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Dienstanweisung der Stadt Göttingen über die Vermögensrechnung

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<strong>Dienstanweisung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Göttingen</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong><br />

1. Abschnitt - Allgemeines<br />

§ 9 - Anlagen im Bau..................................... 4 § 17 - Grund und Boden................................ 6<br />

§ 1 - Ziele <strong>der</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong> ..............1 § 10 - Son<strong>der</strong>regelungen für kostenrechnende § 18 - Geringwertige Wirtschaftsgüter ......... 6<br />

§ 2 - Anwendungsbereich ..............................1<br />

Einrichtungen ...................................... 4<br />

§ 19 - Investitionsgüter-Vorräte.................... 7<br />

2. Abschnitt – Durchführung<br />

3. Abschnitt – Begriffsbestimmungen § 20 - Immaterielles Anlagevermögen.......... 7<br />

§ 11 - Anlagevermögen ................................. 5 § 21 - Umlaufvermögen ................................ 7<br />

§ 3 - Zuständigkeiten .....................................1<br />

§ 12 - Anschaffungs- und Herstellungskosten5<br />

§ 4 - Rechnungszeitraum ...............................1<br />

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen<br />

§ 13 - Außenanlagen...................................... 5<br />

§ 5 - Umfang <strong>der</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong> .........2<br />

§ 22 - Termine ............................................... 7<br />

§ 14 - Betriebsanlage..................................... 6<br />

§ 6 - Anlagenkarte..........................................2<br />

§ 23 - Schlussbestimmungen......................... 7<br />

§ 15 - Erhaltungs-/Herstellungsaufwand....... 6<br />

§ 7 - Kalkulatorische Abschreibung ..............3<br />

§ 24 - Inkrafttreten......................................... 8<br />

§ 16 - Gebäude............................................... 6<br />

§ 8 - Kalkulatorische Zinsen..........................4<br />

Anlage............................................................ 9<br />

1. Abschnitt – Allgemeines<br />

§ 1 - Ziele <strong>der</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong><br />

(1) Die <strong>Vermögensrechnung</strong> <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> sparsamen und wirtschaftlichen<br />

Haushaltsführung, wie sie durch § 82 (2) NGO gefor<strong>der</strong>t wird.<br />

(2) Gleichzeitig kommt <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Göttingen</strong> ihrer Verpflichtung aus § 38 (1) bzw. § 39 (2)<br />

GemHVO nach, ihr Vermögen (Anlagevermögen) ordnungsgemäß nachzuweisen.<br />

(3) Weiterhin stellt <strong>die</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong> <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Ermittlung von Produktkosten erfor<strong>der</strong>lichen<br />

kalkulatorischen Kosten zur Verfügung.<br />

§ 2 - Anwendungsbereich<br />

(1) Die <strong>Vermögensrechnung</strong> ist nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Dienstanweisung</strong> in allen Organisationseinheiten<br />

(u. a. Ämter, Referate, Fach<strong>die</strong>nste, Eigenbetriebe und Netto-Regiebetriebe)<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Göttingen</strong> anzuwenden.<br />

(2) Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben von <strong>die</strong>ser <strong>Dienstanweisung</strong> unberührt und<br />

sind weiterhin zu beachten. In Zweifelsfällen ist eine Abstimmung mit <strong>der</strong> Kämmerei herbeizuführen.<br />

2. Abschnitt – Durchführung <strong>der</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong><br />

§ 3 - Zuständigkeiten<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong> erfolgt von je<strong>der</strong> Organisationseinheit eigenverantwortlich<br />

für das ihr zuzuordnende Anlagevermögen.<br />

§ 4 - Rechnungszeitraum<br />

Rechnungszeitraum ist das Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr.


