Rechtsabteilung der Goethe-Universität
Rechtsabteilung der Goethe-Universität
Rechtsabteilung der Goethe-Universität
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Rechtsabteilung</strong> <strong>der</strong> <strong>Goethe</strong>-<strong>Universität</strong><br />
Information zum Unfallversicherungsschutz von Studierenden, Doktoranden und<br />
Doktorandinnen sowie Habilitanden und Habilitandinnen und zu Sachschäden an<br />
einem privaten PKW bei Exkursionen<br />
1. Gesetzliche Unfallversicherung<br />
1.1. Persönlicher Geltungsbereich<br />
Stand: August 2008<br />
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch (SGB VII) umfasst <strong>der</strong><br />
gesetzliche Unfallversicherungsschutz Studierende während <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung<br />
an Hochschulen.<br />
Studierende im Sinn dieser Vorschrift sind eingeschriebene ordentliche Studierende,<br />
Gasthörer und Gasthörerinnen, Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Ferienkursen,<br />
Doktoranden und Doktorandinnen sowie Habilitanden und Habilitandinnen (soweit es<br />
sich um Beschäftigte <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> handelt, besteht Versicherungsschutz nach § 2<br />
Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Voraussetzung dafür, dass jemand gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB<br />
VII in <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, ist weiter, dass er/sie die<br />
Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht notwendig beruflich, aus-<br />
o<strong>der</strong> fortzubilden. Die Immatrikulation allein o<strong>der</strong> die gelegentliche Teilnahme an<br />
einzelnen Vorlesungen o<strong>der</strong> Vorträgen erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.<br />
1.2. Sachlicher Geltungsbereich<br />
Versichert ist die „Aus- und Fortbildung“, wobei ein rechtlich wesentlicher innerer<br />
Zusammenhang zwischen <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung an <strong>der</strong> Hochschule und <strong>der</strong><br />
Tätigkeit vorausgesetzt wird. Darüber hinaus ist <strong>der</strong> Versicherungsschutz auf<br />
Tätigkeiten im organisatorischen Verantwortungsbereich <strong>der</strong> Hochschule beschränkt.<br />
Aus <strong>der</strong> Beschränkung auf den organisatorischen Verantwortungsbereich folgt die<br />
Notwenigkeit eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit <strong>der</strong><br />
Hochschule und <strong>der</strong>en Einrichtungen.<br />
Nicht versicherte Tätigkeiten sind zum Beispiel studien- und lehrstoffbezogene<br />
Arbeiten – auch zur Vorbereitung von Diplomarbeiten – außerhalb des<br />
organisatorischen Verantwortungsbereiches <strong>der</strong> Hochschule, etwa im häuslichen<br />
Bereich, auf privaten Studienfahrten o<strong>der</strong> außerhalb zeitlich festgelegter<br />
Lehrveranstaltungen. Nicht versichert ist damit unter an<strong>der</strong>em<br />
- eine Tätigkeit im Gelände, die nicht <strong>der</strong> Einwirkungsmöglichkeit sowie dem<br />
Weisungs- und Kontrollrecht <strong>der</strong> Hochschule unterliegt,<br />
- Beschaffung von Informationsmaterial, Literatur und Daten in Ämtern, in<br />
Bibliotheken o<strong>der</strong> Archiven etc. außerhalb <strong>der</strong> <strong>Universität</strong>.<br />
Nicht versichert sind auch die Vorbesprechung über ein von <strong>der</strong> Prüfungsordnung<br />
vorgeschriebenes, aber frei zu wählendes Praktikum und private Vorbereitungskurse<br />
(Repetitorium vor Klausuren).<br />
Vom Versicherungsschutz erfasst sind Unfälle auf einem mit <strong>der</strong> versicherten Tätigkeit<br />
zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort <strong>der</strong> Tätigkeit unter den<br />
Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1-5 SGB VII.
1.3. Meldung eines Unfalls<br />
Zuständig für die Aufnahme eines Unfalls und für die Erstattung <strong>der</strong> Unfallanzeige bei<br />
<strong>der</strong> Unfallkasse Hessen ist das Studien-Service-Center (Herr Örtülü,<br />
Studierendensekretariat, Tel.-Nr. 798-7980, Telefax 798-7982, e-mail:<br />
unfallmeldung@em.uni-frankfurt.de).<br />
Falls die Ausführungen unter 1.1. und 1.2. nahe legen, dass ein Anspruch auf<br />
Leistungen <strong>der</strong> Unfallkasse nicht besteht, sollte dennoch vorsorglich Unfallanzeige<br />
erstattet werden. Die Meldung des Unfalls wird auch im Hinblick auf mögliche<br />
Leistungen <strong>der</strong> vom Studentenwerk abgeschlossenen Versicherung (vgl. nachstehend<br />
Ziffer 2) empfohlen.<br />
2. Leistungen des Studentenwerks bei Unfällen<br />
Das Studentenwerk hat aus seinen Mitteln zugunsten aller Studierenden einen<br />
privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen, <strong>der</strong> die Leistungen aus <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Unfallversicherung ergänzt und für den Freizeitbereich einen selbstständigen<br />
Versicherungsschutz gewährt (Leistungen: bis zu 51.130,- Euro abhängig von<br />
Invaliditätsgrad und Lebensalter bei Invalidität; 5.113,- Euro im Todesfall; 5.113,- Euro<br />
für Bergungskosten; 5.113,- Euro für Kosten kosmetischer Operationen). Nähere<br />
Informationen finden Sie auf <strong>der</strong> Internetseite des Studentenwerks<br />
(http://www.studentenwerkfrankfurt.de/).<br />
3. Sachschäden eines PKW<br />
Wenn Studierende mit privaten PKWs an einer Exkursion teilnehmen, sind diese PKW<br />
nicht über die <strong>Universität</strong> versichert. Den Lehrkräften wird empfohlen, auswärtige<br />
Lehrveranstaltungen so zu organisieren, dass <strong>der</strong> Einsatz privater PKW nicht<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist (Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gemieteten Bussen,<br />
Mietautos). Falls dies nicht durchführbar ist, wird geraten, eine von allen Teilnehmern<br />
zu finanzierende Vollkaskoversicherung für die Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
abzuschließen, damit das Risiko eines Schadens des PKW nicht nur bei denjenigen<br />
Studierenden liegt, die ihre PKW einsetzen und an<strong>der</strong>e Studierende mitnehmen.<br />
Christiane von Scheven