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Rechtsabteilung der Goethe-Universität

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<strong>Rechtsabteilung</strong> <strong>der</strong> <strong>Goethe</strong>-<strong>Universität</strong><br />

Information zum Unfallversicherungsschutz von Studierenden, Doktoranden und<br />

Doktorandinnen sowie Habilitanden und Habilitandinnen und zu Sachschäden an<br />

einem privaten PKW bei Exkursionen<br />

1. Gesetzliche Unfallversicherung<br />

1.1. Persönlicher Geltungsbereich<br />

Stand: August 2008<br />

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch (SGB VII) umfasst <strong>der</strong><br />

gesetzliche Unfallversicherungsschutz Studierende während <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung<br />

an Hochschulen.<br />

Studierende im Sinn dieser Vorschrift sind eingeschriebene ordentliche Studierende,<br />

Gasthörer und Gasthörerinnen, Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Ferienkursen,<br />

Doktoranden und Doktorandinnen sowie Habilitanden und Habilitandinnen (soweit es<br />

sich um Beschäftigte <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> handelt, besteht Versicherungsschutz nach § 2<br />

Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Voraussetzung dafür, dass jemand gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB<br />

VII in <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, ist weiter, dass er/sie die<br />

Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht notwendig beruflich, aus-<br />

o<strong>der</strong> fortzubilden. Die Immatrikulation allein o<strong>der</strong> die gelegentliche Teilnahme an<br />

einzelnen Vorlesungen o<strong>der</strong> Vorträgen erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.<br />

1.2. Sachlicher Geltungsbereich<br />

Versichert ist die „Aus- und Fortbildung“, wobei ein rechtlich wesentlicher innerer<br />

Zusammenhang zwischen <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung an <strong>der</strong> Hochschule und <strong>der</strong><br />

Tätigkeit vorausgesetzt wird. Darüber hinaus ist <strong>der</strong> Versicherungsschutz auf<br />

Tätigkeiten im organisatorischen Verantwortungsbereich <strong>der</strong> Hochschule beschränkt.<br />

Aus <strong>der</strong> Beschränkung auf den organisatorischen Verantwortungsbereich folgt die<br />

Notwenigkeit eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit <strong>der</strong><br />

Hochschule und <strong>der</strong>en Einrichtungen.<br />

Nicht versicherte Tätigkeiten sind zum Beispiel studien- und lehrstoffbezogene<br />

Arbeiten – auch zur Vorbereitung von Diplomarbeiten – außerhalb des<br />

organisatorischen Verantwortungsbereiches <strong>der</strong> Hochschule, etwa im häuslichen<br />

Bereich, auf privaten Studienfahrten o<strong>der</strong> außerhalb zeitlich festgelegter<br />

Lehrveranstaltungen. Nicht versichert ist damit unter an<strong>der</strong>em<br />

- eine Tätigkeit im Gelände, die nicht <strong>der</strong> Einwirkungsmöglichkeit sowie dem<br />

Weisungs- und Kontrollrecht <strong>der</strong> Hochschule unterliegt,<br />

- Beschaffung von Informationsmaterial, Literatur und Daten in Ämtern, in<br />

Bibliotheken o<strong>der</strong> Archiven etc. außerhalb <strong>der</strong> <strong>Universität</strong>.<br />

Nicht versichert sind auch die Vorbesprechung über ein von <strong>der</strong> Prüfungsordnung<br />

vorgeschriebenes, aber frei zu wählendes Praktikum und private Vorbereitungskurse<br />

(Repetitorium vor Klausuren).<br />

Vom Versicherungsschutz erfasst sind Unfälle auf einem mit <strong>der</strong> versicherten Tätigkeit<br />

zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort <strong>der</strong> Tätigkeit unter den<br />

Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1-5 SGB VII.


1.3. Meldung eines Unfalls<br />

Zuständig für die Aufnahme eines Unfalls und für die Erstattung <strong>der</strong> Unfallanzeige bei<br />

<strong>der</strong> Unfallkasse Hessen ist das Studien-Service-Center (Herr Örtülü,<br />

Studierendensekretariat, Tel.-Nr. 798-7980, Telefax 798-7982, e-mail:<br />

unfallmeldung@em.uni-frankfurt.de).<br />

Falls die Ausführungen unter 1.1. und 1.2. nahe legen, dass ein Anspruch auf<br />

Leistungen <strong>der</strong> Unfallkasse nicht besteht, sollte dennoch vorsorglich Unfallanzeige<br />

erstattet werden. Die Meldung des Unfalls wird auch im Hinblick auf mögliche<br />

Leistungen <strong>der</strong> vom Studentenwerk abgeschlossenen Versicherung (vgl. nachstehend<br />

Ziffer 2) empfohlen.<br />

2. Leistungen des Studentenwerks bei Unfällen<br />

Das Studentenwerk hat aus seinen Mitteln zugunsten aller Studierenden einen<br />

privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen, <strong>der</strong> die Leistungen aus <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Unfallversicherung ergänzt und für den Freizeitbereich einen selbstständigen<br />

Versicherungsschutz gewährt (Leistungen: bis zu 51.130,- Euro abhängig von<br />

Invaliditätsgrad und Lebensalter bei Invalidität; 5.113,- Euro im Todesfall; 5.113,- Euro<br />

für Bergungskosten; 5.113,- Euro für Kosten kosmetischer Operationen). Nähere<br />

Informationen finden Sie auf <strong>der</strong> Internetseite des Studentenwerks<br />

(http://www.studentenwerkfrankfurt.de/).<br />

3. Sachschäden eines PKW<br />

Wenn Studierende mit privaten PKWs an einer Exkursion teilnehmen, sind diese PKW<br />

nicht über die <strong>Universität</strong> versichert. Den Lehrkräften wird empfohlen, auswärtige<br />

Lehrveranstaltungen so zu organisieren, dass <strong>der</strong> Einsatz privater PKW nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist (Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gemieteten Bussen,<br />

Mietautos). Falls dies nicht durchführbar ist, wird geraten, eine von allen Teilnehmern<br />

zu finanzierende Vollkaskoversicherung für die Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

abzuschließen, damit das Risiko eines Schadens des PKW nicht nur bei denjenigen<br />

Studierenden liegt, die ihre PKW einsetzen und an<strong>der</strong>e Studierende mitnehmen.<br />

Christiane von Scheven

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