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ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 17 ...

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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT<br />

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)<br />

Die <strong>Beschwerdekammer</strong>n<br />

In <strong>der</strong> Beschwerdesache R 601/2003-4<br />

Vahid Mirbaha<br />

Am Stiergraben 12<br />

D-63128 Dietzenbach<br />

Deutschland<br />

und<br />

Ramin Mirbaha<br />

Ahornweg 23<br />

D-85221 Dachau<br />

Deutschland<br />

Verfahrenssprache: Deutsch<br />

<strong>ENTSCHEIDUNG</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Vierten</strong> <strong>Beschwerdekammer</strong><br />

<strong>vom</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2004<br />

Anmel<strong>der</strong> und Beschwerdeführer<br />

vertreten durch Köllner & Partner, Kennedyallee 109, D-60596 Frankfurt am Main,<br />

Deutschland<br />

betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 663 623<br />

erlässt<br />

DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER<br />

unter Mitwirkung von C. Hoffrichter-Daunicht (Vorsitzende), W. Peeters (Berichterstatter)<br />

und F. López de Rego (Mitglied)<br />

Geschäftsstellenbeamter: E. Gastinel<br />

die folgende<br />

Entscheidung <strong>vom</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2004 – 601/2003-4 – Predictive Flow Control


Sachverhalt und Parteivortrag<br />

2<br />

Entscheidung<br />

1 Mit Anmeldung <strong>vom</strong> 22. April 2002 beantragten Vahid Mirbaha und Ramin<br />

Mirbaha („die Beschwerdeführer“) die Eintragung folgen<strong>der</strong> Wortmarke<br />

Predictive Flow Control<br />

als Gemeinschaftsmarke („GM“) für folgende Waren und Dienstleistungen, nach<br />

Än<strong>der</strong>ung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses:<br />

Klasse 9 – Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und<br />

Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wie<strong>der</strong>gabe von Ton<br />

und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;<br />

Computerprogramme, Computersoftware; Komponente für digitale Netzwerke.<br />

Klasse 38 – Telekommunikation.<br />

Klasse 42 – Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Forschungsarbeiten und<br />

Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und<br />

Entwicklung von Computerhardware und -software; Konzeption von digitalen Netzwerken.<br />

2 Der Prüfer teilte den Beschwerdeführern mit, dass die Eintragung für alle<br />

angemeldeten Waren und Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 1<br />

Buchstabe b, c und d <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates <strong>vom</strong> 20.<br />

Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke („GMV“) nicht möglich sei. Er<br />

führte dabei aus, dass die fraglichen Waren für eine „vorhersagende Kontrolle des<br />

Zustroms des Verkehrs in einem Netzwerk“ verwendet würden. Die<br />

Dienstleistungen stünden in einem engen Verhältnis zu Netzwerken, sodass die<br />

Eintragungshin<strong>der</strong>nisse auch für diese vorlägen. Dem Bescheid waren vier<br />

Ausdrucke aus dem Internet, die sich mit dem Begriff „Predictive Flow Control“<br />

auseinan<strong>der</strong> setzten und die Begründung stützen sollten, beigefügt.<br />

3 Die Beschwerdeführer wi<strong>der</strong>sprachen <strong>der</strong> Ansicht des Prüfers. Sie gingen<br />

ausschließlich auf das Eintragungshin<strong>der</strong>nis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c<br />

GMV ein und führten dabei aus, dass bei einem zusammengesetzten Zeichen das<br />

Eintragungshin<strong>der</strong>nis nicht geson<strong>der</strong>t für jeden Bestandteil, son<strong>der</strong>n für das<br />

gesamte Zeichen nachgewiesen werden müsse. Bei <strong>der</strong> Beurteilung sei des<br />

weiteren <strong>vom</strong> englischsprachigen Verbraucher, <strong>der</strong> mit Datentechnik vertraut sei,<br />

auszugehen. Es handle sich um eine sprachlich ungewöhnliche Verbindung, <strong>der</strong><br />

kein Ausdruck <strong>der</strong> englischen Sprache sei (siehe Urteil des Gerichtshofes <strong>vom</strong><br />

