Marktfähigkeit zu testen;<br />
Überhangproduktionen, das heißt Waren, die vom Hersteller aufgrund<br />
einer Fehleinschätzung der Marktentwicklung bzw. des Orders des<br />
Einzelhandels über den Bedarf des Einzelhandels hinaus produziert<br />
wurden, nur insofern, als diese nicht mehr der aktuellen Kollektion des<br />
Herstellers entsprechen.<br />
♦ Folgende Sortimente sind ausgeschlossen:<br />
Lebensmittel, außer zum Verzehr an Ort und Stelle, zum Beispiel in Cafeterien<br />
oder Restaurants sowie Produkte der Sortimente Bastelartikel, Bauelemente,<br />
Baumarktartikel, Baustoffe, Beleuchtungskörper, Beschläge,<br />
Blumen, Bodenbeläge, Brennstoffe, Bücher, Büromöbel, Computer und<br />
Computerspiele, Drogeriewaren, Düngemittel, Eisenwaren, Elektrogroßwaren,<br />
Elektrowaren klein, Erde, Fahrräder und Zubehör, Feinmechani-<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
sche Erzeugnisse, Fenster, Fliesen, Fotogeräte und Fotowaren, Gardinen<br />
und Zubehör, Gartenhäuser und Gartenbedarf, Großformatige Bilder,<br />
Drucke, Bilderrahmen, Herde und Öfen, Holz, Holzmaterialien, Installationsmaterial,<br />
Kfz und Zubehör, Kohle, Kosmetika (außer im Ein-Hersteller-<br />
Vertrieb), Küchen, Kurzwaren, Markisen, Mineralölerzeugnisse, Möbel,<br />
Motorräder, Musikalienhandel, Nähmaschinen und –zubehör, Naturhölzer,<br />
Optische Erzeugnisse (ausgenommen Sonnenbrillen), Orthopädie,<br />
Pflanzen, Pflanzengefäße, Pharmazeutika, Rasenmäher, Rollläden, Rollos,<br />
Sanitärerzeugnisse, Schreibwaren (außer Schreibgeräte und Postkarten),<br />
Schulbedarf, Stoffe, Tabakwaren, Teppich-Auslegeware, Tiere und Tiernahrung,<br />
Tierpflegemittel, Tonträger, Türen, Unterhaltungselektronik, Waffen,<br />
Wasch- und Putzmittel, Zäune, Zeitungen und Zeitschriften sowie<br />
Zooartikel.<br />
♦ Zulässig sind außerdem Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen,<br />
die der Eigenart des Gebietes dienen, wie: Flächen für Ausstellung, Verkauf<br />
von Reisebedarf, Andenken u. ä. auf Flächen bis zu 100 m², Lagerung,<br />
Restauration, Touristik und Information, jeweils mit Nebenflächen für<br />
Sozialräume und Haustechnik sowie Hofraum und Lagerflächen.<br />
♦ Zulässig sind bauliche Anlagen und Einrichtungen, die der Eigenart des<br />
Gebietes dienen, wie: Private Verkehrsflächen mit Fahrgassen, Stellplätzen<br />
für Pkw und Omnibusse, Fußgängerbereiche und Fußwege sowie Flächen<br />
für Anpflanzungen.<br />
b) Unzulässig ist<br />
die Errichtung anderer großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Fachmärkte und<br />
Einkaufszentren.<br />
c) Definitionen<br />
♦ Verkaufsflächen i. S. der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind alle<br />
Flächen, die vom Kunden zum Zwecke der Abwicklung von Einzelhandelsgeschäften<br />
bestimmungsgemäß betreten werden dürfen einschließlich<br />
der Standflächen für Waren und Warenträger und der Kassenvorzonen.<br />
♦ Sortiment i. S. dieser Festsetzungen ist die Gesamtheit aller hergestellten<br />
oder zugekauften Waren, die ein Hersteller unter seinem eigenen Namen<br />
oder seinem Markennamen allgemein anbietet.<br />
♦ Markenartikel i. S. dieser Festsetzungen sind Waren, deren Lieferung in<br />
gleichbleibender oder verbesserter Güte von einem Markeninhaber/Lizenznehmer<br />
gewährleistet wird und<br />
die selbst oder<br />
deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung<br />
oder Ausstattung oder<br />
deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,<br />
mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder<br />
Bildzeichen) versehen sind.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 21a BauNVO)<br />
