Kindesmisshandlung - Universitäts- Kinder- und Jugendklinik Rostock
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„<br />
Art. 6 I GG stellt die Ehe <strong>und</strong> Familie unter den besonderen Schutz der<br />
staatlichen Ordnung. g Nach Art. 6 II 1 sind Pflege f g <strong>und</strong> Erziehung g der<br />
<strong>Kinder</strong> das natürliche Recht der Eltern <strong>und</strong> die zuvörderst ihnen<br />
die<br />
obliegende Pflicht. Damit garantiert Art. 6 II GG den Eltern den Vorrang in<br />
als Erziehungsträger. g g Dabei enthält Satz 1 insbesondere mtes<br />
- ein Abwehrrecht der Eltern gegen solche Eingriffe des Staates in ihr<br />
Erziehungsrecht, die nicht durch Art. 6 II 2 GG gedeckt sind, d.h. ein<br />
Freiheitsrecht, , das die spezifische p f Privatsphäre p von Ehe <strong>und</strong> Familie vor<br />
Jugendam<br />
es<br />
äußerem Zwang durch den Staat schützt;<br />
- eine Institutionsgarantie, welche die <strong>Kinder</strong>erziehung in der Familie unter<br />
verfassungsrechtlichen f g<br />
Schutz stellt<br />
- eine wertentscheidende Gr<strong>und</strong>satznorm für den gesamten Bereich des<br />
un<br />
öffentlichen <strong>und</strong> privaten Rechts, d.h. das Verbot für den Staat, Ehe <strong>und</strong><br />
Familie zu schädigen g bzw. das Gebot, , Ehe <strong>und</strong> Familie durch geeignete g g<br />
Pflicht :<br />
Maßnahmen zu fördern.<br />
Ausschlaggebend gg ffür diese weitreichende Gr<strong>und</strong>satzentscheidung g des<br />
Verfassungsgebers ist die Annahme, dass "in aller Regel Eltern das Wohl<br />
des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder<br />
Hann<br />
Institution“. uelle:<br />
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nemann, A.:<br />
eltterliche<br />
Sorrge<br />
einzugrreifen