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Kindesmisshandlung - Universitäts- Kinder- und Jugendklinik Rostock

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Problem ärztliche Schweigepflicht??<br />

§ 203 Strafgesetzbuch<br />

Verletzung von Privatgeheimnissen<br />

Privatgeheimnissen.<br />

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum<br />

persönlichen p Lebensbereich ggehörendes<br />

Geheimnis oder ein Betriebs-<br />

oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />

1. - Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines<br />

anderen Heilberufs Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung<br />

der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,<br />

(2. - 6. …..= andere Berufe)<br />

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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