- 2 -<br />

§ 5 - Umfang <strong>der</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong><br />

(1) Die <strong>Vermögensrechnung</strong> erfasst alle Wirtschaftsgüter des einer Organisationseinheit<br />

zuzuordnenden Anlagevermögens 1 .<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Ermittlung von Produktkosten o<strong>der</strong> speziellen Entgelten sind jedoch lediglich<br />

<strong>die</strong>jenigen kalkulatorischen Kosten zu berücksichtigen, <strong>die</strong> sich aus dem <strong>der</strong> laufenden Aufgabenerfüllung<br />

<strong>die</strong>nenden betriebsnotwendigen Anlagevermögen ergeben.<br />

(3) In <strong>die</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong> zu <strong>über</strong>nehmen (= zu aktivieren) sind ausschließlich Ausgaben,<br />

durch <strong>die</strong><br />

∗ neues Anlagevermögen geschaffen o<strong>der</strong> erworben,<br />

∗ verbrauchtes Anlagevermögen ersetzt o<strong>der</strong><br />

∗ vorhandenes Anlagevermögen in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verän<strong>der</strong>t<br />

o<strong>der</strong> <strong>über</strong> den bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird.<br />

Weiterhin zu aktivieren sind Wirtschaftsgüter, <strong>die</strong> technisch o<strong>der</strong> wirtschaftlich miteinan<strong>der</strong><br />

verbunden sind und <strong>der</strong>en Nettogesamtwert 800,- DM <strong>über</strong>steigt.<br />

(4) Eine Aktivierung in <strong>der</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong> unterbleibt dagegen<br />

∗ beim Vorliegen von Erhaltungsaufwand,<br />

∗ bei geringwertigen Wirtschaftsgütern,<br />

∗ bei einer Nutzungsdauer von weniger als einem Jahr und<br />

∗ bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens.<br />

Abweichend von Satz 1 können geringwertige Wirtschaftsgüter in Form des Gruppennachweises<br />

(§ 6 Abs. 4) aktiviert werden.<br />

(5) Die Aktivierung erfolgt grundsätzlich in Höhe <strong>der</strong> Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten.<br />

§ 6 - Anlagenkarten<br />

(1) Die Führung von Anlagenkarten erfolgt mit Hilfe <strong>der</strong> automatisierten Datenverarbeitung.<br />

(2) Jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist grundsätzlich einzeln in eine Anlagenkarte<br />

aufzunehmen. Dabei sind mindestens <strong>die</strong> folgenden Daten zu erfassen:<br />

∗ Anlagenklasse, -sachgruppe und -nummer (s. Anlage)<br />

∗ Bezeichnung<br />

∗ Serien-Nr. o. ä.<br />

∗ Kostenstelle/-träger<br />

∗ Anschaffungs-/Herstellungsdatum<br />

∗ Anschaffungs-/Herstellungswert<br />

∗ Abzugskapital (Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter)<br />

∗ Zugänge/Abgänge<br />

∗ geschätzte Gesamtnutzungsdauer<br />

∗ Datum <strong>der</strong> Außerbetriebnahme<br />

∗ ggf. Verkaufserlös<br />

1 Kursiv gedruckte Begriffe werden im 3. Abschnitt erläutert


- 3 -<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Erfassung ist folgendes zu berücksichtigen:<br />

∗ Aus dem verbindlichen Kontenrahmen (s. Anlage) werden ausschließlich <strong>die</strong> benötigten<br />

Glie<strong>der</strong>ungsebenen <strong>über</strong>nommen. Soweit erfor<strong>der</strong>lich, kann eine tiefergehende<br />

Unterglie<strong>der</strong>ung durch eine dritte und in Ausnahmefällen auch durch eine vierte<br />

Ziffer erfolgen. Abweichend davon verwenden <strong>die</strong> Eigen- und Netto-Regiebetriebe<br />

<strong>die</strong> üblichen Kontenpläne.<br />

∗ Jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögen ist grundsätzlich genau einer Kostenstelle<br />

zuzuordnen. Sind mehrere Kostenstellen betroffen, ist eine verursachungsgerechte<br />