20. September 2001 in <strong>der</strong> Rechtssache C-383/99 P The Procter & Gamble<br />

Company gegen HABM, „BABY-DRY“, Slg. 2001, I-6251). Eine im Internet<br />

durchgeführte Recherche mit <strong>der</strong> Suchmaschine Google zeige, dass <strong>der</strong> Begriff<br />

nur 14-mal verwendet worden sei, einschließlich <strong>der</strong> Verwendung durch die<br />

Beschwerdeführer. Dabei falle auf, dass sich alle Ergebnisse auf<br />

wissenschaftliche Ausarbeitungen bezögen, in denen oftmals fantasievolle<br />

Begriffe gebildet würden. Da sich die Marke, wie den angemeldeten Waren und<br />

Entscheidung <strong>vom</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2004 – 601/2003-4 – Predictive Flow Control


3<br />

Dienstleistungen entnommen werden könne, auf technische Gebiete beziehe, sei<br />

die geringe Anzahl von Treffern ein Hinweis, dass kein Eintragungshin<strong>der</strong>nis<br />

vorliege. Der Stellungnahme waren Kopien von Internetrecherchen betreffend<br />

den Begriff „Predictive Flow Control“ beigefügt.<br />

4 Mit <strong>der</strong> angefochtenen Entscheidung <strong>vom</strong> 15. August 2003, gestützt auf Artikel 7<br />

Absatz 1 Buchstabe b und c GMV, wies <strong>der</strong> Prüfer die Anmeldung für alle Waren<br />

und Dienstleistungen zurück. Der Prüfer führte aus, dass es sich bei dem<br />

angemeldeten Zeichen um einen Begriff handele, <strong>der</strong> im technischen Bereich<br />

<strong>vom</strong> geschulten und wissenschaftlich ausgebildeten Personal verwendet werde.<br />

Aus diesem Grunde könne es auch nicht mit dem Begriff „BABY-DRY“<br />

verglichen werden, da die Verbraucher gänzlich unterschiedlich seien; auch sei<br />

das Zeichen nach den Regeln <strong>der</strong> englischen Grammatik gebildet. Da bereits die<br />

Möglichkeit eine Marke als beschreibend zu verwenden als<br />

Zurückweisungsgrund ausreiche, müsse die Marke zurückgewiesen werden. Die<br />

Beanstandung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d GMV wurde <strong>vom</strong> Prüfer<br />

ausdrücklich fallen gelassen.<br />

5 Die Beschwerdeführer legten fristgerecht Beschwerde ein und begründeten diese<br />

rechtzeitig.<br />

6 Die Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben<br />

und die Veröffentlichung <strong>der</strong> Anmeldung zu verfügen.<br />

Sie wie<strong>der</strong>holen teilweise ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führen sie<br />

aus, dass die Unterscheidungskraft im Hinblick auf die angemeldeten Waren und<br />

Dienstleistungen und nach dem Verständnis <strong>der</strong> angesprochenen Verkehrskreise<br />

zu prüfen sei. Auch sei bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft<br />

ausreichend, um eine Marke einzutragen.<br />

Aus <strong>der</strong> Beanstandung gehe hervor, dass <strong>der</strong> Begriff im Deutschen für<br />

„vorhersagende Kontrolle des Zustroms des Verkehrs in einem Netzwerk“<br />

stünde. Der angefochtene Bescheid hingegen definiere ihn in etwa als<br />

„vorhersagende Kontrolle über den Zustrom (des Netzwerkverkehrs)“. We<strong>der</strong><br />

könne den beiden Bescheiden entnommen werden, woher diese Definitionen<br />

kämen, noch stimmten letztere überein. Da <strong>der</strong> Prüfer selbst von verschiedenen<br />

