Älter werden im Landkreis Heilbronn - Das Portal zum Thema Pflege ...
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toeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie <strong>im</strong> Anschluss an<br />
die <strong>Pflege</strong>phase wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin<br />
nur 75% des Gehalts, bis das Wert- oder Arbeitsguthaben<br />
wieder ausgeglichen ist. Ein Rechtsanspruch besteht<br />
nicht. Informationen zur Familienpflegezeit erhalten Sie unter<br />
dem Servicetelefon: (01801) 507090.<br />
3. Tages- oder Nachtpflege<br />
Voraussetzung für den Anspruch auf teilstationäre <strong>Pflege</strong><br />
ist, dass die Betreuung durch häusliche <strong>Pflege</strong> nicht in ausreichendem<br />
Umfang sichergestellt <strong>werden</strong> kann. Die teilstationäre<br />
<strong>Pflege</strong> umfasst auch die Beförderung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />
von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder<br />
der Nachtpflege und zurück.<br />
Die <strong>Pflege</strong>kasse übern<strong>im</strong>mt für Tages- oder Nachtpflege<br />
monatlich pflegebedingte Aufwendungen in der jeweiligen<br />
<strong>Pflege</strong>stufe bis zur Höhe von:<br />
<strong>Pflege</strong>stufe Leistungen<br />
Stufe I 450,– Euro<br />
Stufe II 1.100,– Euro<br />
Stufe III 1.550,– Euro<br />
Diese Sätze entsprechen denen der <strong>Pflege</strong>sachleistung in<br />
der entsprechenden <strong>Pflege</strong>stufe. Tages- und Nachtpflege<br />
kann auch mit der häuslichen <strong>Pflege</strong> (<strong>Pflege</strong>geld, Leistungen<br />
durch ambulante Dienste) kombiniert <strong>werden</strong>. Für<br />
Tages- oder Nachtpflegebesucher erhöht sich dann der<br />
Leistungsanspruch um max<strong>im</strong>al 50% der Sachleistungen.<br />
Dieser Betrag kann vom Versicherten nach seinen Bedürfnissen<br />
in vielfachen Kombinationen für die <strong>Pflege</strong> und Betreuung<br />
verwendet <strong>werden</strong>.<br />
Über die verschiedenen Möglichkeiten der Kombination berät<br />
Sie Ihre <strong>Pflege</strong>kasse.<br />
55<br />
Finanzen 6<br />
4. Kurzzeit- oder Verhinderungspflege<br />
a) Kurzzeitpflege<br />
Kann die häusliche <strong>Pflege</strong> zeitweise nicht oder nicht <strong>im</strong><br />
erforderlichen Umfang erbracht <strong>werden</strong> und reicht auch<br />
die teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht aus, besteht Anspruch auf<br />
<strong>Pflege</strong> in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: Für<br />
eine Übergangszeit <strong>im</strong> Anschluss an eine stationäre Behandlung<br />
(Krankenhaus, Rehabilitation) des <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />
In sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend<br />
häusliche oder teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht möglich<br />
oder nicht in erforderlichem Umfang sichergestellt <strong>werden</strong><br />
kann. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen<br />
(28 Kalendertage) <strong>im</strong> Kalenderjahr beschränkt. Übernommen<br />
<strong>werden</strong> pflegebedingte Aufwendungen bis zu einem<br />
Betrag von 1.550,– €.<br />
b) Verhinderungspflege<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftige haben für vier Wochen pro Kalenderjahr<br />
Anspruch auf eine Ersatzkraft, wenn die ehrenamtliche <strong>Pflege</strong>person<br />
z.B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit<br />
ausfällt. Voraussetzung ist, dass die <strong>Pflege</strong>person den<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen<br />
Umgebung gepflegt hat. Wird die Verhinderungspflege<br />
von einer Fachkraft eines <strong>Pflege</strong>dienstes geleistet,<br />
übern<strong>im</strong>mt die <strong>Pflege</strong>kasse Kosten für die Ersatzpflege bis<br />
zu einem Betrag von 1.550,– € <strong>im</strong> Kalenderjahr. Wird die<br />
Ersatzpflege von Angehörigen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />
bis <strong>zum</strong> 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder<br />
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben übernommen, so<br />
erhält er <strong>Pflege</strong>geld entsprechend der festgestellten <strong>Pflege</strong>stufe<br />
(Beträge siehe unter „Häusliche <strong>Pflege</strong>“). Entstehen<br />
der <strong>Pflege</strong>person Mehraufwendungen, wie z.B. Verdienstausfall<br />
oder Fahrtkosten, können Beträge bis zu 1.550,– €<br />
inklusive <strong>Pflege</strong>geld gezahlt <strong>werden</strong>. Alternativ kann der<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftige für die Dauer von vier Wochen in einer<br />
<strong>Pflege</strong>einrichtung betreut <strong>werden</strong>. Auch hier <strong>werden</strong> Kos-