Aufteilung auf getrennte Anlagenkarten vorzunehmen. Wird zudem ein Wirtschaftsgut<br />

ausschließlich für <strong>die</strong> Erstellung eines Produktes verwendet, kann eine<br />

direkte Zuordnung zu dem betreffenden Kostenträger erfolgen.<br />

∗ Soweit <strong>die</strong>ses von einer Organisationseinheit für erfor<strong>der</strong>lich gehalten wird, kann<br />

auch <strong>der</strong> Standort des Wirtschaftsgutes aufgenommen werden.<br />

(4) Ausnahmsweise können einzelne Wirtschaftsgüter zusammengefasst nachgewiesen<br />

werden, wenn<br />

∗ sie gleichartig sind, einem gleichartigen Zweck <strong>die</strong>nen, das gleiche Anschaffungs-<br />

/Herstellungsjahr und <strong>die</strong> gleiche Nutzungsdauer haben (Gruppennachweis),<br />

o<strong>der</strong><br />

∗ sie in größerer Zahl vorhanden sind und Gesamtzahl und -wert durch laufende Zuund<br />

Abgänge <strong>über</strong> einen längeren Zeitraum nur geringen Schwankungen unterliegen<br />

(Festwertverfahren).<br />

In <strong>die</strong>sem Fall ist im Jahr <strong>der</strong> Beschaffung bzw. erstmaligen Erfassung eine sofortige<br />

Abschreibung in Höhe von 50% vorzunehmen. Der Restwert in Höhe von 50%<br />

des Anschaffungs-/Herstellungswertes ist <strong>der</strong> fortzuführende Restwert des Bestandes.<br />

Bei Ersatzbeschaffungen erfolgt im Anschaffungs-/Herstellungsjahr eine vollständige<br />

Abschreibung um 100%.<br />

Bei Beschaffungen, <strong>die</strong> den Bestand erhöhen, sind im ersten Jahr des Zugangs sofort<br />

50% abzuschreiben.<br />

§ 7 - Kalkulatorische Abschreibung<br />

(1) Wirtschaftsgüter, <strong>die</strong> einer Wertmin<strong>der</strong>ung durch Alter o<strong>der</strong> Abnutzung unterliegen,<br />

sind abzuschreiben. Aufgrund dessen wird Grund und Boden nur dann abgeschrieben, wenn<br />

ein Wertverlust durch Abbau (z. B. Kiesgrube) o<strong>der</strong> Auffüllung (z. B. Deponie) vorliegt.<br />

Kunstgegenstände dagegen werden generell nicht abgeschrieben.<br />

(2) Die Ermittlung <strong>der</strong> jährlichen, gleichbleibenden Abschreibungsbeträge (lineare Abschreibung)<br />

erfolgt anhand <strong>der</strong> Division <strong>der</strong> Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Abschreibungsbasis)<br />

durch <strong>die</strong> gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer.<br />

(3) Die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist anhand <strong>der</strong> Abschreibungstabellen<br />

<strong>der</strong> KGSt zu ermitteln. Soweit keine beson<strong>der</strong>en Gründe vorliegen, ist<br />

dabei <strong>die</strong> jeweils längste angegebene Nutzungsdauer zu wählen. Bei bestehen<strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

und bei Betrieben gewerblicher Art ist stattdessen <strong>die</strong> amtliche Tabelle für <strong>die</strong> allgemein<br />

verwendbaren Anlagegüter maßgeblich. In begründeten Ausnahmefällen kann <strong>die</strong> Gesamtnutzungsdauer<br />

auch unabhängig davon festgelegt werden.<br />

(4) Wird während <strong>der</strong> Nutzungszeit eines Wirtschaftsgutes festgestellt, dass <strong>die</strong> Nutzungsdauer<br />

nach Abs. 3 zu hoch o<strong>der</strong> zu niedrig angesetzt wurde, ist <strong>die</strong>se entsprechend<br />

anzupassen und <strong>der</strong> Restbuchwert auf <strong>die</strong> verbleibende Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen.