1.2.1 Grundflächenzahl<br />
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)<br />
Siehe Einschriebe im Plan.<br />
1.2.2 Höhe der baulichen Anlagen<br />
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)<br />
Siehe Einzeichnungen und Einschriebe im Plan.<br />
Die festgesetzten Gebäudehöhen (Gh max.) dürfen mit Treppenhäusern, Aufzuganlagen,<br />
Belichtungselementen, im Vergleich zum Gesamtbaukörper untergeordneten<br />
Gebäudeteilen und Dächern (Oberkante First) um die in Klammer () gesetzten Werte<br />
überschritten werden.<br />
Die Höhen (Gh) werden jeweils gemessen zwischen dem Fußboden des untersten<br />
Vollgeschosses (Fertigfußboden) und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der<br />
Dachhaut (Traufhöhe) bzw. Oberkante Attika.<br />
1.3 Bauweise<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)<br />
Siehe Einschriebe im Plan:<br />
Abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO:<br />
Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die maximale Gebäudelänge<br />
ergibt sich aus dem im Plan festgesetzten Baufenster.<br />
1.4 Überbaubare Grundstücksfläche<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO)<br />
1. Siehe Einzeichnungen im Plan.<br />
2. Ausnahmen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO:<br />
Die festgesetzten Baugrenzen können mit untergeordneten Bauteilen, Eingangsüberdachungen<br />
sowie Vorbauten bis 5 m Breite um bis zu 1,5 m überschritten<br />
werden. Die Entfernung zu Nachbargrenzen und zu Verkehrsflächen muss in diesem<br />
Fall mindestens 2 m betragen.<br />
3. Einfriedigungen in Form von Hecken, Draht- und Metallzäunen sowie Mauern bis<br />
max. 6 m Höhe sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
1.5 Verkehrsflächen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />
Siehe Einzeichnungen im Plan:<br />
Weg für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr (LFW)<br />
1.6 Wasserflächen, Flächen für die Regelung des Wasserabflusses<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)<br />
Siehe Einschriebe im Plan: Regenrückhaltebecken (RRB).<br />
1.7 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von<br />
Boden, Natur und Landschaft<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Verb. m. Abs. 1a BauGB)<br />
1.7.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Boden, Natur und Landschaft gemäß Einzeichnungen im Plan. Für<br />
die Flächen im Planteil gilt entsprechend ihrer Nummerierung folgendes:<br />
Fläche Nr. 1: Erhaltung und Entwicklung einer mageren Mähwiese mit<br />
30 % Gehölzen<br />
Fläche Nr. 2: Erhaltung und Entwicklung einer mageren Mähwiese mit<br />
höchstens 20 % Gehölzen<br />
Fläche Nr. 3: Erhaltung und Entwicklung einer Sandrasenvegetation<br />
mit Gehölzanteilen durch Oberbodenabtrag und – soweit<br />
erforderlich - Aufbringen von geeignetem Sandmaterial<br />
und Initialansaat (Mahdgutübertragung), Mahd<br />
Fläche Nr. 4: Erhaltung und Entwicklung einer mageren Mähwiese mit<br />
höchstens 20 % Gehölzen<br />
1.7.2 Auf der Fläche Nr. 1 soll eine magere Mahdwiese mit 30% Gehölzanteil,<br />
auf den Flächen Nr. 2 und 4 magere Mahdwiesen mit einzelnen Gehölzen<br />
auf höchstens 20 % der Fläche entwickelt werden. Bei der Wahl der<br />
Gehölzarten werden – soweit nicht bereits vorhanden - standortheimische<br />
Arten verwendet (vgl. Vorschlagliste Ziff. 3.1 der Festsetzungen),<br />
davon zu mindestens 30% dornenbesetzte Arten. Die Gehölze sind abschnittsweise<br />
(jeweils auf ca. 20% der Fläche) durch „Auf-den-Stocksetzen“<br />
(je nach Wüchsigkeit alle 5-10 Jahre) in ihrem Charakter als<br />
