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Menschenhandel mit Minderjährigen - Schweizerischer Städteverband

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a) Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0)<br />

Art. 182 <strong>Menschenhandel</strong> (Abs. 1 – 4)<br />

1 Wer als Anbieter, Ver<strong>mit</strong>tler oder Abnehmer <strong>mit</strong> einem Menschen Handel<br />

treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner<br />

Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird <strong>mit</strong><br />

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu<br />

diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.<br />

2 Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt der<br />

Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.<br />

3 In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.<br />

4 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt.<br />

Indem die Betroffenen angeworben und zum Zweck der Arbeitsausbeutung an andere Täter<br />

weitergereicht werden, ist das Tatbestandmerkmal des <strong>Menschenhandel</strong>s erfüllt. Für die<br />

Qualifizierung eines Sachverhalts als Ausbeutung der Arbeitskraft spielt es keine Rolle, ob die Arbeit<br />

in der Verrichtung legaler Tätigkeiten oder krimineller Handlungen besteht.<br />

b) Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 28. Juni 1930<br />

(SR 0.822.713.9)<br />

Im vorliegenden Kontext ist die Ausbeutung der Arbeitskraft eine Folge der Zwangsarbeit. Was unter<br />

«Ausbeutung der Arbeitskraft» im Sinne von Art. 182 StGB zu verstehen ist, wird in Art. 2 Abs. 1 des<br />

Übereinkommens Nr. 29 über die Zwangs- oder Pflichtarbeit festgelegt:<br />

1. Als «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede<br />

Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung<br />

irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung<br />

gestellt hat.<br />

Alle in diesem Absatz genannten Voraussetzungen werden bei Erwachsenen, die zu Bettelei und<br />

Diebstahl gezwungen werden, erfüllt. Weil Minderjährige nicht rechtsgültig in eine Straftat einwilligen<br />

können, entfällt die Voraussetzung der Freiwilligkeit. Massgebend ist, dass die Tätigkeit nicht dem<br />

Kindeswohl dient.<br />

Da<strong>mit</strong> liegt in Fällen der organisierten Bettelei und des Diebstahls <strong>Menschenhandel</strong> vor und die dazu<br />

eingesetzten Personen sind als Opfer zu betrachten. Diese Erkenntnis setzt sich international durch,<br />

denn die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von<br />

<strong>Menschenhandel</strong> und zum Opferschutz vom 14. Dezember 2010 legt fest, dass die Ausbeutung unter<br />

anderem erzwungene Dienstleistungen, einschliesslich Betteltätigkeiten oder die Ausnutzung<br />

strafbarer Handlungen umfasst (Richtlinie 2011I36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 5. April 2011, Art. 2 Abs. 3).<br />

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