- 4 -<br />

(5) Nach Ablauf <strong>der</strong> festgelegten Gesamtnutzungsdauer erfolgt keine weitere Abschreibung;<br />

das Wirtschaftsgut wird bis zum Ende <strong>der</strong> tatsächlichen Nutzungsdauer bzw. bis zu<br />

dessen Veräußerung mit einem Erinnerungswert von 1,- DM weitergeführt. Wurde dagegen<br />

<strong>die</strong> Nutzungsdauer ursprünglich zu hoch angesetzt, sind <strong>die</strong> dadurch nicht realisierbaren Abschreibungen<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> neutrale Rechnung auszuglie<strong>der</strong>n.<br />

(6) Die Berücksichtigung von Abschreibungen erfolgt bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern<br />

ab dem Datum <strong>der</strong> Anschaffung bzw. Herstellung. Für bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter<br />

des Anlagevermögens gilt demgegen<strong>über</strong>, dass bei einer Anschaffung bzw.<br />

Herstellung im ersten Halbjahr <strong>die</strong> Abschreibungen für <strong>die</strong>sen, bei einer Anschaffung/Herstellung<br />

im zweiten Halbjahr dagegen für den darauf folgenden Rechnungszeitraum<br />

erstmals angesetzt werden. Die Eigenbetriebe/Netto-Regiebetriebe verwenden abweichend<br />

von <strong>die</strong>ser Regelung <strong>die</strong> steuer- und handelsrechtlichen Methoden.<br />

(7) Entstehen im Laufe <strong>der</strong> Nutzungsdauer erneut Anschaffungs-/Herstellungskosten, so<br />

sind <strong>die</strong>se im Jahr <strong>der</strong> Entstehung nachzuaktivieren. Der sich dadurch ergebende neue<br />

Restbuchwert ist dann gleichmäßig <strong>über</strong> <strong>die</strong> ggf. neu festzulegende Restnutzungsdauer zu<br />

verteilen.<br />

(8) Bei je<strong>der</strong> Organisationseinheit ist ein Verzeichnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> für einzelne o<strong>der</strong> für Gruppen<br />

gleichartiger Wirtschaftsgüter verwendeten Abschreibungssätze zu führen.<br />

§ 8 – Kalkulatorische Zinsen<br />

(1) Die kalkulatorischen Zinsen auf das im betriebsnotwendigen Anlagevermögen gebundene<br />

Kapital werden jeweils am Ende eines Rechnungszeitraumes auf Grundlage <strong>der</strong> Restwertmethode<br />

ermittelt. Dieses gilt auch für Wirtschaftsgüter, <strong>die</strong> nicht <strong>der</strong> Abschreibung nach<br />

§ 7 unterliegen. Dabei ist folgende Formel anzuwenden:<br />

(Anschaffungskosten - Abzugskapital) x Restnutzungsdauer<br />

kalkulatorische Zinsen = x Zinssatz<br />

Gesamtnutzungsdauer<br />

(2) Der maßgebliche Zinssatz ist <strong>der</strong> jeweils gültigen Haushaltssatzung zu entnehmen.<br />

(3) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.<br />

§ 9 – Anlagen im Bau<br />

(1) Die Aktivierung von Anlagen im Bau ist generell zunächst in <strong>der</strong> Anlagensachgruppe<br />

700 (vgl. Anlage) vorzunehmen. Erst nach <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlage (ggf. auch in Teilen)<br />

erfolgt <strong>die</strong> endgültige Zuordnung zu einer Anlagensachgruppe.<br />

(2) Anlagen im Bau werden nicht abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt erst mit dem<br />

Jahr <strong>der</strong> Inbetriebnahme.<br />

(3) Kalkulatorische Zinsen sind bei Anlagen im Bau nicht zu berücksichtigen.<br />

