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Älter werden im Landkreis Heilbronn - Das Portal zum Thema Pflege ...

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toeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie <strong>im</strong> Anschluss an<br />

die <strong>Pflege</strong>phase wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin<br />

nur 75% des Gehalts, bis das Wert- oder Arbeitsguthaben<br />

wieder ausgeglichen ist. Ein Rechtsanspruch besteht<br />

nicht. Informationen zur Familienpflegezeit erhalten Sie unter<br />

dem Servicetelefon: (01801) 507090.<br />

3. Tages- oder Nachtpflege<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf teilstationäre <strong>Pflege</strong><br />

ist, dass die Betreuung durch häusliche <strong>Pflege</strong> nicht in ausreichendem<br />

Umfang sichergestellt <strong>werden</strong> kann. Die teilstationäre<br />

<strong>Pflege</strong> umfasst auch die Beförderung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder<br />

der Nachtpflege und zurück.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse übern<strong>im</strong>mt für Tages- oder Nachtpflege<br />

monatlich pflegebedingte Aufwendungen in der jeweiligen<br />

<strong>Pflege</strong>stufe bis zur Höhe von:<br />

<strong>Pflege</strong>stufe Leistungen<br />

Stufe I 450,– Euro<br />

Stufe II 1.100,– Euro<br />

Stufe III 1.550,– Euro<br />

Diese Sätze entsprechen denen der <strong>Pflege</strong>sachleistung in<br />

der entsprechenden <strong>Pflege</strong>stufe. Tages- und Nachtpflege<br />

kann auch mit der häuslichen <strong>Pflege</strong> (<strong>Pflege</strong>geld, Leistungen<br />

durch ambulante Dienste) kombiniert <strong>werden</strong>. Für<br />

Tages- oder Nachtpflegebesucher erhöht sich dann der<br />

Leistungsanspruch um max<strong>im</strong>al 50% der Sachleistungen.<br />

Dieser Betrag kann vom Versicherten nach seinen Bedürfnissen<br />

in vielfachen Kombinationen für die <strong>Pflege</strong> und Betreuung<br />

verwendet <strong>werden</strong>.<br />

Über die verschiedenen Möglichkeiten der Kombination berät<br />

Sie Ihre <strong>Pflege</strong>kasse.<br />

55<br />

Finanzen 6<br />

4. Kurzzeit- oder Verhinderungspflege<br />

a) Kurzzeitpflege<br />

Kann die häusliche <strong>Pflege</strong> zeitweise nicht oder nicht <strong>im</strong><br />

erforderlichen Umfang erbracht <strong>werden</strong> und reicht auch<br />

die teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht aus, besteht Anspruch auf<br />

<strong>Pflege</strong> in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: Für<br />

eine Übergangszeit <strong>im</strong> Anschluss an eine stationäre Behandlung<br />

(Krankenhaus, Rehabilitation) des <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />

In sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend<br />

häusliche oder teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht möglich<br />

oder nicht in erforderlichem Umfang sichergestellt <strong>werden</strong><br />

kann. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen<br />

(28 Kalendertage) <strong>im</strong> Kalenderjahr beschränkt. Übernommen<br />

<strong>werden</strong> pflegebedingte Aufwendungen bis zu einem<br />

Betrag von 1.550,– €.<br />

b) Verhinderungspflege<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige haben für vier Wochen pro Kalenderjahr<br />

Anspruch auf eine Ersatzkraft, wenn die ehrenamtliche <strong>Pflege</strong>person<br />

z.B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit<br />

ausfällt. Voraussetzung ist, dass die <strong>Pflege</strong>person den<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen<br />

Umgebung gepflegt hat. Wird die Verhinderungspflege<br />

von einer Fachkraft eines <strong>Pflege</strong>dienstes geleistet,<br />

übern<strong>im</strong>mt die <strong>Pflege</strong>kasse Kosten für die Ersatzpflege bis<br />

zu einem Betrag von 1.550,– € <strong>im</strong> Kalenderjahr. Wird die<br />

Ersatzpflege von Angehörigen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

bis <strong>zum</strong> 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder<br />

mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben übernommen, so<br />

erhält er <strong>Pflege</strong>geld entsprechend der festgestellten <strong>Pflege</strong>stufe<br />

(Beträge siehe unter „Häusliche <strong>Pflege</strong>“). Entstehen<br />

der <strong>Pflege</strong>person Mehraufwendungen, wie z.B. Verdienstausfall<br />

oder Fahrtkosten, können Beträge bis zu 1.550,– €<br />

inklusive <strong>Pflege</strong>geld gezahlt <strong>werden</strong>. Alternativ kann der<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige für die Dauer von vier Wochen in einer<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung betreut <strong>werden</strong>. Auch hier <strong>werden</strong> Kos-

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