Hecken und Gebüsche zu erhalten. Einzelne Bäume dürfen als Überhälter<br />
herauswachsen. Abgängige Gehölze sind durch Arten der Vorschlagsliste<br />
zu ersetzen. Die mageren Mahdwiesen der Flächen Nr. 1, 2<br />
und 4 sind ein- bis zweischürig zu mähen (Zeitraum jeweils 01.08.-<br />
30.10.). Das anfallende Schnittgut ist auf den Flächen zu trocknen (Samenabfall<br />
ermöglichen) und anschließend flächenextern zu entsorgen.<br />
Sollte eine Entsorgung nicht möglich sein, kann eine Mulchmahd vorgenommen<br />
werden.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
Zur Entwicklung von Sandmagerrasen auf der Fläche Nr. 3 sollen in den<br />
ebenen Bereichen ca. 30 cm des Oberbodens abgeschoben werden.<br />
Das anfallende Material ist von den Flächen zu entfernen und zu entsorgen.<br />
Entsprechend den Empfehlungen der Betreuer des <strong>Wertheim</strong>er<br />
Sandmagerrasenprogramms ist bei Nicht-Eignung des freigelegten<br />
Substrats Sandboden aufzutragen, der von geeigneten Spenderflächen<br />
antransportiert werden muss. Ebenso muss - entsprechend den<br />
Empfehlungen des Betreuers des <strong>Wertheim</strong>er Sandmagerrasenprogramms<br />
– ggfs. zur Initiierung der Sandmagerrasenvegetation eine<br />
Mahdgutübertragung von geeigneten Spenderflächen erfolgen. Im<br />
Bereich westlich der an den Parkplatz des FOC angrenzenden Böschung<br />
soll eine magere Mahdwiese mit einzelnen Gehölzen auf<br />
höchstens 20% der Fläche entwickelt werden. Bei der Wahl der<br />
Gehölzarten werden – soweit nicht bereits vorhanden – standortheimische<br />
Arten verwendet (vgl. Vorschlagliste Ziff. 3.1 der Festsetzungen),<br />
davon zu mindestens 30% dornenbesetzte Arten. Die Gehölze sind abschnittsweise<br />
(jeweils ca. 20% der Gehölze) durch „Auf-den-Stock-<br />
Setzen“ (je nach Wüchsigkeit alle 5-10 Jahre) zu pflegen. Nach Anlage<br />
der Fläche soll sie durch eine jährliche Mahd oder Beweidung (Zeitraum<br />
01.08.- 30.10.) gepflegt werden. Das bei der Mahd anfallende<br />
Schnittgut ist auf den Flächen zu trocknen und anschließend flächenextern<br />
zu entsorgen. Sollte eine Entsorgung nicht möglich sein, kann eine<br />
Mulchmahd ohne Abtransport des Mulchgutes vorgenommen werden.<br />
Bei der Entwicklung der Fläche ist eine enge Absprache mit den<br />
Betreuern des <strong>Wertheim</strong>er Sandmagerrasenprogramms erforderlich.<br />
Für alle Maßnahmen gilt, dass die Pflege durch das Entrichten einer<br />
Pflegepauschale, die die Kosten der Pflege für die ersten zehn Jahre<br />
deckt, an die <strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> abgeben werden kann. Der Einsatz von<br />
Dünger und Pestiziden ist auf den Maßnahmenflächen nicht zulässig.<br />
1.7.3 Die fachlich richtige Umsetzung der Maßnahmen ist durch eine qualifizierte<br />
ökologische Baubegleitung sicherzustellen und ihre Funktionsfähigkeit<br />
während der ersten 10 Jahre nach Umsetzung mindestens dreimal<br />
fachkundig zu überprüfen (Monitoring). Bei Feststellung von Fehlentwicklungen<br />
bzw. Fehlentwicklungstendenzen sind Korrektur- und<br />
Vorsorgemaßnahmen durchzuführen.<br />
1.7.4 Das Niederschlagswasser von Dachflächen und Parkplätzen ist getrennt<br />
abzuleiten und über geeignete Anlagen dem nächsten Vorfluter<br />
bzw. dem öffentlichen Regenwasserkanal zuzuleiten.<br />
1.7.5 Das Regenrückhaltebecken ist naturnah zu gestalten.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
1.8 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich<br />
(§ 9 Abs. 1a BauGB)<br />
1.8.1 Zuordnungsfestsetzung<br />
Die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans festgesetzten „Flächen<br />