§ 10 – Son<strong>der</strong>regelungen für kostenrechnende Einrichtungen<br />

(1) Für <strong>die</strong> kostenrechnenden Einrichtungen findet § 7 Abs. 2 mit <strong>der</strong> Maßgabe Anwendung,<br />

dass als Abschreibungsbasis <strong>die</strong> Wie<strong>der</strong>beschaffungszeitwerte anzusetzen sind, wenn<br />

ein Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von mehr als acht Jahren und einem Anschaffungs-/Herstellungswert<br />

von mehr als 50.000,- DM vorliegt. Die jährliche Fortschreibung des<br />

Wie<strong>der</strong>beschaffungszeitwertes erfolgt mit Hilfe geeigneter Indexzahlen des Statistischen<br />

Bundesamtes.<br />

(2) In <strong>die</strong> Anlagenkarte ist neben den Angaben nach § 6 Abs. 2 auch <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>beschaffungszeitwert<br />

aufzunehmen, soweit <strong>die</strong>ser als Abschreibungsbasis <strong>die</strong>nt.<br />

(3) Erfolgt eine Abschreibung von Wie<strong>der</strong>beschaffungszeitwerten, so gilt <strong>der</strong> dadurch zusätzlich<br />

erwirtschaftete Abschreibungsanteil als Abzugskapital im Sinne des § 8 Abs. 1.


- 5 -<br />

(4) Soweit während <strong>der</strong> Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes erneut Herstellungskosten<br />

entstehen, sind <strong>die</strong>se abweichend von § 7 Abs. 7 <strong>über</strong> <strong>die</strong> gesamte Nutzungsdauer gleichmäßig<br />

zu verteilen. Die dadurch auf <strong>die</strong> bisherige Nutzungsdauer entfallenden, nicht mehr<br />

realisierbaren Abschreibungen sind als Son<strong>der</strong>abschreibungen auszuweisen und <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

neutrale Rechnung auszuglie<strong>der</strong>n.<br />

(5) Wird während <strong>der</strong> Nutzungszeit festgestellt, dass <strong>die</strong> Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 3<br />

zu hoch o<strong>der</strong> zu niedrig angesetzt wurde, ist <strong>die</strong>se entsprechend anzupassen. Gleichzeitig<br />

ist <strong>der</strong> jährliche Abschreibungsbetrag nach § 7 Abs. 2 für <strong>die</strong> gesamte Nutzungsdauer neu zu<br />

ermitteln. Die dadurch für <strong>die</strong> Vergangenheit zu viel o<strong>der</strong> nicht realisierten Abschreibungen<br />

sind <strong>über</strong> <strong>die</strong> neutrale Rechnung auszuglie<strong>der</strong>n.<br />

(6) Bei im Bau befindlichen Anlagen werden <strong>die</strong> bis zur Inbetriebnahme anfallenden kalkulatorischen<br />

Zinsen den Herstellungskosten zugerechnet. Die Verzinsung ist für jedes Rechnungsjahr<br />

getrennt bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Inbetriebnahme vorzunehmen. Dabei ist folgende<br />

Formel zu verwenden:<br />

Anfangsbestand + Zugang<br />

2<br />

x Zinssatz<br />

(7) Abweichungen von <strong>die</strong>sen Regelungen sind nur mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kämmerei<br />

zulässig.<br />

3. Abschnitt – Begriffsbestimmungen<br />

§ 11 - Anlagevermögen<br />

(1) Allgemein ist ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen, wenn<br />

∗ dessen Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten abzüglich Mehrwertsteuer, Skonto<br />

und Rabatten einen Betrag von 800,- DM <strong>über</strong>steigen und<br />

∗ es nicht zum Verbrauch o<strong>der</strong> zur Veräußerung bestimmt ist.<br />

(2) Im Einzelnen werden <strong>die</strong> folgenden Gruppen von Wirtschaftsgütern dem Anlagevermögen<br />

zugerechnet:<br />

∗ unbewegliche Sachen (z. B. Grundstücke, Gebäude),<br />

∗ bewegliche Sachen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des<br />