Sinngehalten ausgehe, könne <strong>der</strong> Begriff nicht beschreibend sein. Auch lasse er<br />

offen, inwieweit <strong>der</strong> Begriff überhaupt die Waren und Dienstleistungen<br />

beschreibe. Das Zeichen sei daher allenfalls andeutend.<br />

In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV führen die Beschwerdeführer<br />

aus, dass – selbst wenn die Markenanmeldung aus Bestandteilen gebildet wäre,<br />

die auf bestimmte Merkmale <strong>der</strong> angemeldeten Waren und Dienstleistungen<br />

hinwiesen und diese sprachüblich miteinan<strong>der</strong> kombinierten – <strong>der</strong> Prüfer nicht<br />

dargelegt habe, wieso dem zusammengesetzten Zeichen die Unterscheidungskraft<br />

fehlen sollte.<br />

Drei <strong>der</strong> <strong>vom</strong> Prüfer <strong>der</strong> Beanstandungen beigelegten Anlagen bezögen sich auf<br />

denselben wissenschaftlichen Artikel. Bei <strong>der</strong> vierten Anlage handle es sich um<br />

einen Verweis auf das Unternehmen <strong>der</strong> beiden Beschwerdeführer. Die<br />

Beschwerdeführer verweisen in ihrem Schriftsatz noch auf die Entscheidungen<br />

Entscheidung <strong>vom</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2004 – 601/2003-4 – Predictive Flow Control


4<br />

<strong>der</strong> Dritten <strong>Beschwerdekammer</strong> <strong>vom</strong> 27. November 1998 in <strong>der</strong> Rechtssache<br />

R 26/1998-3 – NETMEETING, und <strong>vom</strong> 11. Februar 1999 in <strong>der</strong> Rechtssache<br />

R 104/1998-3 – selecta, auf die Entscheidung <strong>der</strong> Ersten <strong>Beschwerdekammer</strong><br />

<strong>vom</strong> 13. September 2000 in <strong>der</strong> Rechtssache R 208/1999-1 – Component User’s<br />

Conference, sowie auf die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen „Predictive<br />

Systems“ (GM 2 262 558) und „PREDICTIVE NETWORKS“ (GM 1 912 922),<br />

die zur Veröffentlichung zugelassen wurden, und heben die Registrierung <strong>der</strong><br />

Gemeinschaftsmarke „QUANTUM FLOW CONTROL“ (GM 542 340) hervor;<br />

alle genannten Marken beantragten Schutz für ähnliche Waren und<br />

Dienstleistungen. Des weiteren beziehen sich die Beschwerdeführer auf die<br />

Urteile des Gerichts <strong>vom</strong> 27. Februar 2002 in <strong>der</strong> Rechtssache T-34/00 Eurocool<br />

Logistik GmbH/HABM („Eurocool“) Slg. 2002, II-683, <strong>vom</strong> 11. Dezember 2001<br />

in <strong>der</strong> Rechtssache T-138/00 Erpo Möbelwerk GmbH/HABM („Das Prinzip <strong>der</strong><br />

Bequemlichkeit“) Slg. 2001, II-3739, und auf das „BABY-DRY“ Urteil des<br />

Gerichtshofes sowie auf das Urteil des Gerichtshofes <strong>vom</strong> 19. September 2002 in<br />

<strong>der</strong> Rechtssache C-104/00 P DKV Deutsche Krankenversicherung AG/HABM<br />

(„Companyline“) Slg. 2002, I-7561.<br />

Entscheidungsgründe<br />

7 Die Beschwerde entspricht den Artikeln 57, 58, 59 GMV sowie <strong>der</strong> Regel 48 <strong>der</strong><br />

Verordnung (EG) Nr. 2868/95 <strong>der</strong> Kommission <strong>vom</strong> 13. Dezember 1995 zur<br />

Durchführung <strong>der</strong> GMV und ist daher zulässig.<br />

8 Sie ist jedoch unbegründet. Das angemeldete Zeichen beschreibt ein Verfahren,<br />

in dem Computer ein Verhalten eines Netzwerkes (Computer, Mobilfunk, etc.)<br />

abschätzen, sodass ein kontinuierlicher Datenaustausch ohne Verluste und<br />

Störungen möglich gemacht wird. Es ist somit für die Waren in Klasse 9<br />

(Computer sowie Computerkomponente) beschreibend im Sinne von Artikel 7<br />

Absatz 1 Buchstabe c GMV. Auch besteht ein direkter Zusammenhang zu den<br />

Dienstleistungen in Klasse 38 (Telekommunikation), da eine „predictive flow<br />

control“ zur Verbesserung <strong>der</strong> Übertragung von Daten führt und somit ein<br />