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />
Natur und Landschaft“ Nr. 1, 2, 3 und 4 werden den Baugebietsflächen<br />
des <strong>Sondergebiet</strong>es als Ausgleich zugeordnet.<br />
1.8.2 Hinweise:<br />
Eingriffe in die bestehende Trockenmauer sind zur Vermeidung von Tötungen<br />
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur außerhalb der Winterruhe<br />
der Zauneidechse durchzuführen, regelmäßig also außerhalb des Zeitraums<br />
vom 1. November bis 28. Februar.<br />
1.9 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />
Siehe Einzeichnungen im Plan.<br />
1.10 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />
Für bauliche Anlagen und für Freiflächen, die dem dauerhaften Aufenthalt<br />
von Menschen dienen, wie etwa Kinderspielplätze, und die den Lärmemissionen<br />
der BAB A3 ausgesetzt sind, sind aufgrund der Lärmbelastung bauliche<br />
Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen, etwa durch Anordnung oder<br />
Abschirmung. Dabei dürfen auf den genannten Freiflächen Schallpegel von<br />
tags 65 dB (A) nicht überschritten werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens<br />
ist, soweit erforderlich, vom Bauherrn/Antragsteller als Bestandteil<br />
der Bauvorlagen der auf den Einzelfall abgestellte Nachweis der Erfüllung<br />
der konkreten erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu erbringen,<br />
etwa durch Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach DIN 4109.<br />
1.11 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)<br />
1.11.1 Dachbegrünung:<br />
Bei Dächern mit einer Neigung von 0° bis 7° (Flachdächer) sind mindestens 50<br />
v.H. der Dachflächen zumindest extensiv zu begrünen. Die Stärke der Substratschicht<br />
muss mindestens 0,08 m betragen. Die Dachbegrünung kann als<br />
Pflanzung oder als Ansaat erfolgen. Es sind die Arten der Vorschlagliste zu<br />
verwenden. Für Dachflächen mit Sonnenkollektoren oder vergleichbaren Einrichtungen<br />
zur Energieerzeugung oder zur Energieeinsparung ist keine Dachbegrünung<br />
vorzusehen.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
1.11.2 Begrünung der Stellplätze:<br />
Bei mehr als 3 Stellplätzen je Grundstück ist jeweils für 6 Stellplätze ein Baum zu<br />
pflanzen und zu unterhalten. Es sind - soweit nicht bereits vorhanden - die Arten<br />
der Vorschlagliste zu verwenden.<br />
1.11.3 Gestaltung der Pflanzflächen:<br />
Pro Baum ist ein belebter, nicht verdichteter und durchwurzelbarer Raum von<br />
mindestens 12 m 3 vorzusehen. Die Pflanzflächen sind gegen Befahren und<br />
Beparken zu sichern.<br />
1.11.4 Begrünung überdachter Stellplätze:<br />
Überdachte Stellplätze (Carports) sind zu begrünen. Dabei ist mindestens je<br />
eine standortgerechte Kletterpflanze zu pflanzen und zu unterhalten. Für<br />
überdachte Stellplätze mit Sonnenkollektoren oder vergleichbaren Einrichtungen<br />
zur Energieerzeugung oder zur Energieeinsparung ist keine Dachbegrünung<br />
vorzusehen.<br />
2 Nachrichtliche Übernahmen<br />
(9 Abs. 6 BauGB)<br />
2.1 Schutz des Grundwassers<br />
Wird im Zuge von Baumaßnahmen (auch Erschließungsmaßnahmen) unerwartet<br />
Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben,<br />
unverzüglich einzustellen und das Landratsamt als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen.<br />
Eine Ableitung von Grundwasser ist höchstens kurzfristig, für die Dauer der Bauzeit,<br />
zulässig. Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer<br />
ist unzulässig.<br />
2.2 Waldabstand<br />
Innerhalb des 30 m-Abstandes zum bestehenden Wald (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LBO, Waldabstandszone)<br />
sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO Gebäude, die dem regelmäßigen<br />
Aufenthalt von Menschen dienen, nicht zulässig.<br />
2.3 Bundesautobahn BAB 3<br />
Entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans verläuft<br />
die Trasse der BAB 3. Bei Bauvorhaben in der Nähe zur Autobahn ist folgendes zu<br />
beachten:<br />
- Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten, dass Verkehrsteilnehmer auf der BAB<br />
A3 nicht geblendet werden können.<br />
- Oberflächen- und sonstiges Abwasser darf nicht der Entwässerungsanlage der<br />
BAB A3 zugeführt werden.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
- Vom geplanten <strong>Sondergebiet</strong> dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit<br />
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A3 beeinträchtigen.<br />
- Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes an der BAB können keine Ansprüche<br />
aus Lärm- und anderen Emissionen gegenüber dem Straßenbaulastträger geltend<br />
gemacht werden.<br />
- Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfanges sowie das Errichten von<br />
Hochbauten dürfen nur außerhalb der 40 m-Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1<br />
FStrG durchgeführt werden.<br />
3 Hinweise<br />
3.1 Vorschlagsliste zur Gehölzverwendung<br />
A. Großkronige Bäume:<br />
Acer platanoides Spitzahorn<br />
Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />
Betula pendula Sandbirke<br />
Fagus sylvatica Rotbuche<br />
Fraxinus excelsior Gemeine Esche<br />
Populus tremula Zitterpappel<br />
Quercus robur Stieleiche<br />
Quercus petraea Traubeneiche<br />
Tilia cordata Winterlinde<br />
Tilia platyphyllos Sommerlinde<br />
B. Mittel- und kleinkronige Bäume:<br />
Acer campestre Feldahorn<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />
Crataegus oxycantha Zweigriffeliger Weißdorn<br />
Malus silvestris Holzapfel<br />
Prunus avium Vogelkirsche<br />
Prunus padus Gemeine Traubenkirsche<br />
Pyrus pyraster Wildbirne<br />
Sorbus aria Mehlbeere<br />
Sorbus aucuparia Gem. Eberesche, Vogelbeerbaum<br />
Taxus baccata Gewöhnliche Eibe<br />
C. Sträucher (über 2 m Höhe):<br />
Acer campestre Feldahorn<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />
Corylus avellana Haselnuß<br />
Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />
Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />
Ligustrum vulgare Liguster<br />
Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche<br />
Prunus, in Arten wie Abs. B. Kirsche, Zwetschge<br />
Prunus spinosa Schlehe<br />
Rosa, in Arten wie<br />
R. canina Hundsrose<br />
R. rubiginosa Weinrose<br />
R. rugosa Apfelrose<br />
Salix, in Arten wie<br />
S.caprea Kätzchenweide<br />
S. purpurea Purpurweide<br />
S. rubens Fahlweide<br />
S. viminalis Korbweide<br />
D. Sträucher (unter 2 m Höhe):<br />
Cytisus scoparius Besenginster<br />
Genista tinctoria Färberginster<br />
Rubus fruticosus Brombeere<br />
E. Trockenheitsresistente Pflanzen für extensive Dachbegrünung:<br />
Sedum, Arten wie<br />
S. acre Scharfer Mauerpfeffer<br />
S. album Weißer Mauerpfeffer<br />
Kräuter / Stauden, Arten wie<br />
Allium schoenoprasum Schnittlauch<br />
Dianthus carthusianorum Karthäusernelke<br />
Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut<br />
Potentilla verna Frühlingsfingerkraut<br />
Petrorhagia saxifraga Felsennelke<br />
Gräser, Arten wie<br />
Agrostis tenuis Rotes Straußgras<br />
Festuca ovina Schafschwingel<br />
Festuca rubra Rotschwingel<br />
Hinweis: Die gültigen FLL-Richtlinien (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung<br />