Einkommensteuergesetzes,<br />

∗ immaterielles Anlagevermögen.<br />

§ 12 - Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes umfassen sämtliche Aufwendungen,<br />

<strong>die</strong> notwendig sind, um <strong>die</strong>ses von Dritten zu erwerben bzw. durch eigene Leistungen<br />

zu schaffen und in Betrieb zu nehmen. Soweit <strong>die</strong> Berechtigung zum Vorsteuerabzug<br />

besteht, bleibt <strong>die</strong>se außer Ansatz.<br />

§ 13 - Außenanlagen<br />

Bei den Außenanlagen ist zwischen den abnutzbaren (z. B. Straßen, Wege, Plätze) und den<br />

nicht abnutzbaren (z. B. Nutzgärten) zu unterscheiden. Erstere sind getrennt von Grund und<br />

Boden zu erfassen, zu bewerten und abzuschreiben. Die nicht abnutzbaren Außenanlagen<br />

sind dagegen zusammen mit dem Grund und Boden zu aktivieren.


- 6 -<br />

§ 14 - Betriebsanlage<br />

Zu den Betriebsanlagen sind sämtliche fest mit dem Gebäude o<strong>der</strong> dem Grundstück verbundenen<br />

Vorrichtungen zu zählen, <strong>die</strong> unmittelbar <strong>der</strong> Leistungserstellung <strong>die</strong>nen. Dazu gehören<br />

u. a. :<br />

∗ Be<strong>die</strong>nungsvorrichtungen aller Art, <strong>die</strong> ausschließlich für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nung und Wartung<br />

von Maschinen, Apparaten usw. <strong>die</strong>nen (z. B. Arbeitsbühnen, Galerien),<br />

∗ Anlagen für den Transport von Rohstoffen o<strong>der</strong> Gegenständen (z. B. För<strong>der</strong>bän<strong>der</strong>).<br />

Nicht zu den Betriebsanlagen, son<strong>der</strong>n zum Gebäude selbst rechnen dagegen z. B. Aufzüge,<br />

Rolltreppen, Beleuchtungsanlagen, Sammelheizungen, Klimaanlagen und Müllschlucker.<br />

Dieses gilt allerdings nur insoweit, als ein Wirtschaftsgut nicht direkt und ausschließlich einem<br />

Betriebsvorgang <strong>die</strong>nt. Bezüglich <strong>der</strong> weiteren Abgrenzung zum Gebäudebegriff, siehe<br />

§ 16.<br />

§ 15 - Erhaltungs-/Herstellungsaufwand<br />

Ausgaben für Maßnahmen, <strong>die</strong><br />

∗ <strong>die</strong> Wesensart und <strong>die</strong> Substanz eines Wirtschaftsgutes nicht verän<strong>der</strong>n,<br />

∗ das Wirtschaftsgut in einem ordnungsmäßigen Zustand erhalten sollen o<strong>der</strong><br />

∗ regelmäßig wie<strong>der</strong>kehren<br />

sind Erhaltungsaufwand und direkt als Kosten zu <strong>über</strong>nehmen; eine Aktivierung im Anlagevermögen<br />

erfolgt nicht.<br />

Zur weiteren Abgrenzung zum Herstellungsaufwand, welcher in <strong>der</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong> zu<br />

aktivieren ist, wird auf Abschnitt 157 <strong>der</strong> Einkommensteuer-Richtlinien und <strong>die</strong> Glie<strong>der</strong>ungsund<br />

Gruppierungsvorschriften zur GemHVO verwiesen.<br />

§ 16 - Gebäude<br />

Die Abgrenzung <strong>der</strong> Gebäude von den Betriebsanlagen erfolgt ausschließlich <strong>über</strong> den Gebäudebegriff.<br />

Danach ist ein Bauwerk als Gebäude und nicht als Betriebsvorrichtung zu werten,<br />

wenn es<br />

∗ Menschen o<strong>der</strong> Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse<br />

bietet,<br />

∗ den Aufenthalt von Menschen nicht nur vor<strong>über</strong>gehend gestattet,<br />