Qualitätsmerkmal darstellt. Gleiches gilt für die Dienstleistungen in Klasse 42,<br />

die sich insbeson<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong> Entwicklung von Hardware, Software und <strong>der</strong><br />

Konzeption von Netzwerken, die solche Systeme benutzen können,<br />

auseinan<strong>der</strong>setzen.<br />

9 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind Marken, die ausschließlich aus<br />

Zeichen o<strong>der</strong> Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung <strong>der</strong> Art,<br />

<strong>der</strong> Beschaffenheit, <strong>der</strong> Menge, <strong>der</strong> Bestimmung, des Wertes, <strong>der</strong> geografischen<br />

Herkunft o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Ware o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong><br />

Dienstleistung o<strong>der</strong> zur Bezeichnung sonstiger Merkmale <strong>der</strong> Ware o<strong>der</strong><br />

Dienstleistung dienen können, von <strong>der</strong> Eintragung ausgeschlossen. Unter diese<br />

Bestimmung fällt eine Marke nur, wenn sie ausschließlich aus Zeichen o<strong>der</strong><br />

Angaben besteht, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis <strong>der</strong><br />

angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

entwe<strong>der</strong> unmittelbar o<strong>der</strong> durch Hinweis auf eines ihrer Merkmale bezeichnen<br />

können. Es ist daher zu prüfen, ob das fragliche Zeichen zumindest in einer seiner<br />

möglichen Bedeutungen ein Merkmal <strong>der</strong> in Rede stehenden Waren o<strong>der</strong><br />

Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteil des Gerichtshofes <strong>vom</strong><br />

Entscheidung <strong>vom</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2004 – 601/2003-4 – Predictive Flow Control


5<br />

23. Oktober 2003 in <strong>der</strong> Rechtssache C-191/01(P), HABM gegen Wm. Wrigley<br />

Jr. Company, „Doublemint“, Slg. 2003, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 32).<br />

10 Da es sich um eine Wortmarke handelt, die sich aus mehreren Bestandteilen<br />

zusammensetzt, ist zur Beurteilung des beschreibenden Charakters auf ihren<br />

Gesamteindruck abzustellen. Das schließt aber nicht aus, die Bestandteile <strong>der</strong><br />

Marke einzeln zu prüfen (siehe insbeson<strong>der</strong>e Urteil des Gerichts erster Instanz<br />

<strong>vom</strong> 20. November 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-79/01 und T-86/01<br />

Robert Bosch GmbH gegen HABM, „Kit Pro & Kit Super Pro“, Slg. 2002, II-<br />

4881).<br />

11 Der Prüfer hat korrekt das Zeichen als Kombination zweier Begriffe, nämlich<br />

„predictive“ und „flow control“, die im Deutschen in etwa soviel wie<br />

„vorhersagend“ bzw. „Kontrolle über den Zustrom“ bedeuten, analysiert. Daraus<br />

folgt auch die Bedeutung („vorhersagende Kontrolle über das Strömen“), die er<br />

dem Gesamtzeichen in seiner Beanstandung zugeordnet hat. In diesem<br />

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BABY-DRY-Urteil nicht direkt<br />

auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann, da es sich bei dem<br />

fraglichen Zeichen um ein den Regeln <strong>der</strong> englischen Grammatik entsprechend<br />

gebildetes Zeichen handelt.<br />

12 Wie den Anlagen <strong>der</strong> Beanstandung entnommen werden kann, wird <strong>der</strong> Begriff<br />

auch bereits verwendet, sodass es sich augensichtlich um keine sprachliche<br />

Neuschöpfung handelt. Die Beschwerdeführer tragen nicht vor, und die Kammer<br />

kann auch keinen solchen Anhaltspunkt finden, dass <strong>der</strong> Begriff ausschließlich<br />

mit ihrer Genehmigung verwendet würde. Vielmehr zeigen die Anlagen sowie<br />

eine von <strong>der</strong> Kammer zur Überprüfung durchgeführte Recherche mit <strong>der</strong><br />