Landschaftsbau e.V.) für die Planung, Ausführung und Pflege von<br />
Dachbegrünungen oder vergleichbare Richtlinie etc. sind ggf. zu beachten.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
F. Im Regelfall empfehlenswerte Qualität und Größen für die vorgenannten<br />
Pflanzen:<br />
Bäume / Hochstämme und Stammbüsche<br />
mind. 3-4 x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang 18-20 / 20-25 cm<br />
Solitärsträucher<br />
3 x verpflanzt mit Ballen, Höhe 150 / 175 / 200 cm<br />
Sträucher<br />
verpflanzt, Höhe 60-100 / 100-150 cm<br />
Bodendeckende Gehölze<br />
3-9 Stück pro m², mit Topfballen ab 11 cm, Höhe / Breite 20-30 cm<br />
3.2 Regenwassernutzung<br />
Die anfallenden Dachwässer können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen<br />
als Brauchwasser genutzt werden.<br />
Es ist sicherzustellen, dass keine Verbindung zwischen der Trinkwasserinstallation und<br />
der Brauchwasserinstallation besteht. Es ist wirksam zu verhindern, dass Regen- bzw.<br />
Brauchwasser in das öffentliche Wasserleitungsnetz gelangt. Die Installation der Regenwassernutzungsanlage<br />
ist nach § 17 (2) TrinkwV 2001 auszuführen.<br />
Die Inbetriebnahme einer Brauchwasseranlage zur Nutzung von Brauchwasser im<br />
Haushalt nach § 13 (3) TrinkwV 2001 ist dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen<br />
vorher anzuzeigen. (§ 13 Abs. 1).<br />
3.3 Bodenfunde<br />
Das Plangebiet befindet sich in der Nähe zu einem keltischen Friedhof. Auf die Meldepflicht<br />
von Funden und die übrigen Bestimmungen gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz<br />
wird hingewiesen.<br />
3.4 Planunterlage<br />
Planunterlage auf der Grundlage von BGRUND-Daten des Staatlichen Vermessungsamtes<br />
Tauberbischofsheim.<br />
Stand: 2010<br />
3.5 Einsicht in Rechtsvorschriften, DIN-Vorschriften<br />
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Erlasse und DIN-Vorschriften) können<br />
bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Wertheim</strong>, Referat 31 <strong>Stadt</strong>planung, Hochbau, Tiefbau,<br />
3.OG, Zimmer 326, Mühlenstraße 26, 97877 <strong>Wertheim</strong> eingesehen werden.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Bebauungsplan<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
3.6 Geländehöhen<br />
Aufnahme der Geländehöhen durch das Ingenieurbüro Walter + Partner, Tauberbischofsheim<br />
Stand: April 1991<br />
3.7 Baubeschränkungszone<br />
Innerhalb der Baubeschränkungszone (§ 9 Abs. 2, Ziffer 1 FStrG) müssen alle Einzelbauvorhaben<br />
dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt<br />
werden.<br />
4 Aufstellung, Ausfertigung des Bebauungsplans<br />
Aufstellung:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Referat <strong>Stadt</strong>planung, Hochbau, Tiefbau<br />
<strong>Wertheim</strong>, <strong>Wertheim</strong>,<br />
_____________________________ _____________________________<br />
Mikulicz Dattler<br />
Oberbürgermeister <strong>Stadt</strong>baumeister<br />
Ausfertigung:<br />
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen durch<br />
Zeichnung, Farbe, Schrift und Text mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderats<br />
übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften<br />
beachtet wurden.<br />
<strong>Wertheim</strong>,<br />
Mikulicz<br />
Oberbürgermeister<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Örtliche Bauvorschriften<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
1 Regelungen<br />
B.<br />
Örtliche Bauvorschriften<br />
Rechtsgrundlage:<br />
§§ 74 und 75 Landesbauordnung -LBO- vom 08.08.1995 (GBl. S. 617),<br />
zuletzt geändert durch Berichtigung vom 05.03.2010 (GBl. S. 416).<br />