∗ fest mit dem Grund und Boden verbunden ist,<br />

∗ von einiger Beständigkeit ist<br />

und<br />

∗ ausreichend standfest ist.<br />

§ 17 - Grund und Boden<br />

Der Begriff ”Grund und Boden” umfasst ausschließlich das Grundstück selbst. Das hat zur<br />

Folge, dass Grund und Boden einerseits und <strong>die</strong> Gebäude an<strong>der</strong>erseits in zwei getrennten<br />

Anlagenkarten zu erfassen sind.<br />

§ 18 - Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, <strong>der</strong>en Wert einzeln o<strong>der</strong> in technischer o<strong>der</strong> wirtschaftlicher<br />

Verbindung miteinan<strong>der</strong> 800,- DM nicht <strong>über</strong>steigt (Anschaffungs-<br />

/Herstellungswert abzüglich Umsatzsteuer sowie Skonti, Rabatte u. ä.).


- 7 -<br />

§ 19 - Investitionsgüter-Vorräte<br />

Sachgüter, <strong>die</strong> nicht zum Verbrauch o<strong>der</strong> zur Veräußerung, son<strong>der</strong>n zur Verarbeitung o<strong>der</strong><br />

zum Einbau (z. B. Kanalrohre) bestimmt sind. Im Gegensatz zu sonstigen Vorräten sind <strong>die</strong>se<br />

zu aktivieren (Anlagensachgruppe 630). Eine Abschreibung erfolgt jedoch erst mit <strong>der</strong><br />

konkreten Verwendung, soweit Herstellungsaufwand vorliegt.<br />

§ 20 - Immaterielles Anlagevermögen<br />

Zum immateriellen Anlagevermögen sind zu zählen:<br />

∗ grundstücksgleiche Rechte<br />

Rechte, <strong>die</strong> rechtlich formell und inhaltlich wie Grundstücke behandelt werden (z. B.<br />

Erbbaurecht). Im Gegensatz zu den Grundstücken wird hier jedoch <strong>der</strong> Anschaffungs-/Herstellungswert<br />

(= alle für den Rechtserwerb aufgewandten Kosten) <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> Vertragsdauer hinweg abgeschrieben,<br />

∗ sonstige dingliche Rechte<br />

Alle dinglichen Rechte, <strong>die</strong> nicht grundstücksgleich sind (z. B. das Recht zur Verlegung<br />

von Leitungen durch das Grundstück eines Dritten in Form einer Grund<strong>die</strong>nstbarkeit).<br />

Eine Abschreibung erfolgt nur, wenn <strong>der</strong> Vertrag zeitlich begrenzt ist,<br />

∗ Rechte zur Mitbenutzung frem<strong>der</strong> Anlagen<br />

Derartige Rechte können z. B. im Abwasserbereich in Form eines Einleitungsrechtes<br />

in das Netz einer an<strong>der</strong>en Gemeinde bestehen. Auch hier erfolgt <strong>die</strong> Abschreibung<br />

nur bei einer zeitlichen Befristung des Rechtes,<br />

∗ Software<br />

§ 21 - Umlaufvermögen<br />

Dem Umlaufvermögen sind sämtliche Wirtschaftsgüter zuzuordnen, <strong>die</strong> nicht dauernd zur<br />

Leistungserstellung bestimmt sind (Anlagevermögen), son<strong>der</strong>n entwe<strong>der</strong> umgesetzt o<strong>der</strong><br />

verarbeitet werden (z. B. Rohstoffe, Waren, Bankguthaben, Kassenbestände).<br />

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen<br />

§ 22 - Termine<br />

(1) Die <strong>Vermögensrechnung</strong> je<strong>der</strong> Organisationseinheit ist mit Ablauf des Haushalts-<br />