Suchmaschine Google, dass <strong>der</strong> zusammengesetzte Begriff „predictive flow<br />

control“ nicht selten im Internet verwendet wird. Zwei Drittel dieser<br />

Eintragungen haben keinen offensichtlichen Bezug zu dem Unternehmen, denen<br />

die Beschwerdeführer als Geschäftsführer vorstehen.<br />

13 Ein Beispiel für die beschreibende Verwendung des fraglichen Ausdrucks findet<br />

sich u.a. in einem Beitrag für das Hewlett-Packard-Journal von Februar 1996. In<br />

diesem Beitrag, mit dem Titel „A High-Performance, Low-Cost Multiprocessor<br />

Bus for Workstations and Midrange Servers“ beschreiben W.R.Bryg, K.N.Chan<br />

und N.S.Fiduccia wie bestimmte HP-9000-Produkte mit einem „bus structure<br />

named the Runway bus“ ausgerüstet sind. Das System sei dabei so entworfen,<br />

dass „the memory controller (…) restricts new transactions when a particular<br />

queue is critically full“. Es wird erklärt, dass „since the memory controller<br />

‘predicts’ when a queue needs to stop accepting new transactions to avoid<br />

overflow, this is called „predictive flow control“<br />

(http://www.hpl.hp.com/hpjournal/96feb). Im Übrigen ist festzustellen, dass auch<br />

in <strong>der</strong> durch das Unternehmen <strong>der</strong> Beschwerdeführer veröffentlichten<br />

Produktbeschreibung, wie <strong>der</strong> Anlage C <strong>der</strong> Beanstandung entnommen werden<br />

kann, <strong>der</strong> Begriff rein beschreibend und nicht markenmäßig benutzt wird, indem<br />

dort angegeben wird „We have coupled our patent pending technology that uses<br />

the principle of a predictive flow control mechanism with an application that<br />

provides IP Multimedia applications specifically designed for 2.5G/3G wireless<br />

mobile devices“.<br />

Entscheidung <strong>vom</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2004 – 601/2003-4 – Predictive Flow Control


6<br />

14 Der Begriff „predictive flow control“ ist somit für die angemeldeten Waren in<br />

Klasse 9 rein beschreibend. Zwar ist das Warenverzeichnis teilweise allgemein<br />

gehalten, doch richtet er sich auch an Spezialisten, die verschiedene Arten von<br />

Netzwerken aufbauen bzw. betreiben. Ein Verfahren, das eine gesicherte<br />

Übertragung von Daten ermöglicht, in dem es das zukünftige Verhalten <strong>der</strong><br />

Netzwerkes errechnet und somit eine Übertragungskontrolle ermöglicht, ist für<br />

die Käufer solcher Systeme eine relevante Qualitätsangabe.<br />

15 Wie <strong>der</strong> bereits oben erwähnten Anlage C <strong>der</strong> Beanstandung sowie den an<strong>der</strong>en<br />

Quellen entnommen werden kann, spielt die prädiktive Übertragungskontrolle<br />

auch eine große Bedeutung in <strong>der</strong> Telekommunikation, insbeson<strong>der</strong>e im Bereich<br />

<strong>der</strong> mobilen Telekommunikation wie MMS, SMS o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>n Formen <strong>der</strong><br />

mobilen Datenübertragung. Der angemeldete Begriff beschreibt daher ein<br />

Qualitätsmerkmal eines solchen Netzwerkes, sodass auch in Bezug auf diesen<br />

Bereich das Eintragungshin<strong>der</strong>nis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV<br />

vorliegt.<br />

16 Die Dienstleistungen <strong>der</strong> Klasse 42 beschäftigen sich mit wissenschaftlichen und<br />

technischen Forschungsarbeiten sowie mit <strong>der</strong> Entwicklung von<br />

Computerhardware sowie –software. Für diese Dienstleistungen stellt das<br />

Zeichen daher eine bloße Beschreibung <strong>der</strong> genauen angebotenen Tätigkeit,<br />

nämlich <strong>der</strong> Entwicklung solcher Systeme <strong>der</strong> prädiktiven<br />

