Kindesmisshandlung - Universitäts- Kinder- und Jugendklinik Rostock
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Problem ärztliche Schweigepflicht??<br />
§ 203 Strafgesetzbuch<br />
Verletzung von Privatgeheimnissen<br />
Privatgeheimnissen.<br />
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum<br />
persönlichen p Lebensbereich ggehörendes<br />
Geheimnis oder ein Betriebs-<br />
oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />
1. - Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines<br />
anderen Heilberufs Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung<br />
der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,<br />
(2. - 6. …..= andere Berufe)<br />
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.