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Kindesmisshandlung - Universitäts- Kinder- und Jugendklinik Rostock

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„<br />

Art. 6 I GG stellt die Ehe <strong>und</strong> Familie unter den besonderen Schutz der<br />

staatlichen Ordnung. g Nach Art. 6 II 1 sind Pflege f g <strong>und</strong> Erziehung g der<br />

<strong>Kinder</strong> das natürliche Recht der Eltern <strong>und</strong> die zuvörderst ihnen<br />

die<br />

obliegende Pflicht. Damit garantiert Art. 6 II GG den Eltern den Vorrang in<br />

als Erziehungsträger. g g Dabei enthält Satz 1 insbesondere mtes<br />

- ein Abwehrrecht der Eltern gegen solche Eingriffe des Staates in ihr<br />

Erziehungsrecht, die nicht durch Art. 6 II 2 GG gedeckt sind, d.h. ein<br />

Freiheitsrecht, , das die spezifische p f Privatsphäre p von Ehe <strong>und</strong> Familie vor<br />

Jugendam<br />

es<br />

äußerem Zwang durch den Staat schützt;<br />

- eine Institutionsgarantie, welche die <strong>Kinder</strong>erziehung in der Familie unter<br />

verfassungsrechtlichen f g<br />

Schutz stellt<br />

- eine wertentscheidende Gr<strong>und</strong>satznorm für den gesamten Bereich des<br />

un<br />

öffentlichen <strong>und</strong> privaten Rechts, d.h. das Verbot für den Staat, Ehe <strong>und</strong><br />

Familie zu schädigen g bzw. das Gebot, , Ehe <strong>und</strong> Familie durch geeignete g g<br />

Pflicht :<br />

Maßnahmen zu fördern.<br />

Ausschlaggebend gg ffür diese weitreichende Gr<strong>und</strong>satzentscheidung g des<br />

Verfassungsgebers ist die Annahme, dass "in aller Regel Eltern das Wohl<br />

des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder<br />

Hann<br />

Institution“. uelle:<br />

" Qu<br />

nd Recht de<br />

nemann, A.:<br />

eltterliche<br />

Sorrge<br />

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