Übertragungskontrollen dar, die dann bei <strong>der</strong> Konzeption und dem Aufbau<br />

digitaler Netzwerke ihren Einsatz finden. Der angemeldete Begriff beschreibt<br />

somit einerseits die genaue Tätigkeit <strong>der</strong> angebotenen Dienstleistungen,<br />

an<strong>der</strong>erseits ein Qualitätsmerkmal, sodass auch hierfür das Eintragungshin<strong>der</strong>nis<br />

des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV vorliegt.<br />

<strong>17</strong> Nach Artikel 7 Absatz 1 GMV ist das Zeichen schon dann nicht als<br />

Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines <strong>der</strong> aufgezählten absoluten<br />

Eintragungshin<strong>der</strong>nisse vorliegt. Somit ist auf die fehlende Unterscheidungskraft<br />

nicht mehr einzugehen (siehe Urteil des Gerichtshofes <strong>vom</strong> 19. September 2002<br />

in <strong>der</strong> Rechtssache C-104/00 P DKV Deutsche Krankenversicherung AG/HABM<br />

(„Companyline“) Slg. 2002, I-7561, Rdnr. 30; sowie ständige Rechtssprechung<br />

des Gerichts, zuletzt Urteil <strong>vom</strong> 8. Juli 2004 in <strong>der</strong> Rechtssache T-270/02, MLP<br />

Finanzdienstleistungen AG gegen HABM, BESTPARTNER, amtlich noch nicht<br />

veröffentlicht, Rdnr. 28). In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern,<br />

dass die von den Beschwerdeführern zitierten Urteile des Gerichts auf<br />

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV gestützt sind, sodass auf sie nicht näher<br />

eingegangen werden braucht.<br />

18 Abschließend ist festzuhalten, dass jede Anmeldung aufgrund ihres eigenen<br />

Sachverhaltes zu prüfen ist. Selbst wenn dem Amt ein Fehler unterlaufen wäre,<br />

indem es die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke in<br />

einer Entscheidung bejaht hat, die in einer bestimmten Sache erging, so kann<br />

diese Entscheidung nicht zur Begründung einer Beschwerde auf Aufhebung einer<br />

späteren gegenteiligen Entscheidung angeführt werden, die in einer ähnlichen<br />

Sache erging. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung<br />

des Grundsatzes <strong>der</strong> Gleichbehandlung nämlich mit <strong>der</strong> Beachtung des Gebots<br />

rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich<br />

niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines an<strong>der</strong>en berufen<br />

Entscheidung <strong>vom</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2004 – 601/2003-4 – Predictive Flow Control


7<br />

kann. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung einer Anmeldung<br />

jedenfalls noch keine Garantie für die Eintragung <strong>der</strong> Marke ist. Wie sich aus<br />

Artikel 40 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung Nr. 40/94 ergibt, kann die Anmeldung nach<br />

ihrer Veröffentlichung nämlich noch nach den Artikeln 37 und 38 GMV<br />

zurückgewiesen werden (ständige Rechtssprechung des Gerichts, zuletzt Urteil<br />

<strong>vom</strong> 8. Juli 2004 in <strong>der</strong> Rechtssache T-289/02, Telepharmacy Solutions, Inc.<br />

gegen HABM, „TELEPAHRMACY SOLUTIONS“, amtlich noch nicht<br />

veröffentlicht, Rdnr. 59 f.)<br />

19 Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.<br />

Entscheidung <strong>vom</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2004 – 601/2003-4 – Predictive Flow Control


Tenor <strong>der</strong> Entscheidung<br />

Aus diesen Gründen entscheidet<br />

wie folgt:<br />

8<br />

DIE KAMMER<br />

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.<br />

C. Hoffrichter-Daunicht W. Peeters F. López de Rego<br />

Geschäftsstellenbeamter:<br />

E. Gastinel<br />

Entscheidung <strong>vom</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2004 – 601/2003-4 – Predictive Flow Control

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