Friedhofssatzung der Gemeinde Wilnsdorf
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§ 18 Grabmale und Grabeinfassungen<br />
7-13<br />
(1) Für Grabmale und Grabeinfassungen ist Naturstein zu verwenden. Für Grabkreuze ist<br />
auch die Verwendung von Holz sowie geschmiedetem o<strong>der</strong> gegossenem Metall mit<br />
dauerhaftem Rostschutz zulässig.<br />
(2) Grabmale sind werkgerecht zu erstellen und müssen sich nach Gestaltung, Bearbeitung<br />
und Farbe in ihre nähere Umgebung sowie das Gesamtbild des Friedhofes einfügen sowie<br />
<strong>der</strong> Würde des Ortes Rechnung tragen. Insbeson<strong>der</strong>e ist die Verwendung folgen<strong>der</strong><br />
Materialien nicht zulässig:<br />
a) einfarbiger weißer Marmor<br />
b) einfarbiger roter Marmor<br />
c) einfarbiger schwarzer Marmor<br />
d) einfarbiger schwarzer Granit<br />
Bei Kin<strong>der</strong>gräbern auf Kin<strong>der</strong>grabfel<strong>der</strong>n ist die Verwendung von weißem Marmor gestattet.<br />
(3) Die Höhe <strong>der</strong> Grabsteine (einschl. Sockel) darf 75 cm, bei Kin<strong>der</strong>gräbern 45 cm und bei<br />
Urnengräbern 55 cm, jeweils ab Oberkante <strong>der</strong> Grabeinfassung gemessen, nicht übersteigen.<br />
Die Grabeinfassung ist für jede Seite <strong>der</strong> Grabstätte aus einem Stück anzufertigen.<br />
Die Sichtfläche <strong>der</strong> Grabeinfassung über dem Erdreich soll 10 cm, die Stärke 10<br />
cm nicht übersteigen. Außerhalb <strong>der</strong> Grabeinfassung dürfen keine Befestigungen (z. B.<br />
Platten) vorgenommen werden.<br />
Grabkreuze aus Holz und Metall sind bis zu 1,20 m Höhe, bei Urnen- und Kin<strong>der</strong>gräbern<br />
bis zu 1,00 m Höhe, ab Oberkante <strong>der</strong> Grabeinfassung gemessen, zulässig. Dies gilt<br />
entsprechend für Figuren aus Naturstein.<br />
Grabsteine als Stelen mit einer Breite von bis zu 0,40 m und einer Stärke von bis zu 0,20<br />
m sind bis zu einer Höhe von 1,00 m, bei Urnen- und Kin<strong>der</strong>gräbern bis zu 0,80 m Höhe,<br />
ab Oberkante <strong>der</strong> Grabeinfassung gemessen, zulässig.<br />
(4) Grabplatten dürfen höchstens 1/3, bei Urnengräbern höchstens 50 % <strong>der</strong> Oberfläche des<br />
Grabes abdecken und sind so anzubringen, dass eine vollständige Versickerung des<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswassers innerhalb <strong>der</strong> Grabeinfassung erfolgt.<br />
(5) Auf Wiesengräbern sind abschließend mit <strong>der</strong> Kopfseite <strong>der</strong> Grabstätte Grabmale und<br />
bodengleich angeordnete Grabplatten zugelassen. Grabmale auf Wiesengräbern sind<br />
mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen, die niveaugleich<br />
mit <strong>der</strong> angrenzenden Wiesenfläche einzubauen ist. Dies gilt auch für Grabplatten<br />
auf Wiesengräbern, sofern nicht eine entsprechende Fläche <strong>der</strong> Grabplatte als Mähkante<br />
von aufstehenden Einrichtungen für Mäharbeiten freigehalten wird. Es ist sicherzustellen,<br />
dass auch bei Aufstellen von Blumenschalen/-vasen, Grablampen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gegenständen<br />
im Bereich des Grabmals/<strong>der</strong> Grabplatte eine Fläche von 10 cm Breite für Mäharbeiten<br />
freigehalten wird. Die Bodenabdeckung durch ein Grabmal o<strong>der</strong> eine Grabplatte<br />
einschließlich Mähkante auf einem Wiesengrab darf Abmessungen von 80 cm in <strong>der</strong><br />
Breite und 70 cm in <strong>der</strong> Länge nicht überschreiten. Die Einrichtung von Grabeinfassungen<br />
auf Wiesengräbern in nicht zulässig. Im übrigen gelten die Gestaltungsvorschriften<br />
für Reihengräber.<br />
(6) Die Grabeinfassungen auf dem Friedhof in Obersdorf werden von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> angebracht<br />
und einheitlich in Grauwacke ausgeführt.<br />
§ 19 Zustimmungserfor<strong>der</strong>nis<br />
(1) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen<br />
baulichen Anlagen bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung durch die <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.<br />
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