/Wirtschaftsjahres abzuschließen.<br />

(2) Die Bestände des Anlagevermögens am Anfang, <strong>die</strong> Zu- und Abgänge, <strong>die</strong> Umbuchung-Zugänge<br />

und –Abgänge, sowie <strong>der</strong> Bestand am Ende des Rechnungszeitraumes sind<br />

insgesamt zusammenzustellen. Dabei ist <strong>die</strong> sachliche und rechnerische Richtigkeit <strong>der</strong><br />

<strong>Vermögensrechnung</strong> durch <strong>die</strong> jeweilige Organisationseinheit auf <strong>der</strong> Zusammenstellung zu<br />

bestätigen.<br />

(3) Die Zusammenstellung ist <strong>der</strong> Kämmerei bis zum 30. April des folgenden Jahres zuzuleiten,<br />

soweit keine an<strong>der</strong>en Vorschriften gelten.<br />

§ 23 – Schlussbestimmungen<br />

Ausnahmen von <strong>die</strong>ser <strong>Dienstanweisung</strong> sind nur mit schriftlicher Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kämmerei<br />

zulässig.


- 8 -<br />

§ 24 - Inkrafttreten<br />

Die <strong>Dienstanweisung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Göttingen</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong> tritt mit sofortiger<br />

Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> bisherige <strong>Dienstanweisung</strong> außer Kraft.<br />

<strong>Göttingen</strong>, den 01.09.2000<br />

(Danielowski)


- 9 -<br />

Anlage – Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Vermögensrechnung</strong><br />

A. Anlagenklassen<br />

Kann von je<strong>der</strong> Organisationseinheit nach den eigenen Bedürfnissen verwendet werden.<br />

B. Anlagennummer<br />

Anlagennummer = 6-stellige lfd. Nummer (OE-<strong>über</strong>greifend)<br />

C. Anlagensachgruppen<br />

0 Unbebaute Grundstücke<br />

00-09 Grund und Boden<br />

1 Bebaute Grundstücke<br />

10/11 Grund und Boden<br />

12 Betriebsgebäude<br />

13 Wohn- und Verwaltungsgebäude<br />

14 Holz- und Behelfsbauten (z. B. Baracken)<br />

15 - 18 Sonstige Gebäude<br />

19 Gebäude in Verbindung mit grundstücksgleichen Rechten<br />

2 Gebäude auf fremden Grundstücken (soweit nicht in Verbindung mit grundstücksgleichen<br />

Rechten errichtet) inklusive Einbauten in fremden Grundstücken, Gebäuden<br />

3/4 Betriebsanlagen<br />

5 Außenanlagen<br />

50 Straßen, Wege, Plätze<br />

51 Brücken<br />

52 Grünflächen<br />

53 Stützmauern, Gelän<strong>der</strong>, Umzäunungen<br />

54 Beleuchtungsanlagen<br />

6 Betriebs- und Geschäftsausstattung (= bewegliches Anlagevermögen)<br />

60 Verwaltungsinventar<br />

61 Bewegliche Maschinen, Betriebsgeräte, Werkzeuge<br />

62 Fahrzeuge, Transportmittel<br />

63 Investitionsgüter-Vorräte<br />

64 Sammlungen, Büchereien, Kunstgegenstände<br />

65 Vorauszahlungen für bewegliche Vermögensgegenstände<br />

66 - 69 Sonstiges bewegliches Anlagevermögen<br />

7 Anlagen im Bau, Vorauszahlungen auf Anlagen im Bau<br />

8 Immaterielles Anlagevermögen<br />

80 Grundstücksgleiche Rechte<br />

81 Dingliche Rechte<br />

82 Rechte zur Mitbenutzung frem<strong>der</strong> Anlagen<br />

83 Software<br />

9 Finanzanlagen<br />

90 Beteiligungen und Wertpapiere<br />

91 Darlehensfor<strong>der</strong>ungen<br />

92 Kapitalanlagen<br />

93 Kapitalanteile an Son<strong>der</strong>vermögen<br />

94 Sonstige geldwerte Rechte

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