1.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />
Stark reflektierende Materialien und Farben an Gebäuden und sonstigen baulichen<br />
Anlagen sind nicht zulässig. Verkleidungen aus matten Blechmaterialien sind zulässig.<br />
Beim Fassadenanstrich dürfen dunkle Farbtöne mit einem Hellbezugswert von 0<br />
bis 50 nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für den Sockelbereich und farbig abgesetzte<br />
Fassadendetails.<br />
1.2 Dachdeckung<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />
Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind nur zulässig, wenn sie beschichtet oder<br />
in ähnlicher Weise behandelt sind.<br />
1.3 Werbeanlagen<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO)<br />
1. Werbeanlagen an Gebäuden sind bis auf eine Höhe von 7 m über dem<br />
Erdgeschoss-Fußboden zulässig.<br />
2. Unzulässig sind Werbeanlagen an oder auf Dachflächen sowie Werbeanlagen<br />
mit wechselndem und bewegtem Licht.<br />
3. Eine Werbeanlage mit einer Höhe von bis zu 25 m auch außerhalb der<br />
überbaubaren Fläche und außerhalb der 100 m-Baubeschränkungszone<br />
nach Bundesfernstraßengesetz ist zulässig. Hierbei ist die Straßenverkehrsordnung<br />
§ 33 einzuhalten. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer auf<br />
der BAB A3 ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und<br />
Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden sind unzulässig.<br />
1.4 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)<br />
Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke, mit Ausnahme der Flächen<br />
für Nebenanlagen und Stellplätze sowie der zulässigen Arbeits- und Lagerflächen<br />
sind als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Entwurf Örtliche Bauvorschriften<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
1.5 Einfriedigungen und Stützmauern<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)<br />
Zwischen Nachbargrundstücken sind Einfriedigungen mit geschnittenen Hecken sowie<br />
Draht-, Metallzäune und Mauern bis 6 m Höhe zulässig. Stützmauern i.S. von § 50<br />
Abs. 1, Anhang Nr. 47 LBO sind entlang von Verkehrs- und Verkehrsgrünflächen nur<br />
mit einem Abstand von mindestens 2 m zulässig.<br />
1.6 Antennen<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO)<br />
Auf Gebäuden ist nur eine Antenne zulässig. Sofern der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne<br />
möglich ist, sind Außenantennen nicht zulässig.<br />
1.7 Niederspannungsleitungen<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO)<br />
Niederspannungsleitungen sind als Freileitungen nicht zulässig.<br />
1.8 Ordnungswidrigkeiten<br />
(§ 75 LBO)<br />
Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zuwiderhandelt.<br />
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>Fabrikverkauf</strong>“<br />
2 Aufstellung, Ausfertigung<br />
Aufstellung:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Wertheim</strong> Referat <strong>Stadt</strong>planung, Hochbau, Tiefbau<br />
<strong>Wertheim</strong>, <strong>Wertheim</strong>,<br />
_____________________________ _____________________________<br />
Milkulicz Dattler<br />
Oberbürgermeister <strong>Stadt</strong>baumeister<br />
Ausfertigung:<br />
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der örtlichen Bauvorschriften, Farbe, Schrift und Text mit<br />
den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die<br />
Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden.<br />
<strong>Wertheim</strong>,<br />
Milkulicz<br />
Oberbürgermeister<br />
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